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Kündigung wegen herrischen Umgangston mit Kunden

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein

Az: 5 Sa 315/00

Verkündet am 17. Mai 2001

Vorinstanz: Arbeitsgericht Kiel – Az.: 6 Ca 2507 d/99


In dem Rechtsstreit hat die V. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 2001 für Recht erkannt:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 8. März 2000 – ö. D. 6 Ca 2507 d/99 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Revision nicht gegeben; im übrigen wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.

T a t b e s t a n d

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung.

Die am 23. Juli 1964 geborene ledige Klägerin, die keine Kinder zu unterhalten hat, ist seit 1988 zunächst im Rahmen einer ABM-Maßnahme, danach aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge und seit dem 1. Januar 1995 unbefristet bei der Beklagten als Altenpflegehelferin beschäftigt. Ihr monatliche Bruttogehalt beträgt 3.724,00 DM. Die Klägerin ist an die Betreuungs- und Pflegedienste gGmbH abgeordnet worden und arbeitet im G..-L..-Haus. Dienstherr ist weiterhin die beklagte Landeshauptstadt.

Mit Schreiben vom 6. Oktober 1999 beschuldigte die Zeugin N. die Klägerin, sie habe am 29. September 1999 im Zimmer 210 des G.-L.-Hauses eine Bewohnerin fortwährend angeschrieen, sie solle endlich das Maul aufmachen. Sie sei dann in ein anderes Zimmer gegangen und habe zu einer anderen Bewohnerin gesagt: „Nimmt Du jetzt endlich deinen Arsch hoch oder es passiert etwas“.

Das Personalamt der Beklagten wurde per Fax vom 10. Oktober 1999 – bei der Beklagten eingegangen am 11. Oktober 1999 – und per ergänzendem Schreiben vom 12. Oktober 1999 – bei der Beklagten eingegangen am 13. Oktober 1999 – darüber unterrichtet, dass bei der Klägerin offenbar ein erhebliches Fehlverhalten vorliege, welches durch zwei handschriftliche Beschwerden der Zeuginnen B. und N. untermauert werde.

Der Klägerin war zuvor bereits am 3. März 1999 eine Abmahnung mit dem Inhalt erteilt worden, dass die Klägerin einen herrischen Ton gegenüber der Kundin Sch. habe, nicht genügend Hilfestellung bei der Morgentoilette leiste und dass sie es verweigert habe, der Kundin Sch. den Körper auf dem Weg von der Nasszelle ins Zimmer zu bedecken (Ablichtung Bl. 34 d. A.). Der Erteilung der Abmahnung gingen mehrere Schriftwechsel zwischen der Heimleitung, Herrn G., der Betreuungs- und Pflegedienste gGmbH und der Klägerin voraus (Ablichtung Bl. 27-34 d. A.).

Der Personalrat der Beklagten erhielt das außerordentliche Kündigungsschreiben sowie einen Vermerk vom 18. Oktober 1999 am 18. Oktober 1999 mit der Bitte, die Angelegenheit in der Sitzung am 20. Oktober 1999 zu behandeln. Auf dem zurückgereichten Kündigungsschreiben befindet sich die Unterschrift des Vorsitzenden des Personalrats Herrn H. und das Datum 20. Oktober 1999 (Ablichtung Bl. 40 d. A.).

Mit Schreiben vom 21. Oktober 1999, der Klägerin zugegangen am 23. Oktober 1999 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich (Ablichtung Bl. 6 u. 8 d. A.).

Die Klägerin hält die Kündigung für unwirksam und hat vorgetragen:

Es fehle an einem wichtigen Grund. Auch die 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB sei nicht eingehalten. Sie bestreite die ihr gemachten Vorwürfe. Sie habe am 29. September 1999 Frühdienst auf ihrer „normalen“ Station im Erdgeschoss gehabt. Dies ergebe sich aus ihren Aufzeichnungen, die für den 29. September 1999 nur mit einem „F“ gekennzeichnet seien. Sie sei daher auch nicht im Zimmer 210, Station 2, gewesen. Eine Anhörung seitens der Beklagten habe es nicht gegeben. Sie sei lediglich am 11. Oktober 1999 vom Heimleiter W. in sein Büro zitiert worden und in einem „4-Augen-Gespräch“ mit der Angelegenheit konfrontiert worden. Sie habe die Vorwürfe energisch bestritten. Sie bestreite die ordnungsgemäße Anhörung des Personalrates.

Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 21. Oktober 1999 aufgelöst worden ist.

Im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. wird die Beklagte verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Altenpflegehelferin zu beschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen:

Das Verhalten der Klägerin stelle einen wichtigen Grund i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB dar, der für sich allein genommen schon die Kündigung rechtfertige. Die Klägerin habe die von der Zeugin N. behaupteten Äußerungen getätigt. Sie sei auch eindeutig von den Zeuginnen B. und N. im Beisein des Heimleiters identifiziert worden. Die Klägerin zeige sich nicht annähernd einsichtig. Sie sei am 15. Oktober 1999 angehört worden und habe die Vorwürfe energisch bestritten. Der Personalrat der inneren Verwaltung habe in seiner Sitzung am 20. Oktober 1999 der außerordentlichen Kündigung zugestimmt.

Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben über die behaupteten Äußerungen der Klägerin durch Vernehmung der Zeugin N.. Des weiteren ist über die Frage, ob es sich bei der beschuldigten Person um die Klägerin handelt, durch Vernehmungen der Zeuginnen B. und N.. Zu den Hintergründen der der Klägerin unter dem 3. März 1999 erteilten Abmahnung hat das Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung des Heimleiters G.. Schließlich hat es Beweis darüber erhoben, ob der Personalrat ordnungsgemäß beteiligt worden ist, durch Vernehmung der Zeugin Bl..

Das Arbeitsgericht hat sodann die Klage abgewiesen und dies wie folgt begründet:

Für die Kündigung liege ein wichtiger Grund gem. § 626 Abs. 1 BGB vor. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Klägerin am 29. September 1999 im G..-L..-Haus auf der Station 2 im Zimmer 210 zunächst eine Bewohnerin mit den Worten: „Mach das Maul auf, ich will dir die Zähne einsetzen!“ angeschrieen habe und wenige Minuten später in einem anderen Zimmer der gleichen Station eine andere Person angeschrieen habe, indem sie gesagt habe: „Nimm deinen Arsch hoch, oder es passiert etwas“. Nach den glaubhaften Bekundungen der Zeuginnen N. und B. sowie des Heimleiters W. sei es die Klägerin gewesen, die die vorgenannten Äußerungen von sich gegeben habe. Bei den abgegebenen Äußerungen handelt es sich um untragbare Beschimpfungen. Es bestehe auch kein Anlass an dem Wahrheitsgehalt der Aussagen der Zeugen zu zweifeln. Aus dem Stundenbuch, das die Klägerin vorgelegt habe, ergebe sich nichts anderes. Allein die Tatsache, dass in dem Stundenbuch neben dem Buchstaben „F“ keine „2″ für den Dienst auf der Station 2 stehe, führe noch nicht dazu, dass damit feststehe, dass die Klägerin am 29. September 1999 nicht auf der Station gewesen sei.

Aufgrund der Schwere des Kündigungsgrundes sei eine vorherige wirksame Abmahnung entbehrlich gewesen. Ein solches Verhalten könne ersichtlich in keinster Weise vom Arbeitgeber gebilligt werden.

Im Rahmen der Interessenabwägung könne keine Entscheidung zu Gunsten der Klägerin ergehen. Das gilt auch im Hinblick auf die lange Betriebszugehörigkeit der Klägerin.

Die Beklagte habe die Kündigung auch innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB ausgesprochen. Der zur Kündigung führende Vorfall datiere vom 29. September 1999. Der Beklagten sei der Vorgang per Fax am 10. Oktober 1999 und per ergänzendem Schreiben vom 12. Oktober 1999 – zugegangen jeweils einen Tag später – zur Kenntnis gegeben worden. Am 13. Oktober 1999 habe somit der Sachverhalt für die Beklagte soweit festgestanden, dass Kündigungsmaßnahmen in die Wege geleitet werden können. Der Zugang des Kündigungsschreibens liege innerhalb der 2-Wochen-Frist.

Die Beklagte habe auch nach der Ergebnis der Beweisaufnahme den Personalrat umfassend über die anstehende fristlose Kündigung unterrichtet. Dieser habe der fristlosen Kündigung durch Beschluss zugestimmt. Dass der Personalrat über die genauen Sozialdaten der Klägerin informiert worden sei, sei unerheblich, da die Beklagte aufgrund der Schwere des Vorwurfs davon habe ausgehen können, dass es dem Personalrat nicht grundlegend auf die Bekanntgabe der Sozialdaten ankomme.

Gegen dieses ihr am 26. Mai 2000 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 26. Juni 2000 Berufung eingelegt und die Berufung – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26. August 2000 – am 11. August 2000 durch Telefax und am 14. August 2000 durch Originalschriftsatz begründet.

Die Klägerin bestreitet weiterhin, dass sie die Patientin der behaupteten Weise beschimpft habe. Es bestünden Zweifel an der Aussage der Zeugin N.. Es sei nicht nachvollziehbar, dass Frau N. die behaupteten Äußerungen habe hören können, wenn sie nach ihrer eigenen Aussage am Anfang des Flures gestanden, sie, die Klägerin, sich dagegen im Zimmer der Bewohnerin befunden habe. Es sei ja schon tatsächlich nicht möglich, da bei Pflegearbeiten die Türen grundsätzlich geschlossen seien. Es handele sich um große schallschluckende Türen. Außerdem habe die Entfernung etwa 30 bis 40 m betragen.

Sie habe die Äußerung nicht abgegeben, da sie am 29. September 1999 gar nicht auf der Station 2 gearbeitet habe. Das ergebe sich aus den Tagesprotokollen, Versorgungsblättern und dem Dienstplan. Tagesprotokolle würden täglich erstellt, wobei die Mitarbeiter auf die verschiedenen Stationen verteilt würden. Daraus ließe sich exakt ermitteln wer wo Dienst gemacht habe. Zudem müsse sich auf der Station eine zweite Mitarbeitern befunden haben, die man hätte befragen müssen. Das ergebe sich aus den Dienstplänen (Ablichtung Bl. 115 d. A.). Die Beklagte hat auf einen entsprechenden Auflagenbeschluss des Berufungsgerichts zunächst die Dienstpläne für den 29. September 1999 vorgelegt.

Das Berufungsgericht hat sodann durch weiteren Auflagenbeschluss der Beklagten aufgegeben, die Pflegedokumentation für den 29. September 1999, soweit sie die Klägerin beträfen, einzureichen, zudem seien die Tagespläne für den 29. September 1999 vorzulegen.

Die Beklagte hat daraufhin vorgetragen, dass trotz intensiver Durchsicht aller Unterlagen weder für das Erdgeschoss noch für das zweite Obergeschoss Unterlagen, in welchen die Klägerin Eintragungen vorgenommen habe, gefunden worden seien, weder eine Pflegedokumentation (Berichte) für den 29. September 1999 noch Tagespläne für den 29. September 1999. Lediglich aus dem Dienstplan sei zu entnehmen, dass die Klägerin am 29. September 1999 Frühdienst im Erdgeschoss gehabt habe. Die geforderten Unterlagen könnten leider nicht vorgelegt werden, da die Leistungsnachweise teilweise nicht bzw. sehr lückenhaft (Frühdienst) oder schlecht (Spätdienst) geführt worden bzw. nicht abgezeichnet worden seien. Die Berichtsblätter seien kontinuierlich unvollständig geführt worden; die aufgezeigten Mängel seien bereits 1999 im Rahmen einer Kurzprüfung durch den MdK (Medizinischer Dienst der Pflegekassen) in der dargestellten Form erkannt und erheblich kritisiert worden. Tatsächlich ist das G..-L..-Haus unstreitig u. a. aus diesen Gründen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vorübergehend geschlossen worden.

Das Berufungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung über die Berufung am 17. Mai 2000 aufgrund eines Beweisbeschluss Beweis erhoben darüber, ob die Klägerin am 29. September 1999 nur im Erdgeschoss oder auch im zweiten Obergeschoss gearbeitet hat, durch Vernehmung der Zeuginnen Scha., Be. und J.. Es hat sodann Beweis erhoben über die von der Beklagten behaupteten Äußerungen durch Vernehmung der Zeugin N.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Bl. 153 – 155 d. A. Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Die Berufung ist zulässig; sie dem Wert der Beschwer nach statthaft und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache ist sie jedoch nicht gerechtfertigt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist durch die von der Beklagten ausgesprochene außerordentliche Kündigung mit sofortiger Wirkung beendet worden. Die Angriffe der Berufung rechtfertigen keine abweichende Entscheidung.

I.

Gegenstand der Berufung ist allein noch die Frage, ob ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung vorliegt. Die Feststellung des Arbeitsgerichts, dass bei Ausspruch der Kündigung die Frist gem. § 626 Abs. 2 BGB eingehalten worden ist und dass der Personalrat vor Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß beteiligt worden ist, sind von der Klägerin nicht angegriffen worden (§ 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).

II.

Gem. § 626 Abs. 1 BGB, § 54 Abs. 1 BAT kann das Arbeitsverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Diese Voraussetzungen liegen vor. Aufgrund der Beweisaufnahme steht für das Berufungsgericht mit der für eine Beweisführung erforderlichen Sicherheit fest, dass die Klägerin am 29. September 1999 die behaupteten Äußerungen abgegeben hat. Das rechtfertigt die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses, da der Beklagten nicht zugemutet werden kann, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen.

1. Das Berufungsgericht geht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zunächst davon aus, dass die Klägerin am 29. September 1999 tatsächlich nicht nur im Erdgeschoss, sondern auch im zweiten Obergeschoss, d. h. der Station 2, gearbeitet hat.

a) Die Zeugin N. hat glaubhaft bekundet, dass die Klägerin im zweiten Obergeschoss gearbeitet hat. Die Zeugin, die nicht bei der Beklagten beschäftigt ist und dort im Auftrage eines Reinigungsunternehmens Reinigungstätigkeiten vornahm, kannte die Klägerin und war sich sicher, dass sie die Klägerin im zweiten Obergeschoss gesehen hat. Lediglich den Namen der Klägerin kannte sie nicht. Die Zeugin war glaubwürdig. Die Aussage war in sich logisch und widerspruchsfrei. Es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte vor, dass die Zeugin gegenüber der Klägerin voreingenommen ist und dieser, aus welchen Gründen auch immer, Schaden will. Ein „Komplott“ unter Kollegen scheidet bereits deswegen aus, weil die Zeugin Mitarbeiterin eines fremden Unternehmens ist. Die Klägerin hat auch hierfür auch keine Tatsachen vorgetragen.

b) Die Aussage der Zeugin N. ist auch weder durch die Vernehmung der Zeuginnen Scha., Be. und J. widerlegt worden noch widersprechen der Zeugenaussagen die vorgelegten Dienstpläne. Die genannten Zeuginnen haben nicht bestätigt, dass die Klägerin am 29. September 1999 lediglich im Erdgeschoss gearbeitet hat. In der unbestrittenen Praxis der Beklagten geben die Dienstpläne nur die vorläufige Einteilung wieder – wie die Zeugin Scha. auch bekundet hat -. Üblich war es, dass zunächst eine Einteilung für das Erdgeschoss erfolgt ist und, dass, wenn an anderer Stelle Personalmangel entstanden sei, Mitarbeiter dort hingeschickt würden. Es könne dann so sein, dass man evtl. bis 9:00 Uhr im Erdgeschoss tätig sei und sodann in anderen Etagen helfen müsse.

c) Der Beweiswürdigung steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte nicht in der Lage war, die Pflegedokumentation und die Tagespläne für den 29. September 1999 vorzulegen, da diese tatsächlich nicht geführt worden sind. Die Pflegedokumentation und die Tagespläne wären als Urkundsbeweis möglicherweise das bessere Beweismittel gewesen. Die Beklagte ist jedoch prozessrechtlich nicht gehindert, sich auf andere Beweismittel, d. h. u.a. hier auf die benannten Zeugin, zu berufen. Sanktionen wegen der unterbliebenen Pflegedokumentationen sind von den zuständigen Aufsichtsbehörden, jedoch nicht vom Arbeitsgericht, zu verhängen. Etwas anderes könnte gelten, wenn die Beklagte diese Urkunden vernichtet hätte, um den Gegenbeweis der Klägerin zu vereiteln. Das ist jedoch – wie dargelegt – nicht der Fall.

2. Aufgrund der glaubwürdigen Bekundung der Zeugin N. steht weiterhin fest, dass die behaupteten Äußerungen am 29. September 1999 auf der Station 2 im zweiten Obergeschoss gefallen sind. Die Zeugin hat bekundet, dass die Äußerungen „Reiß endlich dein Maul auf, ich will die Zähne einsetzen“ und „Nimm endlich den Arsch hoch“ laut und deutlich gefallen sind. Es ist im höchsten Maße unwahrscheinlich und liegt außerhalb der Lebenserfahrung, dass sich die Zeugin N., die selbst nicht in der Altenpflege tätig ist, solche Äußerungen ausgedacht hat. Weder liegen Anhaltspunkte vor, dass die Zeugin hierfür ein Motiv hat, noch gehören die Äußerungen dem Wortlaut zu dem gewöhnlichen Sprachschatz der Zeugin. Die Klägerin hat im Berufungstermin die Tatsache, dass diese Äußerungen abgegeben worden sind, letztlich auch nicht, etwa durch Vorhalte, in Frage gestellt.

3. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht schließlich für das Berufungsgericht mit der für eine Beweisführung erforderlichen Sicherheit fest, dass die Klägerin diese Äußerungen gegenüber Bewohnerinnen im zweiten Obergeschoss des G..-L..-Hauses abgegeben hat. Die Zeugin N. hat bekundet, die Klägerin sei ihr, wenn auch nicht mit Namen, bekannt gewesen, da sich während ihrer Arbeit als Reinigungskraft mit dem Personal, so auch mit der Klägerin, unterhalten habe. Sie habe die Klägerin sowohl an ihrer Stimme als auch anschließend als Person erkannt. Sie schließe ein Missverständnis aus. Sie schließe aus, dass sie die Klägerin mit einer anderen Pflegekraft verwechselt habe. Später habe sie dann im Aufenthaltsraum auf Veranlassung von Herrn W. die Klägerin als Urheberin der Äußerungen identifiziert. Die Zeugin ist auch insoweit glaubwürdig. Sie ist – wie dargelegt -persönlich glaubwürdig. Ihre Aussage ist in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Die Klägerin hat der Zeugin auch keinerlei konkrete Vorhalte gemacht; sie ließ – auch emotional – nicht erkennen, dass sie sich zu Unrecht beschuldigt fühlte und hat sich nach Beendigung der Beweisaufnahme nur noch darauf zurückgezogen, sie sei nicht im zweiten Obergeschoss gewesen, die Äußerung müsse von einer anderen Person abgegeben worden sein. Beides ist jedoch durch die Beweisaufnahme widerlegt. Es liegen auch keine sonstigen Umstände vor, aus denen sich Zweifel an der Aussage ergeben könnten. Gegen die Aussage spricht insbesondere nicht die „Identifizierung“ der Klägerin durch die Zeugin. Diese war notwendig, weil die Zeugin nach ihrer Bekundung den Namen der Klägerin nicht kannte. Eine echte Gegenüberstellung wäre vielleicht der bessere Stil gewesen. Mit der Glaubwürdigkeit der Aussage der Zeugin steht das jedoch in keinem Zusammenhang.

4. Der Beklagten ist es angesichts dieser Äußerungen der Klägerin gegenüber den Bewohnerinnen nicht zuzumuten, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen. Die Vertrauensgrundlage für das Arbeitsverhältnis ist dadurch unwiederbringlich zerstört. Die Beklagte kann eine Altenpfleghelferin, die sich derart gegenüber anvertrauten Bewohnerinnen verhält, nicht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiter mit diesen Aufgaben betrauen. Einer vorangegangenen Abmahnung bedurfte es nicht, weil der Klägerin klar sein musste, dass die Beklagte dieses Verhalten nicht hinnehmen konnte und durfte.

Die Kostenentscheidung ergibt sich auf § 97 ZPO.

Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat.


 

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