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Scheidung nach türkischem Recht durch deutsches Gericht

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

Az.: 11 UF 89/01

Verkündet am 30.10.2001

Vorinstanz: AG Mainz – Az.: 34 F 258/00


Der 11. Zivilsenat – 3. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Koblenz auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 2001 für Recht erkannt:

I. Die Berufung des Antragsgegners gegen das Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – Mainz vom 25. Januar 2001 – 34 F 258/00 – wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Tatbestand:

Das Amtsgericht – Familiengericht – Mainz hat die Parteien, die türkische Staatsangehörige sind, durch Urteil vom 25. Januar 2001 gemäß den Art. 17 Abs. l Satz l, 14 EGBGB i. V. m. Art. 134 l und 2 des türkischen bürgerlichen Gesetzbuches geschieden, da die Ehe der Parteien zerrüttet sei und das Verschulden des Antragsgegners an der Zerrüttung überwiege. Das Verschulden des Antragsgegners an der Zerrüttung überwiege, da er die Antragstellerin körperlich misshandelt habe und er zu einer erheblichen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Antragsgegner mit der Berufung.

Er trägt vor, dass er – zumindest nach Bewältigung seiner Alkoholprobleme – nicht mehr gewalttätig sei. Die Antragstellerin habe sich erst von ihm abgewandt, als er bereits inhaftiert gewesen sei.

Sie habe ihn während der Inhaftierung mit den gemeinsamen Kindern über 27 Monate lang besucht.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung des Scheidungsverfahrens nach türkischem Recht lägen nicht vor. Er habe sich auch während der Inhaftierung um seine Familie gekümmert.

Der Antragsgegner beantragt, unter Abänderung des am 25. Januar 2001 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Mainz den Ehescheidungsantrag abzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt, die Berufung des Antragsgegners zurückzuweisen. Sie trägt vor, dass der Antragsgegner die Zerrüttung verschuldet habe, da er gewalttätig sei.

Bis zu seiner Inhaftierung sei er auch alkoholkrank gewesen. Sie habe den Antragsgegner in der Justizvollzugsanstalt nur besucht, weil sie von den Verwandten des Antragsgegners unter Druck gesetzt worden sei.

Entscheidungsgründe:

Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung des Antragsgegners gegen das Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat richtig entschieden.

Gemäß den Art. 17 Abs. l Satz l und 14 Abs. l Ziff. l EGBGB richtet sich die Scheidung der Parteien nach türkischem Recht. Gemäß Art. 134 Satz l des türkischen ZVG kann jeder der Ehegatten Scheidungsklage erheben, wenn die eheliche Gemeinschaft in ihrem Fundament so zerrüttet ist, dass den Ehegatten die Fortsetzung des gemeinsamen Lebens nicht mehr zugemutet werden kann.

Zerrüttung im Sinne des Art. 134 des türkischen ZGB enthält zwei Komponenten. Die erste Komponente ist die objektive, schwerwiegende Störung der ehelichen Verhältnisse. Kleinere alltägliche Streitigkeiten zwischen den Eheleuten reichen insoweit nicht aus, schwere Konflikte müssen eine gewisse Dauerhaftigkeit erreicht haben und die positive Einstellung beider Ehegatten oder eines Ehegatten zur Ehe und zu seinen ehelichen oder familiären Verpflichtungen grundsätzlich infrage stellen (vgl. Rumpf, FamRZ 1993, S. 1209 m. w. N.).

Die zweite Komponente befindet sich auf der subjektiven Seite. Die Störung der ehelichen Lebensverhältnisse muss für mindestens einen der Ehegatten unerträglich geworden sein (vgl. Rumpf, a. a. 0.).

Beide Voraussetzungen zur Annahme der Zerrüttung liegen hier vor.

Die bis zur Inhaftierung des Antragsgegners andauernden Gewalttätigkeiten gegenüber der Antragstellerin sowie der erhebliche Alkoholkonsum des Antragsgegners haben zu der erforderlichen schwerwiegenden Störung der ehelichen Verhältnisse geführt.

Das Amtsgericht hat diese Voraussetzungen aufgrund der Anhörung der Parteien und der gemeinsamen Kinder zutreffend bejaht. Die Angaben der Antragstellerin sowie der Kinder sind vom Amtsgericht richtig gewürdigt worden.

Die Berufungsbegründung gibt zu einer anderen Würdigung keinen Anlass. Die Angaben der Antragstellerin sowie der gemeinsamen Kinder sind – auch wenn sie zu den Zeitpunkten der Gewalttätigkeiten keine Angaben machen konnten – eindeutig. Sie lassen keine anderen Schlussfolgerungen – auch nicht auf andere Personen – zu.

Der übermäßige Alkoholkonsum des Antragsgegners bis zu seiner Inhaftierung wird bestätigt durch die Bescheinigung vom 4. August 1999 (Bl. 47 GA) sowie die vom Antragsgegner vorgelegten Schreiben eines ehrenamtlichen Mitarbeiters in der JVA F……. (Bl. 79 ff GA). Dieser Mitarbeiter hat für den Antragsgegner mehrere Schreiben verfasst, aus denen sich unzweifelhaft der übermäßige Alkoholkonsum des Antragsgegners während der Ehe sowie der damit verbundenen Schwierigkeiten in der Ehe ergeben. In diesen Schreiben wird eindeutig dazu Stellung genommen, dass der Antragsgegner Alkoholiker ist und dass hieraus erhebliche Schwierigkeiten in der Ehe entstanden sind.

Der gegenteilige Sachvortrag des Antragsgegners in der Berufungsinstanz ist widersprüchlich und somit unbeachtlich. Ein nachvollziehbarer Grund, sich in der JVA F……. einem mehrwöchigen Gruppenprogramm „Alkoholgefährdung und Alkoholabhängigkeit“ anzuschließen, bestand nach Ansicht des Senates für den Antragsgegner nicht, sofern er tatsächlich bereits vor seiner Inhaftierung nicht mehr alkoholabhängig gewesen wäre.

Auch das erforderliche Moment der Dauerhaftigkeit der schweren Konflikte ist zweifelsfrei gegeben. Dieses Moment ergibt sich zum einen aus den Angaben der Antragstellerin und der gemeinsamen Kinder, aber auch aus der Tatsache, dass die Parteien sich im Jahre 1989 bereits einmal getrennt hatten, weil der Antragsgegner die Antragstellerin geschlagen hatte.

Die Parteien haben zur Überzeugung des Senates auch wegen der zur Zerrüttung führenden Umstände keinen Frieden geschlossen. Hierzu genügen weder die Besuche der Antragstellerin und der gemeinsamen Kinder in der JVA F……. noch die telefonischen Kontaktaufnahmen mit dem Antragsgegner.

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Angesichts der länger andauernden Inhaftierung des Antragsgegners und seines Verhaltens während der Ehe hätte es über die bloßen Besuche und telefonischen Kontaktaufnahmen hinaus weiterer, eindeutiger Erklärungen, wie beispielsweise einer Versöhnung oder dem klaren und unzweifelhaften Versprechen, die Ehe nach der Inhaftierung fortzusetzen, bedurft. Solche Erklärungen werden vom Antragsgegner allerdings nicht behauptet.

Auch die zweite Komponente der Zerrüttung im Sinne des Art. 134 des türkischen ZVG ist gegeben.

Danach muss die Störung der ehelichen Lebensverhältnisse für mindestens einen der Ehegatten unerträglich geworden sein.

Dies hat die Antragstellerin im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Senat nochmals bestätigt.

Letztlich ist auch das notwendige Verschulden des Antrags -gegners am Scheitern der Ehe gegeben.

Voraussetzung für die Feststellung des Verschuldens am Scheitern der Ehe ist, dass demjenigen Ehegatten, gegen den Scheidungsklage erhoben wird, das Scheitern der Ehe im Sinne der allgemeinen Verschuldensregeln zurechenbar sein muss (vgl. Rumpf, a. a. 0.; Staudinger, BGB, Art. 17 EGBGB, Rdnr. 47 m. w. N.).

Das Verschulden des Antragsgegners am Scheitern der Ehe steht angesichts der Gewalttätigkeiten des Antragsgegners gegenüber der Antragstellerin und seinen Kindern sowie des übermäßigen Alkoholkonsums fest.

Aus dieser Feststellung folgt auch, dass der Widerspruch des Antragsgegners gegen den Scheidungsantrag gemäß Art. 134 des türkischen ZGB missbräuchlich ist. Ein solcher Widerspruch könnte von dem Antragsgegner nämlich nur dann erhoben werden, wenn das Verschulden des klagenden Ehegatten am Scheitern der Ehe überwiegen würde (vgl. Staudinger, Art. 17 EGBGB, Rdnrr 49 ff).

Die Scheidung konnte daher auch gegen den Widerspruch des Antragsgegners ausgesprochen werden.

Auch der weitere Einwand des Antragsgegners gegen das Urteil des Amtsgerichts, dass die Ehe aus Rechtsgründen wegen Nichteinhaltung der Trennungsfrist nicht hätte geschieden werden dürfen, greift nicht ein.

Die Voraussetzungen einer Scheidung ergeben sich – wie dargestellt – aus Art. 134 des türkischen ZGB. Gemäß Art. 134 Satz

Dies hat die Antragstellerin im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Senat nochmals bestätigt.

Letztlich ist auch das notwendige Verschulden des Antragsgegners am Scheitern der Ehe gegeben.

Voraussetzung für die Feststellung des Verschuldens am Scheitern der Ehe ist, dass demjenigen Ehegatten, gegen den Scheidungsklage erhoben wird, das Scheitern der Ehe im Sinne der allgemeinen Verschuldensregeln zurechenbar sein muss (vgl. Rumpf, a. a. 0.; Staudinger, BGB, Art. 17 EGBGB, Rdnr. 47 m. w. N.).

Das Verschulden des Antragsgegners am Scheitern der Ehe steht angesichts der Gewalttätigkeiten des Antragsgegners gegenüber der Antragstellerin und seinen Kindern sowie des übermäßigen Alkoholkonsums fest.

Aus dieser Feststellung folgt auch, dass der Widerspruch des Antragsgegners gegen den Scheidungsantrag gemäß Art. 134 des türkischen ZGB missbräuchlich ist. Ein solcher Widerspruch könnte von dem Antragsgegner nämlich nur dann erhoben werden, wenn das Verschulden des klagenden Ehegatten am Scheitern der Ehe überwiegen würde (vgl. Staudinger, Art. 17 EGBGB, Rdnr 49 ff).

Die Scheidung konnte daher auch gegen den Widerspruch des Antragsgegners ausgesprochen werden.

Auch der weitere Einwand des Antragsgegners gegen das Urteil des Amtsgerichts, dass die Ehe aus Rechtsgründen wegen Nichteinhaltung der Trennungsfrist nicht hätte geschieden werden dürfen, greift nicht ein.

Die Voraussetzungen einer Scheidung ergeben sich – wie dargestellt – aus Art. 134 des türkischen ZGB. Gemäß Art. 134 Satz 4 des türkischen ZGB entfällt in zwei Fällen die Untersuchung des Verschuldens. Es handelt sich insoweit um eine Verfahrenserleichterung. Der erste Fall betrifft die einverständliche Scheidung. Diese setzt voraus, dass die Ehepartner ein Jahr getrennt leben und beide einen Antrag auf Scheidung der Ehe stellen. Der zweite Fall bestimmt, dass eine Prüfung des Verschuldens entfällt, wenn eine Scheidungsklage bereits einmal rechtskräftig abgewiesen worden war und seit der Rechtskraft des Urteils drei Jahre vergangen sind, ohne dass ein gemeinsames Leben wieder hergestellt worden ist. Die Drei-Jahresfrist stellt danach keine weitere Voraussetzung zur Durchführung eines Scheidungsverfahrens nach Art. 134 Satz l des türkischen ZGB dar.

Die Berufung des Antragsgegners war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.000,–DM festgesetzt.

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