Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: 5 U 113/06
Urteil vom 19.04.2007
In dem Rechtsstreit hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 08.03.2006 für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf Einzelrichter – vom 14.07.2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger ist Architekt und verlangt als solcher von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Bezahlung von Architektenleistungen nach Leistungsphasen 1 – 4 gemäß § 15 Abs. 2 HOAI im Zusammenhang mit der seinerzeit geplanten, dann aber nicht verwirklichten Errichtung von 11 Eigentumswohnungen nebst 16 Stellplätzen und einer Tiefgarage in D###. Hierüber verhält sich seine Honorarschlussrechnung vom 25.08.2004 über insgesamt 44.733,43 EUR. Das ist, zzgl. Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe seit dem 01.09.2004, die Klageforderung, die bereits Gegenstand eines Arrestverfahrens war, das der Senat durch Beschluss vom 23.12.2004 mit der Anordnung eines dinglichen Arrests gegen die jetzigen Beklagten wegen der streitigen Honorarforderung entschieden hat (Anlage zur KS, Bl. 13ff. GA). Der Arrestbeschluss ist vom Landgericht Düsseldorf unter dem 13.05.2005 (Az.: 6 O 409/04) wegen nicht fristgerechter Erhebung der Hauptsacheklage aufgehoben worden.
Der Kläger hat behauptet, er sei am 12.09.2003 mündlich von den Beklagten als Gesellschafter der S### GbR mit den in Rede stehenden Planungsleistungen beauftragt worden. Diese Leistungen habe er vertragsgemäß erbracht, wenngleich der Genehmigungsantrag vom Bauherrn nicht mehr unterzeichnet worden sei.
Die Beklagten haben in Abrede gestellt, mit dem Kläger am 12.09.2003 Vertragsverhandlungen geführt zu haben und geltend gemacht, dass der Kläger am 24.09.2003 auf sein Angebot lediglich damit beauftragt worden sei, Verkaufspläne für das o. g. Projekt zu erstellen. Hierbei sei ausdrücklich vereinbart worden, dass eventuell anfallende Honoraransprüche vorab festzulegen und nur für den Fall einer erfolgreichen Vermarktung zu erfüllen sein sollten. Allerdings sei auch dieser Auftrag nicht von der S### GbR, sondern im Namen der eigens für die Vermarktung des streitigen Objekts am 02.09.2003 gegründeten Objektgesellschaft „A### GmbH“ mit Sitz in H### erteilt worden, was dem Kläger auch so mitgeteilt worden sei. Einen Auftrag für die nunmehr abgerechneten Planungsleistungen habe der Kläger allerdings auch von der o. g. GmbH nicht erhalten. Im Übrigen habe der Kläger jedenfalls keine Genehmigungsplanung erstellt, die dementsprechend auch nicht abgenommen worden sei. Die Honorarrechnung des Klägers haben die Beklagten als nicht prüfbar beanstandet.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger den mündlichen Abschluss eines entgeltlichen unbedingten Architektenvertrages mit Rücksicht auf den entgegenstehenden, detaillierten Tatsachenvortrag der Beklagten nicht schlüssig dargelegt habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzlichen Klageanliegen weiterverfolgt. Er hält weiterhin daran fest, von den Beklagten am 12.09.2003 im Namen der S### GbR mit den abgerechneten Planungsleistungen beauftragt worden zu sein und beanstandet, das Landgericht habe bei seiner Entscheidung verfahrensfehlerhaft außer Acht gelassen, dass die tatsächlichen Geschehnisse im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss im o. g. Arrestverfahren schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht worden seien, wie sich im Übrigen aus dem Arrestbeschluss des erkennenden Senats ergebe. Die Beklagten wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Tatsachenvortrag und wollen die Berufung zurückgewiesen wissen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des im Berufungsverfahren im Wesentlichen unveränderten Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit den sich aus den folgenden Ausführungen ergebenden Änderungen und Ergänzungen Bezug genommen – § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
II.
(Maßgeblich für die Entscheidung sind die Bestimmungen des Schuldrechts in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung – Art. 229 § 5 EGBGB.)
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Dem Kläger steht der gemäß § 631 Abs. 1 BGB geltend gemachte Honoraranspruch nicht zu. Es kann nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass die S### GbR den Kläger mit der Erbringung der streitigen Planungsleistungen beauftragt hat, für deren Bezahlung die Beklagten nur dann nach den Grundsätzen der akzessorischen Gesellschafterhaftung als Gesamtschuldner einzustehen hätten.
Der Kläger beansprucht mit der Klage vertraglich vereinbartes Architektenhonorar. Ihm oblag es deshalb nach allgemeinen Grundsätzen, den Abschluss eines entsprechenden entgeltlichen Vertrages mit der S### GbR gegen das Bestreiten der Beklagten schlüssig darzulegen und zu beweisen (BGH NJW-RR 2005, 19 – Architekt; vgl. auch: BGH NJW 1999, 3554; BGH NJW 1997, 3017). Diesen Beweis kann er nicht führen.
Der Kläger beruft sich darauf, die Beklagten hätten ihn am 12.09.2003 mündlich im Namen der S### GbR mit Leistungen gemäß Leistungsphasen 1 – 4 nach § 15 Abs. 2 HOAI beauftragt. Dem sind die Beklagten konkret entgegengetreten, wie bereits das Landgericht zutreffend festgestellt hat – § 529 Abs. 1 ZPO. Es war also Sache des Klägers, die anspruchsbegründenden Tatsachen betreffend den Vertragsschluss schlüssig darzulegen und tauglich unter Beweis zu stellen. Den sich so ergebenden Anforderungen an einen verwertbaren Prozessvortrag ist nicht genüge getan. Der Kläger belässt es vielmehr auch im Berufungsverfahren im Wesentlichen dabei, auf sein Vorbringen im voraufgegangen Arrestverfahren und die dort vorgelegte eidesstattliche Versicherung zu verweisen. Das ist schon deshalb unbehelflich, weil die solcherart für das Arrestverfahren ausreichende Glaubhaftmachung streitentscheidenden Tatsachenvortrages den Erfordernissen des für das Erkenntnisverfahren geltenden Strengbeweises nicht genügt. Deshalb kann der Kläger auch aus der Entscheidung des Senats im Arrestverfahren 1-5 W 48/04 vorliegend nichts zu seinen Gunsten herleiten.
Ebenfalls ohne Erfolg hat er erstmals in der mündlichen Verhandlung auf dort vorgelegte Lichtbilder verwiesen, die er am 17.09.2003 von der in Rede stehenden Örtlichkeit gefertigt haben will. Es ist keineswegs selbstverständlich, dass die Lichtbilder, deren Entstehungszeitpunkt die Beklagten zudem bestritten haben, in Ansehung eines zuvor am 12.09.2003 verbindlich erteilten Planungsauftrages aufgenommen worden sein müssen. Anlass hierfür kann vielmehr ebenso gut die erhoffte oder zu diesem Zeitpunkt gar schon konkret in Aussicht genommene Beauftragung, mit Maßnahmen für die Vermarktung des Objektes gewesen sein. Einen hinreichend sicheren Rückschluss auf den Abschluss eines wirksamen Architektenvertrages über Planungsleistungen lässt dieser Umstand jedenfalls nicht zu.
Der behauptete Abschluss eines entgeltlichen Architektenvertrages mit der S### GbR ergibt sich ebenfalls nicht unter Berücksichtigung der sonstigen feststellbaren Umstände des Streitfalles. Dabei übersieht der Senat nicht, dass der Kläger – soweit ersichtlich – Planungsleistungen erbracht hat, für die üblicherweise ein Entgelt zu zahlen ist (zur Entgeltlichkeitsvermutung für das Architektengewerk: BGH NJW 1987, 2742). Gleichwohl kann er sich auf die hieran anknüpfende Vergütungsvermutung des § 632 Abs. 1 BGB nicht mit Erfolg berufen, weil auch dies das Zustandekommen eines entgeltlichen Werkvertrages voraussetzt (Prütting/Wegen/Weinreich/Leupertz, BGB-Kommentar, 2. Aufl., § 632 Rdn. 3 mwN). Dessen Abschluss könnte sich hier in Ermangelung beweisbarer rechtsgeschäftlicher Abreden am 12.09.2003 also allenfalls aus den Umständen und nur dann ergeben, wenn die Beklagten für die S### GbR die Planungsleistungen des Klägers zumindest entgegengenommen und bestimmungsgemäß verwertet hätten (vgl.: BGH BauR 1997, 1060; BGH IBR 2000, 331; OLG Stuttgart BauR 2005, 1202; allgemein zu den Anforderungen an einen Vertragsschluss durch schlüssiges Verhalten: BGH BauR 1999, 1319, 1320), wohingegen die unaufgeforderte Erbringung von Architektenleistungen einen Honoraranspruch ohne das Hinzutreten weiterer Umstände in der Regel nicht zu begründen vermag (BGH BauR 1997, 1060; OLG Düsseldorf, BauR 2003, 1251; OLG Düsseldorf, BauR 2002, 117). Auch solche Umstände sind vorliegend indes nicht schlüssig dargetan und unter Beweis gestellt. So geht zunächst auch das Vorbringen des Klägers im o. g. Arrestverfahren bei näherer Betrachtung nicht über die bereits vom Landgericht erwogene Behauptung hinaus, am 12.09.2003 mündlich mit der Bauplanung beauftragt worden zu sein. Im Übrigen steht zwischen den Parteien außer Streit, dass der von dem Kläger angeblich erarbeitete Baugenehmigungsantrag nicht unterzeichnet wurde. Andere tatsächliche Anhaltspunkt für eine Auftragserteilung im Namen der S### GbR durch im obigen Sinne schlüssiges Handeln hat der Kläger nicht dargetan. Er beruft sich zwar darauf, dass seine Pläne Grundlage für die – insoweit unstreitige – Beauftragung der Baufirma BM» aus C/M/111. gewesen seien. Dem sind die Beklagten indes mit der unwiderlegten Behauptung entgegengetreten, jene Firma sei auf der Grundlage der Pläne des schon vor dem Kläger mit dem streitigen Objekt befassten Architekten S### beauftragt worden. Der Kläger meint nun, aus dem Inhalt einer im Termin am 08.03.2007 in Kopie überreichten Anlage zum Bauvorbescheidsantrag der Architekten S### vom 02.05.2002 Gegenteiliges ableiten zu können, weil der Architekt ausweislich jenes Dokuments nicht für die Beklagten oder die von ihnen repräsentierten Firmen, sondern für den Bauherrn „A### Handelsgesellschaft mbH“ in D### tätig geworden sei. Dieser Einwand greift nicht. Im Gegenteil: Die Beklagten haben mit nachgelassenem Schriftsatz vom 29.03.2007 schlüssig dargelegt, dass es sich bei der vorgenannten Firma um die Verkäuferin des Baugründstückes handelte, in deren Auftrag S### die Planungen erstellt habe. Sie, die Beklagten, hätten die Planungen dann mit dem Erwerb des Grundstückes übernommen. Diese zumindest plausible Erklärung für die vorerörterten Zusammenhänge hat der Kläger nicht zu widerlegen vermocht. Damit ist dann allerdings auch seiner weitergehenden Behauptung die tatsächliche Grundlage entzogen, es sei nach den Umständen davon auszugehen, dass die Beklagten die nunmehr vergütet verlangten Planungsleistungen billigend entgegengenommen und verwertet haben. Hierfür gibt schließlich auch die ebenfalls im Termin am 08.03.2007 vorgelegte Telefaxnachricht vom 03.11.2003 nichts her. Darin teilt der Beklagte zu 2) lediglich mit, dass eine qm-Aufstellung mit der Planung nicht übereinstimme, verbunden mit der Bitte um Überprüfung und Weiterleitung des Prüfungsergebnisses an die Firma B###. Dass der Kläger die dort in Bezug genommenen Pläne gefertigt hat, geht aus jener Nachricht indes nicht hervor. Nach dem insoweit unwiderlegten Vorbringen der Beklagten betraf die erwähnte qm-Aufstellung lediglich die Wohnflächenberechnung, welche für die wirtschaftliche Verwertung des Objekts, mithin für die zugestandene Tätigkeit des Klägers im Zusammenhang mit der Vermarktung des Objekts benötigt wurde. Das alles hat der Kläger mit seinem Vorbringen nicht zu entkräften vermocht.
Den ihm für eine rechtsgeschäftliche Beauftragung mit Planungsleistungen obliegenden Beweis kann der Kläger auch nicht durch die Bezugnahme auf eine „Auftragsbestätigung“ vom 12.09.2003 führen. Denn abgesehen davon, dass die Beklagten den Zugang derselben mit der Berufungserwiderung ausdrücklich bestritten haben und der Kläger mangels tauglichem Beweisanerberbieten den Zugangsnachweis nicht führen kann, vermag der Senat nicht zu erkennen, welche konkreten rechtsgeschäftlichen Erklärungen in dem vorerwähnten Bestätigungsschreiben niedergelegt sein sollen. Das Schreiben ist im hiesigen Verfahren nicht zur Akte gelangt. Über seinen konkreten Inhalt teilt der Kläger nichts mit, obgleich er selbst meint, der Auftragsbestätigung für ihn günstige Tatsachen entnehmen zu können und deshalb aller Anlass bestanden hätte, das Bestätigungsschreiben vorzulegen. Auf all das weisen die Beklagten mit Recht hin. Unklar ist zudem, welche Rechtswirkungen der Kläger dem in Rede stehenden Schreiben beizumessen können meint. Um eine (vertragsbegründende) Auftragsbestätigung im Rechtssinne kann es sich nicht gehandelt haben, weil der Kläger selbst geltend macht, dass der Vertrag am 12.09.2003 mündlich und nicht erst mit Zugang des „Bestätigungsschreibens“ geschlossen worden sei. Auf die Rechtswirkungen eines kaufmännischen bzw. beruflichen Bestätigungsschreibens beruft er sich nicht.
Gerade hierfür hätte es im Übrigen konkreten Tatsachenvortrages zum Inhalt des Bestätigungsschreibens bedurft. So hat bereits das Landgericht richtig erkannt, dass der Kläger nach dem Vorbringen der Beklagten eine Vergütung für die von ihnen zugestandene Beauftragung durch die Objektgesellschaft A### GmbH mit der Erarbeitung einer Verkaufsplanung vereinbarungsgemäß nur für den Fall der Verwirklichung des Bauprojektes erhalten sollte. Die Beklagten berufen sich also in rechtlicher Konsequenz – wenngleich nur hilfsweise – auf den Abschluss eines Vertrages mit aufschiebend bedingter Vergütungsabrede. Dem ist der Kläger abseits unbeachtlicher Einwendungen gegen das diesbezügliche Beweisanerbieten der Beklagten nicht konkret entgegengetreten. Ihm oblag es allerdings nach allgemeinen Grundsätzen, das Zustandekommen eines unbedingten Vertrages mit entsprechender Vergütungsabrede darzulegen und zu beweisen (sog. Leugnungstheorie: BGH NM 2002, 2862; OLG Jena MDR 1999, 1381 – jeweils für Vertragsschluss; vgl. auch: Prütting/Vegen/Veinreich/Leupertz, BGB-Kommentar, 2. Aufl., § 631 Rdn. 5 mwN; BGH NJW-RR 1996, 952; OLG Hamm NJW-RR 1993, 1490 für Vergütungsvereinbarung). Jedenfalls an einem in diesem Sinne tauglichen Beweisantritt fehlt es auch im vorliegenden Berufungsverfahren, und zwar trotz der dahingehenden unmissverständlichen Hinweise im angefochtenen Urteil. Dass sich aus der o. g. „Auftragsbestätigung“ der Abschluss eines Architektenvertrages über Planungsleistungen mit unbedingter Vergütungsvereinbarung ergebe, behauptet der Kläger selbst nicht. Auch hierzu hätte es indes konkreten Tatsachenvortrages bedurft, zumal die von den Beklagten behauptete Vorgehensweise im Zusammenhang mit der Vergabe von Planungsaufträgen für größere Bauprojekte in der Praxis durchaus üblich ist, wenn die Verwirklichung des Bauvorhabens-wie hier – nicht gesichert ist und u. a. von dem Ergebnis der Planungsleistungen abhängt.
Ohne Erfolg beruft der Kläger sich schließlich darauf, die Beklagten hätten die Erteilung eines rechtsgeschäftlichen Planungsauftrages im Arrestverfahren ausdrücklich zugestanden. Richtig ist, dass die Beklagten in der dortigen Widerspruchsschrift vom 02.02.2005 (dort S. 2, 19 GA) vorgetragen hatten, Auftraggeberin der Architekturleistungen sei tatsächlich nicht die S### GbR, sondern die Objektgesellschaft A### GmbH mit Sitz in H### gewesen. Soweit sie hiervon im hiesigen Erkenntnisverfahren mit der Behauptung Abstand genommenen haben, Gegenstand der Beauftragung durch die o. g. GmbH sei lediglich die Erarbeitung einer Verkaufsplanung gewesen, ist dies prozessual nicht zu beanstanden. Allein die von dem Kläger solcherart aufgezeigte Divergenz im Tatsachenvortrag der Beklagten reicht in Erwägung der soeben dargestellten rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhänge im Übrigen nicht aus, um mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit zu der Feststellung zu gelangen, dass die Beklagten dem Kläger gegen ihr jetziges Bestreiten den rechtsgeschäftlichen Auftrag für unbedingt vergütungspflichtige Planungsleistungen erteilt haben. Das gilt erst recht mit Rücksicht auf den Umstand, dass die Beklagten sich bereits im Arrestverfahren auf eine im obigen Sinne bedingte Vergütungsabrede berufen und solcherart zu erkennen gegeben hatten, im Ergebnis keine Honoraransprüche des Klägers für Planungsleistungen begründet zu haben.
Nach alledem kann im Ergebnis dahin stehen, ob die Beklagten als Gesellschafter der S### GbR bzw. der Objektgesellschaft A### GmbH für eventuelle Verbindlichkeiten der genannten Gesellschaften einzustehen haben.
Außervertragliche Zahlungsansprüche macht der Kläger nicht geltend. Dass solche Ansprüche bestehen könnten, ist den mitgeteilten tatsächlichen Umständen nicht zu entnehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichtes auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist – § 543 Abs. 2 ZPO.
Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 44.733,43 EUR