Skip to content

Wirksame Atemalkoholmessung kann erst 20 Minuten nach Trinkende erfolgen!

OLG Karlsruhe

Az.: 1 Ss 30/04

Beschluss vom 19.04.2004


Leitsatz vom Verfasser (nicht amtlich!):

Atemalkoholmessungen die im Rahmen einer Verkehrskontrolle vorgenommen werden, können erst dann verwertet werden, wenn sie mindestens 20 Minuten nach Trinkende stattfinden. Erst nach dieser Wartefrist tritt ein verwertbares Verhältnis zwischen Atemalkohol- und Blutalkoholkonzentration ein. Messungen die vorher getätigt werden, unterliegen noch starken Schwankungen.


Sachverhalt:

Der Angeklagte hatte ein paar Gläser Bier getrunken und war in eine Verkehrskontrolle geraten. Bei dieser wurde eine Atemalkoholkonzentration von 0,26 mg/l festgestellt, so dass gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat und eine Geldbuße in Höhe von 250 € verhängt wurde. Der Angeklagte bestritt die Ordnungsmäßigkeit der Atemalkoholmessung und berief sich auf die zu kurze Wartezeit. Die Polizisten hatten bei der Verkehrskontrolle den Zeitablauf nicht schriftlich fixiert. Später wurde jedoch nach einer „Rekonstruktion“ behauptet, die Zeitspanne zwischen Verlassen der Gaststätte und der Alkoholmessung habe mehr als 20 Minuten betragen.

Entscheidungsgründe:

Das OLG gab dem Angeklagten recht. Die Einhaltung der 20-minütigen Wartezeit konnte nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, da die Polizisten keine eindeutigen Zeitangaben vermerkt hatten. Das OLG bewertete die spätere Rekonstruktion als „zweifelbehaftete Schätzung“. Da die Einhaltung der Mindestwartezeit von 20 Minuten nicht nachgewiesen werden konnte, durfte die vorgenommene Atemalkoholmessung nicht verwertet werden.

Rechtsanwälte Kotz · Kreuztal

Schildern Sie uns Ihr Anliegen.

Schildern Sie uns Ihr Anliegen über das Formular. Sie erhalten per E-Mail eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung mit einer klaren Einordnung Ihrer Situation.

Jetzt Anfrage stellen  →

Auch einen Termin können Sie über das Formular anfragen.

So funktioniert es

01Anliegen schildern

Ersteinschätzung oder Terminwunsch im Formular auswählen.

02Einordnung erhalten

Für die Ersteinschätzung erhalten Sie eine klare Einordnung per E-Mail.

03Weiteres entscheiden

Sie entscheiden selbst, ob Sie danach eine kostenpflichtige Beratung oder Vertretung wünschen.

GoogleBewertungen ansehen  ↗

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

➤ Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(telefonisch werden keine juristischen Auskünfte erteilt!)

Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

✉ zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage >>> per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

✔ Über uns

Bürozeiten:

Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.

✔ Das sagen Kunden über uns
✔ Unsere Social Media Kanäle

 

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Wir helfen Ihnen

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihrem Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unserer Ersteinschätzung und erhalten Sie eine Einordnung Ihrer Situation und eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Hinweis: Telefonisch können leider keine Erstanfragen beantwortet werden. Anfragen auf Ersteinschätzung bitte nur über unser Anfrageformular stellen. 

Aktuelle Jobangebote

Jobangebote in der Kanzlei Kotz
Rechtsanwaltsfach-angestellte(r) und Notarfachangestellte(r) (m/w/d)

jetzt bewerben