OLG Karlsruhe
Az.: 1 Ss 30/04
Beschluss vom 19.04.2004
Leitsatz vom Verfasser (nicht amtlich!):
Atemalkoholmessungen die im Rahmen einer Verkehrskontrolle vorgenommen werden, können erst dann verwertet werden, wenn sie mindestens 20 Minuten nach Trinkende stattfinden. Erst nach dieser Wartefrist tritt ein verwertbares Verhältnis zwischen Atemalkohol- und Blutalkoholkonzentration ein. Messungen die vorher getätigt werden, unterliegen noch starken Schwankungen.
Sachverhalt:
Der Angeklagte hatte ein paar Gläser Bier getrunken und war in eine Verkehrskontrolle geraten. Bei dieser wurde eine Atemalkoholkonzentration von 0,26 mg/l festgestellt, so dass gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat und eine Geldbuße in Höhe von 250 € verhängt wurde. Der Angeklagte bestritt die Ordnungsmäßigkeit der Atemalkoholmessung und berief sich auf die zu kurze Wartezeit. Die Polizisten hatten bei der Verkehrskontrolle den Zeitablauf nicht schriftlich fixiert. Später wurde jedoch nach einer „Rekonstruktion“ behauptet, die Zeitspanne zwischen Verlassen der Gaststätte und der Alkoholmessung habe mehr als 20 Minuten betragen.
Entscheidungsgründe:
Das OLG gab dem Angeklagten recht. Die Einhaltung der 20-minütigen Wartezeit konnte nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, da die Polizisten keine eindeutigen Zeitangaben vermerkt hatten. Das OLG bewertete die spätere Rekonstruktion als „zweifelbehaftete Schätzung“. Da die Einhaltung der Mindestwartezeit von 20 Minuten nicht nachgewiesen werden konnte, durfte die vorgenommene Atemalkoholmessung nicht verwertet werden.