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Auskunftsanspruch eines Pflichtteilsberechtigten gegenüber Erben – Erfüllung durch Teilauskünfte

OLG München, Az.: 8 W 2380/15, Beschluss vom 12.12.2015

I. Die sofortigen Beschwerden des Klägers und der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Passau vom 05.10.2015 werden zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger 9/10 und die Beklagte 1/10.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 1.200.- festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Auskunftsanspruch eines Pflichtteilsberechtigten gegenüber Erben - Erfüllung durch Teilauskünfte
Symbolfoto: Von New Africa /Shutterstock.com

Das Landgericht Passau verhängte gegen die Beklagte als Erbin mit dem Beschluss vom 05.10.2015 ein Zwangsgeld in Höhe von € 400.-, ersatzweise für je € 200.- einen Tag Zwangshaft. Hierdurch sollte die Beklagte angehalten werden, die dem Kläger als Pflichtteilsberechtigten geschuldeten Auskünfte über den Nachlass zu ergänzen. Die Vollstreckung der Zwangsmittel sollte entfallen, wenn die ergänzenden Auskünfte erteilt würden. Die Beklagte hatte zwar bereits Teilauskünfte geleistet, diese hatten aber nicht sämtliche Punkte des Teil-Anerkenntnisurteils des Landgerichts Passau vom 29.01.2015 umfasst. Nach dem Beschluss des Landgerichts Passau vom 05.10.2015 sollte die Beklagte noch Auskunft über die Laufleistung des Pkw Mercedes 240 E des Erblassers mit dem amtlichen Kennzeichen … 90, über alle bedingten, ungewissen und unsicheren Rechte sowie über zweifelhafte Verbindlichkeiten des Erblassers erteilen und Angaben dazu machen, ob der Erblasser eine Bankvollmacht oder eine Vorsorgevollmacht erteilt hat und ob der Bevollmächtigte mit dieser Vollmacht etwas erlangt hat, insbesondere Abhebungen vom Konto des Erblassers getätigt hat.

Der Kläger hat als Pflichtteilsberechtigter sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Passau vom 05.10.2015 eingelegt, da er u.a. der Auffassung ist, dass die Erfüllung des Auskunftsanspruchs in Teilakten nicht zu einer teilweisen Erfüllung führe, dass die in diesem Beschluss getroffene Kostenentscheidung mit 9/10 zu seinen Lasten falsch sei und dass die festgesetzten Zwangsmittel viel zu niedrig festgesetzt seien.

Die Beklagte hat als Erbin sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Passau vom 05.10.2015 eingelegt, da sie der Auffassung ist, dass sie ihren Auskunftspflichten bereits genügt habe, weshalb die Verhängung von Zwangsmitteln unzulässig sei.

Das Landgericht Passau hat den sofortigen Beschwerden des Klägers und der Beklagten nicht abgeholfen und die Akten mit Beschluss vom 30.11.2015, der den Prozessbevollmächtigten der Parteien zugestellt worden ist, dem Oberlandesgericht München zur Entscheidung vorgelegt. In diesem Vorlagebeschluss hat das Landgericht Passau ausgeführt, aus welchen Gründen es den sofortigen Beschwerden nicht abgeholfen hat.

Die Prozessbevollmächtigten der Parteien haben sich weder zur Beschwerdebegründung des Gegners noch zum Vorlagebeschluss des Landgerichts Passau schriftsätzlich geäußert.

II.

Die zulässigen sofortigen Beschwerden des Klägers und der Beklagten führen nicht zum Erfolg.

Das Landgericht Passau ist in seinem Beschluss vom 05.10.2015 zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte mit den von ihr erteilten schriftlichen Auskünften ihre Pflichten aus § 2314 BGB noch nicht vollständig erfüllt hat. Offen sind die Auskünfte zu den Punkten, die im Beschluss des Landgerichts Passau vom 05.10.2015 genannt sind. Die Laufleistung des Pkw Mercedes 240 E des Erblassers müsste sich aus dem Kaufvertrag ergeben, d.h. die Auskunft ist erfüllbar. Die Laufleistung spielt zwar bei der Bewertung eines etwa 13 Jahre alten Autos eine ungeordnete Rolle, sie gehört aber zu einer korrekten Auskunft. Die Festsetzung von Zwangsmitteln zur Erzwingung der noch ausstehenden Auskünfte ist deshalb nicht zu beanstanden.

Das Landgericht Passau ist in seinem Beschluss vom 05.10.2015 zu Recht davon ausgegangen, dass die erteilten Teilauskünfte zu einer teilweisen Erfüllung der Auskunftsansprüche des Klägers geführt haben. Sinn und Zweck des § 2314 BGB ist es, dem Pflichtteilsberechtigten durch die vom Erben zu erteilenden Auskünfte über den Nachlass die Möglichkeit zu geben, seinen Pflichtteilsanspruch betragsmäßig zu bestimmen. Das Beschwerdegericht ist wie das Landgericht Passau der Auffassung, dass es dem Kläger zumutbar ist, seine Informationen aus den einzelnen Teilauskünften sowie aus den zur Glaubhaftmachung vorgelegten Belegen zu ziehen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn die einzelnen Teilauskünfte völlig unübersichtlich wären, was im vorliegenden Fall nicht gegeben ist. Aus dem vom Kläger angegebenen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22.10.2014, XII ZB 385/13 ergibt sich nichts anderes, da dort unter Randnummer 17 Folgendes ausgeführt wird: „.. vielmehr genügt auch eine Mehrheit von Teilauskünften, vorausgesetzt, dass sie nicht zusammenhanglos nebeneinander stehen, sondern nach dem erklärten Willen des Auskunftsschuldners in ihrer Summierung die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen.“

Die Höhe der festgesetzten Zwangsmittel ist zu Recht unter Berücksichtigung des Umstandes erfolgt, dass die Beklagte ihren Auskunftsansprüchen bereits im Wesentlichen genügt hat. Die im Nachlass befindlichen Immobilien dürften zusammen mit den Bankguthaben den wesentlichen Wert des Nachlasses ausmachen. Die festgesetzten Zwangsmittel mit einem Zwangsgeld von € 400.-, ersatzweise ein Tag Zwangshaft für je € 200.-, sind deshalb nicht zu beanstanden.

Ebenso sind die Streitwertentscheidung und die Kostenentscheidung des Landgerichts Passau in dessen Beschluss vom 05.10.2015 aus den dort genannten Gründen gut vertretbar und werden deshalb vom Beschwerdegericht übernommen.

Das Beschwerdegericht nimmt ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Passau in dessen Beschlüssen vom 05.10.2015 und vom 30.11.2015 vollinhaltlich Bezug.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe im Sinne des § 574 ZPO vorliegen – insbesondere liegt aus den oben genannten Gründen kein Widerspruch zum Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22.10.2014, XII ZB 385/13, vor.

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