BAG Urteil
6 AZR 861/98
vom 27. April 2000
Vorinstanz: LAG Köln Urteil Az.: 6 Sa 471/98 – vom 20. August 1998
Der Kläger ist seit März 1981 als gemeindlicher Arbeiter in einer Kläranlage in Bonn beschäftigt. Die Arbeit wird im Drei-Schicht-Betrieb abgewickelt. Der Kläger wird in einem Zeitraum von acht Wochen zu einer Woche Spät- bzw. Nachtdienst herangezogen. Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II). In § 14 Abs. 5 BMT-G II heißt es: „Arbeitspausen werden, ausgenommen bei Wechselschichten, in die regelmäßige Arbeitszeit nicht eingerechnet“. Wechselschichtarbeit ist nach § 67 Nr. 44 BMT-G II die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen der Arbeiter durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen wird. Die Beklagte rechnete bis April 1997 die Arbeitspausen des Klägers in dessen Arbeitszeit ein. Sie führte mit Zustimmung des Personalrats mit Wirkung zum 1. Mai 1997 Arbeitspausen von 30 Minuten Dauer ein, die nicht mehr vergütet werden. Während dieser Pausenzeiten sind die Mitarbeiter von jeglicher Arbeitsleistung freigestellt.
Mit der Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, daß die Arbeitspausen von 30 Minuten Dauer in die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit einzurechnen sind. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen.
Die Revision des Klägers hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg.
Die Auslegung der Bestimmung in § 14 Abs. 5 BMT-G II ergibt zwar, daß bei Wechselschichten nicht nur Kurzpausen, sondern auch Arbeitspausen von 30 Minuten Dauer in die regelmäßige Arbeitszeit einzurechnen sind. Für eine gegenteilige Auslegung ergeben sich aus der tariflichen Bestimmung keine Anhaltspunkte. Voraussetzung für die Einrechnung der Arbeitspausen in die regelmäßige Arbeitszeit ist aber, daß der Arbeiter Wechselschichtarbeit im Sinne der Begriffsbestimmung in § 67 Nr.44 BMT-G II leistet. Dies ist beim Kläger nicht der Fall. Deshalb sind vorliegend die Arbeitspausen von 30 Minuten Dauer nicht in die Arbeitszeit einzurechnen.