Skip to content

Aktienkursverlust bei erfundenen und falschen Unternehmenszahlen – Haftung

 Landgerichts Frankfurt am Main

Az.: 3-7 O 47/02

Urteil vom 28.04.2003


Das Landgericht Frankfurt am Main – 7. Kammer für Handelssachen – hat auf die mündliche Verhandlung vom 28.04.2003 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.459,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.8.2002 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger hatte an der Börse Aktien der Beklagten erworben. Er verlangt die dafür gezahlten Beträge mit der Begründung zurück, der damalige Vorstand der Beklagten habe durch vielfach falsche Angaben über das von ihr erreichte Wachstum getäuscht.

Im November 1999 hatte ein Bankenkonsortium aus einer Kapitalerhöhung stammende Aktien der Beklagten angeboten. Diese Aktien waren an der Frankfurter Wertpapierbörse im Geregelten Markt mit Handel im Neuen Markt zugelassen worden. Am 26.11.99 wurden sie erstmals notiert In dem anläßlich der Emission herausgegebenen Verkaufsprospekt und Unternehmensbericht (vgl. Anlage A 1) heißt es unter anderem, daß die Beklagte zu den weltweit führenden Unternehmen im Bereich umfassender Verkehrstelematik-Netzwerke und Anwendungen zähle und derzeit eine hervorragende Marktposition und Vorreiterrolle innehabe (S. 11). Diese Angaben sind unrichtig. Ein Großteil der in der Bilanz für 1998 und ca. 98 % der im Zwischenbericht für 1999 genannten Umsätze hatte es nicht gegeben. Die Fa. /T Electronics Ltd., Hongkong, mit der angeblich der größte Teil der „Umsätze“ getätigt wurde, war erfunden. Während es in dem veröffentlichten Prüfungsergebnis des Wirtschaftsprüfers für den Abschluß 1998 noch heißt, daß ein Bilanzverlust eingetreten und der Fortbestand der Gesellschaft von der Zuführung liquider Mittel sowie der Verbesserung der Ertragskraft abhängig sei (S. 66), wird auf S. 89f in den Erläuterungen zum Zwischenbericht zum 31.8.99 angegeben, es sei eine Umsatzsteigerung im Vergleich zum Vorjahr von 756 % eingetreten, nach dem Verlust im Vorjahreszeitraum sei jetzt ein Gewinn erzielt worden. Nach Plazierung der Aktien ließ der Vorstand der Beklagten ständig Meldungen über steigende Umsätze und Gewinne sowie über Beteiligungen an anderen Unternehmen und über eingegangene Partnerschaften veröffentlichen (vgl. Zusammenstellung Anlage A 3 zur Klageschrift). Die Meldungen zu Umsatz und Gewinn waren unzutreffend. In der nachfolgenden Zeit wurden in den Medien eine Vielzahl positiver Berichte über die Beklagte veröffentlicht.

Der Ausgabekurs der Aktie betrug 20,50 Euro. Dies entspricht 5,17 Euro bei Umrechnung entsprechend einem später durchgeführten Aktiensplit (1:4). In der Folgezeit stieg der Kurs (splitbereinigt) bis Ende Februar auf ca. 64,- Euro an, um dann im Frühjahr auf ca. 25,- Euro zu fallen. Im Herbst erreichte der Kurs erneut den vorherigen Höchststand und fiel dann bis zum Jahresbeginn 2001 etwa auf den früheren Tiefstand von ca. 25.- Euro ab. Nach einem Anstieg auf über 50.- Euro Ende Januar 2001 fiel der Kurs, von kurzen Anstiegen unterbrochen, dann bis April 2001 auf unter 10.- Euro. Ab Februar 2002 sank er auf ganz geringe Beträge, als die Presse begann, über den Verdacht fingierter Umsatzzahlen zu berichten. (vgl. Darstellung des Kursverlaufs Anlage A 4). Die von der Beklagten beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft legte nach eigenen Ermittlungen am 20.2.2002 wegen begründeter Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit der Beklagten ihr Mandat nieder.

Ein daraufhin vom Aufsichtsrat eingeschaltetes Wirtschaftsprüfungsunternehmen kam zu dem Ergebnis, daß nur 1,4% des für das Geschäftsjahr 2001 ausgewiesenen Umsatzes von 93,6 Mio. Euro nachweisbar sei.

Der Kläger hatte in der Zeit vom 11.10.2000 bis 20.8.2001 mehrfach Aktien der Beklagten erworben. Er verlangt die gezahlten Kaufpreise ersetzt. Bezüglich der Einzelheiten seiner Abrechnung wird auf Ziffer IV der Klageschrift (Bl. 9f d.A.) verwiesen.

Durch seine ständigen Falschmeldungen habe das Vorstandsmitglied X. Y. eine positive Anlagestimmung erzeugt. Über die gemeldeten Zahlen habe der Kläger sich informiert. Wäre er nicht durch die erfundenen, angeblich ständig steigenden Umsätze über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten getäuscht worden, hätte er die Aktien nicht erworben und wäre dann nicht geschädigt worden. Der damalige Vorstandsvorsitzende der Beklagten, X. Y., habe den Aktienkurs durch falsche Meldungen manipuliert, um sich als Großaktionär dabei zu bereichern. Ihm sei bewußt gewesen, daß die Aktionäre mehr oder weniger wertlose Investitionsentscheidungen tätigten, da der Aktienkurs in krassem Mißverhältnis zum Wert des Unternehmens stand.

Durch Beschluß vom 3.9.2002 hat sich das Landgericht Hechingen für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Frankfurt a/M verwiesen.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.459,60 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz jährlich seit dem 2.8.2002 zu zahlen, hilfsweise Zug um Zug gegen Rückgabe der Aktien.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet, daß die Investitionsentscheidungen des Klägers durch die Informationen der Beklagten beeinflußt worden seien. Diese habe er seinerzeit nicht gekannt. Jedenfalls habe er sie nicht zur Grundlage seiner Kaufentscheidung gemacht. Dies zeige seine Anlagestrategie. Bezüglich der Einzelheiten dieses Vortrages wird auf S. 5 f der Klageerwiderung (Bl. 32f d.A.) verwiesen. Bei der Beklagten handele es sich um ein mittelgroßes Unternehmen mit einem international konkurrenzfähigem Produkt. Sie habe 2001 von der Fa. Vtech, einem weltweiten Konzern, für 682.622 USD Waren bezogen.

Ihrer Ansicht nach lägen weder die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch nach dem Börsengesetz, noch für einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung vor. Jedenfalls sei dem Kläger kein Schaden in der angegebenen Höhe entstanden. Beim Kauf der Aktie habe er einen dem Kaufpreis entsprechenden Gegenwert erhalten, weil der Kurs der Aktie ihrem tatsächlichen Wert entspreche.

Der Schaden des Klägers durch Kursverluste beruhe auf dem bekannten Risiko dieser hochspekulativen Anlageform und nicht auf der Täuschung über die erzielten Umsätze. Schließlich habe es erhebliche Kursrückgänge schon vor Bekanntwerden der Manipulationen gegeben. Jedenfalls habe X. Y. keine Vermögensschädigung der Anleger billigend in Kauf genommen. Mit Falschmeldungen habe er eine Kurssteigerung erreichen wollen, von der auch die Anleger profitiert hätten Er habe die Anleger nicht durch unrichtige Angaben zur Übernahme eines Risikos ermutigt, das sie bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht übernommen hatten. Die Vorstände hatten allenfalls leichtfertig und rücksichtslos gehandelt, aber keinesfalls vorsätzlich.

Das Urteil des LG München I vom 21.11.02 ( .. Kls … ) und das Protokoll der Vernehmung des früheren Vorstandsmitglieds X. Y. vom 14.3.02 waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§§ 826, 31 BGB) in der geltend gemachten Höhe zu.

Es steht nach freier Überzeugung der Kammer (§ 286 ZPO) fest, daß das damalige Vorstandsmitglied der Beklagten, X. Y., durch Bilanzfälschungen, häufige falsche ad hoc-Meldungen und sonstige falschen Informationen positive Beurteilungen des Unternehmens hervorgerufen und dadurch eine Kaufstimmung erzeugt hat, die den Kläger dazu brachte, Geld für den Kauf ihrer Aktien auszugeben. Dafür spricht eine tatsächliche Vermutung. Eine solche aus der hohen Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Geschehensablaufs herzuleitende Vermutung ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen (Baumbach-Lauterbach 61. Aufl. Anh. § 286 Rn. 14, Einf. 22 vor § 284 ZPO). Sie konnte von der Beklagten nicht erschüttert werden. Bei Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts wird nach ständiger Rechtsprechung vermutet, daß dieses die Einschätzung des Wertpapiers in Fachkreisen mitbestimmt, die wiederum Beurteilungen aussprechen und damit eine Anlagestimmung erzeugen, die Einfluß auf die Kaufentscheidung hat. Diese ursprünglich im Rahmen eines Anspruchs nach dem Börsengesetz entwickelte tatsächliche Vermutung gilt auch bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung, die aus dem Verkaufsprospekt und damit aus demselben Lebenssachverhalt hergeleitet werden. Die zunächst aus dem Prospekt herzuleitende Anlagestimmung ist im vorliegenden Fall nicht nach einiger Zeit erloschen, sondern ging in eine Kaufstimmung über, die durch die ständigen Meldungen der Beklagten aufrechterhalten wurde. Die Vielzahl der aus anderen Rechtsstreiten gegen die Beklagte gerichtsbekannten Kaufempfehlungen und positiven Berichte, die bis zum Bekanntwerden der Manipulationen veröffentlicht wurden, zeigt, daß tatsächlich eine solche Stimmung vorhanden war.

Anders als bei den bisher veröffentlichten Entscheidungen (z. B. OLG München ZIP 02, 1727) geht es hier nicht nur um Täuschungen über einige das Unternehmen betreffende Einzeltatsachen, die Kaufentscheidungen beeinflußt haben können; vielmehr wurde durch die ständige Werbung mit Falschmeldungen in Zwischenberichten, ad hoc-Meldungen und sonstigen Erklärungen über Umsatz- und Gewinnsteigerungen (vgl. Anlage des Klägers A 3) eine andere Qualität der Beeinflussung erreicht. Dadurch wurde das durch den Verkaufsprospekt mit Hilfe völlig überzogener Unternehmenskennzahlen erfundene positive Bild eines expandierenden, umsatzstarken Betriebes aufrechterhalten. Da ca. 98 % des Umsatzes fingiert waren, wurde ein Unternehmen vorgespiegelt, das es so nicht gab.

Es wurde der Eindruck erweckt, es handele sich bei der Beklagten um einen großen, äußerst erfolgreichen Betrieb mit extremen Umsatzsteigerungen, der in seiner Branche zu den führenden Unternehmen zähle. Fast monatlich wurden viel zu hohe Umsatzzahlen veröffentlicht, in einigen Meldungen riesige Gewinne genannt. Häufig wurden Planzahlen fälschlich als übertroffen gemeldet. So wird beispielsweise in den ad hoc Meldungen vom 21.1.00 und 6.4.00 der im Jahr 1999 erzielte Umsatz von 2,8 Mio. DM mit ca. 20 Mio. angegeben. Im August 2000 wurde eine Umsatzsteigerung von 400% und eine Gewinnsteigerung um 450% erfunden, am 3.5.00, 26.7.00, 7.8.00, 9.10.00, 30.10.00, 3.1.01, 26.2.01, 16.3.01, 6.4.01, 7.5.01, 13.7.01, 2.8.01 und am 23.10.01 wurden ähnlich übertriebene Zahlen gemeldet.

Durch die Mitteilungen, daß Prognosen übertroffen wurden und durch die Angabe des Faktors, um den Umsätze (und teilweise auch Gewinne) gesteigert wurden, wurde der Eindruck von starkem Wachstum geweckt. Gerade eine derartige Erwartung ist ein wesentliches Argument für den Kauf von Aktien der Beklagten. Nach der Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, daß bei wahrheitsgemäßen Angaben ohne die ständigen Mitteilungen hervorragender Ergebnisse, kein besonderes Interesse an der Beklagten bestanden hätte, ihre Aktien nicht besonders empfohlen worden wären und dann keine den Anleger beeinflussende positive Kaufstimmung bestanden hätte. Für Anlageempfehlungen und häufige Berichte in der Presse wäre kein Anlaß gewesen.

Diese positive Stimmung läßt sich nicht mit einem Hinweis auf einen ab Ende Februar 2000 fallenden Aktienkurs verneinen. Diese Veränderungen hatten den Einfluß der durch die Falschmeldungen ausgelösten Stimmung nicht nachhaltig zurückgedrängt. Die falschen Erfolgsmeldungen wurden auch nach Kursverlusten fortgesetzt und beeinflußten die Stimmung weiterhin. Die vom LG München im Urteil vom 21.11.02 festgestellte Tatsache, daß sämtliche Meldungen von Umsatzzahlen sofort Kurssteigerungen zur Folge hatten (S. 15ff), beweist, daß dadurch die Kaufstimmung gesteigert wurde. Es mag sein, daß Kurssteigerungen nach einer oder nach wenigen ad hoc-Meldungen noch nicht den Schluß zulassen, daß die Meldung ursächlich war. Angesichts der Tatsache, daß eine Vielzahl von Meldungen ausnahmslos Steigerungen zur Folge hatten, kann hier Ursachlichkeit bejaht werden.

Die Tatsache, daß es zu keinem Kurssturz gekommen war, nachdem die Beklagte am 23.4.02 eingeräumt hatte, daß ihre in den Jahresabschlüssen genannten Umsätze überwiegend fingiert waren, ist kein Indiz dafür, daß ihre Angaben für den Aktienankauf bedeutungslos waren. Nachdem bereits Monate zuvor Meldungen über vermutlich falsche Bilanzen kursierten, war der Kurs bereits zuvor so weit gefallen, daß sich ein Verkauf nicht mehrt lohnte. Deswegen ist die Kursentwicklung im April kein Indiz dafür, daß wahrheitsgemäße Angaben auch im Zeitpunkt des Kaufs der Aktien keinen Einfluß gehabt hätten.

Es fehlen hinreichende Anhaltspunkte, daß die Kaufentscheidungen des Klägers völlig losgelöst von der durch den Vorstand ausgelösten Kaufstimmung und der angeblichen finanziellen und wirtschaftlichen Lage der Beklagten getroffen wurden.

Es mag zwar sein, daß die spektakuläre Kursentwicklung nach Ausgabe der Aktien und im Herbst 2000 überzogene Erwartungen von hohen Gewinnen auslöste und diese letztlich Motiv für den Kauf waren. Dadurch wird die Ursächlichkeit der Täuschung über den Geschäftsumfang und seine Entwicklung nicht widerlegt. Selbst wenn der Kläger seine Anlageentscheidung von der Entwicklung des Börsenkurses abhängig gemacht haben sollte, die Aktien für ihn Spekulationsobjekte waren und er sich von einer allgemeinen Stimmung am Neuen Markt beeinflussen ließ, bleiben die Meldungen der Beklagten und die dadurch ausgelöste Kaufstimmung zumindest mitursächlich. Es hätte bei wahrheitsgemäßen Angaben kein Motiv für einen Käuferansturm gegeben, der extreme Kurssteigerungen als Kaufanreiz hätte auslösen können. Angesichts des Ausmaßes der Täuschung kann nach der Lebenserfahrung nicht angenommen werden, daß der Kläger und andere Anleger die Aktien erworben hätten, wenn die Falschmeldungen insbesondere extremer Umsatzsteigerungen unterblieben wären. Dann hätten sie die Beklagte nicht oder allenfalls als ein unbedeutendes Unternehmen gekannt, das keinen besonderen Kaufanreiz auslöste. Es läßt sich nicht feststellen, daß es dann starke Kursschwankungen als Spekulationsanreiz gegeben hätte.

Benötigen Sie Hilfe vom Anwalt? Schildern Sie uns Ihr Anliegen und fordern online unsere unverbindliche Ersteinschätzung an.

Die Schadensberechnung des Klägers ist zutreffend. Er stellt zu Recht darauf ab, daß er bei Kenntnis der wahren Umstände die Aktien nicht gekauft hätte und somit um den Kaufpreis abzüglich der Erlöse beim Wiederverkauf geschädigt ist. War eine unrichtige Information ursächlich für die Anlageentscheidung, kann ein Anleger verlangen, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn er die Anlageentscheidung nicht getroffen hätte (BGH NJW 92, 230). Der Kläger hatte jeweils Rechte erworben, die bezogen auf den darin verkörperten Anteil am Unternehmen für ihn so gut wie wertlos waren. Er war bereits durch die Zahlung des Kaufpreises und nicht erst durch den späteren Verfall des Aktienkurses geschädigt worden, weil die Geldanlage mit der gewollten nicht mehr vergleichbar war (OLG Nürnberg NJW-RR 94, 1515; BGH NJW 92, 228). Er wollte zwar Aktien mit einem hohen Börsenkursrisiko erwerben, jedoch solche eines Unternehmens, das spektakulär expandierte und nicht Aktien einer im wesentlichen fiktiven Unternehmung, deren Börsenwert nur auf Täuschungen beruhte. Ihr damaliger Vorstand, X. Y. hat bei seiner Vernehmung vom 15.4.02 eingeräumt, mit fingierten Rechnungen Umsätze vorgetäuscht zu haben, weil sonst die Voraussetzungen für einen Börsengang nicht vorgelegen hätten; ohne die Zuführung von neuern Kapital hätte das Unternehmen nicht mehr lange existieren können. Der Kauf einer Aktie, die bei dem irgendwann zu erwartenden Bekanntwerden der tatsächlichen Verhältnisse so gut wie unverkäuflich wurde, war etwas grundlegend anderes als der spekulative Erwerb einer Beteiligung an einer Gesellschaft, die sich am Markt durchgesetzt hatte.

Durch den erweckten falschen Eindruck vom Unternehmen der Beklagten wurde in das Recht des Klägers auf wirtschaftliche Selbstbestimmung eingegriffen. Er konnte seine Entscheidungen nicht von seinen Risikovorstellungen abhängig machen, sondern wurde fremdbestimmt. Dadurch wurde ihm ein Nichtvermögensschaden zugefügt (Möllers/Leisch WM 01, 1648ff). Dieser wird durch Wiederherstellung des früheren Zustandes ausgeglichen, indem die dem Willen des Getäuschten widersprechende Vermögensdisposition rückgängig gemacht wird. Dabei handelt es sich um einen Anspruch auf Naturalherstellung (§ 249 I BGB), der von dem Ausschluß einer Geldentschädigung bei Nichtvermögensschäden (§ 253 I BGB) nicht erfaßt wird.

Der Schaden des Klägers wurde in sittenwidriger Weise verursacht. Bereits eine bewußt unrichtige Auskunft aus eigennützigem Interesse über die Absicht, sich durch Zeichnung von Aktien an einer Kapitalerhöhung zu beteiligen, wird als sittenwidrig gewertet (BGH NJW 92, 3167, 3174). Das gilt erst recht, wenn permanent mit falschen Angaben Werbung betrieben und dabei die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens im wesentlichen erfunden wird.

Diesen Schaden hat der Vorstand Y. vorsätzlich herbeigeführt. Er wollte Anleger durch Täuschung zum Kauf verleiten, damit der Börsenkurs steigt, um eigene Aktien günstig verkaufen zu können. Mit wahrheitsgemäßen Angaben hätte er dies nicht schaffen können Er hat es billigend in Kauf genommen, daß die Anleger aufgrund seiner Täuschung nicht werthaltige Aktien eines Unternehmens erwerben, das einen völlig anderen Charakter als vorgespiegelt hat Dieser Schädigung war er sich bewußt. In seiner Beschuldigtenvernehmung vom 15.4.02 hat er selbst ausgeführt, daß er erstaunt gewesen sei, wie lange es gutging.

Entgegen der Ansicht der Beklagten schließen aktienrechtliche Vorschriften zum Schutz der Erhaltung des Grundkapitals (§§ 57, 71 AktG) den geltend gemachten Anspruch nicht aus, da der Kläger die Aktien durch ein gewöhnliches Umsatzgeschäft an der Börse und nicht durch Zeichnung oder Ausübung eines Bezugsrechts erworben hatte (OLG Frankfurt a/M, AG 00, 134; Assmann-Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts § 7 Rn. 102).

Zinsen stehen dem Kläger erst ab Rechtshängigkeit zu, da nicht vorgetragen wurde, warum dem Kläger bereits zu einem früheren Zeitpunkt Zinsen zustehen könnten (§§ 288, 291 ZPO).

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 II Ziff. 1, 709 ZPO.

Die Berufung des Klägers wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 511 IV ZPO nicht vorliegen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos