Skip to content

Wirksame Atemalkoholmessung kann erst 20 Minuten nach Trinkende erfolgen!

OLG Karlsruhe

Az.: 1 Ss 30/04

Beschluss vom 19.04.2004


Leitsatz vom Verfasser (nicht amtlich!):

Atemalkoholmessungen die im Rahmen einer Verkehrskontrolle vorgenommen werden, können erst dann verwertet werden, wenn sie mindestens 20 Minuten nach Trinkende stattfinden. Erst nach dieser Wartefrist tritt ein verwertbares Verhältnis zwischen Atemalkohol- und Blutalkoholkonzentration ein. Messungen die vorher getätigt werden, unterliegen noch starken Schwankungen.


Sachverhalt:

Der Angeklagte hatte ein paar Gläser Bier getrunken und war in eine Verkehrskontrolle geraten. Bei dieser wurde eine Atemalkoholkonzentration von 0,26 mg/l festgestellt, so dass gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat und eine Geldbuße in Höhe von 250 € verhängt wurde. Der Angeklagte bestritt die Ordnungsmäßigkeit der Atemalkoholmessung und berief sich auf die zu kurze Wartezeit. Die Polizisten hatten bei der Verkehrskontrolle den Zeitablauf nicht schriftlich fixiert. Später wurde jedoch nach einer „Rekonstruktion“ behauptet, die Zeitspanne zwischen Verlassen der Gaststätte und der Alkoholmessung habe mehr als 20 Minuten betragen.

Entscheidungsgründe:

Das OLG gab dem Angeklagten recht. Die Einhaltung der 20-minütigen Wartezeit konnte nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, da die Polizisten keine eindeutigen Zeitangaben vermerkt hatten. Das OLG bewertete die spätere Rekonstruktion als „zweifelbehaftete Schätzung“. Da die Einhaltung der Mindestwartezeit von 20 Minuten nicht nachgewiesen werden konnte, durfte die vorgenommene Atemalkoholmessung nicht verwertet werden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelle Jobangebote


Stand: 25.06.2024

Rechtsanwaltsfachangestellte (n) / Notarfachangestellte(n) (m/w/d) in Vollzeit

 

jetzt bewerben

 


 

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)

als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

 

mehr Infos