HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT
Az.: 14 U 178/01
Urteil vom 19.06.2002
Vorinstanz: Landgerichts Hamburg, Az.: 331 O 25/97
In dem Rechtsstreit hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 14. Zivilsenat nach der am 8. Mai 2002 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 31, vom 28. September 2001 – G.-Nr. 331 0 25/97 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Entscheidung unterliegt gemäß § 26 Ziff. 5 EGZPO altem Berufungsprozessrecht. Die Entscheidung ergeht im erklärten Einverständnis der Parteien gemäß § 524 Abs. 4 ZPO a.F. durch den Einzelrichter.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F. abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber sachlich nicht begründet.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung überflüssigen Schreibwerks gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F. vollen Umfangs verwiesen werden kann, hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil der Kläger den ihm obliegenden Beweis der von ihm behaupteten Kollision vom 8. Oktober 1996 auf dem A Weg gegenüber der Hausnummer 9 nicht hat führen können. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt demgegenüber keine abweichende Beurteilung:
Soweit die Berufung sich dagegen wendet, die für einen gestellten Unfall erforderliche Einwilligung des Klägers hätte der Beklagte beweisen müssen, was ihm nicht gelungen sei, geht sie an der zutreffenden Begründung des Landgerichtes vorbei. Das Landgericht hat keineswegs einen gestellten Unfall als erwiesen angenommen und deshalb die Klage abgewiesen. Vorliegend ist vielmehr bereits das vom Kläger behauptete tatsächliche Geschehen streitig, die angebliche Kollision des BMW des Klägers mit dem vom Zeugen P……. gefahrenen Porsche an der behaupteten Stelle zu der behaupteten Zeit. Dieses tatsächliche Geschehen hätte der Kläger zunächst im Wege des strengen Beweises beweisen müssen. Ein Anscheinsbeweis kommt insoweit auch nach der Rechtsprechung nicht in Betracht. Diesen Beweis hat der Kläger nicht führen können.
Dabei ist die Verfahrensweise des Landgerichtes keineswegs zu beanstanden, welches zunächst die ebenfalls streitige Frage der Kompatibilität durch Sachverständigenbeweiserhebung aufgeklärt hat. Wenn der Sachverständige die Kompatibilität verneint hätte, wäre zwar der vom Kläger angebotene Zeuge P……. für das Unfallgeschehen gleichwohl zu hören gewesen, wenn er denn zur Vernehmung erschienen wäre. Ihm hätten dann aber entsprechende Vorhalte aus dem Sachverständigenergebnis gemacht werden können und müssen.
Das Landgericht hat alles Erforderliche getan, um den Zeugen P……. zu vernehmen.
Wie sich gezeigt hat, war dieses Beweismittel jedoch im Ergebnis nicht erreichbar. Das übrige Beweisergebnis reicht in der Tat nicht aus, um dem Gericht die erforderliche volle richterliche Überzeugung zu verschaffen, dass die Kollision sich am behaupteten Ort zur behaupteten Zeit tatsächlich so ereignet hat, wie der Kläger es behauptet:
Die eigenen Angaben des Klägers gemäß § 141 ZPO, die ohnehin als eigentliches Beweismittel nicht in Betracht kommen (anders als nach der hier nicht einschlägigen Rechtsprechung, wonach der in Beweisnot befindliche Versicherungsnehmer einen behaupteten Diebstahl seines Fahrzeugs unter Umständen nur mit seinen eigenen Angaben zum sog. Minimalsachverhalt „beweisen“ kann, allerdings auch nur, wenn er die sog. „weiße Weste“ hat, d.h. uneingeschränkt glaubwürdig ist), können vorliegend keinesfalls Grundlage einer Beweisführung sein. Denn dem Kläger kann in der Tat jedenfalls in Versicherungssachen kein Glauben geschenkt werden. Wer das für sich glaubt beanspruchen zu können, obwohl er selbst eingeräumt hat, in anderer Sache versucht zu haben, durch einen vorgetäuschten Unfall an sein Geld zu kommen, geht an der Realität vorbei.
Die vom Sachverständigen W…… festgestellte Kompatibilität der Schäden an dem Mercedes und dem Porsche erweist nur, was bereits das Landgericht zu Recht festgestellt hat, dass diese Schäden von einer Kollision dieser beiden Fahrzeuge stammen können. Sie beweist keineswegs, dass sie tatsächlich von einer Kollision dieser beiden Fahrzeuge stammen, schon gar nicht, dass diese Kollision unter den vom Kläger behaupteten Umständen an der von ihm behaupteten Stelle zu der von ihm behaupteten Zeit stattgefunden hat, Umstände, um es zu wiederholen, die der Kläger jedoch beweisen muss.
Die Angaben der als Zeugen vernommenen Polizeibeamten D……… und H…… vermögen schließlich ebenfalls nicht zu beweisen, dass es zu der vom Kläger behaupteten Kollision gekommen ist. Der Umstand, dass ihnen nichts aufgefallen ist, was den Verdacht auf einen nur gestellten Unfall hätte lenken können, ermöglicht keine Überzeugungsbildung dahingehend, dass es zuvor an jener Stelle tatsächlich zu der vom Kläger behaupteten Kollision gekommen sein muss. Die Polizeibeamten können möglicherweise nur unzureichende Feststellungen getroffen haben. Das gehört jedoch in den Bereich der Spekulation ebenso wie Überlegungen darüber, woran das gelegen haben könnte. Eine positive Feststellung im Sinne erforderlicher richterlicher Überzeugungsbildung von der Vorlage der vom Kläger behaupteten Kollision lässt sich hier jedoch nicht treffen.
Auf die umfangreichen Ausführungen der Berufung zum Indizienbeweis bei der Feststellung eines gestellten Unfalles kommt es vorliegend nicht an, weil die Klage nicht daran scheitert, dass ein gestellter Unfall festzustellen wäre, sondern bereits daran, dass der Kläger das behauptete streitige Kollisionsgeschehen nicht beweisen kann.
Die Berufung ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Abwendungsbefugnis entspricht §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des gemäß § 26 Ziff. 7 EGZPO anwendbaren § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F. nicht vorliegen.