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Unfallregulierung – Werkstattrisiko bei nicht bezahlter Reparaturrechnung

Autobesitzerin erhält Schadenersatz nach Verkehrsunfall

In einem aktuellen Fall entschied das Amtsgericht Stade über die Schadenersatzansprüche einer Autobesitzerin nach einem Verkehrsunfall. Die Haftung des Unfallgegners für die Folgen des Unfalls war zwischen den Parteien nicht strittig.

Direkt zum Urteil: Az.: 63 C 568/21 springen.

Streit um Reparaturkosten und merkantilen Minderwert

Die Klägerin beauftragte auf Grundlage eines Schadensgutachtens eine Reparaturwerkstatt, welche ihr einen Gesamtbetrag von 4.904,19 € in Rechnung stellte. Der Beklagte erstattete lediglich 2.548,32 € und erhob die sog. dolo-agit-Einrede. Zudem zahlte der Beklagte für den merkantilen Minderwert des Fahrzeugs nur 840,34 € statt der geforderten 1.000 €.

Entscheidung des Gerichts

Das Gericht verurteilte den Beklagten, an die Klägerin 2.515,53 € nebst Zinsen zu zahlen, wovon 2.355,87 € jedoch nur Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche gegen die Reparaturwerkstatt erfolgen sollten. Die Klage im Übrigen wurde abgewiesen.

Haftung und Schadensersatzanspruch

Die Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2, 18 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG einen Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes in Höhe von 2.515,53 €. Die Haftung des Beklagten für die Folgen des Verkehrsunfalls vom 18.05.2021 ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig. Der Beklagte hat der Klägerin im Hinblick auf die streitgegenständlichen Reparaturkosten einen weiteren Betrag in Höhe von 2.355,87 € zu erstatten.

Werkstattrisiko und Erforderlichkeit der Reparaturkosten

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von insgesamt 4.904,19 € netto für die aufgewendeten Reparaturkosten. Die von der Klägerin geltend gemachten Reparaturkosten sind als erforderlich i.S.v. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen. Der Schädiger trägt das sog. Werkstatt- und Prognoserisiko, falls den Geschädigten nicht ausnahmsweise hinsichtlich der gewählten Fachwerkstatt ein Auswahlverschulden trifft. Die Erforderlichkeit kann aus weiteren Indizien abgeleitet werden, die durch den Tatrichter gemäß § 287 Abs. 1 ZPO frei zu würdigen sind. Ein solches Indiz der Erforderlichkeit des Wiederherstellungsaufwands liegt hier vor, da die Klägerin den Reparaturauftrag auf Grundlage eines zuvor von ihr eingeholten privaten Sachverständigengutachtens erteilt hat.

Merkantiler Minderwert und Erstattung

Der Beklagte muss der Klägerin einen zusätzlichen Betrag von 159,66 € erstatten, da das Gericht den merkantilen Minderwert des Fahrzeugs aufgrund des Unfalls gemäß § 287 ZPO auf 1.000 € schätzt. Grundlage für diese Schätzung ist das Gutachten des Sachverständigen T. vom 26.05.2021. Obwohl die Klägerin zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, ist kein Abzug in Höhe der Umsatz-/Mehrwertsteuer von 19 % vorzunehmen. Einige Gerichte und Literatur sehen dies jedoch anders und begründen dies mit dem schadensrechtlichen Bereicherungsverbot.

Abzug von Umsatz-/Mehrwertsteuer

Die Auffassung, dass die Umsatz-/Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % abgezogen werden sollte, ist nicht nachzuvollziehen. Die Schätzung des merkantilen Minderwerts ist keine exakte Berechnung, sondern eine gerundete Schätzung. Zudem handelt es sich bei dem ermittelten merkantilen Minderwert nicht um einen Wert, bei dem die Mehrwertsteuer berücksichtigt ist. Bei der Ermittlung des merkantilen Minderwerts eines geschädigten Verbrauchers ist kein Abzug in Höhe der Mehrwert-/Umsatzsteuer vorzunehmen. Im vorliegenden Fall hat der Sachverständige die Bezifferung des merkantilen Minderwerts in seinem Gutachten vom 26.05.2021 mit dem Zusatz „MwSt. nicht ausweisbar“ und „steuerneutral“ versehen. Der Beklagte hat bereits einen Teilbetrag von 840,34 € auf den merkantilen Minderwert gezahlt, sodass noch ein Restbetrag in Höhe von 159,66 € offen ist.

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Das vorliegende Urteil

AG Stade – Az.: 63 C 568/21 – Urteil vom 07.02.2022

Unfallregulierung: Werkstattrisiko bei unbezahlter Reparaturrechnung
(Symbolfoto: Memory Stockphoto/Shutterstock.com)

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.515,53 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.11.2021 zu zahlen, in Höhe eines Betrages von 2.355,87 € nebst vorgenannter Zinsen jedoch nur Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Firma H. T. wegen Überhöhung der Reparaturrechnung  oder der Durchführung nicht erforderlicher Reparaturmaßnahmen an dem Pkw Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen CUX gemäß Reparaturrechnung der vorgenannten Firma vom 01.07.2021.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Haftungsfolgen eines Verkehrsunfalls.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Pkw Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen CUX. Dieses Fahrzeug wurde im Rahmen eines Verkehrsunfalls durch ein bei dem Beklagten haftpflichtversichertes Kraftfahrzeug am 18.05.2021 auf dem Grundstück Waageweg 26 in Stade beschädigt. Die vollständige Haftung des Beklagten für die Folgen dieses Verkehrsunfalls ist zwischen den Parteien unstreitig.

Zur Feststellung der Schadenshöhe am Klägerfahrzeug beauftragte die Klägerin das Sachverständigenbüro T. mit der Erstellung eines Schadensgutachtens, das dieses am 26.05.2021 erstattete und die erforderlichen Reparaturkosten auf 4.848,38 € netto schätzte. Auf Grundlage dieses Gutachtens beauftragte die Klägerin die Firma H. T. mit der Reparatur des Schadens am Klägerfahrzeug. Nach erfolgter Reparatur stellte diese der Klägerin mit Schreiben vom 01.07.2021 einen Gesamtbetrag in Höhe von 4.904,19 € netto in Rechnung. Wegen des Inhalts der im Einzelnen abgerechneten Positionen wird auf die Reparaturrechnung vom 01.07.2021 (Anlage K2, Bl. 14 d. A.) Bezug genommen. Der Beklagte erstattete der Klägerin im Hinblick auf diese Reparaturkosten lediglich einen Betrag von 2.548,32 €. Die Klägerin hat die Rechnung der Firma H. T. vom 01.07.2021 bislang nicht vollständig bezahlt, nämlich in Höhe des Betrages, dessen Ausgleich der Beklagte bislang verweigert.

Im Hinblick auf die streitgegenständlichen Reparaturkosten erhebt der Beklagte die sog. dolo-agit-Einrede mit der Begründung, dass die Klägerin die noch streitigen Reparaturkosten an die Reparaturwerkstatt weiterzureichen habe, die ihrerseits wiederum diesen Betrag wegen der seitens des Beklagten behaupteten Abrechnung bzw. Durchführung nicht erforderlicher Reparaturmaßnahmen an den Beklagten zu erstatten habe, und zwar im Falle der Anwendung der Grundsätze des sog. Werkstattrisikos nach Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche durch die Klägerin an den Beklagten im Rahmen des Vorteilsausgleichs.

Darüber hinaus ist an dem Klägerfahrzeug unfallbedingt ein durch den vorgerichtlich tätig gewesenen Sachverständigen festgestellter merkantiler Minderwert in Höhe von 1.000,- € entstanden. Auf diese Schadensposition zahlte der Beklagte an die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin lediglich einen Betrag von 840,34 €.

Neben den weiteren Reparaturkosten in Höhe von 2.355,87 € und dem weiteren merkantilen Minderwert in Höhe von 159,66 € macht die Klägerin mit der Klage vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 145,60 € geltend, nachdem der Beklagte auf solche Kosten bereits einen Betrag in Höhe von 599,80 € an die Klägerin gezahlt hat.

Die Klägerin behauptet, die durch die Firma H. T. in Rechnung gestellten Reparaturkosten seien insgesamt für die Behebung des unfallbedingten Schadens am Klägerfahrzeug erforderlich und angemessen. Insbesondere seien Lackierarbeiten im berechneten Umfang, die Beilackierung sowie die Sicherungsmaßnahmen vor der Lackierung erforderlich gewesen. Die Klägerin meint, etwaige ihr zu viel in Rechnung gestellte Positionen habe der Beklagte ihr zudem aufgrund der Grundsätze des sog. Werkstattrisikos zu erstatten. Von dem am Klägerfahrzeug eingetretenen merkantilen Minderwert sei kein Abzug der Vorsteuer vorzunehmen, weil die durch den Beklagten zu erstattende Wertminderung nicht der Umsatzsteuer unterliege.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 2.515,53 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 145,60 € zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, für die Reparatur des am Klägerfahrzeug entstandenen Unfallschadens seien lediglich Kosten in Höhe von 2.548,32 € erforderlich. Eine Desinfektion der Arbeitsbereiche habe durch die Reparaturwerkstatt nicht stattgefunden. Der Beklagte ist der Ansicht, die Grundsätze des sog. Werkstattrisikos gelten nicht, wenn die Reparaturrechnung – wie hier – nicht vollständig bezahlt sei. Desinfektionskosten seien nicht erstattungsfähig.

Die Klage ist dem Beklagten am 27.11.2021 zugestellt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

1.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2, 18 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG einen Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes in Höhe von 2.515,53 €.

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Die Haftung des Beklagten für die Folgen des Verkehrsunfalls vom 18.05.2021 ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig.

a)

Der Höhe nach hat der Beklagte der Klägerin im Hinblick auf die streitgegenständlichen Reparaturkosten einen weiteren Betrag in Höhe von 2.355,87 € zu erstatten. Die Klägerin hat gegen den Beklagten, nachdem sie das durch den Unfall beschädigte Klägerfahrzeug hat reparieren lassen, in Bezug auf die aufgewendeten Reparaturkosten einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von insgesamt 4.904,19 € netto, mithin in Höhe des vollständigen der Klägerin durch die Firma H. T. mit Schreiben vom 01.07.2021 in Rechnung gestellten Betrages (Anlage K 2, Bl. 14 d. A.).

Es kann dahinstehen, ob – wie der Beklagte behauptet – Sicherungsmaßnahmen vor der Lackierung, eine Beilackierung und eine Desinfektion des Reparaturbereichs gar nicht sowie die Lackvorbereitungszeit und die Lackierzeit nicht vollständig für die Behebung des am Klägerfahrzeug entstandenen Schadens erforderlich gewesen sind, die die Firma H. T. jedoch unstreitig als Reparaturkosten gegenüber der Klägerin abgerechnet hat. Ebenso ist nicht aufzuklären, ob die Firma H. T. im Rahmen der durchgeführten Arbeiten die abgerechneten Desinfektionsmaßnahmen überhaupt durchgeführt hat. Denn selbst wenn der Vortrag der Beklagten insoweit zutreffend und damit für die Reparatur des Klägerfahrzeugs tatsächlich lediglich ein Kostenaufwand in Höhe von 2.548,32 erforderlich gewesen wäre, sind die von der Klägerin geltend gemachten Reparaturkosten auch im Hinblick auf die durch den Beklagten angegriffenen Positionen als erforderlich i.S.v. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen. Als in diesem Sinne zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands erforderliche Kosten sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (Grüneberg/Grüneberg, 81. Auflage 2022, § 249 BGB Rn. 12). Dem Geschädigten sind in diesem Rahmen auch Mehrkosten zu ersetzen, die ohne dessen Schuld durch unsachgemäße Maßnahmen der Reparaturwerkstatt entstehen. Der Schädiger trägt das sog. Werkstatt- und Prognoserisiko, falls den Geschädigten nicht ausnahmsweise hinsichtlich der gewählten Fachwerkstatt ein Auswahlverschulden trifft (vgl. BGH NJW 1992, 302, 304). Die Reparaturwerkstatt ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten i. S. v. § 278 BGB. Da der Schädiger gemäß § 249 Abs. 1 BGB grundsätzlich zur Naturalrestitution verpflichtet ist und § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB dem Geschädigten lediglich eine Ersetzungsbefugnis zuerkennt, vollzieht sich die Reparatur vielmehr in der Verantwortungssphäre des Schädigers. Würde der Schädiger die Naturalrestitution gemäß § 249 Abs. 1 BGB selbst vornehmen, so träfe ihn gleichfalls das Werkstattrisiko. Allein die Ausübung der Ersetzungsbefugnis durch den Geschädigten gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann daher nicht zu einer anderen Risikoverteilung führen. Hierbei sind auch die begrenzten Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten zu berücksichtigen: Sobald der Geschädigte das verunfallte Fahrzeug der Reparaturwerkstatt zwecks Reparatur übergeben hat, hat er letztlich keinen Einfluss mehr darauf, ob und inwieweit sodann unnötige oder überteuerte Maßnahmen vorgenommen werden. Dies darf nicht zu Lasten des Geschädigten gehen, der ansonsten einen Teil seiner aufgewendeten Kosten nicht ersetzt bekommen würde. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Werkstatt dem Geschädigten, der das Fahrzeug – wie hier – auf Grundlage eines vorliegenden Sachverständigengutachtens reparieren lässt, unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind (Landgericht Hamburg, Urteil vom 04.06.2013 – 302 O 92/11 – m. w. N.). Vorliegend hat auch der im Rahmen der Schadensregulierung tätig gewordene Sachverständige in seinem Gutachten vom 26.05.2021 die durch den Beklagten beanstandeten Positionen als erforderliche Reparaturschritte in Ansatz gebracht, was insbesondere auch die Desinfektionskosten anbelangt. Da nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen ist, dass die Klägerin im Rahmen der Beauftragung der Firma H. T. mit der Reparatur des unfallbeschädigten Fahrzeugs ein Auswahlverschulden getroffen haben könnte, hat der Beklagte mithin der Klägerin den vollen durch die Firma H. T. der Klägerin in Rechnung gestellten Betrag als notwendige Reparaturkosten zu ersetzen.

Der Umstand, dass die Klägerin die Reparaturrechnung noch nicht vollständig bezahlt hat, führt nicht dazu, dass im vorliegenden Fall die Grundsätze des Werkstattrisikos nicht anwendbar wären. Zwar sieht der Bundesgerichtshof in einer tatsächlich bezahlten Rechnung eines vorgerichtlich zur Feststellung der Schadenshöhe tätig gewesenen Sachverständigen ein Indiz für die Erforderlichkeit der in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten, das bei einer noch nicht beglichenen Rechnung entfalle (BGH NJW 2018, 693, 694). Diese Rechtsprechung ist allerdings nicht ohne weiteres auf die Anwendung des Werkstattrisikos bei einer – wie hier – noch nicht (vollständig) beglichenen Werkstattrechnung übertragbar, sodass dieser Umstand die vom Kläger dargelegte Erforderlichkeit des Wiederherstellungsaufwands nicht in Frage stellt. Die Erforderlichkeit kann aus weiteren Indizien abgeleitet werden, die durch den Tatrichter gemäß § 287 Abs. 1 ZPO frei zu würdigen sind. Ein solches Indiz der Erforderlichkeit des Wiederherstellungsaufwands liegt hier vor. Die Klägerin hat den Reparaturauftrag auf Grundlage eines zuvor von ihr eingeholten privaten Sachverständigengutachtens erteilt, in dem der Reparaturaufwand mit 4.848,38 € netto beziffert wurde. Ein solches Gutachten stellt eine sachgerechte Grundlage für die Höhe der zu erwartenden Reparaturkosten dar, wenn es wie hier hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall aus der Perspektive eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden (BGH NJW 1989, 3009, 3009). Holt der Geschädigte daher ein Schadensgutachten ein und erteilt auf Grundlage dieses Gutachtens einen entsprechenden Reparaturauftrag, so schlagen sich bereits in der Erteilung dieses Auftrags die eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten nieder. Vor diesem Hintergrund stellen das Schadensgutachten, der auf dessen Grundlage erteilte Reparaturauftrag und die Rechnungsstellung hinreichende Indizien für den erforderlichen Herstellungsaufwand dar. Die im Rahmen des Werkstattrisikos mit den eingeschränkten Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten begründete Risikoverlagerung auf den Schädiger erfolgt vor diesem Hintergrund bereits zu dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte sich auf der Grundlage eines Schadensgutachtens berechtigterweise für die Instandsetzung entscheidet und den Reparaturauftrag erteilt. Dann aber kann die Zuweisung des Werkstattrisikos an den Schädiger gerade nicht davon abhängen, ob der Geschädigte den in Rechnung gestellten Betrag bereits bezahlt hat oder nicht (vgl. auch LG Saarbrücken NJW 2022, 87, 88).

Dass der durch die Reparaturwerkstatt in Rechnung gestellte den im Schadensgutachten ausgewiesenen Betrag um 55,81 € netto überschreitet, führt nicht dazu, dass der Anspruch der Klägerin auf den in dem Schadensgutachten ausgewiesenen Betrag begrenzt wäre. Denn auch die Abrechnung überteuerter Maßnahmen unterfällt dem Werkstattrisiko. Auch in diesem Fall gilt daher der Grundsatz, dass der Geschädigte grundsätzlich nicht darauf verwiesen werden kann, der übersetzten Forderung der Werkstatt seine Einwände entgegenzusetzen, um die Forderung in gerichtlicher Auseinandersetzung mit der Werkstatt zunächst auf die angemessene Höhe zurückzuführen (LG Saarbrücken NJW 2022, 87, 89).

Die im Hinblick auf die streitgegenständlichen Reparaturkosten von Seiten des Beklagten mit der Begründung erhobene dolo-agit-Einrede, die Klägerin habe die noch streitigen Reparaturkosten an die Reparaturwerkstatt weiterzureichen, die ihrerseits wiederum diesen Betrag – nach Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche durch die Klägerin an den Beklagten im Rahmen des Vorteilsausgleichs nach den Grundsätzen des sog. Werkstattrisikos – an den Beklagten zu erstatten habe, weil die Werkstatt – so der Beklagte – nicht erforderliche Reparaturmaßnahmen abgerechnet bzw. durchgeführt habe, greift nicht durch. Die dolo-agit-Einrede, nach der kein Anspruch auf eine Leistung besteht, wenn diese Leistung durch den Gläubiger aus einem anderen Rechtsgrund sofort wieder an den Schuldner zurück zu zahlen wäre, greift hier schon deshalb nicht, weil die Klägerin als Gläubigerin nicht verpflichtet ist, an den Beklagten die Schadensersatzleistung sofort zurückzuzahlen. Allenfalls die Reparaturwerkstatt, die gegenüber dem Beklagten keine Leistungspflichten übernommen hat, hat dem Beklagten nach Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche der Klägerin, die daraus resultieren könnten, dass die Werkstatt eine überhöhte Reparaturrechnung erstellt oder nicht erforderliche Reparaturmaßnahmen durchgeführt hat, ggf. Schadensersatz in noch nicht festgestellter Höhe zu leisten. In einem solchen Dreiecksverhältnis findet die dolo-agit-Einrede keine Anwendung, zumal im Falle insoweit anderer Auffassung letztlich doch dem Geschädigten das Werkstattrisiko aufgebürdet werden würde.

Da der Beklagte auf die i.S.v. § 249 Abs. 1 BGB erforderlichen Reparaturkosten in Höhe von insgesamt 4.904,19 € netto bereits einen Teilbetrag von 2.548,32 € gezahlt hat, ist insoweit noch ein Restbetrag in Höhe von 2.355,87 € offen, der der Klägerin durch den Beklagten zu erstatten ist. Dieser Anspruch stellt sich trotz des Umstands, dass die Klägerin die Reparaturrechnung vom 01.07.2021 in Höhe des noch durch den Beklagten zu erstattenden Betrages bislang nicht ausgeglichen hat, als Zahlungsanspruch der Klägerin dar. Da der Beklagte spätestens mit der Stellung des Klagabweisungsantrags im vorliegenden Rechtsstreits die Zahlung der noch offenen Reparaturkosten ernsthaft und endgültig verweigert hat, hat sich ein etwaiger Befreiungsanspruch gemäß § 250 Satz 2 BGB in einen Zahlungsanspruch umgewandelt (BGH NJW 2004, 1868, 1869).

Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung besteht dieser Zahlungsanspruch allerdings nur Zug um Zug gegen Abtretung der Schadensersatzansprüche, die der Klägerin ihrerseits aufgrund etwaiger Vornahme unnötiger, d.h. für die Behebung des Unfallschadens am Klägerfahrzeug nicht erforderlicher, Reparaturarbeiten am Fahrzeug der Klägerin gegen die Reparaturwerkstatt zustehen. Denn der Schädiger kann nach den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs die Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gegen die Reparaturwerkstatt verlangen. Dabei genügt die Möglichkeit des Bestehens solcher Ansprüche (BGH NJW-RR 1990, 407, 408). Dieser Vorteilsausgleich ist von Amts wegen zu berücksichtigen (BGH NJW 2013, 450, 451).

b)

Im Hinblick auf den zwischen den Parteien streitigen merkantilen Minderwert hat der Beklagte der Klägerin einen weiteren Betrag von 159,66 € zu erstatten. Die Höhe des merkantilen Minderwerts, der an dem Klägerfahrzeug unfallbedingt eingetreten ist, schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO auf 1.000,- €. Dieser Schätzung legt das Gericht das Gutachten des vorgerichtlich tätig gewesenen Sachverständigen T. vom 26.05.2021 zugrunde, in dem dieser Sachverständige den unfallbedingt am Klägerfahrzeug entstandenen merkantilen Minderwert mit 1.000,- € beziffert hat. Trotz des Umstands, dass die Klägerin vorsteuerabzugsberechtigt ist, ist von der Höhe des durch den Sachverständigen T. ermittelten merkantilen Minderwerts entgegen der Auffassung des Beklagten kein Abzug in Höhe der Umsatz-/Mehrwertsteuer von 19 % vorzunehmen (im Ergebnis auch AG St. Goar, Urteil vom 07.06.2021 – 31 C 294/20).

Zwar wird dies von einigen Gerichten und auch in der Literatur anders gesehen und in erster Linie damit begründet, dass im Rahmen der Differenzmethode, d.h. im Rahmen der Berechnung der Schadenshöhe, andernfalls ein zum Abzug der Vorsteuer berechtigter Geschädigter nach dem Unfall besser stehe als vorher. Dies widerspreche dem schadensrechtlichen Bereicherungsverbot (vgl. AG Remscheid, Urteil vom 10.11.2017 – 8a C 190/16; AG Düsseldorf, Urteil vom 05.08.2019 – 39 C 107/19; AG Wipperfürth, Urteil vom 10.07.2020 – 9 C 90/20; LG Essen, Urteil vom 07.04.2021 – 17 O 329/18; Freyberger, NZV 2000, 290, 290 f.; Katzenstein in: Geigel Haftpflichtprozess, 28. Aufl. 2020 Kap. 3, Ziff. 9 Rn. 119). Untermauert wird dieser Standpunkt anhand einer rein schematischen Berechnung – am Beispiel des vorliegenden Falles – wie folgt (vgl. insbesondere AG Wipperfürth, Urteil vom 10.07.2020 – 9 C 90/20; Freyberger, NZV 2000, 290, 290): Der vorgerichtlich tätig gewesene Sachverständige habe einen Wiederbeschaffungswert des Klägerfahrzeugs in Höhe von 124.500,- € brutto, mithin 104.621,85 € netto ermittelt. Nach dem Unfall belaufe sich der Wert des durch den Unfall beschädigten Klägerfahrzeugs nach erfolgter Reparatur unter Abzug des durch den Sachverständigen ebenfalls ermittelten merkantilen Minderwerts von 1.000,- € auf 123.500,- € brutto und damit 103.781,51 € netto. Für einen vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten ergebe sich somit beim Verkauf seines Fahrzeugs im reparierten Zustand nach dem Verkehrsunfall im Verhältnis zu dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs ohne Unfall eine Differenz der Nettowerte von lediglich 840,34 €. Bei Zubilligung des vollen merkantilen Minderwerts von 1.000,- € würde einem zum Abzug von Vorsteuer berechtigten Geschädigten unter Zugrundelegung dieser Berechnung folglich ein Betrag von 159,66 € dem Vermögen des Geschädigten mehr zufließen als ohne das schädigende Ereignis.

Gleichwohl ist dieser Auffassung jedoch nicht zu folgen, weil es sich zum einen bei der Schätzung der Höhe eines unfallbedingt eingetretenen merkantilen Minderwertes eines Kraftfahrzeugs i.S.v. § 287 ZPO, aber auch im Rahmen deren Schätzung durch einen Kfz-Sachverständigen, nicht um eine exakte centgenaue Berechnung, sondern immer nur um eine gerundete Schätzung handelt.

Zum anderen legt die vorstehend illustrierte Berechnung zugrunde, dass es sich bei dem durch den vorgerichtlich tätig gewesenen Sachverständigen bezifferten merkantilen Minderwert um eine Wertminderung handelt, bei der die Mehrwertsteuer berücksichtigt ist, es sich also um einen merkantilen Minderwert in Höhe von 1.000,- € brutto handelt. Dies ist jedoch nicht der Fall. Zur Ermittlung/Schätzung des merkantilen Minderwerts gibt es diverse Methoden, die zwar teilweise als eine von mehreren Bezugsgrößen den Wiederbeschaffungswert des durch den Unfall beschädigten Fahrzeugs (brutto) berücksichtigen, darüber hinaus aber auch mehrere weitere Faktoren wie etwa die Höhe der erforderlichen Reparaturkosten, das Fahrzeugalter oder etwaige Vorschäden in die Berechnung einfließen lassen. Teilweise wird der merkantile Minderwert zudem auch gänzlich ohne Berücksichtigung des ermittelten Wiederbeschaffungswerts ermittelt, sondern allein unter Berücksichtigung der Betriebsleistung oder des Fahrzeugalters anhand der Höhe der erforderlichen Reparaturkosten (z.B. Hamburger Modell, Bremer Modell, Empfehlung des 13. Verkehrsgerichtstags 1975). Keine der einem Sachverständigen für die Ermittlung des merkantilen Minderwerts zur Verfügung stehenden Methoden ermittelt den merkantilen Minderwert eines unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs allein anhand des Brutto-Wiederbeschaffungswertes und des nach dem Unfall nach einer durchgeführten Reparatur ermittelten Brutto-Verkaufspreises. Dies ist bereits dem Umstand geschuldet, dass es auf dem Markt kaum ein dem unfallbeschädigten Fahrzeug vergleichbares Kraftfahrzeug desselben Typs mit vergleichbarem Alter, Ausstattung und Laufleistung sowie zudem vergleichbarem Unfallschaden geben wird, das ein Sachverständiger zur Ermittlung des Brutto-Verkaufspreises des unfallbeschädigten Fahrzeugs nach durchgeführter Reparatur heranziehen könnte.

Darüber hinaus ergibt auch ein Vergleich der Positionen eines vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten und beispielsweise eines geschädigten Verbrauchers, der keine Vorsteuer abziehen kann/darf, dass bei der Bemessung des merkantilen Minderwerts in Fällen wie dem Vorliegenden keine Umsatz-/Mehrwertsteuer abzuziehen ist. Denn auch ein geschädigter Verbraucher muss im Falle des Verkaufs seines Fahrzeugs keine Mehrwert-/Umsatzsteuer abführen, wäre also nach der Auffassung der bislang in Teilen der Rechtsprechung und in der Literatur vertretenen Auffassung im Rahmen der Schätzung der Höhe des merkantilen Minderwerts ohne Abzug der Mehrwert-/Umsatzsteuer um eben diesen Betrag bereichert. Es findet sich allerdings weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur eine Meinung, dass bei der Ermittlung des merkantilen Minderwerts eines Kraftfahrzeugs eines geschädigten Verbrauchers ein Abzug in Höhe der Mehrwert-/Umsatzsteuer vorzunehmen wäre. Im Gegenteil wird teilweise in der Rechtsprechung sogar vertreten, dass bei einem geschädigten Verbraucher der sachverständigerseits festgestellte merkantile Minderwert um die Mehrwertsteuer zu erhöhen sei (vgl. AG Lübbecke, Urteil vom 11.02.1975 – 3 C 685/74).

Dass weder in Fällen wie dem Vorliegenden noch in Bezug auf ein Kraftfahrzeug eines geschädigten Verbrauchers bei der Schätzung des unfallbedingten merkantilen Minderwerts ein Abzug in Höhe der Mehrwert-/Umsatzsteuer vorzunehmen ist, ergibt sich im vorliegenden Fall auch aus dem Umstand, dass der vorgerichtlich tätig gewesene Sachverständige die Bezifferung des merkantilen Minderwerts in seinem Gutachten vom 26.05.2021 wie auch bei anderen Sachverständigen üblich mit dem Zusatz „MwSt. nicht ausweisbar“ und „steuerneutral“ versehen hat.

Da die Erstattungsleistung des Schädigers in Bezug auf den merkantilen Minderwert selbst gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht der Umsatzsteuer unterliegt, ergibt sich eine Erforderlichkeit des Abzugs der Umsatzsteuer in Bezug auf den merkantilen Minderwert des Klägerfahrzeugs auch nicht aus § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB.

Vor dem Hintergrund, dass der Beklagte auf den merkantilen Minderwert in Höhe von 1.000,- € bereits einen Teilbetrag von 840,34 € gezahlt hat, ist insoweit noch ein Restbetrag in Höhe von 159,66 € offen, der der Klägerin durch den Beklagten zu erstatten ist.

2.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB.

3.

Keinen Anspruch hat die Klägerin gegen den Beklagten auf Erstattung (weiterer) vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Insoweit ist die Klage bereits nicht schlüssig. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass und auf welche Weise konkret für sie vorgerichtlich ein Rechtsanwalt tätig geworden ist, um Schadensersatzansprüche gegenüber dem Beklagten geltend zu machen.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

III.

Der Streitwert des Rechtsstreits wird festgesetzt auf 2.515,53 €.

Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant


  • § 287 ZPO (Zivilprozessordnung): In dem vorliegenden Urteil wurde die Höhe des merkantilen Minderwerts, der an dem Klägerfahrzeug unfallbedingt eingetreten ist, gemäß § 287 ZPO geschätzt. Dieser Paragraph ermöglicht es dem Gericht, den Betrag einer bestimmten Forderung zu schätzen, wenn eine genaue Bestimmung nicht möglich ist.
  • § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (Umsatzsteuergesetz): In diesem Fall wurde festgestellt, dass die Erstattungsleistung des Schädigers in Bezug auf den merkantilen Minderwert selbst gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Dieser Paragraph regelt, welche Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen.
  • § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Im Urteil wurde erörtert, dass sich eine Erforderlichkeit des Abzugs der Umsatzsteuer in Bezug auf den merkantilen Minderwert des Klägerfahrzeugs auch nicht aus § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB ergibt. Dieser Paragraph legt fest, dass der Geschädigte bei Schadensersatzforderungen grundsätzlich den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen kann.
  • § 291 BGB: Der Zinsanspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten ergibt sich aus § 291 BGB. Dieser Paragraph regelt den Anspruch auf Verzugszinsen, wenn der Schuldner in Verzug ist.
  • § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO: Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Dieser Paragraph regelt die Kostenverteilung im Zivilprozess, wenn die Klage nur zum Teil erfolgreich ist.

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