Oberlandesgericht Köln
Az: 19 U 102/02
Urteil vom 11.04.2003
In dem Rechtsstreit hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 2003 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13. Mai 2002 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 20 O 502/00 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.239,63 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 12.000,– € seit dem 12. Oktober 2000 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, welche dieser aus dem Unfallereignis vom 5. März 1998 in L.-X., Ecke Y.Straße/Z.weg entstanden sind und noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO n.F. abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist in vollem Umfang begründet. Die Beklagte schuldet der Klägerin aus dem Unfallereignis vom 5. März 1998 sowohl Ersatz des ihr daraus entstandenen materiellen Schadens, als auch die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes (§ 823 Abs. 1 BGB, § 847 Abs. 1 a.F. BGB).
Wie das Landgericht – insoweit zutreffend – festgestellt hat, ist die Klägerin am 5. März 1998 von einem Element des Bauzaunes an der von der Beklagten betriebenen Baustelle am Kopf getroffen und verletzt worden. Ursache des Umsturzes war die – schuldhaft – nicht ausreichende Sicherung des Zaunteiles. Dieses stand nicht in den dafür vorgesehenen Betonsockeln und war mit den übrigen Elementen des Zaunes auch nicht ordnungsgemäß verbunden, so dass es infolge des zu dieser Zeit herrschenden starken Windes auf den Gehsteig gekippt ist. Insoweit kann auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen werden.
Nicht zutreffend – und insoweit auf einer fehlerhaften Anwendung des Rechts (§§ 513, 546 ZPO) beruhend – ist die Auffassung der Kammer, eine Verantwortlichkeit der Beklagten für das Unfallereignis sei nicht festzustellen.
Der Beklagten als der bauausführenden Firma oblag die Verkehrssicherungspflicht für die von ihr betreute Baustelle und der davon ausgehenden Gefahren. Die Verkehrssicherungspflicht beinhaltete die deliktsrechtliche Einstandspflicht auch gegenüber Dritten – hier der Klägerin -, welche vorhersehbar mit den Gefahren der baulichen Anlage in Berührung kommen und dadurch Schäden erleiden konnten (vgl. BGH VersR 1997, 249; OLG Düsseldorf OLGR 1991, 9; OLG Schleswig OLGR 2000, 1118; OLG Hamm VersR 1999, 1508). Diese Pflicht bestand für die Beklagte als Unternehmerin solange fort, bis die Bauarbeiten beendet und die Baustelle vollständig und ordnungsgemäß geräumt war (vgl. OLG Hamm VersR 1993, 491). Dabei bezog sich die Pflicht zur Absicherung selbstverständlich nicht nur auf die Vermeidung von Gefahren, die der Betrieb der Baustelle erwarten ließ, sondern auch auf solche, die von dem Zustand der die Örtlichkeit absichernden Einrichtung (hier: des Bauzauns) ausgingen.
Steht somit fest, dass die Beklagte für die ordnungsgemäße Absicherung der Baustelle verantwortlich war, so haftet sie für die schuldhafte Verletzung der Verkehrsicherungspflicht und die daraus für die Klägerin entstandenen Folgen. Zwar war es so, dass an dem Tag des Unfalls die Firma T. GmbH als weitere Unternehmerin auf der Baustelle tätig war und diese offenbar den von der Beklagten errichteten Bauzaun unsachgemäß versetzt hatte. Der zur Feststellung dieses Geschehens vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme bedurfte es indes nicht, denn die Beklagte blieb, auch wenn ein dritter Unternehmer auf der Baustelle tätig wurde, gleichwohl für den Zustand des Bauzaunes (mit-)verantwortlich. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn eine die Beklagte entlastende Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf die Firma T. GmbH stattgefunden hätte. Eine solche Übertragung hätte zu ihrer Wirksamkeit nach den Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 1996, 2646) aber eine klare und den Dritten erkennbar verpflichtende Absprache vorausgesetzt. Die Beklagte hat dergleichen nicht vorgetragen; wie sich der Berufungserwiderung entnehmen lässt, hält sie eine solche Absprache im Gegenteil nicht einmal für nötig. Unstreitig hat sich das Geschehen auf der Baustelle so abgespielt, dass der seinerzeit persönlich anwesende Seniorchef der Beklagten ebenso wie seine Mitarbeiter sich um nichts gekümmert und die Mitarbeiter der Firma T., die ihnen nicht bekannt waren und hinsichtlich deren Zuverlässigkeit sie sich kein Bild machen konnten, einfach haben gewähren lassen. Es liegt auf der Hand, dass ein solches Verhalten auch unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse am Bau die Beklagte nicht von ihren eigenen Sorgfaltspflichten entlasten konnte.
Die Klägerin ist durch das Unfallereignis in erheblicher Weise verletzt worden. Sie hat eine Stauchung des Oberkiefers auf den Unterkiefer mit Luxation der Knorpelscheibe, Schmerzen und Knacken in den Kiefergelenken sowie eine schmerzhafte Bewegungsbeeinträchtigung erlitten. Im Anschluss an die Erstbehandlung musste der Klägerin eine Schiene im Unterkiefer zur Herstellung des Bisses eingesetzt sowie bei ihr im Jahre 2000 eine endgültige, sehr aufwändige prothetische Maßnahme durchgeführt werden. Der Senat hat keine Zweifel an der Ursächlichkeit des Unfallereignisses für den behandlungsbedürftigen Zustand der Klägerin. Der im Beweissicherungsverfahren bestellte Sachverständige Dr. med. N. hat zwar auf eine Vorschädigung des Unterkiefers und eine (Schienen-) Behandlung sowie Prothesen der Klägerin bereits im Jahre 1985 hingewiesen. Dieser Umstand vermag die Beklagte als Schädigerin aber nicht zu entlasten. Ein Zurechnungszusammenhang besteht auch dann, wenn der Schaden durch eine zum Schaden neigende Konstitution des Geschädigten ermöglicht oder wesentlich erhöht worden ist (Palandt-Heinrichs, BGB, 61. Auflage, § 249 Rn. 67). Von einem völlig ungewöhnlichen Verlauf kann hier nicht die Rede sein. Fest steht, dass die Klägerin vor dem Unfallereignis beschwerdefrei war. Durch die Traumatisierung der Kiefergelenke ist die nach den Feststellungen des Sachverständigen bis dahin bestehende Symptomfreiheit bei der Klägerin beseitigt worden (Bl. 50, 69 des OH-Verfahrens). Dadurch ist ein akuter und behandlungsbedürftiger Zustand herbeigeführt worden.
Damit ist zum einen gemäß §§ 823 Abs. 1, 249 BGB a. F. der der Klägerin aufgrund des Unfallereignisses entstandene materielle Schaden in vollem Umfang ersatzfähig. Die Klägerin musste für die im Jahre 2000 durchgeführte Heilbehandlung einen Eigenanteil von 7.164,70 DM (= 3.663,26 €) erbringen. Diesen konnte sie nicht aus eigenen Mitteln bezahlen. Sie war gezwungen, einen Kredit aufnehmen, für den sie bis jetzt insgesamt 576,38 € an Zinsen aufwenden musste.
Das Unfallereignis rechtfertigt gem. §§ 823 Abs. 1, 847 BGB a.F. darüber hinaus die Zubilligung eines Schmerzensgeldes, welches die klägerischen Mindestvorstellungen deutlich übersteigt. Unmittelbare Folgen des Unfallereignisses waren schmerzhafte Bewegungsbeeinträchtigungen beim Kauen, welche zunächst mittels einer provisorischen Schiene behandelt worden sind. Die sich anschließende Behandlung zog sich bis zur endgültigen prothetischen Korrektur im Oktober 2000 über einen Zeitraum von 2 1/2 Jahren hin. Innerhalb dieses Zeitraums war die Klägerin massiv in ihrer Lebensqualität beeinträchtigt. Sie musste die Schiene dauerhaft tragen und war zu regelmäßigen Arztbesuchen gezwungen, bei denen die Schiene fortlaufend – schmerzhaft – korrigiert worden ist. Außerdem war die ständige Reinigung des Provisoriums erforderlich. Die Klägerin war mit der Schiene nicht in der Lage, wie ein normaler Mensch zu kauen (allenfalls eine „gekochte Kartoffel“, so der Sachverständige im OH-Verfahren). Hinzu kommt das Ertragen der aufwändigen Zahnersatzbehandlung im Oktober 2000. Im Rahmen der Schmerzensgeldbemessung war zudem zu berücksichtigen, dass die erneute Behandlung die Klägerin deshalb zusätzlich besonders belastet hat, da sie schon einmal eine ähnliche Maßnahme hatte erdulden müssen. Als weiteren das Schmerzensgeld erhöhenden Gesichtspunkt wertet der Senat das vorliegend nicht akzeptable Verhalten der Beklagten gegenüber der Klägerin, welche seit nunmehr 5 Jahren (!) keinerlei Ersatzleistungen aus dem Unfallereignis erhalten hat. Die Beklagte, welche zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses als Bauunternehmerin nicht einmal über eine Haftpflichtversicherung verfügte – dies hat sie in der mündlichen Verhandlung eingeräumt -, hat von Anfang an zu Unrecht jegliche Verantwortlichkeit für das Unfallereignis von sich gewiesen. Bereits durch Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 27. März 1998 hat sie die Verantwortlichkeit für das Unfallereignis der Klägerin selbst bzw. deren damals 9-jährigen Tochter zugeschoben – insoweit kann nur von einer Behauptung ins Blaue hinein ausgegangen werden -, die Geschädigte im Übrigen an die T. GmbH verwiesen. Gegen diese Firma hat die Klägerin sodann ohne Erfolg einen Rechtsstreit geführt. Die Beklagte befindet sich nunmehr in Liquidation; es ist daher ungewiss, ob die Klägerin überhaupt noch einen Ausgleich ihres Schadens erlangen wird. Bei einer Gesamtbewertung der genannten Umstände erscheint der ausgeurteilte Schmerzensgeldbetrag von 12.000,– € sachgerecht und angemessen.
Im Ergebnis stehen der Klägerin somit 16.239,63 € (= 4.239,63 € materieller Schaden sowie 12.000,00 € Schmerzensgeld) zu. Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aufgrund der §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.
Der Feststellungsantrag ist sowohl hinsichtlich der materiellen Zukunftsschäden als auch hinsichtlich des immateriellen Vorbehalts berechtigt. Aufgrund des jetzigen gesundheitlichen Zustandes der Klägerin besteht die nicht entfernt liegende Möglichkeit, dass künftig weitere, bisher noch nicht erkennbare und voraussehbare Schäden eintreten können.
Die einheitliche Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 16.239,93 €.