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Personengebundenheit von Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen – Parkausweis

VG Leipzig – Az.: 1 K 1370/19 – Urteil vom 21.10.2020

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu den Kosten für das Abschleppen ihres Pkw i. H. v. 257,61 Euro.

Am 28.6.2018 parkte der auf die Klägerin zugelassenen Pkw der Marke M…, amtliches Kennzeichen …, um 15:14 Uhr in L… an der M… Straße 3, wobei hinter der Windschutzscheibe eine Parkscheibe, eine Ausnahmegenehmigung für das Befahren der Umweltzone sowie ein oranger Parkausweis (Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen) ausgelegt waren (Bl. 48-49 d. VA). Um 20:58 Uhr wurde das Fahrzeug erneut in der M… Straße festgestellt, diesmal parkend auf Höhe der Hausnummer 5, wobei weder eine Parkscheibe, eine Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Umweltzone noch ein oranger Parkausweis sichtbar im Fahrzeug auslagen (Bl. 46-47 d. VA). In dem Zusammenhang bemerkten die Vollzugsbediensteten der Beklagten, dass aus dem Fahrzeug Betriebsmittel austraten. Sie verständigten die Feuerwehr, die ein Leck in der Kraftstoffleitung lokalisierte, dieses mittels Dichtpaste verschloss und die ausgetretenen Betriebsstoffe mithilfe von Bindemittel entsorgte. Unter den Scheibenwischer des Fahrzeugs wurde eine Visitenkarte der Polizei nebst Hinweis geklemmt, wonach das Fahrzeug nicht bewegt werden dürfe, sondern abgeschleppt werden müsse.

Am Folgetag, den 29.6.2018, stellten die Vollzugsbediensteten der Beklagten um 9:01 Uhr und um 11:53 Uhr fest, dass sich das Fahrzeug der Klägerin noch an Ort und Stelle in der M… Straße gegenüber der Hausnummer 10 befand. Der Bereich war durch das Zeichen 314 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung – StVO – (Parken) nebst Zusatzzeichen … – 31 („mit Parkschein“), Zusatzzeichen 1040 – 30 („9 – 22 h“) sowie Zusatzzeichen …-32 („Bewohner mit Parkausweis … gebührenfrei“) gekennzeichnet. Es war ein Parkscheinautomat aufgestellt. Ein Parkschein oder andere Unterlagen waren im Fahrzeug der Klägerin nicht ausgelegt. Unter dem Scheibenwischer klemmte lediglich das Behördenschreiben des Vortags. Die Vollzugsbediensteten der Beklagten fertigten hierzu Fotos an (Bl. 1-11, 43-45 d. VA) und beauftragten um 11:53 Uhr ein Unternehmen mit dem Abschleppen des Fahrzeugs. Im Abschleppauftrag wurde vermerkt „parkt länger als 3 h ohne Parkschein“ sowie „Umsetzen nicht möglich, weil keine Parkmöglichkeiten“ (Bl. 14 d. VA). Der Abschleppvorgang begann um 12:17 Uhr und endete um 12:21 Uhr. Das Fahrzeug wurde zum Verwahrplatz des Abschleppunternehmens gebracht. Unter dem 2.7.2018 stellte das Abschleppunternehmen der Beklagten hierfür 190,00 Euro brutto in Rechnung.

Mit Schreiben vom 1.8.2018 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Heranziehung wegen der Kosten des Abschleppvorgangs an und gab Gelegenheit, den verantwortlichen Fahrzeugführer zu benennen, sollte die Klägerin das Fahrzeug nicht selbst geparkt haben.

Mit Schreiben vom 16.8.2018 meldete sich hierauf der Betreuer der Klägerin, Herr S… Sch…, unter Vorlage einer Betreuungsurkunde des Amtsgerichts B… – Vormundschaftsgericht – (Bl. 21 d. VA). Demnach gehöre zum Aufgabenkreis des Betreuers, bei dem es sich um den Vater der Klägerin handele, u. a. die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung gegenüber Behörden. In der Sache trug der Betreuer vor, dass weder von der Klägerin noch von einem Dritten eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen worden sei. Der Tatvorwurf sei nicht hinreichend konkret, so dass weitere Angaben der Halterin zum Fahrzeugführer nicht notwendig seien.

Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen - Parkausweis
(Symbolfoto: Von Schnoeppl/Shutterstock.com)

Mit Bescheid vom 22.1.2019 zog die Beklagte die Klägerin wegen des Abschleppvorgangs vom 29.6.2018 zur Zahlung von 257,61 Euro heran. Der Betrag setzte sich zusammen aus den vom Abschleppunternehmen in Rechnung gestellten Kosten i. H. v. 190,00 Euro, einer Verwaltungsgebühr i. H. v. 65,00 Euro sowie Postauslagen i. H. v. 2,61 Euro. Zur Begründung erläuterte die Beklagte, dass das Fahrzeug der Klägerin am 29.6.2018 im Bereich eines Parkscheinautomaten ohne gültigen Parkschein und damit ordnungswidrig geparkt worden sei. Diese Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung habe ohne vorherige Androhung im Wege der Ersatzvornahme nach § 24 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Freistaates Sachsen – SächsVwVG – durch Veranlassung einer Abschleppmaßnahme beseitigt werden dürfen. Die Klägerin sei als Fahrzeughalterin zur Erstattung der Kosten verpflichtet, die gemäß § 24 Abs. 3 SächsVwVG durch Leistungsbescheid festgesetzt würden. Die Erhebung der Auslagen folge aus § 1 Abs. 1, § 2 und § 12 Abs. 1 Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen – SächsVwKG -. Die Verwaltungsgebühr basiere auf § 6 Abs. 1 Satz 1 SächsVwKG i. V. m. Lfd. Nr. 1 Tarifstelle 8.6 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Festsetzung der Verwaltungsgebühr und Auslagen – 9. SächsKVZ -. Die festgesetzte Gebühr bewege sich im unteren Bereich des Gebührenrahmens von 25,00 Euro bis 1.000,00 Euro und trage dem Verwaltungsaufwand sowie der Bedeutung der Angelegenheit Rechnung.

Mit Schreiben vom 14.2.2019 erhob der Betreuer der Klägerin hiergegen Widerspruch. Er nahm Bezug auf das korrespondierende Ordnungswidrigkeitenverfahren und trug im Wesentlichen vor, dass die Klägerin Inhaberin eines orangen Parkausweises sei, der dazu berechtige, im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für bis zu 24 Stunden auf bewirtschafteten öffentlichen Parkflächen gebührenfrei zu parken. Hierzu legte er den Ausweis zur Ausnahmegenehmigung des Landkreises Sch… über Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO, gültig bis zum 27.12.2018, vor (Bl. 26 d. VA).

Mit Schreiben vom 19.2.2019 wies die Beklagte darauf hin, dass auf den Fotos zum Abschleppvorgang kein oranger Parkausweis ersichtlich sei. Der Betreuer der Klägerin bat hieraufhin mit Schreiben vom 11.3.2019 um Einsicht in die Verwaltungsakte. Zugleich erläuterte er, dass das Fahrzeug auf die Klägerin zugelassen sei und von ihr genutzt werde. Die Klägerin sei Inhaberin eines Schwerbehindertenausweises. Im Fahrzeug habe am 29.6.2018 eine Sichtkarte zum Befahren der Umweltzone und der orange Parkausweis ausgelegen.

Am 19.3.2019 gewährte die Beklagte dem Betreuer der Klägerin Akteneinsicht. Der Betreuer meinte, dass auf den Fotos zum Abschleppvorgang (Bl. 1-11 d. VA) der orange Parkausweis durch das unter die Scheibenwischer geklemmte Behördenschreiben des Vortags verdeckt würde. Die Beklagte forderte den Vollzugsbediensteten, der am 29.6.2018 vor Ort gewesen ist, hierzu zur dienstlichen Stellungnahme auf. Der Vollzugsbedienstete erklärte unter dem 28.3.2019 u. a., dass im Fahrzeug der Klägerin am 29.6.2018 keine Ausnahmegenehmigungen und kein Parkschein ausgelegen hätten. Hierzu legte er weitere Fotos vor (Bl. 43-49 d. VA).

Mit Widerspruchsbescheid vom 8.7.2019 wies die Landesdirektion S… den Widerspruch zurück und setzte die von der Klägerin zu tragenden Gebühren des Widerspruchsverfahrens auf 80,00 Euro fest. Zur Begründung wurden die Ausführungen im angefochtenen Bescheid wiederholt und vertieft. Im Zeitpunkt der Abschleppmaßnahme hätten im Fahrzeug kein Parkschein und kein oranger Parkausweis ausgelegen. Im betreffenden Bereich sei das Parken durch die örtliche Beschilderung in der Zeit von 9:00 Uhr bis 22:00 Uhr nur mit gültigem Parkschein erlaubt. Inhaber von orangen Parkausweisen dürften dort zwar bis zu 24 Stunden gebührenfrei parken. Voraussetzung sei aber, dass der Parkausweis gut sichtbar im Fahrzeug ausgelegt sei. Das sei hier angesichts der Fotos zum Abschleppvorgang nicht der Fall gewesen. Es genüge auch nicht, dass die Klägerin im Besitz eines orangen Parkausweises gewesen sei. Die Abschleppmaßnahme sei zudem verhältnismäßig. Durch die örtliche Beschilderung solle der begrenzte Parkraum in der Innenstadt möglichst vielen Verkehrsteilnehmers kurzzeitig zur Verfügung gestellt werden. Durch das Fahrzeug der Klägerin habe eine mehrstündige Funktionsbeeinträchtigung vorgelegen. Auf das Vorliegen einer konkreten Verkehrsbehinderung komme es nicht an.

Am 8.8.2019 hat die Klägerin, vertreten durch ihren Betreuer und den Prozessbevollmächtigten, hiergegen Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie sinngemäß vor, dass der angefochtene Bescheid fehlerhaft begründet sei. Die Abschleppmaßnahme am 29.6.2018 sei nicht wegen eines Parkverstoßes, sondern zur Gefahrenabwehr erfolgt, weil am Vortag, den 28.6.2018, Betriebsmittel aus dem Fahrzeug ausgelaufen seien und das Leck der Kraftstoffleitung nur provisorisch habe abgedichtet werden können. Das Fahrzeug habe laut „polizeilicher Anordnung“ vom 28.6.2018 nicht bewegt werden dürfen, weil dadurch die Gefahr bestanden hätte, dass sich das Leck wieder öffnen würde. Das Fahrzeug habe abschleppt werden müssen und nur deshalb noch am 29.6.2018 im betreffenden Bereich gestanden. Die Klägerin sei aufgrund der Anordnung jedenfalls von der Entrichtung der Parkgebühren befreit gewesen. Im Übrigen sei die Klägerin mit einem Grad der Behinderung von 100 schwerbehindert und deshalb nicht dazu in der Lage, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu führen oder das Verhalten ihres Betreuers zu überwachen. Das auf sie zugelassene Fahrzeug werde ausschließlich von ihrem Betreuer geführt, um sie zu transportieren. Der Betreuer habe am „29.16.2018“ beim Abstellen des Fahrzeugs den Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen aG/Bl/H hinter die Windschutzscheibe gelegt. Warum dieser auf den Fotos der Verwaltungsakte fehle, könne er sich nicht erklären. Es gehöre zu den automatisierten Handlungen des Betreuers, diese Unterlagen nach dem Abstellen auf dem Armaturenbrett zu hinterlegen. Beim Aufsuchen des Fahrzeugs sei festgestellt worden, dass die Unterlagen im Fußraum gelegen hätten. Sie seien möglicherweise vom stark zum Innenraum geneigten Armaturenbrett gefallen, weil das Fahrzeug von außen bewegt oder „gerüttelt“ worden sei. Jedenfalls habe das Fahrzeug am 29.6.2018 keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dargestellt, nachdem es am Vortag von der Feuerwehr instandgesetzt worden sei. Das Fahrzeug habe sich auf einem allgemeinen Parkplatz befunden, allein das Fehlen eines Parkscheins könne die Abschleppmaßnahme nicht rechtfertigen. Zudem werde in Abrede gestellt, dass ein Umsetzen des Fahrzeugs nicht möglich gewesen wäre. Die Abschleppmaßnahme erweise sich auch als unverhältnismäßig, weil den Vollzugsbediensteten der Beklagten bekannt gewesen sei, dass das Fahrzeug einer schwerbeschädigten Person mit Sonderparkberechtigung gehöre und das Fahrzeug aufgrund der „polizeilichen Anordnung“ vom 28.6.2018 nicht mehr habe bewegt werden dürfen.

Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 22.1.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Landesdirektion S… vom 8.7.2019 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wiederholt die Beklagte die Ausführungen im angefochtenen Bescheid und Widerspruchsbescheid, die sie vertieft. Ergänzend trägt sie im Wesentlichen vor, dass der Grund für die Abschleppmaßnahme allein darin gelegen habe, dass das Fahrzeug im Bereich eines Parkscheinautomaten ohne gültigen Parkschein abgestellt worden sei. Ein oranger Parkausweis sei im Fahrzeug nicht sichtbar ausgelegt worden. Allein der Besitz eines solchen Parkausweises genüge nicht. Die Klägerin sei auch nicht durch die am 28.6.2018 ergangene „polizeiliche Anordnung“, wonach das Fahrzeug nicht mehr habe bewegt werden dürfen, sondern habe abgeschleppt werden müssen, von der Entrichtung der Parkgebühren befreit worden. Die Klägerin habe bis zur behördlichen Abschleppmaßnahme im Übrigen auch ausreichend Zeit gehabt, um ihr Fahrzeug selbst zu entfernen.

Mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 4.5.2020 wurde für die Klägerin das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Die Beklagte erklärte ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung mit Schriftsatz vom 11.5.2020.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakte verwiesen, die Gegenstand der Entscheidung waren.

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung, weil die Beteiligten hierzu jeweils ihr Einverständnis erklärt haben, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 22.1.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Landesdirektion S… vom 8.7.2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid ist § 24 Abs. 1 SächsVwVG. Danach kann die Vollstreckungsbehörde – hier die Beklagte nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SächsVwVG – auf Kosten des Vollstreckungsschuldners eine vertretbare Handlung durch einen Dritten vornehmen lassen oder diese selbst vornehmen, wenn die Pflicht zur Vornahme durch den Vollstreckungsschuldner nicht erfüllt wird. Die Kosten einer solchen Ersatzvornahme werden nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SächsVwVG durch Leistungsbescheid gegenüber demjenigen festgesetzt, der die Ersatzvornahme verursacht hat. Zu diesen Kosten gehören insbesondere die von einem Abschleppunternehmen in Rechnung gestellten Beträge, welche Auslagen der Behörde darstellen.

Voraussetzung für die Kostenauferlegung ist die Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme selbst (vgl. OVG NW, Urt. v. 28.11.2000, NJW 2001, 2035). Die von der Beklagten am 29.6.2018 durchgeführte Abschleppmaßnahme stellt eine rechtmäßige Ersatzvornahme i. S. d. § 24 Abs. 1 SächsVwVG dar (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20.11.2000, SächsVBl. 2001, 94).

Der Ersatzvornahme nach § 24 Abs. 1 SächsVwVG lag ein vollstreckbarer Grundverwaltungsakt i. S. d. § 2 SächsVwVG in Form von Verkehrszeichen zugrunde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.1.1988, NVwZ 1988, 623). Die mit Verkehrszeichen verkörperten Anordnungen sind sofort vollziehbar, weil sie analog § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO auf unbedingte Befolgung angelegt sind und deshalb funktionell einer unaufschiebbaren, von einem Polizeivollzugsbeamten getroffenen Anordnung entsprechen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.1.1988 – 7 B 189/87 -, juris Rn. 8; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 80 Rn. 64 m. w. N.). In dem Abschnitt der M… Straße, in dem das Fahrzeug der Klägerin am 29.6.2018 abgestellt war, befindet sich ein Parkscheinautomat. Zudem war der Bereich durch das Zeichen 314 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO (Parken) nebst Zusatzzeichen 1053 – 31 („mit Parkschein“), Zusatzzeichen 1040 – 30 („9 – 22 h“) und Zusatzzeichen 1020-32 („Bewohner mit Parkausweis […] gebührenfrei“) gekennzeichnet. Bei diesen Verkehrszeichen handelt es sich um Richtzeichen i. S. d. § 42 Abs. 1 StVO. Sie geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs und können Ge- und Verbote enthalten, die von den Verkehrsteilnehmern gemäß § 42 Abs. 2 StVO zu befolgen sind. Das Zeichen 314 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO gestattet grundsätzlich für jedermann zu jeder Zeit das Parken in dem ausgeschilderten Bereich. Durch Zusatzzeichen kann diese Parkerlaubnis zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner sowie zeitlich auf das Parken mit Parkschein beschränkt werden. In dem Fall gilt die Parkerlaubnis nur, wenn der Parkausweis oder der für die angegebene Zeitspanne erforderliche Parkschein im Fahrzeug gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist (vgl. Erläuterungen zu lfd. Nr. 7 a) und e) der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO). Korrespondierend hierzu bestimmt § 13 Abs. 1 Satz 1 StVO, dass an Parkscheinautomaten – wie hier – nur mit einem Parkschein, der am oder im Fahrzeug von außen gut lesbar angebracht sein muss, für die Dauer der zulässigen Parkzeit gehalten werden darf. Wird der vorgeschriebene Parkausweis oder ein gültiger Parkschein nicht gut lesbar ausgelegt oder angebracht, entfaltet die Parkerlaubnis gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 StVO keine Wirkung. Es besteht insoweit ein Gebot des Entfernens des Fahrzeugs, mithin eine der Ersatzvornahme zugängliche Pflicht zur Vornahme einer vertretbaren Handlung (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.1996, BVerwGE 102, 316 [319]).

Das hiernach mit den Verkehrszeichen der M… Straße verkörperte Verbot des Parkens ohne Parkschein für Nichtbewohner im Zeitraum von 9:00 bis 22:00 Uhr und das hiermit einhergehende Gebot des Entfernens des Fahrzeugs ist gegenüber der Klägerin als Halterin des Fahrzeugs … auch wirksam geworden, selbst wenn es die Klägerin nicht persönlich zur Kenntnis genommen haben sollte (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.5.2018 – 3 C 25/16 -, juris Rn. 15; OVG Hamburg, Urt. v. 29.1.2008 – 3 Bf 253/04 -, juris Rn. 26). Dem steht der Umstand, dass für die schwerbehinderte Klägerin ein Betreuer bestellt ist, nicht entgegen. Weder die Schwerbehinderung noch die Betreuung schließen die öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit per se aus (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 Sächsisches Polizeigesetz – SächsPolG – in der bis zum 31.12.2019 gültigen Fassung sowie § 14 Abs. 2 Satz 2 Sächsisches Polizeibehördengesetz – SächsPBG – in der ab 1.1.2020 gültigen Fassung), zumal die Klägerin im Fahrzeugregister als Halterin des Fahrzeugs eingetragen ist. Zudem umfasst der Aufgabenkreis des Betreuers der Klägerin laut Betreuungsurkunde des Amtsgerichts Bückeburg – Vormundschaftsgericht – die Vertretung gegenüber Behörden und kompensiert damit etwaige Defizite der Klägerin als Fahrzeughalterin im Hinblick auf die Befolgung der in Verkehrszeichen verkörperten Ge- und Verbote. Die für die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts in Form eines Verkehrszeichens bedeutsame Bekanntgabe erfolgt nach den Vorschriften der StVO auch bereits mit dem Aufstellen des Verkehrsschildes (vgl. § 39 Abs. 2 und Abs. 2a, § 45 Abs. 4 StVO). Sind Verkehrszeichen – wie hier auf den Fotos des Vollzugsbediensteten vom 29.6.2018 ersichtlich – so aufgestellt oder angebracht, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt und bei ungestörten Sichtverhältnissen während der Fahrt oder durch einfache Umschau beim Aussteigen ohne weiteres erkennen kann, so äußern sie ihre Rechtswirkung gegenüber jedem betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.4.2016 – 3 C 10/15 -, LS juris; Urt. v. 11.12.1996, BVerwGE 102, 316 [318]).

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Vor diesem Hintergrund war die Klägerin als Fahrzeughalterin verpflichtet, ihr am 29.6.2018 ohne Parkschein abgestelltes Fahrzeug ab 9:00 Uhr umgehend – gegebenenfalls durch ihren Betreuer – aus dem beschilderten Bereich der M… Straße zu entfernen. Diesem Gebot ist sie ab 9:01 Uhr unstreitig nach mehr als drei Stunden bis zum Beginn der Abschleppmaßnahme um 12:17 Uhr nicht nachgekommen, weshalb die Beklagte die Ersatzvornahme einleitete und das Abschleppen des Fahrzeugs durchführen ließ. Im Abschleppauftrag vom 29.6.2018 ist dementsprechend vermerkt „parkt länger als 3 h ohne Parkschein“, so dass auch nicht ersichtlich ist – anders als die Klägerin meint -, dass die Abschleppmaßnahme im Hinblick auf die Geschehnisse des Vortags wegen der Gefahr des erneuten Austritts von Betriebsmitteln erfolgt wäre.

Das Fahrzeug der Klägerin durfte am 29.6.2018 auch nicht aufgrund des Umstands, dass die Klägerin als schwerbehinderte Person einen orangen Parkausweis (VkBl.-Vordruck Nr. V 3509) besitzt, im betreffenden Bereich verleiben, denn dieser Parkausweis war am 29.6.2018 im Fahrzeug nicht sichtbar ausgelegt und konnte das Fehlen eines Parkscheins, der gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 StVO ebenso gut lesbar im Fahrzeug auszulegen ist, nicht ersetzen.

Der zum Verwaltungsvorgang gereichte Ausweis der Klägerin zur Ausnahmegenehmigung des Landkreises Sch… über Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO (Bl. 26 d. VA) stellt ein Legitimationspapier dar. Ihm liegt eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO zugrunde, die die schwerbehinderte Person, der die Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, dazu berechtigt, im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland das jeweils genutzte Fahrzeug an Parkscheinautomaten gebührenfrei für eine höchstzulässige Parkzeit von 24 Stunden zu parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht (vgl. VwV-StVO Nr. 118 ff. zu § 46 Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse). Allein die Erteilung der Ausnahmegenehmigung und des sie verkörpernden orangen Parkausweises genügt aber nicht, um mit einem auf den Inhaber zugelassenen Fahrzeug an Parkscheinautomaten in den Genuss der Parkerleichterungen zu kommen. Denn die vorliegende Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO ist als personen- und nicht fahrzeuggebundene Einzelfallregelung daran geknüpft, dass der orange Parkausweis vom Inhaber geführt und bei jedem Parkvorgang – wie der Parkschein nach § 13 Abs. 1 Satz 1 StVO – gut sichtbar im jeweils genutzten Fahrzeug auslegt wird (vgl. VkBl.-Verlautbarung 2009, S. 690; VkBl.-Vordruck Nr. 3507, 1. Nebenbestimmung zur Ausnahmegenehmigung; VwV-StVO Nr. 128 zu § 46 Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse; MüKoStVR/Sauthoff, 1. Aufl. 2016, StVO § 46 Rn. 109; zu anderen Parkausweisen vgl. OVG Rh.-Pf., Urt. v. 25.1.2005 – 7 A 11726/04 -, juris; VG Dresden, Urt. v. 24.9.2003 – 14 K 3035/03 -, juris). Nur in diesem Fall gelangt die Ausnahmegenehmigung als Ersatz für einen sonst gegebenenfalls erforderlichen Parkschein zur Geltung und kommt hinreichend zum Ausdruck, dass das betreffende Fahrzeug gerade unter Inanspruchnahme von Parkerleichterungen vom Inhaber einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO und nicht von einem Dritten anderweitig genutzt wird.

Vorliegend war der orange Parkausweis der Klägerin am 29.6.2018 bereits nicht im Fahrzeug ausgelegt, so dass die mit der Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO verbundenen Parkerleichterungen nicht zum Tragen kamen. Das ergibt sich aus den zum Abschleppvorgang angefertigten Fotos und der dienstlichen Stellungnahme des Vollzugsbediensteten vom 28.3.2019. Die vom Vollzugsbediensteten der Beklagten angefertigten Fotos vom 29.6.2018 zeigen das Fahrzeug der Klägerin aus diversen Perspektiven. Sie bilden die Windschutzscheibe sowie den Innenraum ab (Bl. 1-11 und 44-45 d. VA). Auf keinem der Fotos ist ein oranger Parkausweis zu erblicken. So verhält es sich auch mit den Fotos, die das Fahrzeug an Ort und Stelle am Vorabend um 20:58 Uhr und 21:01 Uhr zeigen, als unter dem Scheibenwischer noch kein Behördenschreiben wegen des Austretens von Betriebsmitteln klemmte (Bl. 46-47 d. VA). Auch zu diesem Zeitpunkt war der orange Parkausweis der Klägerin offenbar bereits – anders als das Fahrzeug am 28.6.2018 um 15:14 Uhr noch andernorts parkte (Bl. 48-49 d. VA) – nicht im Fahrzeug sichtbar ausgelegt. Darauf wurde die Klägerin mit gerichtlicher Verfügung vom 5.2.2020 hingewiesen. Soweit sie hierzu mit Schriftsatz vom 12.3.2020 sinngemäß vortragen ließ, dass der Betreuer am „29.16.2018“ einen Schwerbehindertenausweis hinter die Windschutzscheibe gelegt habe und das Fehlen der Unterlagen auf den Fotos zum Abschleppvorgang nicht erklärbar sei, steht die fehlende Sichtbarkeit des orangen Parkausweises der Klägerin am 29.6.2018 schlussendlich auch nicht mehr infrage. Ob später beim Aufsuchen des Fahrzeugs Unterlagen im Fußraum des Fahrzeugs entdeckt worden seien, die möglicherweise durch äußere Einflüsse vom Armaturenbrett gefallen seien, kann dahinstehen. Maßgebend ist der die Abschleppmaßnahme betreffende Zeitraum, der – wie dargelegt – durch Fotos dokumentiert ist. Der orange Parkausweis lag hiernach im Übrigen bereits seit dem 28.6.2018 um 20:58 Uhr, d. h. sogar noch vor dem Feuerwehreinsatz wegen des Austritts von Betriebsmitteln, nicht (mehr) sichtbar im Fahrzeug aus.

Auch durfte das Fahrzeug der Klägerin am 29.6.2018 nicht in Ansehung des Behördenschreibens vom 28.6.2018 im betreffenden Bereich der M… Straße verbleiben. Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 StVO gehen Weisungen der Polizeibeamten zwar allen anderen Anordnungen und sonstigen Regeln vor. Soweit das Behördenschreiben, dem eine Visitenkarte der Polizei beilag, als polizeiliche Anordnung wegen der Gefahr des erneuten Austritts von Betriebsmitteln zu verstehen war, ist die Geltung der örtlichen Verkehrszeichen gegenüber der Klägerin damit aber nicht außer Kraft gesetzt worden. Der Klägerin wurde weder aufgegeben, ihr Fahrzeug an Ort und Stelle zu belassen noch wurde ihr entgegen der örtlichen Beschilderung das gebührenfreie Abstellen gestattet. Vielmehr ist die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass mit dem (nach wie vor zum Verkehr zugelassenen) Fahrzeug nicht gefahren werden dürfe, sondern dieses abzuschleppen, d. h. anderweitig umgehend (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO) vom Abstellort zu entfernen sei.

Damit ging am 29.6.2018 von dem Fahrzeug der Klägerin hinsichtlich der örtlichen Beschilderung zum ruhenden Verkehr eine Störung der öffentlichen Sicherheit aus, deren umgehende Beseitigung erforderlich war, um den bewirtschafteten Parkplatz für andere Verkehrsteilnehmer freizuhalten. Es bedurfte nach § 21 SächsVwVG wegen Gefahr im Verzug keiner vorherigen Androhung und Fristsetzung.

Die Abschleppmaßnahme war als Form der Ersatzvornahme im konkreten Fall auch verhältnismäßig. Sie war geeignet und erforderlich, den durch das Abstellen des Fahrzeugs geschaffenen rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Ein milderes, gleichgeeignetes Mittel stand nicht zur Verfügung.

In der Rechtsprechung ist geklärt, dass es vor dem Abschleppen grundsätzlich keiner Halterermittlung bedarf, um dem Fahrzeughalter das Wegfahren zu ermöglichen, weil die Erfolgsaussichten regelmäßig ungewiss und weitere Verzögerungen nicht abzusehen seien (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.7.1983, Buchholz 442.151 § 13 StVO Nr. 3; BVerwG, Beschl. v. 27.5.2002, VRS 103, 309; SächsOVG, Beschl. v. 5.2.2010 – 3 A 141/08 -, juris, Rn. 7; OVG Bremen, Urt. v. 15.4.2014 – 1 A 104/12 -, juris Rn. 30).

Auch kam ein Umsetzen des Fahrzeugs anstelle des Abschleppens nicht in Betracht. Als milderes Mittel ist grundsätzlich die Möglichkeit der Umsetzung auf einen anderen Parkplatz in der Umgebung zu prüfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.5.2002, VRS 103, 309; VG Leipzig, Urt. v. 23.5.2007 – 1 K 223/06 -). Das gilt unabhängig davon, ob die gleichen Kosten entstünden wie beim Abschleppen. Die Maßnahme hat nicht nur belastende Kostenfolgen, vielmehr bleiben beim Umsetzen gegebenenfalls weitere Maßnahmen für die Wiedererlangung des Fahrzeuges, wie z. B. die Suche nach dem Fahrzeug und die Abholung beim Abschleppunternehmen, erspart. Deshalb kann ein Umsetzen im Einzelfall weniger belastend sein als ein Abschleppen. Will man dem Betroffenen aber die mit einem Abschleppvorgang verbundenen Suchmaßnahmen ersparen, muss regelmäßig eine Sichtbeziehung zwischen altem und neuem Standort bestehen, die ein Auffinden am neuen Standort ohne weiteres ermöglicht. Auch wären etwaige Verzögerungen bei der Beseitigung der Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die mit einer ungewissen Suche nach freien Parkplätzen außerhalb der Sichtweite im Innenstadtbereich verbunden wären, nicht hinnehmbar. Es ist daher sachgerecht, die Prüfung einer Umsetzungsmöglichkeit auf die nähere Umgebung zu begrenzen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 17.3.2020 – 6 B 242/19 -, juris Rn. 7). In diesem Sinne genügt es regelmäßig, wenn sich aus dem Protokoll der Abschleppmaßnahme ergibt, dass sich die Vollzugsbediensteten über eine Umsetzung in Sichtweite Gedanken gemacht haben (vgl. VG Leipzig, Urt. v. 23.5.2007 – 1 K 223/06 -). Das ist hier geschehen, denn ausweislich des Abschleppauftrags vom 29.6.2018 ist neben dem Vordruck „keine Umsetzung, weil:“ handschriftlich „keine Parkmöglichkeit“ vermerkt worden. Soweit die Klägerin einwendet, die Fotos zum Abschleppvorgang würden keine Übersichtsaufnahmen zeigen und deshalb werde die fehlende Umsetzungsmöglichkeit in Abrede gestellt, dringt sie hiermit nicht durch. Sie verkennt, dass ein Umsetzen freilich überhaupt nur unter Beachtung der StVO in Betracht kommt, die im Innenstadtbereich liegende M… Straßen aber in ihrer gesamten einsehbaren Ausdehnung vom M…-Ring bis zum B… Platz beidseitig nur bewirtschafteten Parkraum vorhält. Selbst wenn im Zeitpunkt der Abschleppmaßnahme ein freier Parkplatz in Sichtweite, d. h. in der M… Straße, vorhanden gewesen sein sollte, hätte das Fahrzeug der Klägerin in Ermangelung eines gültigen Parkscheins bzw. eines sichtbar ausgelegten orangen Parkausweises am 29.6.2018 um 12:21 Uhr nicht dorthin umgesetzt werden dürfen.

Die Anordnung und Durchführung der Abschleppmaßnahme war auch angemessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Abschleppmaßnahme setzt grundsätzlich keine konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer voraus (BVerwG, Beschl. v. 1.12.2000 – 3 B 51/00 -, juris Rn. 4). Zwar rechtfertigt nicht jeder Parkverstoß allein unter Berufung auf eine negative Vorbildwirkung und auf den Gesichtspunkt der Generalprävention ohne weiteres das Abschleppen des Fahrzeugs. Die Nachteile, die mit einer Abschleppmaßnahme für den Betroffenen verbunden sind, dürfen nicht außer Verhältnis zum bezweckten Erfolg stehen, was aufgrund einer Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalles zu beurteilen ist (BVerwG, Beschl. v. 18.2.2002 – 3 B 149/01 -, juris Rn. 4). Gemessen daran führt die Abwägung vorliegend jedoch nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme. Entscheidend ist, dass durch den vorliegenden Parkverstoß die verkehrsregelnde Funktion der in der M… Straße aufgestellten Verkehrszeichen, die darin liegt, knappen Parkraum im Innenstadtbereich möglichst vielen Kraftfahrern zur Verfügung zu stellen, im Kern beeinträchtigt wurde (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.9.1979 – 7 C 26/78 -, BVerwGE 58, 326 (331), juris Rn. 26 ff.; BVerwG, Beschl. v. 6.7.1983, – 7 B 182/82 -, juris Rn. 5).

Die vom Fahrzeug der Klägerin ausgehende Funktionsbeeinträchtigung war auch erheblich, denn das Fahrzeug war am 29.6.2018 von 9:01 Uhr bis 12:17 Uhr, d. h. bereits für mehr als drei Stunden, ordnungswidrig ohne Parkschein oder sonstige Berechtigung abgestellt worden. Ein konkretes Maß einer ordnungswidrigen Parkdauer setzt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwar nicht voraus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.8.1989 – 7 B 123/89 -, juris). In der Rechtsprechung ist aber anerkannt, dass eine mehrstündige Überschreitung einer angeordneten Parkdauer, jedenfalls eine Überschreitung von drei Stunden, erheblich ist und das Abschleppen dann eine verhältnismäßige Maßnahme darstellt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.7.1983 – 7 B 182/82 -, juris Rn. 5; VG Aachen, Urt. v. 16.5.2018 – 6 K 5781/17 -, juris Rn. 23; VG Bremen, Urt. v. 19.11.2009 – 5 K 1116/09 -, juris Rn. 17; VG Neustadt (Weinstraße), Urt. v. 12.8.2008 – 5 K 408/08.NW -, juris Rn. 29). Nicht anders verhält es sich, wenn bei vergleichbarer Parkdauer – wie hier – ein erforderlicher Parkschein überhaupt nicht erworben bzw. nicht sichtbar im Fahrzeug ausgelegt wurde (vgl. VG Düsseldorf, Ur. v. 29.8.2015 – 14 K 3962/15 -, juris Rn. 17). Daneben ist auch das generalpräventiv begründete öffentliche Interesse an der sofortigen Entfernung des Fahrzeugs der Klägerin zu würdigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.2.2002 – 3 B 149/01 -, juris Rn. 4). Dieses Interesse hat deswegen Gewicht, weil erfahrungsgemäß Fahrzeuge, die längere Zeit in Bereichen abgestellt sind, in denen das Parken nur für eine bestimmte Dauer gegen Gebühr erlaubt ist, andere Kraftfahrer zu einem gleichen verbotswidrigen Verhalten veranlassen können. Die durch das Abschleppen entstandenen Nachteile der Klägerin, ihr Fahrzeug an einer anderen Stelle, gegebenenfalls durch ihren Betreuer, abholen zu müssen und die Kosten für die Abschleppmaßnahme zu zahlen, stehen demgegenüber nicht außer Verhältnis. In der Abwägung aller Umstände überwiegt damit der mit der Abschleppmaßnahme bezweckte Erfolg, die durch den erheblichen Verkehrsverstoß andauernde Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu beheben und den Parkplatz bestimmungsgemäß für andere Verkehrsteilnehmer freizumachen. Vor dem Hintergrund war die Abschleppmaßnahme nicht unverhältnismäßig.

Die Abschleppkosten durften schließlich auch nach § 24 Abs. 3 Satz 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1 SächsVwVG durch Leistungsbescheid gegenüber der Klägerin als Fahrzeughalterin festgesetzt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.5.2018 – 3 C 25/16 -, juris; SächsOVG, Beschl. v. 23.3.2009 – 3 B 891/06, juris; OVG Hamburg, Urt. v. 29.1.2008 – 3 Bf 253/04 -, juris Rn. 31).

Die Regelung des § 24 Abs. 3 Satz 1 SächsVwVG gewährt ihrem Wortlaut nach der Behörde keinen Spielraum, von der Erhebung der Kosten der Ersatzvornahme abzusehen. Nach allgemeiner Auffassung kann eine Kostenauferlegung nur ausnahmsweise in Fällen einer Unbilligkeit ausscheiden (vgl. SächsOVG, Urt. v. 23.3.2009, SächsVBl. 2009, 185; OVG Hamburg, Beschl. v. 27.11.2009, NVwZ-RR 2010, 263). Ein solcher Fall liegt vor, wenn von einem Fahrzeug, das ohne Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften geparkt worden war, später eine Störung ausgeht, die nicht vorhersehbar war und nicht in der Risikosphäre des Halters oder Fahrers liegt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.6.1991, DVBl. 1991, 1330), etwa wenn mobile Haltverbotszeichen erst nach dem Abstellen eines Fahrzeugs und ohne hinreichende Vorlaufzeit aufgestellt wurden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.5.2018 – 3 C 25/16 -, juris Rn. 21).

Nach dieser Maßgabe erweist sich die Heranziehung der Klägerin zu den Kosten der Ersatzvornahme nicht als unbillig. Es liegt kein atypischer Ausnahmefall vor. Selbst wenn der orange Parkausweis nach dem Vortrag der Klägerin vom 12.3.2020 wohl später im Fußraum des Fahrzeugs gefunden worden sein soll, stellt sich die Heranziehung der Klägerin als Kostenschuldnerin nicht als unbillig dar.

Die sichtbare Auslegung des orangen Parkausweises im Fahrzeug liegt in der Risikosphäre der Klägerin als Inhaberin der zugrunde liegenden Ausnahmegenehmigung, zumal der hierfür ungeeignete Neigungswinkel des beifahrerseitigen Armaturenbretts ihres Fahrzeugs angesichts der dargelegten Handlungsroutinen des Betreuers bekannt gewesen sein dürfte und der orange Parkausweis auch bereits am Vorabend der Abschleppmaßnahme, als das Fahrzeug noch nicht auf behördliche Veranlassung bewegt worden war, nicht (mehr) sichtbar im Fahrzeug auslag (Bl. 46-47 d. VA). Hieran ändert es nichts, dass der orange Parkausweis am Vortag um 15:14 Uhr noch im Fahrzeug der Klägerin – im Übrigen auf der nicht geneigten Fahrerseite des Armaturenbretts – sichtbar ausgelegt worden war und die Vollzugsbediensteten hiervon (sowie mittelbar von der Schwerbehinderung) Kenntnis erlangt hatten (Bl. 48-49 d. VA). Denn das Fahrzeug wurde später umgeparkt und die sichtbare Auslegung des orangen Parkausweises ist – wie bereits dargelegt – bei jedem Parkvorgang unabdingbar, nicht zuletzt um eine zwischenzeitliche anderweitige Nutzung des Fahrzeugs durch Dritte erkennbar auszuschließen.

Nicht anders verhält es sich hinsichtlich der Geschehnisse des Vortags und des wegen des Austritts von Betriebsmitteln unter den Scheibenwischer geklemmten Behördenschreibens. Ein etwaiger Irrtum, dass das Fahrzeug an Ort und Stelle gebührenfrei verbleiben dürfe, wäre durch Erkundigung bei der Beklagten vermeidbar gewesen. Bis zur Abschleppmaßnahme am 29.6.2018 um 12:17 Uhr war auch hinreichend Zeit verstrichen, um das Fahrzeug selbst zu entfernen. Dass die Klägerin bzw. ihr Betreuer dies zumindest bereits in die Wege geleitet hätten, ist weder dargetan noch ersichtlich.

Die Höhe der mit dem streitgegenständlichen Leistungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides festgesetzten Kosten begegnet ebenso keinen Bedenken. Das betrifft sowohl die Auslagen als auch die Gebühren. Die Klägerin hat hierzu aber auch keine konkreten Bedenken vorgetragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Das Gericht hat im Rahmen seines Ermessens davon abgesehen, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, da die Kosten der Beklagten nicht ins Gewicht fallen (§ 167 Abs. 2 VwGO).

Die Berufung war nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.

Beschluss vom 21. Oktober 2020

Der Streitwert wird auf 255,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz – GKG -. Von dem im angefochtenen Leistungsbescheid festgesetzten Betrag i. H. v. 257,61 Euro sind die Kosten der Zustellung i. H. v. 2,61 Euro als Nebenforderungen im Sinne von § 43 Abs. 1 GKG nicht zu berücksichtigen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 23.3.2009 – 3 B 891/06 -, juris Rn. 39 ff.).

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