Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 2 ZB 15.1558 – Beschluss vom 05.03.2018
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.500,– Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Das erstinstanzliche Urteil begegnet keinen ernstlichen Zweifel an seiner Richtigkeit im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin durch die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 24. Januar 2014 nicht in drittschützenden Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
a) Eine Rechtsverletzung der Klägerin in ihrem durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentumsrecht wegen der fehlenden Erschließung des Baugrundstücks der Beigeladenen liegt nicht vor. Dabei kann die Frage offen bleiben, ob bereits zuvor ein Notwegerecht zu Lasten der Klägerin im Hinblick auf die Zugänglichkeit zum Grundstück der Beigeladenen mit Feuerwehr- und Rettungsfahrzeugen bestanden hat, weil der Klägerin durch das Bauvorhaben entweder kein oder kein intensiveres Notwegerecht aufgezwungen wird.
Das Erfordernis der gesicherten planungsrechtlichen Erschließung dient grundsätzlich nur den öffentlichen Interessen und hat folglich keine nachbarschützende Funktion (vgl. BayVGH, B.v. 1.3.2016 – 1 ZB 15.1560 – juris). Eine Ausnahme hiervon ist nur dann gegeben, wenn eine wegen fehlender Erschließung rechtswidrige Baugenehmigung eine unmittelbare Rechtsverschlechterung für den Nachbarn in Richtung einer Begründung oder Ausweitung eines Notwegerechts nach § 917 Abs. 1 BGB am Grundstück des Nachbarn bewirkt und dem Nachbarn in diesem Fall ein direkt aus Art. 14 Abs. 1 GG herzuleitender Abwehranspruch zusteht, weil er sonst gehindert ist, der Inanspruchnahme des Notwegerechts die Rechtswidrigkeit des Vorhabens entgegenzuhalten (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.1976 – IV C 7.74 – BVerwGE 50, 282; B.v. 11.5.1998 – 4 B 45.98 – BRS 60 Nr. 182). Der Einwand der Klägerin, das Erstgericht habe bei seiner Ablehnung des Entstehens eines Notwegerechts verkannt, dass vorliegend keine Wohnnutzung, sondern eine gewerbliche Nutzung inmitten stehe, dringt nicht durch. Der Klägerin ist zwar zuzugestehen, dass die vom Verwaltungsgericht herangezogene Rechtsprechung die Frage behandelt, unter welchen Voraussetzungen die fehlende Erschließung eines Grundstücks bei einer Wohnnutzung zu einem Notwegerecht zu Lasten eines Dritten führt. Danach ist grundsätzlich für eine ordnungsgemäße Benutzung eines Wohngrundstücks im Sinn von § 917 BGB eine Zufahrt für Kraftfahrzeuge auf ein Wohngrundstück nicht notwendig, wenn mit dem Kraftfahrzeug unmittelbar an das Grundstück herangefahren, der Eingangsbereich von dort erreicht werden kann sowie Kraftfahrzeuge vor dem Grundstück oder in nächster Nähe abgestellt werden können (vgl. BGH, U.v. 18.10.2013 – V ZR 278/12 – NJW-RR 2014, 398 m.w.N.). Ebenso ist der Klägerin beizupflichten, dass bei einer gewerblichen Nutzung die Notwendigkeit einer Zufahrt unter Umständen anders beurteilt werden muss. Dies kann aber nur gelten, wenn die ordnungsgemäße Ausübung des Betriebs ein Be- und Entladen auf dem Grundstück erfordert (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 77. Aufl. 2018, § 917 Rn. 6). Das ist hier nicht der Fall. Ausweislich der Baugenehmigung vom 24. Januar 2014 handelt es sich bei dem Vorhaben um ein Schulungsgebäude für Mitarbeiter der Beigeladenen, die ein Internetreisebüro betreibt. Zur Ausübung dieser Nutzung ist eine unmittelbare Zufahrt auf dem Grundstück nicht erforderlich, da kein regelmäßiger oder größerer Anlieferungsverkehr damit verbunden ist. Vielmehr genügt – wie bei einer Wohnnutzung – die Erreichbarkeit des Grundstücks im oben beschriebenen Sinn. Den Mitarbeitern der Beigeladenen sowie Besuchern steht die Möglichkeit offen, in unmittelbarer Nähe ihre Fahrzeuge abzustellen (so auch entschieden für eine Nutzung als Anwaltspraxis vgl. BGH, U.v. 9.11.1979 – V ZR 85/78 – BGHZ 75, 315). Auch der Umstand, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung zwei nach Bauordnungsrecht notwendig nachzuweisende Stellplätze auf dem Grundstück der Beigeladenen ausweist, begründet oder intensiviert nicht ein Notwegerecht (vgl. BGH, U.v. 9.11.1979 a.a.O.; U.v. 12.12.2008 – V ZR 106/07– NJW-RR 2009, 515; OLG Karlsruhe U.v. 25.4.2013 – 9 U 173/10 – juris; BayVGH, U.v. 11.1.2007 – 14 B 03.572 – juris). Dies gilt selbst dann, wenn dadurch im Ergebnis die Stellplätze nicht angefahren werden können. Daher greift der klägerische Vortrag nicht durch, dass infolge der Ausweisung der beiden Stellplätze eine Intensivierung des Notwegerechts, falls ein solches vor der Erteilung der Baugenehmigung existiert habe, eingetreten sei.
Soweit die Klägerin darüber hinaus einwendet, dass entgegen der Ansicht des Erstgerichts die Zugänglichkeit für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge auf das Grundstück der Beigeladenen vor der Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung nicht im Wege eines Notwegerechts, sondern vielmehr im Wege des zugunsten der Beklagten eingetragenen Geh- und Fahrtrechts auf dem Grundstück der Klägerin bestanden habe, kommt es hierauf nicht an. Denn, selbst wenn man der Auffassung der Klägerin folgt, entstünde nicht erstmalig mit der Erteilung der Baugenehmigung ein Notwegerecht zu Lasten der Klägerin, weil das Geh- und Fahrtrecht auch die Zufahrt für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge zu dem neu genehmigten Anbau abdecken würde.
In diesem Zusammenhang ist auch die Rüge der Klägerin erfolglos, dass die Beigeladene selbst in einem zivilgerichtlichen Verfahren ein Notwegerecht beanspruche. Denn für die Beurteilung einer Begründung oder Intensivierung eines Notwegerechts im Sinn von § 917 BGB ist allein auf die von der Baugenehmigung abgedeckte bauliche Nutzung und ihre ordnungsmäße Ausübung abzustellen. Daher ist eine Hinzuziehung der Verfahrensakten des Zivilgerichts, wie von der Klägerin im Zulassungsantrag beantragt, weder zielführend noch im Zulassungsverfahren möglich (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 77).
b) Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihr infolge der Baugenehmigung ein Notwegerecht zur Erschließung des rückwärtig an das Grundstück der Beigeladenen angrenzenden Grundstücks FlNr. … aufgezwungen werde, weil die Baugenehmigung die Bebauung von Flächen zulasse, auf denen teilweise ein Geh- und Fahrtrecht zugunsten der Beklagten verlaufe, das bisher die Erschließung des benachbarten Grundstücks gesichert habe. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Notwegerecht zugunsten des Grundstücks FlNr. … hier überhaupt besteht, weil insoweit keine Rechtsverletzung der Klägerin in Art. 14 Abs. 1 GG vorliegt. Denn das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die bestandskräftige Baugenehmigung keine Feststellungswirkung dahingehend entfaltet, dass die Bebauung des benachbarten Grundstücks FlNr. … im Zeitpunkt der Genehmigung im Einklang mit dem öffentlichen Recht steht, sondern lediglich das Bauvorhaben der Beigeladenen. Daher kann die Klägerin zivilrechtlich gegen den Eigentümer des Grundstücks FlNr. … vorgehen, ohne durch die Bestandskraft der Baugenehmigung in ihren Abwehrmöglichkeiten beschränkt zu sein (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.1976 – IV C 7.74 – BVerwGE 50, 282).
c) Schließlich hat entgegen der Auffassung der Klägerin die Bestandskraft der Baugenehmigung vorliegend nicht zwingend die Entstehung eines Notwegerechts zu Lasten der Klägerin zur Folge. Denn durch die bestandskräftige Baugenehmigung wird nicht die Notwendigkeit einer Zufahrt für Kraftfahrzeuge zur ordnungsgemäßen Benutzung eines Grundstücks im Sinn von § 917 BGB begründet (vgl. BayVGH, U.v. 11.1.2007 – 14 B 03.572 – juris). Hierzu wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1a) verwiesen.
2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Denn sie verursacht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine größeren, d.h. überdurchschnittlichen, das normale Maß nicht unerheblich übersteigenden Schwierigkeiten und es handelt sich nicht um einen besonders unübersichtlichen oder kontroversen Sachverhalt, bei dem noch nicht abzusehen ist, zu welchem Ergebnis ein künftiges Berufungsverfahren führen wird. Vielmehr ist der Rechtsstreit im tatsächlichen Bereich überschaubar und die entscheidungserheblichen rechtlichen Fragen, vor allem im Hinblick auf das Entstehen eines Notwegerechts, sind hinreichend geklärt. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1 verwiesen.
3. Ebenso wenig liegt ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Insbesondere hat das Erstgericht nicht gegen seine Pflicht zur Amtsaufklärung aus § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann mit Erfolg gerügt werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter entweder im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung durch die Stellung eines Beweisantrags auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt hatte oder sich dem Verwaltungsgericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, U.v. 25.1.2005 – 9 B 38.04 – NVwZ 2005, 447). Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen und die Sachverhaltsermittlung anstoßender Anträge zu kompensieren. Von der Klägerin wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht weder ein Aussetzungsantrag noch ein Antrag auf Hinzuziehung der zivilgerichtlichen Verfahrensakten gestellt. Im Übrigen ist nach Aktenlage davon auszugehen, dass das zivilgerichtliche Verfahren nicht mit einer Entscheidung in der Sache beendet wurde.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO). Im Berufungszulassungsverfahren sind die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen in der Regel nicht aus Billigkeitsgründen der unterliegenden Partei aufzuerlegen (vgl. BayVGH, B.v. 11.10.2001 – 8 ZB 01.1789 – BayVBl 2002, 378). Ein Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.