LG Coburg
Az.: 21 O 718/01
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!):
Wer beim Sport seinen Autoschlüssel in der Umkleidekabine liegen lässt, handelt nicht grob fahrlässig, wenn er der irrigen Überzeugung ist, alle Wertsachen mit in die Halle genommen zu haben. Eine Versicherung kann im Falle des Autodiebstahls die Leistung dann nicht verweigern.
Sachverhalt:
Dem Kläger war der Wagen gestohlen worden, während er selbst beim Tischtennis-Training weilte. Der Mann hatte jedoch bewusst all seine Wertsachen aus der Umkleidekabine mit in die Halle genommen, den Schlüssel dabei aber übersehen. Diesen Schlüssel hatte der Dieb gefunden und damit das Auto entwendet. Die Kasko-Versicherung des Klägers verweigerte unter Hinweis auf § 61 VVG die Leistung, da der Bestohlene grob fahrlässig gehandelt habe.
Entscheidungsgründe:
Dieser Ansicht folgten die Richter jedoch nicht. Dem Kläger falle zwar im vorliegenden Fall objektiv ein Sorgfaltsverstoß zur Last, subjektiv sei er jedoch davon ausgegangen, alle notwendigen Sicherheits-Vorkehrungen getroffen zu haben. Grob fahrlässig handle jedoch, wer jedermann einleuchtende Sicherungs- und Verhaltensmaßregeln außer Acht lasse. Dies sei bei dem Kläger nicht der Fall, der ja gerade davon ausgegangen sei, er habe den Schüssel mit in die Halle genommen. Ihm sei ein Irrtum unterlaufen, wie er tagtäglich vorkomme. Demnach habe er zwar fahrlässig, nicht aber grob fahrlässig gehandelt! Die Richter verurteilten die Versicherung daher zur Zahlung von fast 7.000 € an den Kläger.