OLG Koblenz
Az: 5 U 877/06
Urteil vom 08.03.2007
In Sachen hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 2007 für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung der Parteien wird das am 22. Mai 2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mainz teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 31.456, 50 € nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 30. April 2000 zu zahlen.
Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 8/13 und die Beklagte 5/13 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I.
Der Kläger beansprucht von der beklagten Ortsgemeinde Zahlung restlichen Architektenhonorars auf der Grundlage seiner Schlussrechnung vom 22. März 2000.
Er war 1992 beauftragt, städtebauliche Leistungen betreffend die Aufstellung eines Bebauungsplans zu erbringen. Im Jahr 1994 schlossen die Parteien einen Ingenieurvertrag über die Erschließung des Neubaugebiets „Gänsgrub – Saar IV“. Übertragen waren dem Kläger sämtliche Ingenieurleistungen für die Verkehrsanlagen, eingeschlossen die vollständige Planung und Objektüberwachung.
Nachdem die Beklagte dieses Vertragsverhältnis mit Schreiben vom 29. März und 20. April 1999 außerordentlich gekündigt hatte (Bl. 83-89, 82 GA), begehrt der Kläger restliche Zahlung wie folgt:
32.098, 75 DM Honorar für die Leistungsphasen 1 u. 2 gem. § 55 Abs. 1
HOAI
107.891, 00 DM Honorar für die Leistungsphasen 3, 5 u. 6 gem. § 55
HOAI
29.424, 81 DM Wiederholung der Leistungsphase 3 gem. § 55 HOAI
11.424, 08 DM Vermessungstechnische Leistungen
2.102, 21 DM Antragsunterlagen für wasserrechtliche Genehmigung
24.609, 85 DM Schadensersatz für nicht erbrachte Leistungen gem.
§ 55 HOAI Nrn. 7-9
41.107, 96 DM Schadensersatz für nicht erbrachte Leistungen bei der
Bauüberwachung gem. § 57 HOAI
88.302, 15 DM Abschlagszahlungen abzüglich
160.356, 50 DM Klageforderung
Die Planung des Klägers sah entsprechend dem Baugrundgutachten des Sachverständigen Dr. S. vor, Dämmschüttungen im Bereich der Neubaustraßen vorzunehmen, um den aus weichem Schluff – Material bestehenden Untergrund zu verdichten und Setzungsschäden zu vermeiden. Im November 1998 betraute die Beklagte den Zeugen H. mit der Erschließung. Dieser vertrat die Auffassung, dass die Planung des Klägers zu aufwendig sei. Insbesondere könnten die Strassen ohne die vorgesehene Dämmschüttung hergestellt werden. Dem widersetzte sich der Kläger unter Hinweis auf das Bodengutachten des Sachverständigen Dr. S.
Der Kläger hat vorgebracht:
Die Kündigung des Ingenieurvertrages sei unwirksam. Seine Planungen seien fehlerfrei. Das Weglassen der Dämmschüttung sei nicht sachgerecht gewesen. Sämtliche Leistungen bis zur Phase 5 habe er ordnungsgemäß erbracht; diese seien zu vergüten. Darüber hinaus habe er Anspruch auf Schadensersatz, denn die Beklagte habe durch die ungerechtfertigte Kündigung weitere Leistungen unmöglich gemacht.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 81.988,98 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 9.6.1998 bis 1.5.2000 und bis 31.12.2001 zu zahlen und in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.1.2002.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat sich darauf berufen, die Kündigung sei schon deswegen gerechtfertigt, weil der Kläger sich geweigert habe, ihrem Wunsch nachzukommen, die Erschließung kostengünstiger und entsprechend den Vorgaben des Erschließungsträgers H. vorzunehmen.
Das Landgericht hat nach Beweiserhebung der Klage in Höhe von 60.028, 43 € nebst Zinsen stattgegeben und hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Die vorzeitige Kündigung sei unwirksam. Daher stehe dem Kläger Schadensersatz zu. Auch könne er für die Leistungsphasen 1 und 2 bzw. 3-6 Vergütung beanspruchen. Eine fehlerhafte Erfüllung des Ingenieurvertrages liege nicht vor. Der Kläger habe die anrechenbaren Kosten ordnungsgemäß ermittelt und seine Weigerung, die Dämmschüttung wegzulassen, sei gerechtfertigt gewesen. Die anrechenbaren Kosten habe der Kläger nach dem Sachverständigengutachten St. richtig ermittelt, so dass er auf dieser Grundlage abrechnen könne. Es bestehe aber kein Anspruch für die Wiederholung von Planungsleistungen in Höhe von 29.424, 81 DM, denn der Kläger habe die Planung nicht vorgelegt. Auch stehe ihm kein Anspruch auf 11.424, 08 DM für vermessungstechnische Leistungen zu, da es an einem wirksamen Auftrag fehle. Das gelte auch für die Forderung in Höhe von 2.102, 21 DM für die Erstellung von Antragsunterlagen.
Gegen diese Entscheidung richten sich die Rechtsmittel der Parteien.
Die Beklagte begehrt eine vollständige Abweisung der Klage. Der Kläger verlangt Zahlung weiterer 21.960, 55 €.
Dieser bringt vor:
Für die wiederholte Entwurfsplanung stehe ihm eine Vergütung zu. Er habe bereits in der Klageschrift vorgetragen, dass die Entwurfsplanung vorgelegt und besprochen worden sei. Diese sei Grundlage für das Lärmgutachten, das Klimagutachten und anderes gewesen. Im Mai 1998 sei eine neue Planung angeordnet worden. Die Vergütung für vermessungstechnische Leistungen sei aus Geschäftsführung ohne Auftrag begründet oder wenigstens aus ungerechtfertigter Bereicherung, da die Leistung im Bau verkörpert sei. Die Vergütung für die Erstellung von Antragsunterlagen betreffend das wasserrechtliche Verfahren richte sich nicht nach § 15 Abs. 4 HOAI, sondern nach § 55 HOAI; es liege keine „besondere“ Leistung vor.
Die Beklagte macht geltend:
Der wichtigste Grund für die Kündigung sei gewesen, dass der Kläger sich geweigert habe, kosten- und zeitsparende Maßnahmen zu ergreifen. Die Überschüttung der Straßen mit Erdreich und die Verlängerung der Erschließungszeit um zwölf Monat hätten erhebliche Kosten verursacht. Das Baugrundgutachten von Dr. S. sei nur ein unverbindlicher Vorschlag gewesen. Der Kläger habe sich aber geweigert, der Lösung des Zeugen H. nachzugehen, und er habe jede Zusammenarbeit abgelehnt. Dieses Verhalten und die Diskreditierung der Mitarbeiter der Beklagten hätten das Vertrauensverhältnis zerstört.
Zur weiteren Sachdarstellung wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen E., B. und H.. Die Straßenplanung ist mit dem Zeugen B. und dem Kläger erörtert worden.
II.
Auf die Berufung der Beklagten ist das Urteil des Landgerichts abzuändern. Wegen der durchgreifenden außerordentlichen Kündigung des Ingenieurvertrages stehen dem Kläger Schadensersatzansprüche für nicht erbrachte Leistungen in Höhe von 33.600, 98 € (65.717, 81 DM) nicht zu. Andererseits sind dem Kläger Erfüllungsansprüche für die Änderung der Entwurfsplanung und Leistungen der Phasen 1 und 2 in Höhe von 31.456, 50 € (61.523, 56 DM) – das ist der Verurteilungsbetrag – auszugleichen.
1. Ansprüche auf die außerordentliche Kündigung des Ingenieurvertrages von 1994
a) Spätestens die zweite Kündigung der Beklagten vom 20. April 1999 hat das Vertragsverhältnis beendet. Sie nimmt Bezug auf die erste Kündigungserklärung vom 29. März 1999 und erfolgt unter Vorlage einer Vollmachtsurkunde, so dass die Zurückweisung der Kündigung schon aus diesem Grunde und unabhängig davon, dass der Kläger von der Bevollmächtigung wusste (vgl. § 174 BGB), ohne Wirkung ist. Ausweislich der Begründung bezieht sich die Kündigung auf das zweite Vertragsverhältnis von 1994 und nicht auf den vorausgegangenen Vertrag.
Soweit man isoliert auf die Kündigung vom 29. März 1999 abstellen wollte, wäre auch diese Kündigungserklärung nicht zu beanstanden, da die Angabe von Gründen grundsätzlich nicht erforderlich ist (BGH NJW 1993, 1972).
b) Die Kündigung der Beklagten ist durch einen „wichtigen Grund“ gerechtfertigt.
aa) Der Ingenieur- /Architektenvertrag ist Werkvertrag (st. neuere Rspr. des BGH – vgl. BGH NJW 1982, 438; der Vertrag wird hier gleichgestellt) und kann außerhalb des freien Kündigungsrechts des Bestellers nach § 649 BGB sowohl von dem Architekten wie auch dem Auftraggeber aus wichtigem Grund gekündigt werden. Das wird nach der Rechtsprechung und Literatur aus dem Rechtsgedanken von Treu und Glauben gefolgert (§ 242 BGB; vgl. Werner/Pastor, Bauprozess, 11. A., Rn. 945 m.w.N. in Fn. 547).
Der wichtige Kündigungsgrund kann in einer schwer wiegenden schuldhaften Verletzung oder einer sonstigen Zerstörung des vertraglichen Vertrauensverhältnisses bestehen, die eine Fortsetzung des Vertrages für die andere Partei unmöglich macht (vgl. Locher/Koeble/FriK, HOAI, 9. A. Einl. Rn. 127).
Kündigt der Bauherr, wie hier, den Architektenvertrag aus einem wichtigen Grund, den der Architekt zu vertreten hat, steht dem Architekten nur ein seinen tatsächlichen Leistungen entsprechender Gebührenanteil zu; einen Honoraranspruch für die noch ausstehenden Leistungen hat er in diesem Fall nicht (vgl. BGH BauR 1999, 167).
Für das „Vertretenmüssen“ wird nicht auf § 276 BGB zurückgegriffen. Vielmehr ist zu prüfen, in welche Risikosphäre die durch das Verhalten einer Partei oder andere Umstände eingetretene Situation einzuordnen ist (BGH BauR 1999, 167).
bb) Die Beklagte stützt ihre außerordentliche Kündigung u.a. auch auf „gravierende“ Fehler in der Ausführung des Ingenieurvertrages wie zu hohe Kostenschätzungen und mangelhafte Terminplanung.
Das sieht der Senat so nicht, denn der Vertrag verhält sich nicht über bestimmte Bau- und Entwicklungssummen und auch nicht über konkrete Zeitabläufe (BGH BauR 2003, 1061: Kostenrahmen überschritten; BGH BauR 2002, 1583: Bestimmte Bausumme als Kostenrahmen und Nachbesserung; siehe auch BGH NJW 1999, 3554; BGH NJW-RR 2003, 877).
Letztlich kann diese Frage für die Prüfung, ob ein wichtiger Grund vorlag, aber offen bleiben.
cc) Entscheidend ist, dass das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien durch vom Kläger zu vertretende Umstände so zerrüttet war, dass der Beklagten ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten war und sie außerordentlich kündigen durfte.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Planungsvorgaben auch dann verbindlich sind, wenn sie erst im Verlauf des Planungsprozesses gemacht werden (BGH NJW 1998, 1064). Der Architekt ist verpflichtet, auch in den Fällen, in denen die Parteien eine Kostenobergrenze nicht als Beschaffenheit des Architektenwerks vereinbart haben, die ihm bekannten Kostenvorstellungen des Auftraggebers bei seiner Planung zu berücksichtigen (BGH NJW 1999, 3554 m.w.N.).
Entsprechend den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof zum VOB-Werkvertrag aufgestellt hat, sind die Vertragsparteien während der Vertragsdurchführung zur Kooperation verpflichtet. Aus dem Kooperationsverhältnis ergeben sich Obliegenheiten und Pflichten zur Mitwirkung und gegenseitigen Information. Entstehen während der Vertragsdurchführung Meinungsverschiedenheiten über die Notwendigkeit oder die Art und Weise einer Anpassung, ist jede Partei grundsätzlich gehalten, im Wege der Verhandlung eine Klärung und eine einvernehmliche Lösung zu versuchen. Die Verpflichtung obliegt einer Partei ausnahmsweise dann nicht, wenn die andere Partei in der konkreten Konfliktlage ihre Bereitschaft, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen, nachhaltig und endgültig verweigert (BGH NJW 2000, 807).
dd) Dem Kläger ist zuzugeben, dass er sich fachlich darauf berufen durfte, der Sonderfachmann (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1454) Dr. S. habe die Dämmschüttung vorgesehen, um Setzungsschäden zu vermeiden. Zu diesem Hinweis war der Kläger sogar verpflichtet, wollte er sich bei anderer Ausführung nicht Schadensersatzansprüchen aussetzen. Gegebenenfalls hätte der Kläger seine Gewährleistung ausschließen können und müssen.
Andererseits hatte der Kläger dem berechtigten Anliegen der Beklagten nachzukommen, die Erschließung kostengünstiger zu planen.
Die Beklagte hat auf den Hinweisbeschluss des Landgerichts vom 10. August 2005 die Kostenunterschiede mit Schriftsatz vom 31. August 2005 dargestellt und sich außerdem auf die Berechnungen in den Anlagen bezogen. Angesichts dessen ist das Bestreiten des Klägers unzureichend, so dass die kostengünstigere Lösung des Zeugen H. feststeht.
ee) Nicht entscheidend ist, ob, wie vom Sachverständigen Dr. S. vorgesehen, die Schüttung in der vorgeschlagenen Stärke und das Ruhen der Schüttung in entsprechender Zeitdauer das technisch einzige Mittel war, Setzungsschäden auszuschließen. Ein Architekt oder Bauingenieur muss sich zwar solchen Weisungen des Bauherrn widersetzen, die, wie bei statischen Voraussetzungen, Gefahr für Leib und Leben nach sich ziehen können. Das war hier aber keineswegs der Fall. Dem Kläger ist vielmehr vorzuhalten, sich nicht an die Weisungen des Erschließungsträgers gehalten zu haben, kostengünstigere Planungen zu erbringen. Ihm ist darüber hinaus ganz wesentlich vorzuhalten, jegliche vernünftige Zusammenarbeit verweigert zu haben.
ff) Dem Zeugen H. war gem. § 124 Abs. 1 BauGB die Erschließung durch Vertrag übertragen. Er übernahm die Erschließungslast, die der Beklagten nach § 123 Abs. 1 BauGB oblag. Nach § 123 Abs. 2 BauG waren die Erschließungsanlagen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig herzustellen (vgl. dazu Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. A., § 123 Rn. 10 ff.).
Der Kläger war aufgefordert worden, den Weisungen des Zeugen H. Folge zu leisten (Anlagen B 17 ff.). Er wusste also, dass er sich nicht verweigern durfte.
Der Zeuge E. hat bekundet, der Grund für die Hinzuziehung des Zeugen H. sei gewesen, dass die zeitliche Ausführung zu lange gedauert habe. Nach Abschluss des Erschließungsvertrages sei es zu Unstimmigkeiten gekommen, die bei Besprechungen so eskaliert seien, dass der anwesende Vater des Klägers den Zeugen H. als Landschaftsgärtner und ähnliches beschimpft habe. Der Kläger habe sich auch geweigert, Anweisungen des Büro H. auszuführen mit der Begründung, dieser sei nicht sein Auftraggeber, sondern die Gemeinde. Auch habe es Anfeindungen in Form von Dienstaufsichtbeschwerden gegeben.
Der Zeuge B. hat bekundet, wegen der Aufschüttung der Dämme und wegen des „Ruhens“ der Straßen seien die Kosten erheblich gewesen. Diese haben man reduzieren wollen, zumal die Gemeinde durch Ankauf von Grundstücken in Vorkasse habe treten müssen. Bei einer Sitzung des Finanz- und Hauptausschusses habe ihn der Vater des Klägers des Mobbings bezichtigt. Die Herren K. hätten Herrn H. auch als Landschaftsgärtner bezeichnet, der keine Ahnung habe. Er, Zeuge, wisse auch noch sinngemäß, dass der Kläger geäußert habe, er lasse sich vom Erschließungsträger keine Vorschriften machen.
Ist schon nach diesen Aussagen von einer erheblichen durch das Verhalten des Klägers und seines Vaters (Zurechnung) herbeigeführten Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses auszugehen, wird dies noch weiter verstärkt durch die Aussage des Zeugen H..
Der Senat sieht sehr wohl, dass dieser Zeuge in Spannungen mit dem Kläger stand und dass die Zeugenvernehmung dem Rechnung zu tragen hatte. Der Senat hatte aber einen überaus guten Eindruck von dem Bemühen des Zeugen, wahrheitsgemäß und ohne irgendwelche Übertreibungen auszusagen.
Die ersten Spannungen habe es gegeben im Zusammenhang damit, dass die Erschließungskosten mit 160 DM/m² viel zu hoch gewesen seien. Er, H., habe auf der Baugrunduntersuchung des Dr. S. aufgebaut und habe nur im Hinblick auf die Bauempfehlung nach Alternativen gesucht. Er habe die Kostenberechnung überprüft und sei auf ein Einsparpotential von 1, 4 Mio DM gekommen. Das Büro K. habe sich damit aber überhaupt nicht auseinandergesetzt, sondern der Gemeinde mitgeteilt, das sei eine Billiglösung und daran werde man sich nicht beteiligen. Das Büro K. sei mit dem Konzept einer Überschüttung von einem Meter und 6 Monaten Ruhezeit einverstanden gewesen, nicht aber mit einer Kostenkürzung. Im weiteren Verlauf sei von Seiten K. gesagt worden, er, H., solle sich auf die Finanzen beschränken; zum Fachlichen habe er nichts zu sagen.
Das Hauptproblem sei gewesen, dass er mit den Terminen nicht weitergekommen sei. Der Kläger habe sich „gebetsmühlenartig“ immer auf das Gutachten von Dr. S. zurückgezogen. Seine fachliche Kompetenz sei bestritten und er als Landschaftsgärtner ohne Ahnung vom Straßenbau bezeichnet worden.
gg) Zusammengefasst liegt die Vertragsverletzung durch den Kläger in folgendem:
– Nichteinhaltung finanzieller und zeitlicher Vorgaben durch den Auftraggeber vermittels des Erschließungsträgers
– Verweigerung einer produktiven Kooperation mit Auftraggeber und Erschließungsträger
– Persönliche und diffamierende Angriffe gegen Bedienstete und den Erschließungsträger
Ein solches Verhalten hatte die Beklagte ohne Rücksicht darauf, ob die Empfehlung von Dr. S. hinsichtlich der Schüttungen die fachlich allein richtige Lösung darstellte, nicht hinzunehmen. Nachdem Bemühungen um eine einvernehmliche Lösung am Verhalten des Klägers gescheitert waren, durfte die Beklagte die Kündigung aus wichtigem Grund erklären. Diese ist gerechtfertigt, so dass Ansprüche auf Schadensersatz entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht bestehen. Soweit der Kläger den Zeugen N. angeboten hat, war dem wegen der „diffusen“ unter Beweis gestellten Behauptungen nicht nachzugehen (Ausforschung).
hh) Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass eine Fristsetzung entgegen der Auffassung der Beklagten und der Meinung des Landgerichts im Hinweisbeschluss nicht erforderlich ist, wenn das Vertrauensverhältnis wegen fehlender Kooperation des Architekten zerstört wird, denn dann geht es nicht um Nacherfüllung, sondern darum, dass dem Auftragnehmer eine positive Vertragsverletzung vorzuwerfen ist. Insofern ist für eine Fristsetzung kein Raum (Werner/Pastor a.a.O. Rn. 956).
Tatsächlich ist der Kläger aber auch aufgefordert worden, mitzuwirken und den Weisungen des Erschließungsträgers Folge zu leisten (Anl. B 17 ff.)
2. Erfüllungsansprüche bis zur Kündigung des Ingenieurvertrages von 1994
a) 32.098, 75 DM Anrechenbare Kosten mit Dämmschüttung.
Nach der Rechtsprechung sind die anrechenbaren Kosten (hier § 56 Abs. 6 HOAI alt mit Tabelle) nur herabzusetzen, wenn die Kosten schuldhaft zu hoch angesetzt worden sind (vgl. Locher aaO. § 10 Rn. 53 mwN.). Davon kann hier nicht ausgegangen werden (siehe auch das Gutachten St.. Wenn die Beklagte – über H. – geringere Kosten haben wollte und später damit auch Erfolg hatte, kann dies nicht zu Lasten des Klägers gehen (siehe dazu auch Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 6. A., § 10 Rn. 15 a mwN.).
b) 29.424, 81 Änderung der Entwurfsplanung.
Der Senat hat diese Planung mit dem Zeugen B. und dem Kläger anhand der Pläne durchgesprochen. Hieraus und in Verbindung mit den Ausführungen des Sachverständigen St. in seinen schriftlichen Gutachten ergibt sich, dass nach Auseinandersetzungen mit einem Baubewerber („Stöhr“) tatsächlich eine neue Planung vorgenommen wurde. Wenn die ursprüngliche und in der Entwicklung befindliche Planung nicht ausdrücklich „vorgelegt“ worden ist, vermag das an der Planungsleistung und der Vergütungspflicht nichts zu ändern. Einer Anhörung des Sachverständigen St. bedurfte es danach nicht mehr.
c) 11.424, 08 DM Vermessungstechnische Leistungen.
Sie sind besondere Leistungen, die vom Grundhonorar nicht abgedeckt sind (vgl. Locher/Koeble/Frik aaO. § 55 Rn. 13, 14). Die Vergütung dieser besonderen Leistungen setzt nach der Rechtsprechung aber voraus, dass eine schriftliche Vereinbarung nach § 5 Abs. 4 S. 1 HOAI stattgefunden hat. Hieran fehlt es, so dass keine Ansprüche – auch nicht aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung – gegeben sind (Locher a.a.O. § 5 Rn. 37 m.w.N.; Werner/Pastor a.a.O. Rn. 1896 ff. m.w.N.).
d) 2.102, 21 DM Antragsunterlagen
Die Erstellung ist Grundleistung i.S.d. § 55 Abs. 2 Nr. 4 HOAI – linke Spalte jeweils Grundleistung (vgl. Korbion/Mantscheff/Vygen a.a.O. § 2 Rn. 12 oben und S. 1119 unten links). Eine gesonderte Bezahlung scheidet aus.
3. Dem Kläger stehen danach noch zu:
32.098, 75 DM Anrechenbare Kosten mit Schüttung
29.424, 81 DM Änderung der Entwurfsplanung
61.523, 56 DM = 31.456, 50 € nebst Zinsen.
Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.
Die Kosten- und Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus §§ 92, 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 81.988, 98 €.
Für die Zulassung der Revision fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen.