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Zustandekommen eines Darlehensvertrags – Streit um die Echtheit der Unterschrift

Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 4 U 33/20 – Urteil vom 21.07.2021

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 08.04.2020 (Aktenzeichen 1 O 247/16) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert: Das Versäumnisurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 22.08.2016 (Aktenzeichen 1 O 247/16) wird insoweit aufrechterhalten als der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 13.442 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz hieraus seit dem 19.04.2013 sowie 83,06 € Kosten zu zahlen. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen unter Einschluss der durch die Nebenintervention verursachten Kosten.

III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die klagende Bank nimmt den Beklagten nach Kündigung aus einem am 27.01.2012 geschlossenen Darlehensvertrag Nummer ~2 auf Zahlung von 39.338,88 € in Anspruch. Dieser Vertrag, in den die „Allgemeinen Darlehensbedingungen“ der Klägerin einbezogen worden sind, weist als Darlehensnehmer „J.- N. M. F.- und G. Geräte“ aus und trägt den Namenszug des Beklagten als Unterschrift. Das Darlehen diente der Finanzierung der Schlussrate eines am 16.03.2009 geschlossenen Darlehensvertrags. Dieser wiederum hatte der Finanzierung eines Pkw BMW 120d Cabrio mit dem amtlichen Kennzeichen … – … … gedient, dessen Halterin die in der Vergangenheit mit dem Beklagten geschäftlich verbundene Streithelferin war. Steuerlich sollten Raten nach einer Absprache des Beklagten mit der Streithelferin als Entgelt für Fremddienstleistungen geltend gemacht werden.

Zum Zwecke des Abschlusses des streitgegenständlichen Darlehensvertrags begab sich der Zeuge L. D., nachdem er von der Streithelferin gebeten worden war, für das von ihr genutzte Fahrzeug eine Umfinanzierung vorzunehmen, am 27.01.2012 in die Geschäftsräume des Beklagten. Er besprach den Vertrag dort mit der Streithelferin, die angab, dass sie den Vertrag von dem Beklagten, der sich in den hinteren Werkstatträumen befinden würde, unterzeichnen lassen würde. Die Streithelferin begab sich in die Werkstatträume und kehrte nach ein paar Minuten mit dem unterschriebenen Vertrag zurück. Die Darlehensraten zu dem Vertrag wurden ab März 2012 von dem Geschäftskonto des Beklagten abgebucht. Im Zuge der Trennung der geschäftlichen Verbindung wurde vereinbart, dass die Streithelferin künftig die Raten selbst übernehmen solle.

Nachdem die Raten für Februar und März 2013 nicht gezahlt worden waren, kündigte die Klägerin das Darlehen mit Schreiben an den Beklagten vom 11.04.2013 und forderte diesen unter Fristsetzung zum 18.04.2013 zur Zahlung von 27.500,82 € auf. Der Klägerin wurden wegen der Nichtausführung von Lastschriften durch die Bank des Beklagten Spesen in Höhe von 3 € belastet. Zudem berechnete sie eigene Lastschriftgebühren in Höhe von 10 €. Außerdem zahlte die Klägerin für die Stilllegung des Fahrzeugs 14,93 €, für die Verwahrung und Aufbereitung des Fahrzeugs 92,82 €, für die Sicherstellung des Fahrzeugs 412,64 €, für die Schätzung des Fahrzeugs 83,54 €, Auktionskosten in Höhe von 77,35 €, Kosten der Einsichtnahme in Ermittlungsakten in Höhe von 36 € und Kosten für Anschriftenermittlungen in Höhe von 47,06 €. Durch die Verwertung des sicherungsübereigneten Fahrzeugs erzielt die Klägerin einen Erlös in Höhe von 16.385,55 €.

In dem auf die Strafanzeige des Beklagten hin durchgeführten Strafverfahren gegen die Streithelferin wegen Betruges wurde diese durch Urteil des Amtsgerichts Homburg – Strafrichterin – vom 24.05.2017 (Aktenzeichen 5 Ds 81 Js 1677/13 (163/16) freigesprochen, weil die angeklagten Taten nicht nachzuweisen waren. Wegen der Einzelheiten wird auf dieses Urteil Bezug genommen (Anlagenbd. „Kopierte Akte 81 Js 1677/13“ Bl. 234 ff.).

Die Klägerin hat behauptet, der Darlehensvertrag sei mit dem Beklagten geschlossen worden. Dieser habe den Darlehensantrag selbst unterschrieben, und ihm sei der Vertragsschluss schriftlich bestätigt worden. Gleichsam habe der Beklagte auch den früheren Darlehensvertrag aus dem Jahre 2009 unterschrieben. Bei Wahrunterstellung des – bestrittenen – Sachvortrags des Beklagten, die Unterschriften auf dem Darlehensvertrag vom 27.01.2012 stammten von der Streithelferin, läge ein Handeln unter fremdem Namen vor, auf das die Vorschriften über die Stellvertretung entsprechend anzuwenden seien. In diesem Fall hätte der Beklagte die Streithelferin zum Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrags unter seinem Namen bevollmächtigt oder dessen Abschluss jedenfalls genehmigt.

Auf Antrag der Klägerin ist der Beklagte gemäß § 331 Abs. 3 ZPO durch Versäumnisurteil vom 22.08.2016 verurteilt worden, an die Klägerin 13.442 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 16.01.2016 nebst 2.495,12 € Zinsen sowie 83,06 € Kosten zu zahlen. Gegen das ihm am 26.08.2016 zugestellte Versäumnisurteil hat der Beklagte am 05.09.2016 Einspruch eingelegt.

Die Klägerin und die Streithelferin haben beantragt, das Versäumnisurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 22.08.2016 aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte hat beantragt, das Versäumnisurteil vom 22.08.2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Er hat bestritten, den Vertrag vom 27.01.2012 unterschrieben zu haben und im Zeitpunkt der Unterschriftsleistung anwesend gewesen zu sein. Bei der Anhörung durch das Landgericht hat er erklärt, er könne nicht sagen, ob er den ersten Vertrag (vom 16.03.2009) unterschrieben habe, er habe den Vertrag eigentlich auch nicht gesehen bzw. nicht durchgelesen (Bd. I Bl. 163 d. A.). Eine Vertragsbestätigung habe er nicht erhalten, gegebenenfalls sei ihm diese von der Streithelferin vorenthalten worden. Erst nach Beendigung der Geschäftsbeziehung zur Streithelferin, die in seiner Firma im Bereich der Buchhaltung selbstständig tätig gewesen sei, habe er erfahren, dass die Darlehensraten von seinem Geschäftskonto abgebucht würden.

Das Landgericht hat den Beklagten als Partei angehört (Bd. I Bl. 162 ff. d. A.) und Beweis erhoben gemäß dem Beschluss vom 30.06.2017 (Bd. II Bl. 200 f. d. A.) durch Einholung des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. rer. pol. M. M. beim M. Schrift- und Urkundenlabor Dr. B., H., Dr. M. Partnerschaft vom 24.07.2018 (Bd. II Bl. 264 ff. d. A.), gemäß dem Beschluss vom 27.11.2018 (Bd. II Bl. 331 f. d. A.) durch ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen Dr. rer. pol. M. vom 08.02.2019 (Bd. II Bl. 338 ff. d. A.) sowie gemäß dem Beschluss vom 27.05.2019 (Bd. II Bl. 351 ff. d. A.) durch Vernehmung der Zeugen L. D. (Bd. II Bl. 387 Rs. d. A. ff.) und S. R. (Bd. II Bl. 389 ff. d. A.). Mit dem am 08.04.2020 verkündeten Urteil hat das Landgericht das Versäumnisurteil vom 22.08.2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil Bezug (Bd. III Bl. 444 ff. d. A.).

Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung rügt die Klägerin, das Landgericht habe verkannt, dass es für das Beweismaß des § 286 ZPO keiner absoluten Gewissheit oder einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bedürfe, sondern ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit ausreichend sei. Das Landgericht habe übersehen, dass bereits nach dem erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachten eine (zumindest gewisse) Wahrscheinlichkeit dafür spreche, dass es der Beklagte gewesen sei, der den Darlehensvertrag vom 27.01.2012 unterzeichnet habe.

Zu Unrecht halte das Erstgericht die Zeugin S. R. für nicht glaubwürdig und ihre Aussage für nicht glaubhaft. So habe das Erstgericht bereits außer Betracht gelassen, dass der von der Zeugin geschilderte Geschehensablauf im Einklang mit der regelmäßigen Praxis des Beklagten stehe, wie sie auch von der neutralen Zeugin K. R.- K. sowohl bei deren Vernehmungen durch die Polizei als auch vor dem Amtsgericht geschildert worden sei. Die vom Landgericht angenommenen Widersprüche der Aussage der Zeugin R. zu derjenigen des Zeugen D. bestünden nicht. Da im November 2012 ein Gesprächstermin angestanden habe, in dem über die „Formalitäten der beruflichen Trennung“ der Streithelferin und des Beklagten und auch darüber habe gesprochen werden sollen, wie mit dem auf Grund des Darlehensvertrags vom 27.01.2012 finanzierten Fahrzeug zu verfahren sei, sei es ohne Weiteres nachvollziehbar, dass sich die Streithelferin im Vorfeld bei dem Zeugen D. erkundigt habe, welche Handlungsmöglichkeiten diesbezüglich bestünden.

Hingegen habe das Erstgericht außer Acht gelassen, dass die Behauptungen des Beklagten denjenigen der neutralen Zeugen K. R.- K., M. L. und H.-B. H. widersprochen hätten. Die Behauptung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 23.06.2017, es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass die Darlehensraten von seinem Geschäftskonto abgebucht würden, stehe in unüberbrückbarem Widerspruch zu seinen Ausführungen auf Seite 2 seines Schriftsatzes vom 17.11.2016. Ein weiterer Widerspruch bestehe zwischen der Aussage des Beklagten bei seiner Vernehmung in der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Homburg am 24.08.2016 und derjenigen im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung vom 19.07.2013. Vor dem Amtsgericht habe der Beklagte erklärt, von der Anschlussfinanzierung nichts gewusst zu haben, eine Verlängerung sei nicht vereinbart worden, auch nicht beim Steuerberater, er könne sich nicht an ein Gespräch erinnern. Bei der Polizei habe der Beklagte ausgesagt, er habe mit der Streithelferin abgemacht, dass ein Pkw über die Firma geleast werde, um Steuern zu sparen. Die Streithelferin habe den Pkw auf sich zugelassen, und die Leasing-Raten seien vom Geschäftskonto abgegangen. Die These des Erstgerichts, der Beklagten habe „von einer Anschlussfinanzierung nichts gewusst“, stehe ferner entgegen, dass in diesem Fall die Zielrate aus dem Darlehensvertrag vom 16.03.2009 bezahlt und hiermit die Finanzierung hätte beendet werden müssen. Dass Derartiges erfolgt sei oder der Beklagte hiervon auch nur ausgegangen sei, trage er nicht einmal selbst vor und könne dies auch nicht vortragen, da dies im Widerspruch zu seiner Behauptung auf Seite 2 seines Schriftsatzes vom 17.11.2016 darstellen würde, wonach „die geleisteten Raten (…) Entgelt für die selbstständige Tätigkeit der Buchhalterin R. und steuerlich geltend machbare betriebliche Ausgaben für Fremddienstleistungen“ darstellen würden.

Das Erstgericht habe die Bedeutung der Aussagen der Zeugen K. R.- K., M. L. und H.-B. H. im Strafverfahren verkannt. Wenn das Erstgericht trotz dieser schriftlich dokumentierten Aussagen Zweifel daran gehabt hätte, dass die Aussage der Streithelferin vom 14.02.2020 richtig gewesen sei, hätte es diese Zeugen zwingend vernehmen müssen. Da das Erstgericht dies unterlassen habe, verstoße seine Beweiswürdigung gegen § 286 ZPO.

Unterstelle man, dass der Darlehensvertrag vom 27.01.2012 von der Streithelferin unterschrieben worden sei, hätte der Beklagte entgegen der Auffassung des Erstgerichts die Streithelferin jedenfalls bevollmächtigt. Zu Unrecht sei das Erstgericht der Auffassung, aus der Aussage des Beklagten bei seiner polizeilichen Vernehmung am 19.07.2013 lasse sich keine Bevollmächtigung der Streithelferin herleiten. Diese Aussage beziehe sich entgegen der Annahme des Erstgerichts nicht auf dem Vertrag vom 16.03.2009, in dessen Rahmen monatliche Raten von 405,66 € zu zahlen gewesen seien, sondern auf die im streitgegenständlichen Vertrag vom 27.01.2012 vereinbarte Darlehensrate von 409,78 €.

Die Klägerin beantragt (Bd. III Bl. 482 d. A.),

1. auf die Berufung der Klägerin das Endurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 08.04.2020, Aktenzeichen 1 O 247/16, abzuändern und

2. das Versäumnisurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 22.08.2016, Aktenzeichen 1 O 247/16, aufrechtzuerhalten.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. In keinem Sachverständigengutachten sei bislang mit hinreichender Sicherheit die Urheberschaft des Beklagten für die unter dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag vom 27.01.2012 geleistete Unterschrift bestätigt worden. Der Beklagte habe selbst keine Büroarbeiten erledigt, sondern sich komplett auf die Zeugin R. verlassen. Eine etwaige steuerrechtliche Berücksichtigung des Fahrzeugs habe der Beklagte nicht nachvollziehen können und sich hier auf den Steuerberater L. verlassen. Die Ausführungen im Schriftsatz des damaligen Prozessbevollmächtigten des Beklagten, Herrn Rechtsanwalt P. R., vom 17.11.2016 stammten nicht von dem Beklagten selbst, sondern von seinem ehemaligen Prozessbevollmächtigten, der diesbezüglich aller Voraussicht nach mit dem ehemals zuständigen Steuerberater L. fernmündlich Rücksprache gehalten habe. Dem Beklagten sei es nicht gleichgültig gewesen, welcher konkrete Vertrag für den BMW abgeschlossen worden sei, er wäre nur generell mit dem Abschluss eines Leasingvertrags einverstanden gewesen, nicht aber mit einem über Darlehensraten finanzierten Erwerb des Fahrzeugs.

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Der Senat hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 05.01.2021 (Bd. IV Bl. 642 f. d. A.) durch Vernehmung der Streithelferin der Klägerin als Zeugin (Bd. IV Bl. 798 ff. d. A.).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 18.06.2019 (Bd. I Bl. 57 ff. d. A.), vom 08.10.2019 (Bd. I Bl. 117 ff. d. A.) und vom 14.02.2020 (Bd. II Bl. 387 ff. d. A.) und des Senats vom 27.05.2021 (Bd. IV Bl. 794 ff. d. A.) Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist mithin zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel nach Maßgabe der §§ 513, 529, 546 ZPO Erfolg und führt nach Beweisaufnahme durch den Senat zur teilweisen Abänderung der angefochtenen Entscheidung und weit überwiegend zur Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 22.08.2016 (§ 343 Satz 1 ZPO).

1. Bei der auf den zulässigen Einspruch hin vorzunehmenden Prüfung erweist sich die zulässige, auf Darlehensrückerstattung aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB gerichtete Klage bis auf einen Teil der Nebenforderungen (nachfolgend unter 3.) als begründet (§§ 338 ff., 342, 343 Satz 1 ZPO). Dabei gewinnt, wie in der Berufungsverhandlung mit den Parteien und der Streithelferin im Einzelnen erörtert worden ist, die nach Auffassung des Landgerichts nicht festzustellende (Bd. III Bl. 466 d. A. Rücks. unter II.1.) Echtheit der Unterschrift des Beklagten unter dem Darlehensvertrag vom 29.01.2012 keine ausschlaggebende Bedeutung.

a) Die Klägerin hat bereits erstinstanzlich im Schriftsatz vom 21.09.2018 unter der Überschrift „Irrelevanz des Sachverständigengutachtens vom 24.07.2018“ dargetan, selbst wenn der bestrittene Sachvortrag des Beklagten, die Unterschriften auf dem Darlehensvertrag vom 27.01.2012 stammten von der Streithelferin, als wahr unterstellt würde, seien die Vorschriften der §§ 164 ff. BGB entsprechend anzuwenden. In diesem Fall hätte der Beklagte die Streithelferin zum Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrags unter seinem Namen bevollmächtigt oder dessen Abschluss jedenfalls genehmigt (Bd. II Bl. 322 ff. d. A.).

b) Das Landgericht hat es dahinstehen lassen, ob es der Klägerin überhaupt gestattet sei, ein sich als einheitlich erweisendes Vorbringen des Beklagten nur teilweise zu eigen zu machen. Das Vorbringen des Beklagten gehe nämlich nicht lediglich dahin, dass die Streithelferin den Vertrag unterschrieben habe, sondern dass sie die Unterschrift, ohne hierzu bevollmächtigt gewesen zu sein, geleistet habe (Bd. III Bl. 448 d. A. Abs. 3). Zweifel an der Zulässigkeit des Hilfsvorbringens sind indessen nicht begründet. Eine Partei kann ohne Verstoß gegen die Wahrheitspflicht miteinander logisch oder empirisch unvereinbare, sich gegenseitig ausschließende tatsächliche Behauptungen als Haupt- und Hilfsbegründungen für ihren Anspruch vorbringen, wenn sie beide Sachverhalte für möglich hält. Es wäre vielmehr widersprüchlich, wenn das Gericht Hilfsvorbringen, das mit dem Hauptvorbringen unvereinbar ist, wegen Verstoßes gegen die Wahrheitspflicht unbeachtet ließe, obwohl die Wahrheit des Hauptvorbringens gerade nicht zur richterlichen Überzeugung feststeht (BGHZ 19, 387, 391; v. Selle in Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO 38. Edition Stand: 01.09.2020 § 138 Rn. 34). Dieselben Grundsätze gelten für Vorbringen des Gegners, das dem der Partei widerspricht (Grundsatz der Gleichwertigkeit des Parteivorbringens). Auch dieses Vorbringen kann sich die Partei hilfsweise zu Eigen machen, solange nicht objektiv feststeht, dass die Hilfsdarstellung bewusst wahrheitswidrig abgegeben wurde (BGH NJW 2015, 1678 f. Rn. 11; v. Selle in Vorwerk/Wolf, aaO Rn. 35). Mit dem vorstehend unter a) wiedergegebenen Sachvortrag hat die Klägerin in rechtlich zulässiger Weise sich die Sachdarstellung des Beklagten – Handeln der Streithelferin unter seinem Namen durch Fälschen seiner Unterschrift – zu eigen gemacht, darüber hinaus aber behauptet, der Beklagte habe den Vertragsabschluss „jedenfalls genehmigt“, d. h. nachträglich zugestimmt (§ 184 Abs. 1 BGB). Solange sich die klagende Partei im Rahmen eines Streitgegenstandes bewegt, kann sie ihren prozessualen Anspruch mit Tatsachen im Sinne von Haupt- und Hilfsvorbringen mehrfach begründen. Das Gericht ist an die Reihenfolge der von der Klagepartei gegebenen Begründungen nicht gebunden, weil durch die Klage nur der sich nach dem herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff aus dem Antrag und dem zugrundeliegenden Lebenssachverhalt ergebende Streitgegenstand festgelegt wird, nicht aber dem Gericht dessen Beurteilung vorgeschrieben werden kann (OLG Köln MDR 1970, 686; Assmann in Wieczorek/Schütze, ZPO 4. Aufl. 2012 § 253 Rn. 69). So liegt der Fall hier. Der Grund des erhobenen Anspruchs im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist der jedenfalls am 27.01.2012 abgeschlossene Darlehensvertrag, der nach Darstellung der Klägerin vom Beklagten selbst bzw. von der Streithelferin in Vollmacht für ihn unterschrieben, jedenfalls aber von dem Beklagten genehmigt worden sein soll.

2. Da das Gericht in diesem Rahmen an die Reihenfolge der von der Klagepartei gegebenen Begründungen somit nicht gebunden ist, reicht es für das Zustandekommen des Vertrags aus, dass der Beklagte, wie von der Klägerin hilfsweise behauptet, ein allfälliges Handeln der Streithelferin unter seinem Namen – mit einer unterstellt gefälschten Unterschrift – jedenfalls genehmigte.

a) Beim Handeln unter fremdem Namen kommt ein Geschäft mit dem Namensträger zustande, wenn das Auftreten des Handelnden auf eine bestimmte Person hinweist und der Geschäftsgegner gerade mit dieser Person kontrahieren wollte. Wenn also die Auslegung der Erklärung den Anschein eines Eigengeschäfts des Namensträgers ergibt und eine falsche Identitätsvorstellung beim Vertragsgegner erweckt werden sollte, sind die Grundsätze über die Stellvertretung (§§ 164 bis 181 BGB) entsprechend anzuwenden, obwohl ein Vertretungswille des Handelnden fehlt (BGHZ 45, 193, 195 f.; 111, 334, 338; 189, 346; BGH NJW 2013, 1946 Rn. 7; jurisPK-BGB/Weinland, 9. Aufl. 2019 § 164 Rn. 68). Dies ist mit dem Schutzbedürfnis des Vertragspartners und ebenso des potenziell Vertretenen, dem die Entscheidung über die Genehmigung verbleibt, zu rechtfertigen (Staudinger/Schilken, BGB Neubearb. 2019 Vorbemerkung zu §§ 164 Rn. 90). Hatte der unter falschem Namen Handelnde Vertretungsmacht, so wird der Namensträger aus dem Geschäft berechtigt und verpflichtet. Fehlt es an einer Vertretungsmacht, hat der Namensträger die Möglichkeit, das Geschäft zu genehmigen (§ 177 BGB). Sieht er von einer Genehmigung ab, kann der Vertragsgegner von dem Handelnden entsprechend § 179 BGB Schadensersatz verlangen (BGH NJW-RR 2006, 701, 702 Rn. 11). Unrichtige Identitätsvorstellungen in diesem Sinne werden auch durch die Unterzeichnung einer Urkunde mit dem Namen einer bestimmten anderen Person, d. h. auch mit gefälschter Unterschrift, hervorgerufen (BGHZ 45, 193, 195 f.; jurisPK-BGB/Weinland, aaO).

b) Die Genehmigung kann sowohl ausdrücklich als auch durch schlüssiges Verhalten, also konkludent, geäußert werden. Eine Genehmigung durch schlüssiges Verhalten setzt regelmäßig voraus, dass der Genehmigende die Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und dass in seinem Verhalten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich zu machen (BGH NJW 1988, 1199, 1200; 1997, 312, 313). Überdies muss sich das konkludente Verhalten aus Sicht des für eine empfangsbedürftige Willenserklärung maßgeblichen Empfängerhorizonts als Genehmigung darstellen (jurisPK-BGB/Weinland, aaO § 177 Rn. 17).

c) In dem angefochtenen Urteil ist insoweit ausgeführt worden, die Zahlung der Raten vom (Firmen-) Konto des Beklagten stelle keine Genehmigung des Vertrags dar. Es sei bereits nicht zur Überzeugung des Landgerichts festzustellen, dass der Beklagte im Zeitpunkt der jeweiligen Ratenzahlung die Unwirksamkeit des Darlehensvertrags gekannt oder zumindest mit ihr gerechnet hätte. Es sei für das Landgericht nicht ausgeschlossen, dass der Beklagte erst im Nachhinein Kenntnis von den Ratenabbuchungen betreffend den streitgegenständlichen Vertrag gehabt habe, nachdem die Streithelferin die (vorbereitende) Buchhaltung des Beklagten gemacht habe. Der Zugang einer Vertragsbestätigung der Klägerin beim Beklagten lasse sich nicht feststellen. Auf die Frage, ob der Beklagte Kenntnis von den Ratenzahlungen auf den streitgegenständlichen Vertrag gehabt habe, komme es allerdings ohnehin nicht an. Es sei nämlich insbesondere ausgeschlossen, dass die Klägerin, die durchgängig davon ausgegangen sei, dass der Beklagte selbst den Vertrag unterschrieben habe, die Zahlungen als Bestätigung eines unwirksamen Vertrags aufgefasst haben wolle. Dem kann nicht gefolgt werden.

aa) Die vom Landgericht als Beleg für seine Auffassung, selbst in der mehrjährigen vorbehaltlosen Bedienung eines Darlehens liege keine konkludente Genehmigung, angeführte Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ist vorliegend nicht einschlägig. Insbesondere betrifft das Urteil vom 27.09.2005 – XI ZR 79/04, juris – folgende, dort in Rn. 22 beschriebene Gestaltung:

„Nichts spricht dafür, dass die Kläger bei Abschluss der Vereinbarung im Jahre 1998 die Unwirksamkeit des Darlehensvertrages von 1992/1993 gekannt oder zumindest damit gerechnet hätten. Vor dem Jahre 2000 gab es in der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Anhaltspunkte dafür, dass umfassende Geschäftsbesorgungsverträge mit entsprechenden Vollmachten zum kreditfinanzierten Erwerb von Eigentumswohnungen wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB nichtig sein könnten. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat deshalb sogar bei einem Notar, der im Dezember 1993 ein Angebot zum Abschluss eines solchen Geschäftsbesorgungsvertrages beurkundet hat, angenommen, er habe die Nichtigkeit nicht erkennen müssen (BGHZ 145, 265, 275). Dass die Kläger die Vereinbarung von 1998 nach eigenem Bekunden in dem Bewusstsein unterzeichnet haben, mit hoher Wahrscheinlichkeit beim Erwerb der Eigentumswohnung übervorteilt worden zu sein, lässt nicht darauf schließen, sie hätten mit der Unwirksamkeit von Vollmacht und Darlehensvertrag gerechnet.“.

Nichts Anderes gilt für die gleichfalls zitierten Urteile des XI. Zivilsenats vom 16.09.2003 – XI ZR 74/02, juris Rn. 26, und vom 20.04.2004 – XI ZR 171/03, juris Rn. 31, sowie das auf diese Rechtsprechung Bezug nehmende Urteil des IV. Zivilsenats vom 22.10.2003 – IV ZR 398/02, juris Rn. 16. Der vorliegende Fall unterscheidet sich von den dortigen Konstellationen grundsätzlich darin, dass der Beklagte, eine Unterschriftenfälschung der Streithelferin als wahr unterstellt, die Unwirksamkeit des Darlehensvertrags – den er nach seiner Sachdarstellung nicht selbst unterschrieben und zu dessen Abschluss er die Streithelferin auch nicht bevollmächtigt haben will – kannte, zumindest aber ebenso mit einer solchen Unwirksamkeit rechnen musste sowie damit, dass in seinem Verhalten der Ausdruck des Willens zu sehen war, das bisher als unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich zu machen.

bb) Folglich kommt es entgegen der Auffassung des Landgerichts (Bd. II Bl. 450 d. A. unter (2)) darauf an, ob der Beklagte Kenntnis von den Ratenzahlungen auf den streitgegenständlichen Darlehensvertrag hatte. Letzteres steht nach dem gesamten Inhalt der Verhandlungen und dem Ergebnis insbesondere der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats fest (§ 286 Abs. 1 ZPO).

Zustandekommen eines Darlehensvertrags – Streit um die Echtheit der Unterschrift
(Symbolfoto: Von thodonal88/Shutterstock.com)

(1) Bei der Parteianhörung durch das Landgericht am 23.06.2017 hat der Beklagte erklärt, er sei „zum damaligen Zeitpunkt“ im Urlaub gewesen, als die Streithelferin ihn angerufen und gesagt habe, sie möchte für sich ein Auto kaufen. Als er aus dem Urlaub gekommen sei, habe sie ihm gesagt, dass sie ein Auto gekauft habe (Bd. I Bl. 163 d. A.). Mit „damaligem Zeitpunkt“ müsste der Erstvertrag vom 16.03.2009 gemeint sein, in dessen Rahmen die Beschaffung des Pkw erfolgte. Dafür spricht, dass der Beklagte sodann erklärt hat, wie die Leasing- und Finanzierungsraten des ersten Vertrags gezahlt worden seien, wisse er nicht (Bd. I Bl. 163 d. A. Mitte). Freilich leuchtet es nicht ein, dass mehr als 30 monatliche Ratenzahlungen vom Konto des Beklagten für die Jahre 2009, 2010, 2011 und 2012 an die Klägerin in Höhe von rund 405,66 € (vgl. Bd. I Bl. 68 d. A.) unbekannt geblieben sein sollten. Darüber hinaus hat der Beklagte die Streithelferin wegen Betrugs angezeigt. Angesichts der persönlichen Betroffenheit des Beklagten und des schwerwiegenden Vorwurfs an die Adresse der Streithelferin wäre vom Beklagten durchaus eine nähere Sachverhaltskenntnis zu erwarten. Auf die Auflage des Senats hin hat der Beklagte den vom Steuerberater Herrn M. L. erstellten Jahresabschluss zum 31.12.2012 vorgelegt, in dem der hier interessierende BMW 120d im Anlagevermögen verzeichnet und linear abgeschrieben wurde (Bd. IV B. 713 d. A.). Entsprechendes gilt für den Jahresabschluss zum 31.12.2013 (Bd. IV Bl. 740 d. A.). Eine nachvollziehbare Erklärung, warum sein eigener Steuerberater ohne Rücksprache mit ihm einen von ihm nicht angeschafften und nicht (bewusst) finanzierten Pkw BMW in das Anlagevermögen aufgenommen und linear abgeschrieben haben soll, hat der beklagte Einzelunternehmer nicht abgegeben.

(2) In Bezug auf die hier interessierenden Finanzierungsraten hat der Beklagte erklärt, ihm sei nicht bekannt gewesen, dass diese von seinem Geschäftskonto abgebucht würden. Erst als die Streithelferin in Urlaub gewesen sei und sich Lieferanten, Finanzamt und weitere (?) gemeldet hätten, dass keine Zahlungen geleistet würden, habe er sich die Kontoauszüge, die er „gefunden“ habe, näher angeschaut. Dabei sei ihm aufgefallen, dass eine Rate an die Klägerin gezahlt werde. Darauf angesprochen, habe die Streithelferin einfach gesagt, sie gehe dann, und sie habe dies auch getan (Bd. I Bl. 163 d. A. unten). Er habe sich die Kontoauszüge im Vertrauen auf die Streithelferin nicht angeschaut (Bd. I Bl. 164 d. A. oben). Diese Einlassung steht, wie die Berufung zutreffend rügt, im Widerspruch zur Zeugenaussage des Beklagten vom 19.07.2013 bei der Polizeiinspektion H.. Dort hatte er erklärt, im Oktober oder November letzten Jahres – also 2012 – habe die Streithelferin Urlaub gehabt. In der Zeit habe er Anrufe von Firmen bekommen, die ihm Ware(n) geliefert hätten, die aber noch nicht bezahlt worden seien. Daraufhin habe er angefangen die Buchhaltung, auch seine Kontoauszüge, zu kontrollieren, was er sonst nicht mache. Dabei habe er festgestellt, dass er seit März 2012 jeden Monat 409,78 € für die Klägerin abgebucht bekommen habe. Nach Urlaubsrückkehr darauf angesprochen, habe die Streithelferin ihm erklärt, das wären Leasingraten für einen Pkw, und er sei damit einverstanden gewesen, dass ein Pkw geleast worden sei. Das sei er auch gewesen. Er habe mit der Streithelferin abgemacht gehabt, dass ein Pkw über die Firma geleast werde, um Steuern zu sparen. Die Streithelferin habe die Leasingraten zahlen sollen, was, wie er im Nachhinein festgestellt habe, nicht geschehen sei (Bd. I Bl. 128 d. A.).

(3) Wie die Berufung weiter zutreffend aufgezeigt hat, fehlt es bei Unterstellung vollständiger Unkenntnis des Beklagten vom zweiten Vertrag und von der Zahlung der Raten an einer schlüssigen Erklärung für die Abwicklung des Vertrags vom 16.03.2009. Auf diesen Vertrag wäre am 15.02.2012 eine Schlussrate von 28.803,80 € zu zahlen gewesen (Bd. I Bl. 68 d. A.).

(4) Nach den detaillierten erstinstanzlichen Darlegungen der Klägerin im Schriftsatz vom 19.10.2016 (Bd. I Bl. 115 bis 118 d. A.) und den vorgelegten, urkundenbeweislich zu verwertenden Aussagen der Zeugen Frau K. R.- K. (Bd. I Bl. 126 f. d. A.), Steuerberater Herrn M. L. (Bd. I Bl. 130 d. A.) und Herrn H.-B. H. (früherer Firmenanwalt des Beklagten, Bd. I Bl. 131 d. A.) ist bei einer Besprechung in den Geschäftsräumen des Steuerberaters im November 2012 im Rahmen der geschäftlichen Trennung des Beklagten und der Streithelferin vereinbart worden, dass die Finanzierungsraten im Verhältnis zur Klägerin auch weiterhin über das Firmenkonto des Beklagten gezahlt werden sollten. Im unstreitigen Teil des Tatbestands des angefochtenen Urteils ist insoweit festgestellt (§ 314 ZPO), dass im Zuge der Trennung der geschäftlichen Verbindung vereinbart wurden, die Streithelferin solle die Raten künftig selbst übernehmen (Bd. III Bl. 445 d. A. zweitletzter Abs.).

(4.1) Die Zeugin Frau K. R.- K. hat bei der Polizeiinspektion Z. am 02.10.2014 glaubhaft erklärt, dass die Streithelferin und der Beklagte geplant hatten, zusammen ein Unternehmen zu gründen, wozu es auf Grund von Spannungen jedoch nicht kam. Deswegen entschloss man sich im Oktober/November 2012, getrennte Wege zu gehen. Bei dem Treffen im November 2012 beim Steuerberater Herrn L. waren außer diesem die Streithelferin, der Beklagte, der damalige Rechtsanwalt Herr H. und Frau R.- K. anwesend. Damals wurde besprochen, dass die Streithelferin ab sofort die monatlichen Raten für den BMW an den Beklagten überweist und dieser dann das Geld an die Klägerin weiterleitet. Der Aussage der Zeugin bei der Polizei lassen sich Gegenstand und Ablauf der Besprechung und das insoweit erzielte Einvernehmen nachvollziehbar und widerspruchsfrei entnehmen. Erinnerungslücken oder Unwissen hat die Zeugin jeweils eingeräumt und erkennbar nur das wiedergegeben, was sie zuverlässig erinnern konnte (Bd. I Bl. 126 f. d. A.).

(4.2) Der Steuerberater Herr M. L. hat bei der Vernehmung durch die Polizeiinspektion H. am 29.08.2014 ausgesagt, dass im November 2012 in seinen Geschäftsräumen vereinbart worden war, dass die Streithelferin das Auto, dessen Finanzierung über das Firmenkonto des Beklagten abgewickelt wurde, behält, aber auch die Finanzierungsraten dafür selbst zahlt (Bd. I Bl. 106, 130 d. A.). Einer solchen vom Steuerberater glaubhaft bekundeten Ratenzahlung über das Firmenkonto und Übernahme durch die Streithelferin ab November 2012 hätte es nicht bedurft, wenn der Beklagte nicht Darlehensnehmer geworden wäre.

(4.3) Der Zeuge Herr H.-B. H., bei dem es sich senatsbekannt um einen Volljuristen und früheren Rechtsanwalt handelt, hat am gleichen Tag bei der Polizeiinspektion H. bekundet, dass der Pkw der Streithelferin gehörte, aber über das Firmenkonto der Firma des Beklagten finanziert wurde. Bei dem Treffen beim Steuerberater Herrn L. wurde demnach zwischen dem Beklagten und der Streithelferin vereinbart, dass die Streithelferin den Pkw behalten und „im Gegensatz“ – gemeint erkennbar: „im Gegenzug“ – die Finanzierungsraten an den Beklagten bezahlen sollte (Bd. I Bl. 107, 131 d. A.).

(5) Ferner verweist die Berufung (Bd. III Bl. 591 d. A.) zutreffend auf den vom Landgericht nicht gewürdigten Sachvortrag des Beklagten im Schriftsatz des ehemaligen Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt P. R., H., vom 17.11.2016. Darin heißt es, die vom Firmenkonto des Beklagten geleisteten Raten stellten lediglich ein Entgelt für die selbstständige Tätigkeit der Streithelferin als Buchhalterin und steuerlich geltend machbare betriebliche Ausgaben für Fremddienstleistungen dar (Bd. I Bl. 136 d. A., zweitletzter Abs. a. E.). Dazu hat die Berufungserwiderung erklärt, diese Ausführungen stammten nicht von dem Beklagten selbst, sondern von seinem ehemaligen Prozessbevollmächtigten, der diesbezüglich aller Voraussicht nach mit dem ehemals zuständigen Steuerberater M. L. fernmündlich Rücksprache gehalten habe. Der Beklagte habe von steuerlichen Einordnungen und Verfahrensweisen keine Kenntnis und sich auf die Streithelferin und den Steuerberater verlassen (Schriftsatz vom 09.12.2020, S. 6). Diese Darstellung überzeugt nicht. Der Schriftsatz vom 17.11.2016 enthält die Einleitung „Ich erwidere nach Rücksprache mit meinem Mandanten …“ (Bd. I Bl. 135 d. A.), und es liegt fern, dass ein Rechtsanwalt in einem laufenden Prozess, in dem bereits ein Versäumnisurteil gegen seinen beklagten Mandanten ergangen ist, sachlich allein auf Grund einer Rücksprache mit dessen Steuerberater und ohne Kenntnis des Mandanten bzw. Freigabe des Schriftsatzes durch diesen Sachvortrag hält. Die Erklärung der Berufungserwiderung überzeugt auch deswegen nicht, weil derselbe Schriftsatz vom 17.11.2016 z. B. eine (nicht überzeugende) Erklärung enthält, wie die Klägerin in der Lage sein kann, eine Ausweiskopie des Beklagten vorzulegen (vgl. Bd. I Bl. 136 d. A. unten und nachstehende Ausführungen unter (6)). Dass (auch) diese Erklärung (ausschließlich) von dem betriebsfremden Steuerberater des Beklagten stammen sollte, ist abwegig.

(6) Es kommt hinzu, dass die Klägerin mit Schriftsatz vom 19.10.2016 dargelegt hatte, dass sich auch eine Ausweiskopie des Beklagten in den Vertragsunterlagen befindet (Bd. I Bl. 115 d. A.). Diese ist als Anlage K 21 vorgelegt worden (Bd. I Bl. 128 d. A.). Wie die Klägerin bei unterstellter Unkenntnis auch vom Vertrag vom 16.03.2009 an eine Kopie seines Personalausweises gelangen konnte, hat der Beklagte lediglich im Schriftsatz vom 17.11.2016 – der allerdings nach der Darstellung der Berufungserwiderung zumindest teilweise nicht mit ihm abgestimmt worden sein soll – erläutert. Die dortige Erklärung, in den Büroräumen des Beklagten habe der Streithelferin eine Ausweiskopie z. B. für den Fall der Neuanmeldung bei einem Großhändler zur Verfügung gestanden (Bd. I Bl. 136 d. A. unten), überzeugt jedenfalls nicht ohne Weiteres, da insbesondere nicht ersichtlich ist, in welchem Umfang solche Neuanmeldungen erfolgten und warum der Beklagte dann nicht im Einzelfall eine Ausweiskopie zur Verfügung stellen konnte.

(7) Bei der Anhörung durch den Senat hat der Beklagte die Widersprüche und Ungereimtheiten in seiner Sachdarstellung nicht ausräumen können. Er war auf mehrfache Nachfrage nicht in der Lage, plausibel zu erläutern, warum das angeblich ohne sein Wissen erfolgte Handeln der Streithelferin, insbesondere die langfristige, regelmäßige Abbuchung der Darlehensraten von dem ihm jederzeit zugänglichen geschäftlichen Konto von ihm unbemerkt geblieben sein soll. Es ist nicht glaubhaft, dass ein Einzelunternehmer wie der Beklagte sich durchweg nicht um seine Kontobewegungen gekümmert haben will. Seine Einlassung, er sei kein Geschäftsmann, er habe da immer nur draufgeschaut und seine Unterschrift geleistet (Bd. IV Bl. 796 d. A. unten), überzeugt nicht. Selbst bei einem durchschnittlichen Verbraucher, kann nicht angenommen werden, dass er sich für Abbuchungen von seinem Konto – hier: monatlich in Höhe eines dreistelligen Betrags – nicht interessiert. Das gilt umso mehr für einen Einzelunternehmer, der zum Geschäftsbetrieb (Wareneinkauf, Tanken usw.) und zur Lebensführung (Privatentnahmen) permanent auf ein Konto angewiesen ist.

(8) Es kommt hinzu, dass der Beklagte nach eigener Darstellung in Kenntnis des vermeintlichen Fehlverhaltens der Beklagten die Darlehensraten weitergezahlt hat.

(8.1) Nach den urkundenbeweislich zu verwertenden Aussagen der maßgeblichen Berater des selbständigen Klägers, nämlich des Steuerberaters M. L. (Bd. I Bl. 130 d. A.) und des H.-B. H. (früherer Firmenanwalt des Beklagten, Bd. I Bl. 131 d. A.), ist spätestens im Zeitpunkt der Besprechung in den Geschäftsräumen des Steuerberaters im November 2012 von der geschäftlichen Trennung des Beklagten und der Streithelferin auszugehen. Der Beklagte selbst hat bei der Befragung durch den Senat erklärt, im Oktober oder November 2012 sei die Streithelferin in Urlaub gewesen, und es habe „eine Menge von Anrufen“ gegeben, in denen es „um Zahlungsrückstände und dergleichen“ gegangen sei. Er hat sodann nach eigener Darstellung die Dinge selbst überprüft, und bei Durchsicht der Kontoauszüge fiel ihm die Ratenzahlung an die Klägerin auf. Die Raten für das hier interessierende Darlehen sind erst für Februar und März 2013 nicht gezahlt worden, mit anderen Worten: für November 2012 bis Januar 2013 sind sie gezahlt worden. Wenn die Streithelferin, mit der der Beklagte laut eigenen Angaben seit circa 1997 (Bd. IV Bl. 796 d. A.) zusammengearbeitet hat, ihn, wie er behauptet, hintergangen hätte, hätte er allen Anlass gehabt, nicht berechtigte Abbuchungen sogleich zu unterbinden, was jedoch nicht geschehen ist. Auf Frage, ob er ausschließen könne, dass die Übernahme der Raten für den BMW ein Teil der Entgeltabsprache mit der Streithelferin gewesen sein könnte, hat der Beklagte geantwortet, das sei so lange her. Er möchte dazu jetzt nicht ja sagen und könne dazu aber auch nicht sein sagen, er wisse das schlicht nicht mehr (Bd. IV Bl. 797 d. A. zweitletzter Abs.). Diese Einlassung ist nicht glaubhaft. Wer tatsächlich durch betrügerisches Verhalten seiner Buchhalterin geschädigt wird, kann keinen Zweifel haben, ob dieses Verhalten nicht Teil einer Entgeltabsprache mit ihm ist. Es kommt hinzu, dass der Beklagte auch nicht plausibel zu erklären vermocht hat, warum er angesichts einer angeblichen Aufdeckung von Fehlverhalten der Beklagten im Oktober/November 2012 erst im Juli 2013 gegen diese Strafanzeige erstattet hat (Bd. IV Bl. 797 f. d. A.). Das gesamte Verhalten des Beklagten kann aus verobjektivierter Sicht der Klägerin nur dahin verstanden werden, dass er mit dem Abschluss des Darlehensvertrags einverstanden war. Andernfalls wäre auch kaum verständlich, warum der Beklagte sich wegen des angeblichen betrügerischen Verhaltens der Streithelferin nicht unverzüglich an die Klägerin wandte, sondern die Ratenzahlung zunächst weiterlaufen ließ.

(8.2) Schließlich überzeugt es nicht, dass sich der Beklagte auch nach der geschäftlichen Trennung von der Streithelferin nicht um die Kontenführung gekümmert gehabt haben will. So hat er auf Frage des Prozessbevollmächtigten der Streithelferin zunächst erklärt, es treffe zu, dass die Zahlungen der Streithelferin auf das Firmenkonto wegen des BMW nach der Absprache im November 2012 erfolgt seien. Diese – an sich klare und angesichts der dokumentierten Buchungen plausible – Aussage hat er sogleich dahingehend geändert, dass er eigentlich nur sagen wolle, wenn die Streithelferin das so sage, dann könne das so gewesen sein. Angesprochen darauf, dass er nach dem Ausscheiden der Streithelferin, die ihn nach seiner Darstellung hintergangen habe, allen Anlass zur Kenntnisnahme und Überprüfung von Kontobewegungen gehabt habe, hat der Beklagte erklärt, er habe sich auch nach dem Ausscheiden nicht um Büroangelegenheiten gekümmert, sondern dies Frau H.- K. überlassen, der er dazu nichts gesagt habe (Bd. IV Bl. 801 d. A.). Diese Darstellung ist abwegig. Ein Einzelunternehmer, der nach seiner Behauptung von einer langjährigen Geschäftspartnerin hintergangen wird, dies entdeckt, sich von ihr trennt und anschließend eine andere Person mit Büroangelegenheiten betraut, wird sich zumindest in der Einarbeitungsphase dieser Person um die Kontoführung kümmern. Zudem ist nicht nachvollziehbar, wie die neue Mitarbeiterin ohne Information und Anleitung durch den Beklagten in der Lage gewesen sein soll, den Aufgabenbereich der Streithelferin zu übernehmen.

(9) Demgegenüber hat die Streithelferin vor dem Senat glaubhaft ausgesagt, dass ihr weder ein Gehalt gezahlt, noch dem Beklagten Honorarrechnungen erteilt wurden, sondern ihre Entlohnung durch Privatentnahmen erfolgte (Bd. IV Bl. 799 d. A.). Dazu passt es, dass der Beklagte keine Gehalts- oder Honorarzahlungen an die Streithelferin vorgetragen hat, obgleich er dazu auf Grund der Buchhaltung und Belege ohne Weiteres in der Lage sein müsste. Dass die Streithelferin langjährig unentgeltlich im Unternehmen des Beklagten tätig gewesen wäre, erscheint dem Senat abwegig. Die Streithelferin hat weiter überzeugend erklärt, dass das hier interessierende Fahrzeug „über die Firma laufen“ sollte, weil das steuerlich günstig war (Bd. IV Bl. 800 d. A. unten). In der Besprechung im November 2012 ging es laut den glaubhaften Angaben der Streithelferin auch darum, dass der BMW keinen Nutzen mehr für das Unternehmen hatte, sie sollte ihn weiternutzen und dann aber auch bezahlen. Dementsprechend überwies sie die Raten von November (2012) bis April/Mai (2013) an das Unternehmen des Beklagten, stellte die Zahlungen dann aber ein, nachdem ihr mitgeteilt worden war, dass bei der Klägerin keine Raten mehr eingingen (Bd. IV Bl. 801 d. A.). Die Darstellung der Streithelferin ist auch deswegen überzeugend, weil diese erkennbar um eine wahrheitsgemäße Schilderung bemüht war und bei der eingehenden Vernehmung keine Tendenzen zur Belastung des Beklagten zu Tage traten, obgleich dieser immerhin – wenn auch im Ergebnis ohne Erfolg – Strafanzeige gegen sie erstattet hatte. Der bei der Vernehmung anwesende Beklagte war, wie bereits gewürdigt, bei Vorhalt der Angaben der Streithelferin zu einer schlüssigen Gegendarstellung nicht in der Lage.

cc) Die Darstellung der Berufungserwiderung im Schriftsatz vom 16.06.2021, der Steuerberater L. könne sich an ein Gespräch bezüglich des BMW nicht erinnern, steht im Widerspruch zum vorgelegten Schreiben des Steuerberaters vom 29.02.2016. Darin heißt es, dass Herr L. sich an kein Gespräch im Zusammenhang mit der Anschaffung und der steuerlichen Behandlung des BMW erinnern könne. Im Übrigen steht eine fehlende Erinnerung des Steuerberaters – dessen zeitnähere Aussage bei der Polizei vorstehend freilich bereits gewürdigt worden ist – den glaubhaften Angaben der Streithelferin nicht entgegen.

d) Der Höhe nach beträgt die Forderung der Klägerin 13.442 €. Unstreitig und im Übrigen durch den Kontoauszug vom 11.04.2013 belegt belief sich die Darlehensforderung der Klägerin in diesem Zeitpunkt auf 27.500,82 € (Bd. I Bl. 13 d. A.). Auf Grund der Nichteinlösung der Lastschriften durch die Bank des Beklagten sind der Klägerin Rücklastschriftgebühren in Höhe von 13 € entstanden (Bd. I Bl. 13 d. A.). Weiter sind als Hauptforderung geltend gemachte Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.196,43 €, Stilllegungskosten in Höhe von 14,93 € (Bd. I Bl. 15 d. A.), Verwahrungs- und Aufbereitungskosten in Höhe von 92,82 €, Sicherstellungskosten in Höhe von 412,64 €, Schätzkosten in Höhe von 83,54 € (Bd. I Bl 16 d. A.) und Auktionskosten in Höhe von 77,35 € (Bd. I Bl. 17 d. A.) zu berücksichtigen. Abzuziehen ist der Verwertungserlös in Höhe von 16.386,55 €, nach dessen Verrechnung auf Kosten, Zinsen und Hauptforderung noch eine Hauptforderung von 13.442 € verbleibt (Bd. I Bl. 17 d. A.).

3. Auf den Einspruch des Beklagten ist das Versäumnisurteil allerdings insoweit aufzuheben (§ 343 Satz 2 ZPO) und die weitergehende Klage abzuweisen, als der Zinsanspruch nur in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechtigt ist. Da es sich um eine Nebenforderung handelt, ist ein Hinweis an die Klägerin nicht veranlasst (§ 139 Abs. 2 ZPO).

a) Der Zinsanspruch ergibt sich auf Grund der durch Einwurf-Einschreiben der Klägerin an den Beklagten vom 11.04.2013 erfolgten Mahnung und Fristsetzung zum 18.04.2013 ab dem 19.04.2013 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 Satz 1 BGB. Entgegen der Auffassung der Klägerin und des Landgerichts beim Erlass des Versäumnisurteils im schriftlichen Vorverfahren (§ 331 Abs. 2 und 3 ZPO) findet der erhöhte Zinssatz nach § 288 Abs. 2 BGB keine Anwendung. Eine Entgeltforderung im Sinne von § 288 Abs. 2 BGB liegt nur dann vor, wenn die Forderung auf die Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für eine vom Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung gerichtet ist, die in der Lieferung von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen besteht (BGH NJW-RR 2010, 1872, 1873 Rn. 23; 2018, 947, 951 Rn. 33). Der Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers aus § 488 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB ist nicht als Entgeltforderung zu qualifizieren (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 14.04.2011 – 15 U 170/10, juris Rn. 36; jurisPK-BGB/Seichter, 9. Aufl. 2020, § 288 Rn. 16; Lorenz in Hau/Poseck, BeckOK BGB, 58. Edition Stand: 01.05.2021, § 288 Rn. 5 in Verbindung mit § 286 Rn. 41; MünchKomm-BGB/Ernst, 8. Aufl. 2019, § 288 Rn. 21 in Verbindung mit § 286 Rn. 82; Freitag ZIP 2015, 1805, 1808; a. A. Junglas NJOZ 2015, 241, 243). Die Rückzahlung dient lediglich der Rückabwicklung des Vertrags und nur die Zinsen können als Gegenleistung angesehen werden. Außerdem steht der Rückzahlungsanspruch nicht in einem Äquivalenzverhältnis zu dem Wert der Kapitalüberlassung (Freitag ZIP 2015, 1805, 1808).

b) Die geltend gemachten weiteren Kosten in Höhe von 83,06 € sind gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 Satz 1 BGB zu ersetzen. Der Schuldner hat solche Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten zu ersetzen, die auf Maßnahmen beruhen, die aus der ex-ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person in der Situation des Geschädigten nach den Umständen des Falls zur Wahrung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig gewesen sind (BGH NJW-RR 2016, 511 Rn. 12). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall in Bezug auf die Kosten der Anschriftenermittlungen vom 31.08.2015 und vom 13.10.2015 – also nach Verzugseintritt und Umzug des Beklagten von H. nach G. – in Höhe von 40,46 € (Bd. I Bl. 46 d. A.) und in Höhe von 6,60 € (Bd. I Bl. 47 f. d. A.) zu bejahen. Gleiches gilt für Kosten der anwaltlichen Akteneinsicht in Höhe von jeweils 12 € gemäß Schreiben der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 24.10.2013, 06.11.2014 und 11.08.2015 (Bd. I Bl. 43 bis 45 d. A.). Insoweit hatte zwar entgegen der Darstellung in der Anspruchsbegründung nicht die Klägerin gegen den Beklagten Strafanzeige gestellt (Bd. I Bl. 18 d. A.), sondern der Beklagte gegen die Streithelferin der Klägerin. Indessen war es aus der maßgeblichen Ex-ante-Sicht der Klägerin erforderlich und zweckmäßig, sich in den vorgetragenen zeitlichen Abständen über den Fort- bzw. Ausgang des Strafverfahrens zu informieren, da von den dort gewonnenen Erkenntnissen ersichtlich auch das Bestehen von Ansprüchen der Klägerin gegen den Beklagten abhängen konnte.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 101 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

5. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen; denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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