Tatbestand | Rechtsbehelf | Fristdauer |
---|---|---|
Ablehnung der Deckungszusage durch Rechtsschutzversicherer bei Vereinbarung der ARB 1994 | I. Antrag auf Durchführung des Schiedsgutachtenverfahrens
Oder II. Deckungsklage | 1 Monat ab Mitteilung der Leistungsablehnung
6 Monate ab Mitteilung der Leistungsablehnung bzw. der die Leistungsablehnung bestätigenden Schiedsgutachterentscheidung |
Ablehnung der Deckungszusage durch Rechtsschutzversicherung bei Vereinbarung der ARB 2000: Dem Versicherer ist die Wahl gelassen, in seinen Bedingungen entweder A) ein Schiedsgutachtenverfahren oder B) einen Stichentscheid vorzuschreiben | A. Bei Aufnahme des Schiedsgutachtenverfahrens I. Antrag auf Durchführung des Schiedsverfahren Oder II. Deckungsverfahren B. bei Aufnahme des Stichentscheids: I. Einholung eines Stichentscheids Oder II. Deckungsklage | 1 Monat ab Mitteilung der Leistungsablehnung 6 Monate ab Mitteilung der Leistungsablehnung bzw. der die Leistungsablehnung bestätigenden Schiedgutachterentscheidung Versicherer kann dem Versicherungsnehmer 1-Monats-Frist zur Informierung des Rechtsanwalts setzen 6 Monate ab Mitteilung der Leistungsablehnung bzw. des die Leistungsablehnung bestätigenden Stichentscheids |
Anordnung des schriftlichen Vorverfahren | Anzeige der Verteidigungsbereitschaft | 2 Wochen ab Zustellung |
Übertragung des beim Landgericht anhängigen Verfahrens af die Kammer bzw. auf den Einzelrichter | unanfechtbar | |
Rechtswegentscheidung | Sofortige Beschwerde | 2 Wochen ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündung) |
Zurückweisung eines Antrags auf Gerichtsstandsbestimmung | Entscheidung erfolgt durch: a) Landgericht: Sofortige Beschwerde b) Oberlandesgericht: unanfechtbar | 2 Wochen ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündung) |
Trennung (§ 145 ZPO) oder Verbindung (§ 147 ZPO) von Verfahren | unanfechtbar | |
Ablehnung bzw. Anordnung der beantragten Aussetzung des Verfahrens | Sofortige Beschwerde | 2 Wochen ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündung) |
Aussetzung aufgrund eines Straftatverdachts | Terminsantrag | Nach mehr als 1 jähriger Aussetzung |
Anberaumung eines Verhandlungstermins zwischen 1.7. und 31. 8 | Verlegungsantrag | 1 Woche ab Ladungszugang |
Entscheidung über Verlegungsantrag | unanfechtbar | |
Gerichtlicher Hinweis im Verhandlungstermin | Antrag auf Schriftsatznachlass | im Termin |
Neuer gegnerischer Vortrag kurz vor oder im Verhandlungstermin | Antrag auf Schriftsatznachlass | im Termin |
Zwischenurteil über Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention | Sofortige Beschwerde | 2 Wochen ab Zustellung (Fristbeginn spätestes 5 Monate ab Verkündung) |
Befangenheit des Richters | Ablehnungsgesuch | Vor Einlassung in eine Verhandlung oder Antragstellung |
Zurückweisung des Gesuchs auf Ablehnung des Richters wegen Befangenheit | Ablehnungsgesuch betrifft a) Richter der 1.Instanz Sofortige Beschwerde b) Richter der 2. Instanz: Rechtsbeschwerde | 2 Wochen ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündung) 1 Monat ab Zustellung |
Feststellung der Befangenheit des Richters | unanfechtbar | |
Befangenheit eines Sachverständigen oder Dolmetschers | Ablehnungsgesuch | 2 Wochen ab Zustellung/ Verkündung des Ernennungsbeschlusses |
Zurückweisung des Gesuchs auf Ablehnung eines Sachverständigen oder Dolmetschers wegen Befangenheit | Sofortige Beschwerde | 2 Wochen ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündung) |
Feststellung der Befangenheit eines Sachverständigen oder Dolmetschers | unanfechtbar | |
Verhängung eines Ordnungsmittels | Beschwerde | 1 Woche |
Protokollberichtigung | unanfechtbar | |
Erlass eines Beweisbeschlusses | Unanfechtbar, aber Änderungsantrag möglich | |
Versäumung einer Notfrist | Wiedereinsetzungsantrag | 2 Wochen ab Hinderungswegfall; spätestens 1 Jahr nach Fristablauf |
Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist | Wiedereinsetzungsantrag | 2 Wochen ab Hinderungswegfall; spätestens 1 Jahr nach Fristablauf |
Gewährung der Wiedereinsetzung | unanfechtbar | |
Versagung der Wiedereinsetzung | Rechtsmittel, das gegen Hauptsacheentscheidung gegeben ist | |
Antragsgemäße Verlängerung oder Abkürzung einer disponiblen Frist | unanfechtbar | |
Zurückweisung des Antrags auf Verlängerung einer disponiblen Frist | unanfechtbar | |
Zurückweisung des Antrags au Abkürzung einer disponiblen Frist | Sofortige Beschwerde | 2 Wochen ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündung) |
Zwischenurteil über Zeugnisverweigerungsrecht | Sofortige Beschwerde | 2 Wochen ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündung) |
Anordnung einer Ausländersicherheit gem. § 110 ZPO | unanfechtbar |
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Ich bin seit meiner Zulassung durch das Land- und Amtsgericht Siegen im Jahr 1983 als Rechtsanwalt tätig und habe die Kanzlei Kotz in Kreuztal bei Siegen gegründet. Meine besondere Kompetenz liegt im Arbeitsrecht, für das ich 1997 den Fachanwaltstitel erworben habe. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Baurecht, Steuerrecht, Zivilrecht, Sozialrecht und Nachbarrecht. Ich bin Mitglied im Deutschen Anwaltverein sowie in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften und stehe als Fachanwalt für Arbeitsrecht bundesweit zur Verfügung. Dabei vertrete ich meine Mandanten vor allen deutschen Arbeitsgerichten, auch vor dem Arbeitsgericht Siegen. Regelmäßig bearbeite ich auch Fälle aus anderen Rechtsgebieten. […] mehr über Hans Jürgen Kotz
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