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Auffahrunfall und Spurwechsel

 

 

Oberlandesgericht Nürnberg

Az.: 9 U 672/00

Verkündet am 10.05.2000

Vorinstanz: LG Ansbach – Az.: 2 O 592/98


In Sachen hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. April 2000für Recht erkannt:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Ansbach vom 10. Januar 2000 abgeändert .

II. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 5.960,03 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 17. März 1998 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

IV. Die Kosten des ersten Rechtszugs werden gegeneinander aufgehoben.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

VI. Der Wert der Beschwer beträgt für den Kläger 6.029,93 DM, für die Beklagten 81,54 DM.

Beschluß

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf6.111,47 DM festgesetzt.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. l ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers hat nur zu einem geringen Teil Erfolg, nämlich in Bezug auf die Höhe des Eigenersparnisabzugs bei den Mietwagenkosten. Was die Haftungsverteilung dem Grunde nach betrifft, folgt der Senat den Ausführungen im Ersturteil, wonach .keinem der am Unfall vom 12. Dezember 1997 Beteiligten ein Verschulden nachgewiesen werden kann und deshalb sowohl der Kläger als auch die Beklagten zu 1) und 2) lediglich aus Betriebsgefahr jeweils zur Hälfte für die Folgen dieses Unfalls einzustehen haben.

1. Für ein Verschulden des Beklagten zu 2), der mit dem Pkw Golf der Beklagten zu 1) damals von hinten auf den Pkw Nissan des Klägers aufgefahren ist, spricht nicht schon der Beweis des ersten Anscheins. Diese Beweiserleichterung zu Gunsten des Klägers greift nämlich im vorliegenden Fall deshalb nicht ein, weil zumindest die ernsthafte Möglichkeit besteht, daß sich der Auffahrunfall in zeitlichem und räumlichem Zusammenhang mit einem Fahrspurwechsel des Klägers ereignet hat (vgl. Jagusch-Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Auflage, § 4 StVO Rz. 18 m. w. N.).

Schon der durch Lichtbilder und Aussagen der Polizeibeamten erwiesene Umstand, daß sich der Anstoß nur 190 m nach dem Ende der Beschleunigungsspur ereignete, von der aus der Kläger unstreitig in die Bundesautobahn eingefahren ist, spricht für einen derartigen Zusammenhang. Dieser unmittelbare Zusammenhang ergibt sich insbesondere aus der eigenen Unfallschilderung des Klägers anläßlich seinernochmaligen Anhörung im Termin vom 22. März 1999. Wenn er nämlich – so jedenfalls sein eigener Vortrag – erst etwa in der Mitte der (230 m langen) Beschleunigungsspur von dieser Spur auf die rechte Fahrspur gewechselt, anschließend noch rund 200 m auf der rechten Spur gefahren und dann erst auf die linke Spur gewechselt, ist, stand der darauf folgende Anstoß 190 m nach Ende der Beschleunigungsspur in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem letzten Spurwechsel des Klägers.

2. Ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten zu 2) ist nicht nachgewiesen, wie das Landgericht im angefochtenen Urteil überzeugend dargelegt hat.

Im Hinblick auf die hiergegen erhobenen Einwendungen weist der Senat auf folgendes hin:

a) Ein solches Verschulden läßt sich nicht dem vom Landgericht eingeholten Gutachten des Sachverständigen G vom 13. September 1999 entnehmen.

Da namentlich wegen der damals nassen Fahrbahn keine ausreichenden Anknüpfungstatsachen für eine Rekonstruktion des Unfalls durch den Sachverständigen vorlagen, konnte dieser in seinem Gutachten nur Ausführungen dazu machen, ob die jeweiligen Unfallschilderungen in sich plausibel sind. Dies verneinte er bezüglich der Unfallschilderung durch den Kläger. Was die Darstellung des Unfallhergangs durch den unbeteiligten Zeugen betrifft, hat der Sachverständige ausdrücklich darauf hingewiesen, daß wesentliche Voraussetzung für das Zutreffen dieser Version ist, daß der Kläger den ersten Spurwechsel vom Beschleunigungsstreifen auf dierechte Fahrspur der Autobahn unmittelbar am Beginn des Beschleunigungsstreifens eingeleitet hat (Seite 18 des Gutachtens = Bl. 118 d.A.). Dies war aber nach der bereits geschilderten eigenen Unfalldarstellung durch den Kläger im Termin vom 22. März 1999 (Bl. 86 d.A.) gerade nicht der Fall.; .

Im übrigen hat schon das Landgericht zu Recht darauf hingewiesen, daß die Aussage des Zeugen K auch insoweit nicht zutreffend sein kann, als er erklärt hat, die beteiligten Fahrzeuge hätten sich nach seiner Beobachtung vor dem Spurwechsel ständig auf der rechten Fahrspur befunden, wohingegen unstreitig ist, daß der Kläger und der vor ihm fahrende LKW erst an der Anschlußstelle R Autobahn eingefahren sind.

b) An die Ausführungen des zuständigen Gerichts im vorangegangenen Bußgeldverfahren gegen den Beklagten zu 2) ist das Zivilgericht nicht gebunden. Im übrigen hat das Amtsgericht Ansbach, Zweigstelle Rothenburg o. d. T., ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 22. April 1998 ausdrücklich darauf hingewiesen, daß es aufgrund der bisher durchgeführten Beweisaufnahme zweifelhaft erscheint, ob dem Betroffenen ein Verschulden an dem Verkehrsunfall zur Last gelegt werden kann (Bl. 26 der zur Information beigezogenen Bußgeldakten 9 Js 3027/98 StA Ansbach).

c) Es besteht schließlich keine genügende Veranlassung, dem Antrag des Klägers folgend den Zeugen K^fH nochmals zu vernehmen, nämlich zu einer in einem Unfallbericht dieses Zeugen enthaltenen Äußerung eines Insassen im Fahrzeug der Beklagten zu 1) nach dem Unfall.

Selbst wenn der Zeuge K bei einer nochmaligen Vernehmung die Erklärungen dieses Fahrzeuginsassen ihm gegenüber bestätigen würde, könnte daraus ein hinreichend sicherer Schluß auf ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten zu 2) nicht gezogen werden. Diese Äußerung stünde nicht nur in unvereinbarem Widerspruch mit den Aussagen der vom Landgericht vernommenen Zeugen an deren Richtigkeit allerdings Zweifel bestehen mögen. Aus dem Zuruf: „Brems, brems!“ und der fehlenden Reaktion des Fahrers des PKW Golf kann nämlich nur die – subjektive – Beurteilung der damaligen Verkehrssituation durch diesen Beifahrer entnommen werden. Ob – objektiv – für den Beklagten zu 2) damals noch eine Möglichkeit bestand, trotz der unstreitig nassen Fahrbahn durch eine möglicherweise allein erfolgversprechende Vollbremsung ein Auffahren zu vermeiden, steht dagegen nicht mit ausreichender Sicherheit fest. Auf ein Rutschen der Reifen wegen der nassen Fahrbahn hat immerhin der Beklagte zu 2) anläßlich seiner polizeilichen Anhörung an der Unfallstelle hingewiesen. Im übrigen ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, daß ein Kraftfahrer nicht notwendigerweise schuldhaft handelt, wenn er in einer von ihm nicht verschuldeten drohenden Gefahr nicht optimal reagiert, sondern, erschreckt oder bestürzt, in der ihm verbliebenen kurzen Zeitspanne eine falsche Maßnahme zur Behebung oder Verminderung der Gefahr ergreift (vgl. Geigel-Haag, Der Haftpflichtprozeß, 20. Aufl., Kap. 27 Rz. 50; Palandt-Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 276 Rz. 17 m. w. N.).

3. Bei Zugrundelegung der auch nach Ansicht des Berufungsgerichts nach alledem gerechtfertigten Haftungsverteilung je zur Hälfte steht dem Kläger ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 5.960,03 DM zu, über das Ersturteil hinaus also ein zusätzlicher Anspruch von 81,54 DM.

Von den als solchen unstreitigen Mietwagenkosten in Höhe von 2.329,90 DM muß sich nämlich der Kläger im Wege des Vorteilsausgleichs zwar einen Abzug wegen Eigenersparnis anrechnen lassen, weil er nicht vorgetragen hat, daß das gemietete Fahrzeug niedriger als das geschädigte Fahrzeug eingruppiert ist.

Diese Eigenersparnis ist jedoch nur mit 3 % der Mietwagenkosten, also mit 69,90 DM anzusetzen.

Der Senat hat in der in Rechtsprechung und Rechtslehre sehr umstrittenen Frage schon in einem Urteil vom 14. Juni 1995 (9 U 345/95 =30 983/94 LG Ansbach) diesen Prozentsatz für ausreichend erachtet und steht damit auch in Übereinstimmung mit einer Entscheidung des Landgerichts Ansbach vom 11. April 1994 (2 0 135/94 = DAR 1994, 403). Das Berufungsgericht hat sich in seiner damaligen Entscheidung den überzeugenden Ausführungen des Leiters der Forschungsstelle Automobilwirtschaft an der Universität Bamberg, Prof. Dr. Wolfgang Meinig, in DAR 1993, 281 ff. angeschlossen und folgt diesen Ausführungen auch weiterhin (vgl. auch OLG Stuttgart NJW-RR 1994, 921, 923; OLG Karlsruhe DAR 1996, 56, 58; Notthoff, VersR 1998, 144).

Der Senat hält die in der genannten Untersuchung zugrundegelegte Methodik und die als Ausgangswerte gewählten Zahlen für zutreffend. Wenn der hieraus ermittelte gewichtete Mittelwert von 3,0 % erheblich unter dem bislang weithin angesetzten Wert von 10 – 15 % liegt, so beruht dies, wie dort überzeugend ausgeführt wurde, vor allem darauf, daß durch den technischen Fortschritt im Automobilbau die Struktur der Kosten privater PKW-Nutzung einem tiefgehenden Wandel unterlag. Dies gilt insbesondere für die zur Berechnung des Eigenersparnisanteils allein heranzuziehenden variablen Kostenbestandteile, nämlich den fahrleistungsabhängigen Wertverlust, die Kosten für Reparatur, Wartung und Reifen, die Kosten für Reinigung und Pflege sowie die Öl-Nachfüllkosten. Daß sich dieser Aufwand, bezogen auf eine bestimmte Fahrstrecke, erheblich gemindert hat, zeigt schon die beträchtliche Vergrößerung der vorgesehenen Intervalle für die Durchführung von Kundendiensten.

Nach Abzug des 3 %igen Eigenersparnisanteils in Höhe von 69,90 DM von den im übrigen unstreitigen Schadenspositionen ergibt sich ein Schaden von insgesamt 11.920,06 DM. Hiervon haben die Beklagten die Hälfte, also 5.960,03 DM zu ersetzen.

4. Die Kostenentscheidung beruht bezüglich des ersten Rechts -zugs auf § 92 Abs. l ZPO, bezüglich des Berufungsverfahrens wegen des nur geringfügigen Erfolgs des Rechtsmittels in Höhe von 81,54 DM auf § 92 Abs. 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels der Revision gemäß § 546 Abs. l ZPO liegen nicht vor.

Die Festsetzung des Werts der Beschwer für beide Parteien beruht auf den §§ 3 und 546. Abs. 2 ZPO.

 

 

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