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Architektenleistung (fehlerhafte) – Schadensersatzansprüche

Oberlandesgericht Dresden

Az: 9 U 2057/05

Urteil vom 15.02.2007


In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatzes hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2007 für Recht erkannt:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 07.10.2005, Az.: 11 O 2211/05, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung des Beklagten Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.
Der Kläger begehrt aus abgetretenem Recht Schadensersatz wegen fehlerhafter Architektenleistung des Beklagten.

Zum unstreitigen Sachverhalt, dem streitigen Vortrag sowie den Anträgen der Parteien erster Instanz wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Beklagte habe nicht darauf hinweisen müssen, dass eine konventionelle Bauweise preiswerter und auch sonst günstiger sei als die geplante Leichtbauweise. Die Entscheidung des Bauausschusses, in Leichtmetallbauweise unter Verwendung des kostenlos zur Verfügung gestellten Materials zu bauen, sei zu einem Zeitpunkt getroffen worden, als der Beklagte noch nicht vertraglich als Architekt tätig gewesen sei. Der Kläger habe auf Hinweis weder substantiiert zu einem behaupteten höheren Verkehrswert des Grundstück bei Massivbauweise von 60.000,00 EUR vorgetragen noch zu behaupteten geringeren Kosten und der Vergleichbarkeit des Kontrollangebots der Fa. H………. i.H.v. 40.633,80 EUR. Ferner habe der Beklagte nicht darauf hinweisen müssen, dass im Angebot der Baufirma D………. & S………. das zur Verfügung gestellte Material preislich nicht enthalten gewesen sei. Dem Vorstand habe das insoweit eindeutige Angebot vorgelegen.

Gegen das am 14.10.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 14.11.2005 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung bis 16.01.2006 – mit am 16.01.2006 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Der Kläger vertritt die Ansicht, er sei aktivlegitimiert. Am 15.03.2003 sei der Abtretung von Vertragsansprüchen seitens des Clubs an die ursprüngliche Zessionarin Frau Dr. B………. erfolgt. Von der sei die Forderung dann an den Golfclub rückabgetreten und Anfang Mai 2005 von diesem an den Kläger abgetreten worden (vgl. Anlage K 16). Die Vertretungsbefugnis des Vizepräsidenten Thomas F. B………. und des Vorstandsmitglieds Jahr als Vertragsunterzeichner folge aus § 9 Ziff. 2 der Satzung des Clubs (BK 1).

Der Beklagte habe sich schadensersatzpflichtig gemacht, weil er nicht darauf hingewiesen habe, dass eine Errichtung des Clubhauses in konventioneller Bauweise nicht nur billiger als in Fertigbauweise gewesen wäre, sondern das Grundstück dann noch einen höheren Verkehrswert gehabt hätte. Bereits bei der Entscheidung des Bauausschusses im Februar 2002 zur Verwendung des vorhandenen Materials habe der Beklagte als Mitglied im Golfclub bzw. gefälligkeitshalber den Ausschuss und den Vorstand in ihrer Einschätzung bestärkt, die Verwendung des Materials führe zu einer Kosteneinsparung von rund 80.000,00 EUR. Der Beklagte habe ferner die Kostenschätzung im März erstellt. Die Vorgabe der Bauweise durch die Entscheidung des Bauausschusses entlaste den Beklagten nicht, da es hier um Grundlagenermittlung gehe.

Der Beklagte habe weiterhin fehlerhafterweise nicht darauf hingewiesen, dass die im Angebot/Bauvertrag mit der Fa. D………. & S………. genannten Beträge sich ohne Einbeziehung des mit ca. 80 000,00 EUR bewerteten Materials verstehen. Der Beklagte habe aktiv werden müssen, da ihm die Rechenweise seiner Auftraggeber bekannt gewesen sei, derzufolge sich die genannten Bausummen – unabhängig von der jeweiligen Höhe – stets inklusive des mit ca. 80.000,00 EUR bewerteten Materials verstanden hätten. Das Angebot sei den Unterzeichnern bei Abschluss des Bauvertrages nicht bekannt gewesen. Dies habe das Landgericht übergangen.

Was den Schaden anbelangt, so habe das Landgericht überzogene Anforderungen an die Substantiierung gestellt. Hierzu werde der erstinstanzliche Vortrag zu dem Vorteil der Massivbauweise unter Beweisantritt Sachverständigengutachten wiederholt. Der mit ca. 60.000,00 EUR geltend gemachte Minderwert errechnet sich aus 20 bis 25 % der Baukosten von 245.572,00 EUR. Was weitere Schadensposition, Preisvorteil bei Errichtung in Massivbauweise über 40.000,00 EUR anbelangt, so habe das Landgericht dem erstinstanzlichen Beweisangebot zur Vergleichbarkeit des Angebots H………. mit dem streitgegenständlichen Bauvertrag nachgehen müssen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 07.10.2005 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 100.633,80 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenschätzung treffe zu. Man könne nicht einen geschätzten kommerziellen Neubau mit der tatsächlich durchgeführten „Vergabe-ABM“ vergleichen. Ferner gebe es keine Nachteile bei der Verwendung vorhandener Baumaterialien im Vergleich zum Massivbau. Im Februar 2002 sei das Material noch nicht einmal bekannt, geschweige denn benennbar gewesen. Nach der ersten Besichtigung des Materials seitens des Beklagten am 25.03.2002 sei längst über die Fertigteilbauweise entschieden gewesen. Zu einem „Bestärken“ des Clubvorstandes fehle jeder substantiierte Vortrag. Den Wert von rund 80.000,00 EUR habe der Beklagte nie genannt, die hierzu herangezogene Einkaufsrechnung aus dem Jahr 1999 habe weitere Leistungen zum Gegenstand. Auch nach Abschluss des Architektenvertrages sei dem Beklagten keine Hinweispflicht erwachsen, weil der Massivbau ohnehin nicht günstiger gewesen sei. Zu dem Angebot der Baufirma vom 24.06.2002 über zunächst 377.988,50 EUR ohne Material habe nicht gesondert hingewiesen werden müssen. Nicht zu erbringende Leistungen würden von Baufirmen in Angeboten regelmäßig nicht kalkuliert. Die Kostenkontrolle habe der Club auf die ………. übertragen gehabt. In Kenntnis der Überschreitung eines Budgets von ca. 300.000,00 EUR habe man um jedenfalls 43.156,47 EUR höher abgeschlossen.

Der Schadensvortrag betreffend den 60.000,00 EUR geringeren Grundstückswert erfolgten ins Blaue hinein. Behauptete schlechtere raumklimatische Verhältnisse, eine schlechtere Wärmespeicherfähigkeit, eine geringere Kapazität der Aufnahme der Luftfeuchtigkeit etc. würden bestritten. Dem Beklagten sei mittlerweise bekannt geworden, dass der Club ohnehin keine Zahlung i.H. des vereinbarten Werklohns erbracht habe. Im Rahmen eines Rechtsstreits vor dem Landgericht Leipzig habe sich der Club mit der Baufirma auf einen wesentlich geringeren Lohnanspruch geeinigt.

Der behauptete Schaden i.H.v. 40.633,80 EUR im Verhältnis zu dem vermeintlich günstigeren Angebot in Massivbauweise sei zu unsubstantiiert.

Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die genannten Schriftsätze samt Anlagen, Protokolle.

II.

Die zulässige Berufung erweist sich als nicht begründet. Dem Kläger steht kein Schadensersatzanspruch nach den § 634, 636, 281, 283 BGB oder aus einem anderen Grund zu.

1. Der Kläger ist aktivlegitimiert.

Die zeitliche Abfolge von Abtretung und Rückabtretung sowie Wiederabtretung an den Kläger ist in zweiter Instanz nicht mehr bestritten.

2. Die Parteien verbindet ein Architektenvertrag, nach dem der Beklagte die Leistungsphasen 1-9 des Leistungsbildes des § 15 HOAI zu erbringen hatte (Vollarchitektur). Die schriftliche Honorarvereinbarung stammt vom 01./17.07.2002 (Anlage K 1). Der Vertrag wurde jedoch bereits vorher, jedenfalls konkludent geschlossen. Ohne dass es auf den genauen Zeitpunkt des Abschlusses ankommt, nimmt der Senat ein Tätigwerden des Beklagten im Vertragsverhältnis ab April 2002 an. So erstellte der Beklagte unstreitig am 22.05.2002 die Genehmigungsplanung (Anlage B 6) und am 11.06.2002 (K 9) das Leistungsverzeichnis.

3. Entgegen der Berufung hat der Beklagte seine Vertragspflichten aus dem Architektenvertrag nicht schuldhaft verletzt, indem er nicht von sich aus eine Alternativplanung des Clubhauses in Massivbauweise erstellte, – etwaige – Preisunterschiede feststellte und auf eine etwaige Differenz gegenüber der beauftragten Leichtbauweise hinwies.

a) Die Klägerseite hat zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, neben der ausweislich des Bauausschussprotokolls vom 14.02.2002 (B 3) vorgegebenen Einbeziehung der vorhandenen Bauteile und Materialien („Sachspende“) im Rahmen des Leichtbaus ernsthaft eine Ausführung in Massivbau in Erwägung gezogen zu haben. Dem Beklagten wurde somit nicht etwa die Aufgabe gestellt, „irgendein“ Clubhaus zu errichten, sondern eben ein solches unter Einbeziehung der Fertigbauteile. Angesichts dessen war ihm der Auftrag bereits entsprechend eingegrenzt vorgegeben.

Eine – wenn auch andere – Massivbaulösung (Planung Krause) war im Vorfeld unstreitig verworfen worden, das Material stand bereit. Vor diesem Hintergrund kann der – zutreffend als unsubstantiiert gerügte – Klägervortrag zu einem „Bestärken“ anderer Bauausschussmitglieder seitens des Beklagten als unerheblich dahinstehen. Denn zum einen hätte dies der Beauftragung entsprochen, zum anderen war der Beklagte zu jenem Zeitpunkt am 11.02.2002 „nur“ einfaches Clubmitglied des Bauausschusses und noch nicht vertraglich gebunden.

b) Im Zusammenhang mit seiner – isoliert vorab beauftragten – Kostenschätzung über 298.000,00 EUR vom 25.03.2002 (K 2) bestand für den Beklagten ebenso wenig Anlass, auf die Massivbau-Alternative hinzuweisen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen sowie die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts (S. 10 der Entscheidungsgründe) verwiesen.

c) Auch zu einem späteren Zeitpunkt, als der Beklagte im Rahmen des bereits geschlossenen Architektenvertrages an den Mitgliederversammlungen vom 23.05.2002 oder vom 24.06.2002 teilnahm, war er zu keinem Hinweis auf eine Massivbauvariante verpflichtet. Ausweislich der Protokolle waren Zweifel oder Anregungen, der nunmehr projektierten Planung eine Massivbau-Alternative zur Seite zu stellen, weder ersichtlich noch vorgetragen. Ein offensichtliches Überschreiten irgendwelcher Kostengrenzen, die dem Beklagten mittelbar Anlass zu einer Alternativplanung Massivbau hätten geben müssen, sind weder ersichtlich noch im Einzelnen vorgetragen.

Etwas anderes folgt auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkt der Grundlagenermittlung bzw. der Planung von Alternativen im Rahmen der Leistungsphase 2 des § 15 HOAI. Wenn auch werkvertragliche Ansprüche als solche nicht in der HOAI begründet sind, so gibt die Honorarordnung doch einen Anhaltspunkt, wann welche Werkleistung im Rahmen eines regulären Planungsfortschritts zu erbringen ist.

Die Grundlagenermittlung hat dabei – nur – im Rahmen der vom Auftrag gesetzten Grenzen, wie geschehen, zu erfolgen. Die Grundleistung der Leistungsphase 2 „Bearbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen“ umfasst die klägerseits letztlich erhobene Forderung vollkommen unterschiedlicher Alternativplanungen, darunter Massivbau, nicht. Die Grundleistung meint vielmehr Varianten bei unverändertem, planungsbezogenem Zielkatalog, hier also Varianten im Rahmen des Fertigbaukonzepts, nicht jedoch die Darstellung eines vollständigen, eigenständigen Vorhabens (vgl. hierzu im Einzelnen Löffelmann/Fleischmann, Architektenrecht, 4. Aufl., Rn. 109 f m.w.N.).

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d) Der Beklagte hatte seine Auftraggeber ferner nicht im Zusammenhang mit dem VOB-Vertrag mit der Baufirma D………. & S………. darauf hinzuweisen, dass die dort genannte Vertragssumme von 343.156,74 EUR nicht die mit ca. 80.000,00 EUR bewerteten vorhandenen Materialien enthält.

Der Abschluss des Bauvertrages fällt ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich des Auftraggebers, also des Golfclubs bzw. der vertretungsberechtigten Mitglieder. Jeder Auftraggeber muss wissen, dass eine Baufirma in ihrem Angebotspreis niemals Material mit einberechnet, das dem Auftraggeber gehört. So liegt der Fall hier. Für die vertretungsberechtigten Mitglieder des Clubs gab es keinen Anlass anzunehmen, ihr Vertragspartner würde den Wert des – der Baufirma unstreitig nicht gehörenden Materials mitberechnen. Dies wird im Angebot auch so klargestellt. Wer angesichts dessen, ob er nun im Vorfeld von dem Angebot Kenntnis hatte oder nicht, unterzeichnet, der akzeptiert den Vertragspreis. Dies gilt erst recht, wenn – wie hier – ein Rechtsanwalt in die Vertragsverhandlungen einbezogen ist und die Unterzeichnung mit vornimmt.

Soweit die Berufung darauf verweist, die Überlegung, die Baufirma biete kein fremdes Material des Auftraggebers an, sei nicht schlüssig, weil auch die vorläufigen Lohnkosten (ABM) im Vertrag ausgewiesen seien, so überzeugt das nicht. Bei den Lohnkosten handelt es sich um eigene Leistungen der Baufirma, die von ihr zu kalkulieren und in das Angebot aufzunehmen sind. Ob diese Kosten letztlich beim Vertragspartner verbleiben oder von dritter Seite (Arbeitsamt) übernommen werden, dies kann dahinstehen. Lohnkosten stellen echte Kosten dar, die der Unternehmer maßgeblich beeinflussen kann und die somit auch in ein Angebot gehören. Dies gilt nicht für fremdes Material.

Wenn nun tatsächlich alles, wie klägerseits hierzu vorgetragen, für einen Irrtum bzw. einen Denkfehler im Hinblick auf die Einbeziehung des Materialpreises beider Unterzeichnenden spricht, so erscheint es keineswegs ausgeschlossen, dass auch dem Beklagten ein solcher Fehler unterlaufen ist. Eine Schadenersatzpflicht des Beklagten bestünde auch in diesem Fall nicht.

Eine Schadensersatzpflicht besteht unter dem Gesichtspunkt des Zurechnungszusammenhangs nur, wenn der geltend gemachte Schaden nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm fällt, muss sich um einen Nachteil handeln, der aus dem Bereich der Gefahren stammt, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen bzw. die verletzte vertragliche oder vorvertragliche Pflicht übernommen worden ist (BGH ständige Rechtsprechung NJW 05, 1420). Gemessen hieran müsste sich der Kläger auf die Verletzung einer umfassenden Vermögensbetreuungspflicht des Architekten berufen können. Eine solche besteht aber – auch unter dem Gesichtspunkt der Sachwalterhaftung – nicht. Der Architekt hat nicht anstelle des Auftraggebers für Fehler einzustehen, die diesem bei seinen ureigenen Geschäften unterlaufen.

Der Senat vermag insbesondere nicht zu erkennen, dass der Beklagte die Klägerseite bei Unterschriftsleistung bewusst „ins Messer laufen“ ließ. Dies widerspricht jeder Lebenserfahrung. Der Beklagte würde sich gegenüber seinen Clubmitgliedern nicht nur in menschlicher sondern auch in finanzieller Hinsicht gänzlich unverantwortlich verhalten haben. Zudem würde er eigene Haftungsrisiken auf diese Weise geradezu herausgefordert haben. Hierfür spricht nichts, zumal selbst nach Klägervortrag dem Beklagten nach seinen eigenen Angaben – lediglich – ein Fehler unterlaufen sein soll.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerseite vom 02.02.2007 gab keinen Anlass, die Verhandlung wiederzueröffnen, § 156 ZPO. Die dort genannten Voraussetzungen liegen nicht vor.

e) Die in zweiter Instanz erstmals gerügte Fehlerhaftigkeit der Kostenschätzung als solche erschließt sich nicht. Voraussetzung wäre zunächst die Darlegung des genauen Auftrags für die Erteilung der Schätzung seitens des Klägers gewesen. Dies ist nicht erfolgt. Nach Aktenlage war zu jenem Zeitpunkt Leichtbau im Rahmen einer kommerziellen Vergabe gewünscht. Hierauf bezieht sich die Kostenschätzung, die im Übrigen der Höhe nach in dem Bereich des H……….-Vergleichsangebots liegt. Zwar hatte sich am 06.03.2002 die ………. dem Club vorgestellt und eine ABM-Finanzierung ins Spiel gebracht. Wann daraus jedoch eine „Vergabe-ABM“ wurde, dies trägt die Klägerseite nicht vor. Den Fördermittelantrag reichte die ………. jedenfalls erst am 18.04.2002 (B 4) ein, demzufolge musste die Kostenschätzung aus März 2002 nicht bereits ABM-Kosten oder Teile des 2. Bauabschnitts (Clubraum) enthalten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

 

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