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Architektenvertrag: für das Zustandekommen ist Bindungswille notwendig 

OLG Celle

Az: 14 U 240/05

Urteil vom 23.05.2006


In dem Rechtsstreit hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 2006 für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 18. Oktober 2005 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

(gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgekürzt)

Die Berufung des Beklagten hat Erfolg. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung von Architektenhonorar zu. Deshalb ist seine Klage abzuweisen.

Beweispflichtig für das Zustandekommen eines Architektenvertrags ist der Kläger. Darauf, ob Architektenleistungen üblicherweise nur entgeltlich erbracht werden, kommt es entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht an. Die Vermutung des § 632 Abs. 1 BGB, wonach eine Vergütung als vereinbart gilt, wenn die Herstellung des Werks den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist, bezieht sich nur auf die Entgeltlichkeit eines erteilten Auftrags, nicht auf die Auftragserteilung (vgl. OLG Düsseldorf, BauR 2003, 1251 = NZBau 2003, 442; Quack IBR 2003, 309; Schwenker in Erman, BGB, 11. Aufl., Rdnr. 2 zu § 632). Entscheidend ist allein, ob auf das Zustandekommen eines Architektenvertrags gerichtete übereinstimmende Willenserklärungen mit den entsprechenden Bindungswillen festzustellen sind, wobei allein aus der Entgegennahme von Architektenleistungen nicht auf den Willen geschlossen werden kann, ein entsprechendes Angebot anzunehmen (vgl. auch BGH BauR 1999, 1319). Den dafür erforderlichen Nachweis vermag der Senat nicht als geführt anzusehen. Der Beklagte hat bei seiner Anhörung überzeugend und lebensnah geschildert, dass er mehrere Architekten befragt hatte und erst einmal klären wollte, wer für ihn in Frage kam, wobei auch die Höhe des Architektenhonorars eine Rolle spielen sollte. Aus der Aussage der Zeugin R., auf deren Inhalt das Landgericht entscheidend abgestellt hat, ergibt sich auch nicht, dass der Beklagte bereits zu erkennen gegeben hatte, dem Kläger einen Architektenauftrag erteilen zu wollen. Danach legte der Kläger dem Beklagten seine Vorstellungen über den Umbau des Hotels anhand von Plänen dar. Das Gespräch endete damit, dass der Beklagte äußerte, „er müsste nun wissen, was das Ganze kosten würde“. Damit war auch für den Kläger klar, hätte es aber jedenfalls sein müssen, dass der Beklagte sich noch nicht binden, sondern die Erteilung des Architektenauftrags davon abhängig machen wollte, ob die geforderte Kostenermittlung seinen Vorstellungen entsprach. Derartige Kostenermittlungen können zwar auch schon Gegenstand eines Architektenauftrags sein. Dass dies aber tatsächlich der Fall ist, muss der Architekt darlegen und beweisen. Dafür reicht die Aussage der Zeugin R. jedoch nicht aus. Dass die Zeugin davon ausging, es habe nicht ein reines Akquisitionsgespräch vorgelegen, ist unerheblich. Entscheidend ist allein, wie der Kläger die Erklärungen des Beklagten auffassen durfte und musste. Es ist in diesem Zusammenhang auch nicht entscheidend, dass der Beklagte Änderungswünsche äußerte (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 22. Februar 2005 – 11 U 247/01 ; IBR 2006, 207). Dies wird in der Regel auch noch während der Akquisitionsphase geschehen und lässt daher keinen Rückschluss auf einen Bindungswillen zu.

Danach kommt es auf den Inhalt der Aussage der Zeugin S. nicht an, wenngleich es der Senat durchaus als lebensnah erachtet, dass der Beklagte seine Vorstellung über die Höhe der Bausumme im Sinne einer Begrenzung nach oben geäußert hatte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Danach hat der Kläger die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil seine Klage erfolglos geblieben ist.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist (§ 543 Abs. 1 ZPO).

 

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