Landgericht Flensburg
Az.: 2 0 339/98
Verkündet am 08. September 1998
URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg auf die mündliche Verhandlung vom 08. September 1998 für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, in Bezug auf Verträge, über Telekommunkationsleistungen, im geschäftlichen Verkehr – ausgenommen gegenüber einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgeschäfts – die folgende oder eine inhaltsgleiche Klausel in Allgemeinen.Geschäftsbedingungen zu verwenden:
„Die Bearbeitungsgebühr in Höhe von 29,00 DM inklusive Umsatzsteuer für die Einrichtung des Kurz-/Einzelgesprächsnachweises sowie die verkürzte Form der Auflistung der Gesprächsdaten sind mir bekannt und werden von mir akzeptiert.“ Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Ordnungsgeldes bis zu 500000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis, zu 6 Monaten angedroht.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte nach einem Streitwert von 3000,00 DM.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5000,00 DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Klägerin, eine Gründung der Verbraucherzentralen der Länder und der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände, verlangt von der Beklagten die Unterlassung des Gebrauchs einer im Antrag näher beschriebenen Klausel, die diese im vorformulierten Antrag für die Einrichtung eines Einzelgesprächsnachweises in diesem Jahr gegenüber Verbrauchern verwandte.
Die Klägerin meint, die Klausel verstoße gegen § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 1 AGBG im Verbindung mit § 14 TKV (Telekommunkations-Kundenschutzverordnung). Der Anbieter von Sprachtelekommunkationsleistungen hat – was unstreitig ist einem Kunden die Standardform eines Einzelgesprächsnachweises unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Darunter falle aber auch die unentgeltliche Einrichtung der Standardform des Einzelgesprächsnachweises.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, in Bezug auf Verträge über Telekommunkationsdienstleistungen, im geschäftlichen Verkehr, ausgenommen gegenüber einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgeschäftes, folgende und diese inhaltsgleichen Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden:
Die Bearbeitungsgebühr in Höhe von 29,00 DM inklusive Umsatzsteuer für die Einrichtung des Kurz- / Einzelgesprächsnachweises sowie die verkürzte Form der Auflistung der Gesprächsdaten sind mir bekannt und werden von mir akzeptiert.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, bei der Bearbeitungsgebühr von 29,00 DM handele es sich nicht um ein Entgelt für den Einzelgesprächsnachweis, sondern stelle eine Gebühr dar, die die Kosten für die Umstellung auf den Standardeinzelgesprächsnachweis deckt. Der Gesetzgeber habe in § 14 TKV nicht normiert, daß der Wechsel von einem Zusatzdienst zu einem anderen Zusatzdienst für den Kunden ohne weitere Kosten zu erfolgen habe.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet.
Die gebrauchte AGB-Klausel verstößt gegen § 9 Abs. 1, 2 Nr. 1 AGBG. Es liegt eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders vor, weil die verwandte Klausel nicht mit den Grundgedanken des § 14 TKV zu vereinbaren ist. § 14 S. 4 TKV regelt ausdrücklich zwar nur, daß die Standardform des Einzelverbindungsnachweises unentgeltlich zur Verfügung zu stellen ist. Jedoch muß auch die Einrichtung eines solchen Einzelverbindungsnachweises unentgeltlich erfolgen. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck des § 14 TKV. § 14 TKV bezweckt den Schutz des Kunden. Er soll, ohne dafür zahlen zu müssen, in die Lage versetzt werden, die entstandenen Geldforderungen überprüfen zu können. Würde die Einrichtung des Standardeinzelgesprächsnachweises etwas kosten, so würden die Geschäftskosten auf den Kunden abgewälzt werden, was nach dem Sinn des § 14 TKV gerade nicht erfolgen soll.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 709 ZPO.