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Auseinandersetzung Erbengemeinschaft – Kontoguthabenauszahlung

Autorisierung durch Miterben

LG Köln – Az.: 15 O 264/20 – Urteil vom 28.01.2021

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

Die Kläger nehmen die beklagte Sparkasse auf Auszahlung des Kontoguthabens zum Konto IBAN DE000 (im Folgenden: Konto) in Anspruch. Die Kläger sind neben ihrem Bruder Herrn M (im Folgenden: Miterben) zu je einem Drittel Miterben nach der am 00.00.0000 verstorbenen gemeinsamen Mutter Frau M1 (im Folgenden: Erblasserin) aufgrund des am 00.00.0000 geschlossenen Erbvertrags. Zum Nachlass gehört auch das Konto, das am 01.04.2020 ein Guthaben in Höhe von 99.317,11 EUR aufwies.

Durch die rechtskräftige Entscheidung OLG Köln, Urteil vom 09.04.2019 – 25 U 17/18 – (LG Köln – 3 O 418/15) – wurde auf Klage der Kläger der Miterbe unter anderem dazu verurteilt, dem folgenden Teilungsplan zuzustimmen:

„Das auf dem Konto der Kreissparkasse K…, Neumarkt …, 506… K…, BLZ 000 000 00, Kontonummer 00000 – lautend auf die Erbengemeinschaft nach M1 – befindliche Guthaben wird an die Klägerin zu 1), den Kläger zu 2) und den Beklagten zu je 1/3 ausgezahlt. Das Konto soll nach der Auszahlung aufgelöst werden.“

Die Kläger legitimierten sich gegenüber der Beklagten am 27.02.2020 persönlich unter Vorlage ihrer Personalausweise und unterzeichneten Unterschriftskarten zum Konto. Der Miterbe hat einer Aufteilung des Kontoguthabens gegenüber der Beklagten bisher nicht zugestimmt.

Trotz Vorlage des notariellen Erbvertrags und des Urteils zahlte die Beklagte das auf die Kläger entfallende Drittel nicht aus, weil – so im Schreiben vom 23.03.2020 – eine gleichlautende Weisung aller Erben fehle. Der Kläger nimmt seit dem 20.07.2020 bei der Beklagten einen Bankkredit über 25.000,00 EUR mit einer Vertragslaufzeit von 60 Monaten zu einem Zinssatz von 5,64% in Anspruch.

Die Kläger sind unter Hinweis auf BGHZ 52, 99 der Ansicht, in Folge der Entscheidung OLG Köln, Urteil vom 09.04.2019 – 25 U 17/18 – sei das Konto bereits geteilt, so dass sie ohne weitere Erklärung des Miterben gegenüber der Beklagten die Auszahlung ihres Anteils verlangen könnten. Jedenfalls sei die Beklagte zur Auszahlung verpflichtet, weil sie den Anteil des Miterben auf Auszahlung seines Anteils am Kontoguthaben gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen hätten. Hierzu behaupten die Kläger mit nachgelassenem Schriftsatz vom 03.01.2020,

(1) durch AG Köln, Beschl. v. 21.08.2019 – 287a M 8148/19 – habe die Klägerin aufgrund des Titels OLG Köln, Urteil vom 09.04.2019 – 25 U 17/18 – wegen einer Hauptforderung von 11.167,31 EUR nebst Zinsen gegen den Miterben als Schuldner die Ansprüche des Miterben gegen beide Kläger als Drittschuldner wegen des angeblichen Miterbenanteils und auf Auseinandersetzung des Nachlasses,

(2) durch AG Köln, Beschl. v. 21.08.2019 – 287a M 8148/19 – habe der Kläger aufgrund des Titels OLG Köln, Urteil vom 09.04.2019 – 25 U 17/18 – wegen einer Hauptforderung von 11.167,31 EUR nebst Zinsen gegen den Miterben als Schuldner die Ansprüche des Miterben gegen beide Kläger als Drittschuldner wegen des angeblichen Miterbenanteils und auf Auseinandersetzung des Nachlasses,

(3) durch AG Köln, Beschl. v. 17.01.2020 – 287a M 9128/19 – hätten sie aufgrund des Titels LG Köln, Kostenfestsetzungsbeschl. v. 07.10.209 – 3 O 418/15 – wegen einer Hauptforderung von 9.648,05 EUR nebst Zinsen gegen den Miterben als Schuldner die Ansprüche des Miterben gegen beide Kläger als Drittschuldner wegen des angeblichen Miterbenanteils und auf Auseinandersetzung des Nachlasses,

(4) durch AG Köln, Beschl. v. 25.06.2020 – 287a M 7548/20 – habe die Klägerin aufgrund des Titels OLG Köln, Urteil vom 09.04.2019 – 25 U 17/18 – Ziffer 3. des Urteilstenors – wegen einer Hauptforderung von 11.167,31 EUR nebst Zinsen gegen den Miterben als Schuldner die Ansprüche des Miterben gegen die Beklagte als Drittschuldnerin gemäß Anspruch D (an Kreditinstitute) des amtlichen Formulars (Anlage 2 ZVFV) betreffend das Konto IBAN DE0000 00,

(5) durch AG Köln, Beschl. v. 25.06.2020 – 287a M 7552/20 – habe der Kläger aufgrund des Titels OLG Köln, Urteil vom 09.04.2019 – 25 U 17/18 – Ziffer 3. des Urteilstenors – wegen einer Hauptforderung von 11.167,31 EUR nebst Zinsen gegen den Miterben als Schuldner die Ansprüche des Miterben gegen die Beklagte als Drittschuldnerin gemäß Anspruch D (an Kreditinstitute) des amtlichen Formulars (Anlage 2 ZVFV) betreffend das Konto IBAN DE00000 00,

(6) durch AG Köln, Beschl. v. 23.06.2020 – 287a M 7544/20 – hätten sie aufgrund des Titels LG Köln, Kostenfestsetzungsbeschl. v. 07.10.209 – 3 O 418/15 – wegen einer Hauptforderung von 9.648,05 EUR nebst Zinsen gegen den Miterben als Schuldner die Ansprüche des Miterben gegen die Beklagte als Drittschuldnerin gemäß Anspruch D (an Kreditinstitute) des amtlichen Formulars (Anlage 2 ZVFV) betreffend das Konto IBAN DE0000 00, gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen.

Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen,

1.  an die Klägerin 33.105,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.03.2020 zu zahlen, sowie weiterhin

2.  an den Kläger 33.105,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz vom 24.03.2020 bis zum 19.07.2020 und Zinsen in Höhe von 5,64 Prozentpunkten seit dem 20.07.2020 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist unter Hinweis auf die Kommentierung von Ann in MünchKomm BGB, 8. Aufl. 2020, § 2042 BGB Rn. 68, 72, der Ansicht, die Entscheidung OLG Köln, Urteil vom 09.04.2019 – 25 U 17/18 – wirke nur im Innenverhältnis der Miterbengemeinschaft und betreffe nur den Abschluss eines Teilungsplans. Zur Auszahlung als Umsetzung sei noch eine Erklärung aller Miterben ihr Gegenüber erforderlich.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist – auch bei Zugrundelegung des im nachgelassenen Schriftsatz der Kläger vom 03.01.2021 vorgetragenen Sachverhalts – nicht begründet.

Den Klägern steht gegen die Beklagte derzeit kein Anspruch auf Auszahlung des auf sie entfallenden Anteils am Kontoguthaben zu. Auf das Vertragsverhältnis der Parteien sind die Rechtsvorschriften über Zahlungsdienste, §§ 675c ff. BGB, anwendbar, Art. 229 § 22 EGBGB.

Ein Auszahlungsanspruch setzt eine Autorisierung gemäß § 675j Abs. 1 BGB durch den Zahler voraus. Zahler ist gemäß der Definition in § 1 Abs. 15 ZAG eine natürliche oder juristische Person, die Inhaber eines Zahlungskontos ist und die Ausführung eines Zahlungsauftrags von diesem Zahlungskonto gestattet oder, falls kein Zahlungskonto vorhanden ist, eine natürliche oder juristische Person, die den Zahlungsauftrag erteilt. Zahler ist hier also die aus den Klägern und dem Miterben bestehende Erbengemeinschaft nach der Erblasserin. Weil deren Autorisierung fehlt, ist die Beklagte zur Auszahlung nicht verpflichtet.

Die Entscheidung OLG Köln, Urteil vom 09.04.2019 – 25 U 17/18, ersetzt die hier zum Vollzug der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft erforderliche Erklärung des Miterben nicht.

Allgemein gilt: Das Urteil der Klage gemäß § 2042 BBGB ersetzt die Zustimmung des Miterben in den Auseinandersetzungsplan (vgl. Staudinger/Löhnig (2020) § 2042 BGB Rn. 65). Für den Vollzug der Auseinandersetzung durch Übertragung der Nachlassgegenstände auf die einzelnen Miterben gelten die für die jeweilige Verfügung bestehenden Vorschriften; aufgrund des Auseinandersetzungsvertrages ist jeder Miterbe verpflichtet, die zum Vollzug der Auseinandersetzung erforderlichen Handlungen vorzunehmen, d.h. jeder Miterbe kann die übrigen auf deren Vornahme im Prozesswege verklagen (Löhnig a.a.O. Rn. 91 f.). Diese Zweiteilung von Aufteilung im Innenverhältnis und Umsetzung dieser Teilung durch Erklärung gegenüber den Vertragspartnern im Außenverhältnis gilt insbesondere für die Auseinandersetzung von Sparguthaben (vgl. BGH, Urt. v. 23.05.1989 – IVa ZR 88/88, juris Rn. 7). Dementsprechend ist in der Entscheidung OLG Dresden Urt. v. 18.06.2010 – 3 U 1322/09, Juris = BeckRS 2010, 33124, anders als hier nach der quotalen Aufteilung des Girokontos tenoriert: „Die Parteien treten sich den jeweiligen Auszahlungsanspruch entsprechend diesen Quoten wechselseitig ab.“

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Ohne Erfolg berufen sich die Kläger insoweit darauf, dass im Anschluss an die Entscheidung BGH, Urt. v. 12.05.1969 – VIII ZR 86/67, BGHZ 52, 99 = juris Rn. 7, gemäß §§ 2042 Abs. 2, 752 BGB die Aufhebung der Gemeinschaft an dem Kontoguthaben durch Teilung in Natur erfolge; diese Entscheidung konnte die Anforderungen an die Autorisierung noch nicht berücksichtigen.

Eine Verurteilung des Miterben zur Abgabe der für die Auseinandersetzung erforderlichen Erklärung ist in der Entscheidung OLG Köln, Urteil vom 09.04.2019 – 25 U 17/18, nicht erfolgt, sondern der Miterbe insoweit entsprechend dem Klageantrag verurteilt worden (§ 308 Abs. 1 ZPO) – und der Entscheidung auch unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe nicht zu entnehmen. Soweit zur Auslegung in der Entscheidung OLG Dresden Urt. v. 18.06.2010 – 3 U 1322/09, Rn. 35, nicht tragend ausgeführt wird, manches spreche dafür, dass die Zustimmungsverurteilung die zur Abtretung und zur Auszahlungsbewilligung umfasst, vermag dem die Kammer nicht zu folgen. Denn es gibt schon keinen Hinweis darauf, ob der Miterbe einer Auszahlung der anteiligen Beträge durch die Beklagte zustimmen und die Beklagte dementsprechend anweisen oder die Zustimmung zur Abtretung der Forderungen im Umfang der Erbquote jeweils an die Kläger erklären soll (vgl. auch OLG Koblenz, Urt. v. 21.03.2002 – 5 U 291/01, NJOZ 2002, 1280 = juris Rn. 37 ff.). Damit fehlt es auch an der für die Vollstreckung der als Willenserklärung eizuordnenden Autorisierung (vgl. dazu MüKoBGB/Jungmann, 8. Aufl. 2020, § 675j BGB Rn. 12 m.w.N.) gemäß § 894 S. 1 ZPO erforderlichen Bestimmtheit (vgl. dazu etwa BGH, Beschl. v. 19.05.2011 – I ZB 57/10, Tz. 7).

Die von den Klägern behaupteten Vollstreckungsmaßnahmen rechtfertigen keine andere Beurteilung. Im Einzelnen:

Soweit die Klägerin durch AG Köln, Beschl. v. 21.08.2019 – 287a M 8148/19, der Kläger durch AG Köln, Beschl. v. 21.08.2019 – 287a M 8148/19 – und die Kläger gemeinsam durch AG Köln, Beschl. v. 17.01.2020 – 287a M 9128/19 – die Ansprüche des Miterben gegen beide Kläger als Drittschuldner wegen des angeblichen Miterbenanteils und auf Auseinandersetzung des Nachlasses gepfändet und sich zur Einziehung überweisen haben lassen, ist davon der Anteil des Miterben an dem Konto der Miterbengemeinschaft schon gemäß § 859 Abs. 2, Abs. 1 S. 2 ZPO nicht erfasst. Das Pfandrecht am Erbteil setzt sich erst nach der Auseinandersetzung, die hier noch – wie dargelegt – des gemeinsamen Vollzugs gegenüber der Beklagten bedarf, an den auf ihn entfallenden Gegenständen fort.

Soweit die Klägerin durch AG Köln, Beschl. v. 25.06.2020 – 287a M 7548/20 – und der Kläger durch AG Köln, Beschl. v. 25.06.2020 – 287a M 7552/20 – wegen einer Hauptforderung von 11.167,31 EUR nebst Zinsen sowie die Kläger gemeinsam durch AG Köln, Beschl. v. 23.06.2020 – 287a M 7544/20 – wegen einer Hauptforderung von 9.648,05 EUR nebst Zinsen die Ansprüche des Miterben gegen die Beklagte als Drittschuldnerin gemäß Anspruch D (an Kreditinstitute) des amtlichen Formulars (Anlage 2 ZVFV) betreffend das Konto IBAN DE 000 000 gepfändet und sich zur Einziehung überweisen haben lassen, ist nicht davon auszugehen, dass die Kläger insoweit – im Wege der Klageänderung durch Auswechslung des Streitgegenstandes ohne der Pflicht gemäß § 841 ZPO zu genügen -den Anspruch des Miterben wegen des Kontos der Erbengemeinschaft gegen die Beklagte als Drittschuldnerin im Wege der Einziehungsklage geltend machen wollen. Zur Begründung eines Auszahlungsanspruchs hinsichtlich des Anteils der Kläger an dem Kontoguthaben der Erbengemeinschaft sind diese Vollstreckungsmaßnahmen deshalb nicht geeignet, weil die Kläger diese im Klageantrag bezifferten Zahlungsansprüche aus ihrem rechnerischen Anteil, nicht dem des Miterben an dem Kontoguthaben der Erbengemeinschaft beglichen wissen wollen; in den Anteil des Miterben vollstrecken sie vielmehr wegen ihrer weiteren Zahlungsansprüche gegen den Miterben. Die Kläger sind aufgrund dieser Vollstreckungsmaßnahmen auch nicht berechtigt, Erklärungen hinsichtlich der Auszahlung ihres Anteils abzugeben, weil in den Anteil des Miterben vollstreckt ist.

Weil danach der Hauptanspruch nicht besteht, können die Kläger auch keine Zinsen und der Kläger keinen Verzugsschaden ersetzt verlangen.

Der Schriftsatz der Kläger vom 03.01.2021 hat keinen Anlass gegeben, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 1, 709 ZPO.

Streitwert: 66.211,40 EUR

 

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