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Falscher Beklagter – nach Rechtsmittelablauf Schuldner?

LG Flensburg – Az.: 1 S 37/18 – Urteil vom 18.06.2019

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 3.680,05 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.3.2018 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten für das Berufungsverfahren zu tragen, mit Ausnahme der durch die Säumnis der Klägerin im Termin vom 19.3.2019 entstandenen Kosten, welche die Klägerin zu tragen hat.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 3.680,05 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend: „Klägerin“) begehrt von der Beklagten und Berufungsbeklagten (nachfolgend: „Beklagte“) Regress für eine Zahlung, welche die Klägerin an Herrn N (nachfolgend: „Gläubiger“) gezahlt hat.

Die Klägerin ist eine große Maklergesellschaft, die in Form von freien Handelsvertretungen diverse Geschäftsstellen betreibt. Für das Vertragsgebiet Flensburg schloss die Klägerin mit der Beklagten im Jahre 2013 einen sogenannten Geschäftsstellenleitervertrag (Anlage K 1, Blatt 7 f. d. A.) ab, mit dem sich die Beklagte verpflichtete, als selbständige Handelsvertreterin für die Klägerin Geschäfte zu vermitteln.

Die Beklagte ihrerseits – als freie Handelsvertreterin – schloss im Jahr 2014 einen Maklervertrag mit dem Gläubiger ab, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage K 2 (Bl. 19 d. A.) Bezug genommen wird. Auf dieser Basis vermittelte und betreute der Gläubiger als „Untervertreter“ Immobilien für die Beklagte als „Hauptvertreterin“ (vgl. Anlage K 2, S. 1). Für seine Leistungen erhielt er eine im Maklervertrag vereinbarte Provision. Die Abrechnung der Provision und die Auszahlung fand zwischen der Beklagten und dem Gläubiger direkt statt (vgl. Anlage K 1, § 4 Abs. 1 letzter Satz; Bl. 10 d.A.).

Der Gläubiger stellte der Beklagten im Juli und August 2015 insgesamt € 7.366,10 Provisionsforderungen für die von ihm erbrachten Leistungen in Rechnung (Anlage K 3 und Anlage K 4; Bl. 27-28 d.A.). Dies entsprach dem Höchstprovisionssatz von 40 % aus dem Vertrag (vgl. Anlage K 2, S. 5; Bl. 23 d.A.). Die Rechnungssummen setzten sich jeweils zusammen aus der Netto-Provision (€ 2.190,00 + € 4.000,00) und der Umsatzsteuer von 19 % (€ 416,10 + € 760,00). Die Beklagte beglich die beiden Rechnungen (nachfolgend: „Provisionsrechnungen“) nicht.

Im Zuge einer außergerichtlichen Auseinandersetzung beendete die Beklagte das Mitarbeiterverhältnis mit dem Gläubiger schließlich. In ihrer außergerichtlichen Korrespondenz mit der Klägerin meinte die Beklagte, dass dem Gläubiger in beiden Fällen keine 40 % Provision zustünden, da er nur Teilleistungen erbracht habe, die sie mit etwa 20 % veranschlagte (siehe E-Mail vom 17.9.2015, Anlage K 5; Bl. 29 d.A.). Die Beklagte ging also damals wie heute davon aus, dass dem Gläubiger von dem in Rechnung gestellten Netto-Provisionsbetrag nur die Hälfte (20 % = € 3.095,00) als verdient und fällig zustehe (zuletzt nochmal ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung vom 19.3.2019, Protokoll S. 2; Bl. 199 d.A.).

Der Gläubiger erwirkte im Folgenden einen Mahnbescheid und sodann am 20.6.2016 einen Vollstreckungsbescheid über Vermittlungs- und Maklerprovision in Höhe von € 11.531,10. Dieser Vollstreckungsbescheid betraf unter anderem die beiden o.g. Provisionsrechnungen, welche der Gläubiger außergerichtlich von der Beklagten verlangte, und im Übrigen eine Rechnung für Schulungskosten, die der Gläubiger an die Klägerin gerichtet hatte. Die entsprechenden Rechnungen waren im Bescheid angegeben.

Im Rubrum von Mahn- und Vollstreckungsbescheid hieß es, der Antrag werde gerichtet gegen die

„P Immobilien GmbH, Geschäftsstelle Flensburg, …,…, gesetzlich vertreten durch die geschäftsführende Gesellschafterin A P“

Den Mahnbescheid und den Vollstreckungsbescheid ließ der Gläubiger unter der Anschrift der Beklagten zustellen; diese leitete den Vollstreckungsbescheid Monate später an die Klägerin weiter. Die Klägerin versäumte es sodann, innerhalb der Einspruchsfrist Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einzulegen, weshalb dieser – nach einem zwischenzeitlich angestrengten Wiedereinsetzungsverfahren (vor dem LG Flensburg, Az. 7 O 32/17 und dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht, Az. 16 U 94/17) – rechtskräftig wurde. In dem Wiedereinsetzungsverfahren stellte das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht unter anderem fest, dass die Klägerin aufgrund des widersprüchlichen Rubrums Partei des Mahnverfahrens geworden sei, somit gegen sie also auch ein Zahlungsanspruch bestehe.

Die Klägerin zahlte deshalb die im Vollstreckungsbescheid austitulierte Summe an den Gläubiger. Bei der Zahlungsbestimmung gab die Klägerin lediglich das Aktenzeichen des Mahnverfahrens an. Dass sie zugleich für die Beklagte zahlte, also auch deren Schuld tilgen wollte, ergab sich aus den objektiven Umständen nicht.

Die Klägerin ist der Auffassung gewesen, mit ihrer Zahlung zugleich auch die Beklagte von einer Verbindlichkeit befreit zu haben. Der Gläubiger habe Provisionsansprüche – jedenfalls – in Höhe von 20 % gegen die Beklagte gehabt (vgl. E-Mail der Beklagten vom 17.9.2015, Anlage K 5; Bl. 29 d.A.) und damit in Höhe der Hälfte seiner Rechnungssummen, also des hiesigen Klagebetrages von € 3.680,05. Von dieser Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger sei die Beklagte durch die Zahlung der Klägerin befreit worden.

Die Klägerin ist darüber hinaus der Auffassung gewesen, bei der titulierten Forderung habe es sich um eine gesamtschuldnerische Verbindlichkeit zwischen ihr und der Beklagten gehandelt, so dass sie auch unter dem Gesichtspunkt des Gesamtschuldnerausgleichs von der Beklagten Zahlung verlangen könne. Zudem ergebe sich gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, da die Beklagte es unterlassen habe, die Klägerin früher zu informieren.

Die Beklagte ist der Auffassung gewesen, die Klägerin habe nicht auf eine fremde Schuld mit Tilgungswirkung, sondern auf eine eigene Schuld gezahlt, die sich aus dem Titel ergebe. Die Beklagte habe auch nicht vorhergesehen, dass die Rechtsabteilung der Klägerin nicht innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist würde auf einen Vollstreckungsbescheid reagieren können. Ein Gesamtschuldverhältnis sei ebenfalls nicht gegeben. Jedenfalls sei der Anspruch des Gläubigers gegen die Beklagte durch spätere Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch erloschen. Zudem sei der Gläubiger nicht berechtigt gewesen, in den o.g. Provisionsrechnungen 19 % Umsatzsteuer auszuweisen. Dieser Betrag (€ 416,10 + € 760,00) habe ihm daher nie zugestanden.

Das Amtsgericht Flensburg (nachfolgend: „Amtsgericht“) hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass ein Regressanspruch der Klägerin nicht zu erkennen sei. Diese habe auf eine ganz eigene Schuld (nämlich aus dem Schuldtitel) gezahlt. Diese Zahlung auf eine eigene Schuld habe keine rechtliche Wirkung zugunsten der hiesigen Beklagten gehabt. Ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (nachfolgend: „GoA“) scheitere bereits daran, dass – durch die Zahlung auf eine eigene Schuld – kein Fremdgeschäftsführungswille bestanden habe. Darüber hinaus sei aber auch (materiell-rechtlich) keine Erfüllungswirkung eingetreten, vgl. §§ 267, 362 BGB. Für einen Anspruch aus Bereicherungsrecht fehle es daher an einem „erlangten Etwas“ auf Beklagtenseite. Auch ein Anspruch aus Gesamtschuld (§§ 421 ff. BGB) sei nicht ersichtlich. Eine Gesamtschuld ergebe sich nicht bereits dadurch, dass der Schuld der Klägerin kein materiell-rechtlicher Anspruch zugrunde lag. Was den ebenfalls behaupteten Anspruch aus § 826 BGB angeht, so sei die Beklagte jedenfalls nicht verpflichtet gewesen, den Mahnbescheid und den Vollstreckungsbescheid weiterzuleiten. Dass diese schuldhaft und vorsätzlich eine Pflicht gegenüber der Klägerin verletzt habe, um diese in sittenwidriger Weise zu schädigen, sei nicht erkennbar.

Die Klägerin greift das Urteil mit ihrer Berufungsbegründung vollumfänglich an. Das Amtsgericht habe das Recht falsch angewandt. Bei ordnungsgemäßer Anwendung hätte die Beklagte verurteilt werden müssen. Die Verpflichtung der Beklagten gegenüber dem Gläubiger stehe schließlich unstreitig fest. Das Amtsgericht habe verkannt, dass sehr wohl ein Gesamtschuldverhältnis bestehe. Die Annahme des Amtsgerichts, es sei keine Erfüllungswirkung zugunsten der Beklagten eingetreten mit der Folge, dass der Gläubiger nach wie vor in der Lage sei, die Leistung nochmal von der Beklagten zu verlangen, sei nicht sachgerecht. Dieses Ergebnis würde dazu führen, dass der Gläubiger seine Forderung doppelt verlangen könnte. Auch der Vortrag zur vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung sei vom Amtsgericht nicht ausreichend gewürdigt worden.

Nachdem im Termin am 17.12.2018 ein Versäumnisurteil zulasten der Beklagten ergangen war, gegen welches diese form- und fristgerecht Einspruch eingelegt hatte, ist die Klägerin im Einspruchstermin am 19.3.2019 unentschuldigt säumig geblieben. Auf den Antrag der Beklagten ist sodann am 26.3.2019 ein Versäumnisurteil gegen die Klägerin verkündet worden (Bl. 207 d.A.). Gegen dieses Versäumnisurteil hat die Klägerin am 1.4.2019 Einspruch eingelegt.

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Die Klägerin beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil vom 26.3.2019 wird aufgehoben und der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 17.12.2018 zurückgewiesen, die Beklagte wird somit verurteilt, an die Klägerin € 3.680,05 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2018 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil vom 26.03.2019 insoweit aufrecht zu erhalten, als die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Flensburg vom 06.06.2018 zurückgewiesen wird, und der Klägerin auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Die Beklagte nimmt im Wesentlichen Bezug auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und hält das Urteil für gerechtfertigt. Das Amtsgericht habe die Sachlage zutreffend erkannt und rechtlich beanstandungsfrei gewürdigt. Die Beklagte müsse sich insbesondere keine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der (ggf. zu späten) Übersendung des Mahn- und Vollstreckungsbescheids vorwerfen lassen, da eine Treue- oder Schutzpflicht gegenüber der Klägerin nicht bestehe. Die Klägerin sei an ihrer Situation selbst schuld, da sie nicht rechtzeitig gehandelt habe. Es sei insbesondere nie die Absicht der Beklagten gewesen, dass der Gläubiger die Klägerin in Anspruch nimmt. Dass es letztlich – durch ein Versehen – doch so gekommen ist, sei jedenfalls nicht die Schuld der Beklagten.

Die Parteien haben sodann einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung zugestimmt (vgl. Bl. 217, 218 d.A.). Mit Schreiben vom 7.5.2019, also noch innerhalb der gemäß Beschluss vom 25.4.2019 gesetzten Frist (Bl. 222 d.A.), hat die Beklagte die ordnungsgemäße Bevollmächtigung des neuen Vertreters der Klägerin gerügt. Die Kammer hat daraufhin die Originalvollmacht von der Klägerin angefordert und mit Beschluss vom 21.5.2019 den Beschluss vom 25.4.2019 dahingehend abgeändert, als dass Schriftsätze noch bis zum 11.6.2019 eingereicht werden konnten (Bl. 233 d.A.). Ferner hat sie den Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 18.6.2019 verlegt. Mit Schreiben vom 28.5.2019 hat die Klägerin die Originalprozessvollmacht, unterzeichnet am 1.2.2019 und lautend auf Rechtsanwalt Dr. S (Bl. 238 d.A.), samt Handelsregisterauszug eingereicht. Diese Unterlagen hat die Beklagte zur Kenntnis- und etwaigen Stellungnahme erhalten (vgl. Bl. 236R d.A.). Auf den Inhalt des Beschlusses vom 21.5.2019 (Bl. 233-234 d.A.) sowie auf den Inhalt der Vollmacht wird ergänzend Bezug genommen.

Es wird ferner ergänzend Bezug genommen auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien samt Anlagen sowie auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts.

II.

Der Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil vom 26.3.2019 ist zulässig. Er ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Am 1.4.2019 (Eingang des Einspruchs; Bl. 213 d.A.) war der Rechtsanwalt der Klägerin, Herr Dr. S, ausweislich der vorgelegten Originalvollmacht (Bl. 238 d.A.) auch bereits von der Klägerin zur Vornahme von Prozesshandlungen bevollmächtigt.

Auch die Berufung der Klägerin ist zulässig. Ferner ist sie begründet. Insofern war das gegen die Klägerin ergangene Versäumnisurteil vom 26.3.2019 aufzuheben und das Urteil des Amtsgerichts wie tituliert abzuändern.

1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus § 426 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Zahlung der Klageforderung zu. Diese entspricht etwa der Hälfte des an den Gläubiger gezahlten Betrages, der sich aus den an die Beklagte gerichteten Provisionsrechnungen ergibt.

Nach einhelliger Meinung umfasst die in § 426 Abs. 1 BGB geregelte Ausgleichsverpflichtung nicht bloß den Mitwirkungs- bzw. Befreiungsanspruch der Gesamtschuldner untereinander vor Befriedigung des Gläubigers, sondern auch den Rückgriffsanspruch nach der Gläubigerbefriedigung (vgl. etwa Bydlinski, in: MüKo zum BGB, 7. Aufl. 2016, § 426 Rn. 12 ff.). Dieser eigene Regressanspruch besteht neben dem möglicherweise ebenfalls bestehenden Anspruch aus übergeleitetem Recht, vgl. § 426 Abs. 2 BGB.

Die Voraussetzungen für einen Rückgriffsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB sind hier gegeben, da der Gläubiger befriedigt worden ist und zum Zeitpunkt der Befriedigung ein Gesamtschuldverhältnis nach § 421 BGB vorlag (dazu Ziffer a)). Im Innenverhältnis (Klägerin / Beklagte) ist die Beklagte zur Tragung der gesamten Schuld allein verpflichtet (dazu Ziffer b)).

a) Im Zeitpunkt der Zahlung an den Gläubiger bestand zwischen den Parteien im Hinblick auf den sich aus den o.g. Provisionsrechnungen ergebenden Betrag ein Gesamtschuldverhältnis gemäß § 421 BGB.

Nach § 421 BGB besteht ein Gesamtschuldverhältnis, wenn mehrere eine Leistung in der Weise schulden, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist. In diesem Fall kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern, wobei sämtliche Schuldner bis zur Bewirkung der ganzen Leistung verpflichtet bleiben.

Nach dem unstreitigen Parteienvortrag ist vorliegend von einem Gesamtschuldverhältnis zwischen den Parteien auszugehen.

aa) Im Zahlungszeitpunkt gab es im Hinblick auf den sich aus den Provisionsrechnungen ergebenden Betrag „mehrere Schuldner“ im Sinne des § 421 BGB, nämlich die Klägerin und die Beklagte.

(1) Die Beklagte ist in materieller Hinsicht Schuldnerin gegenüber dem Gläubiger gewesen, da diese – mittlerweile unstreitig – gegenüber dem Gläubiger noch mindestens 20 % der begehrten Provision schuldig war. Davon ging sie auch selbst aus (vgl. E-Mail der Beklagten vom 17.9.2015, Anlage K 5; Bl. 29 d.A.; Protokoll vom 19.3.2019, S. 2; Bl. 199 d.A.).

Die Abrechnung der Provision und die Auszahlung fand zwischen der Beklagten und dem Gläubiger direkt statt (vgl. Anlage K 1, § 4 Abs. 1 letzter Satz; Bl. 10 d.A.). Der Gläubiger hatte unstreitig (jedenfalls) Leistungen erbracht, die einen Provisionsanspruch in Höhe von 20 % rechtfertigen. Die in Rechnung gestellte Provisionsforderung (€ 7.366,10) entsprach – ebenfalls unstreitig – dem Provisionssatz von 40 %. Der Provisionsanspruch des Gläubigers belief sich im Zeitpunkt der Zahlung also mindestens auf € 3.680,05 (= Klageforderung). Diese Zahlung war auch fällig, die Beklagte hielt sie nur aufgrund der bestehenden Differenzen zurück (vgl. E-Mail der Beklagten vom 17.9.2015, Anlage K 5; Bl. 29 d.A.).

Wenn die Beklagte einwendet, dass nur im Hinblick auf die ausgewiesene Netto-Provision (ohne Umsatzsteuer) 20 % gerechtfertigt seien, greift diese Einwendung nicht durch.

Zum einen macht die Klägerin hier den Brutto- und nicht nur den Netto-Rechnungsbetrag geltend (entgegen Schriftsatz vom 15.1.2019, S. 7).

Zum anderen war der Gläubiger zur Ausweisung der Umsatzsteuer in Höhe von 19 % in den Provisionsrechnungen berechtigt und verpflichtet. Im Verhältnis zur Beklagten war der Gläubiger als freier selbständiger Handelsvertreter mit einem Gewerbe tätig (siehe zu den Abgrenzungskriterien u.a. von Hoyningen-Huene, in: MüKo zum HGB, 4. Aufl. 2016, § 84 Rn. 25-48). Aus dem Maklervertrag (Anlage K 2) selbst ergibt sich ausdrücklich, dass der Gläubiger als Untervertreter „Handelsvertreter“ und „selbstständiger Gewerbetreibender“ sein soll (Anlage K 2, § 1 Abs. 1). Als solcher sei er frei in der Gestaltung seiner Tätigkeit und insbesondere hinsichtlich Ort, Zeit und Dauer der Ausführungen der zu leistenden Dienste (Anlage K 2, § 1 Abs. 1, S. 3). Er sei ferner keinen Weisungen der Hauptvertretung unterlegen (persönliche Unabhängigkeit). Nach § 1 Abs. 2 musste sich der Gläubiger zudem dazu verpflichten, eine Gewerbeerlaubnis zu beantragen und ein Gewerbe anzumelden. Folglich sei er auch, so die Regelung im Vertrag, dazu verpflichtet, „die von ihm erzielten Provisionen selbst zu versteuern und die in den Provisionsabrechnungen ausgewiesene Mehrwertsteuer abzuführen“ (Anlage K 2, § 1 Abs. 5, S. 1). Dies sei der zuständigen Finanzbehörde auch so zu melden. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung drohe die außerordentliche Kündigung (vgl. Anlage K 2, § 1 Abs. 2).

Den Rechnungen des Gläubigers (Anlage K 3 und Anlage K 4) nach zu urteilen, hat sich dieser an seine vertraglichen Pflichten gehalten. Er weist die Umsatzsteuer korrekt aus und verfügt zudem über eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (DE XXX), die er in der Rechnung auch angibt.

Dass und warum der Gläubiger dennoch nicht zur Ausweisung der Umsatzsteuer berechtigt gewesen sein soll, trägt die Beklagte substantiiert nicht vor. Derartiges ergibt sich auch nicht aus der außergerichtlichen Korrespondenz (Anlage K 5, Anlage K 6). Im Rahmen derer moniert sie lediglich den Umfang der Leistung (siehe dazu bereits oben), nicht aber den ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag. Dass die streitgegenständlichen Provisionsrechnungen die ersten Rechnungen seien, in denen der Gläubiger die Umsatzsteuer ausgewiesen hatte (der Vertrag lief schließlich schon über ein Jahr), trägt die Beklagten ebensowenig vor. Auch der behauptete Einfluss der Mitte Juli 2015 erfolgten Festanstellung des Gläubigers in einem anderen Unternehmen auf das Verhältnis zur Beklagten als „selbstständiger Gewerbetreibender“ ist nicht erkennbar.

Doch selbst wenn man zugunsten der Beklagten davon ausgehen wollte, dass der Gläubiger möglicherweise als „Kleinunternehmer“ nicht zur Ausweisung der Umsatzsteuer verpflichtet gewesen wäre, muss er diese, wenn er sie ausweist, doch gleichwohl an das Finanzamt abführen und sich wie ein „normaler Unternehmer“ behandeln lassen (vgl. § 14c Abs. 2 UStG; sog. „Option zur Regelbesteuerung“ vgl. BFH, Urteil v. 24.7.2013, Az. XI R 14/11, BStBl. 2014 II S. 210).

Der Provisionsanspruch des Gläubigers gegenüber der Beklagten war im Zeitpunkt der Zahlung auch nicht bereits durch Aufrechnung oder sonstige Umstände erloschen.

Die Aufrechnung, die im Schreiben vom 26.1.2016 (Anlage B 2; Bl. 189 d.A.) gegenüber dem Rechtsanwalt des Gläubigers erklärt wird, bezieht sich nur auf einen Teil des Rechnungsbetrages („Teilanspruch […] i.S. E“). Ferner wird gegen diesen Teilanspruch mit einem Anspruch aufgerechnet (Schulungsgebühren iHv € 3.391,50), welcher der Beklagten laut ihren eigenen Angaben nicht zustand (vgl. Anlage K 6, letzter Absatz: „€ 3.391,50 […] seitens P Immobilien F für 4 Wochen Weiterbildung in der Schulungsakademie gestellt worden.“). Dass dieser Anspruch auf die Beklagte übergegangen wäre oder dass die Aufrechnung im Namen der Klägerin hätte erklärt werden sollen, trägt die Beklagte nicht vor. Losgelöst von der hier ebenfalls relevanten Frage nach der Bestimmtheit der Forderungen (Anlage B 2; Bl. 189 d.A.) geht die erklärte Aufrechnung damit bereits ins Leere. Die Aufrechnung mit weiteren Ansprüchen der Beklagten, etwa mit dem behaupteten „Schadensersatzanspruch“ wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 4 des Maklervertrages, ist nicht ersichtlich (Anlage B 2; Bl. 189 d.A.). Insofern fehlt es also jedenfalls an einer entsprechend wirksamen Erklärung, § 388 BGB.

Die Vereinbarung der behaupteten „Generalquittung“ mit dem Gläubiger (vgl. Anlage B 1 zu Protokoll vom 17.12.2018; Bl. 166, 167 d.A.) erfolgte – wenn überhaupt – am 24.4.2018 und damit nach Zahlung der hier streitgegenständlichen Forderung durch die Klägerin. Zu diesem Zeitpunkt konnte der Gläubiger über den hier streitgegenständlichen Anspruch bereits nicht mehr verfügen, vgl. § 426 Abs. 2 S. 1 BGB.

(2) Die Klägerin ist vor Zahlung ebenfalls Schuldnerin gegenüber dem Gläubiger gewesen, da diese gegen den Vollstreckungsbescheid, dem als Streitgegenstand unter anderem der materielle Anspruch gegen die Beklagte zugrunde lag (siehe oben), nicht binnen laufender Frist Einspruch erhoben hat. Dadurch ist diese neben der Beklagten – ähnlich einem Schuldbeitritt – zur (Mit-)Schuldnerin geworden, da sie mit dem einzigen Argument, welches Sie aus eigener Anschauung gegen den Anspruch des Gläubigers hätte vorbringen können, nämlich nicht passivlegitimiert zu sein, nicht mehr gehört werden konnte. Die Wirkung des Versäumnisses der Klägerin ist also gleichzusetzen mit der eines erklärten Schuldbeitritts. Auch hier ist die Rechtsfolge die Gesamtschuld (vgl. BGH BGHZ 109, 314, 317; BGH NJW 1986, 252).

Allen Titeln liegt ein materielles Rechtsverhältnis zugrunde, ausgestaltet und definiert – jedenfalls in Zivilprozessen – durch den jeweiligen Streitgegenstand (= Antrag + zugrunde liegender Lebenssachverhalt). Anders als die Beklagte dies meint, sieht das Gesetz keine sog. „Prozessschuld“ vor, also kein Schuldverhältnis, welches lediglich (allein) aufgrund prozessualer Versäumnisse entsteht. Die Folge wäre, dass inhaltsleerere Titel, quasi als eine leere Hülle, entstehen könnten. Auch wenn dies – gerade im Mahnverfahren – theoretisch zwar denkbar ist (dazu sogleich), ist es freilich nicht gewollt und über § 826 BGB zu korrigieren.

Ein Vollstreckungstitel ist eine Entscheidung bzw. eine beurkundete Erklärung, die es dem jeweiligen Gläubiger ermöglicht, sein materiell bestehendes Recht im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Welche Vollstreckungstitel es gibt, ist im Gesetz festgelegt (etwa § 704, 794 ZPO). Grundsätzlich liegt einem Titel also immer ein materielles Rechtsverhältnis zugrunde, welches auch in Rechtskraft erwachsen und – in möglichen Folgeverfahren – prozessual eingewandt werden kann, vgl. § 322 ZPO. Dies ist selbst für das Versäumnisurteil anerkannt, welches rein faktisch eigentlich nur „aufgrund der Säumnis“ ergeht (vgl. etwa BGH NJW 1972, 2268, 2269; BGH NJW 1961, 1969; Gottwald, in: MüKo zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 322 Rn. 176). Aber auch der Vollstreckungsbescheid, der gemäß § 700 Abs. 1 ZPO einem Versäumnisurteil gleich steht, muss grundsätzlich auf einem materiellen Anspruch fußen (vgl. u.a. OLG Hamm BeckRS 2005, 13049). Hierfür spricht, dass es unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist, einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid – aufgrund der fehlenden rechtlichen Überprüfung durch ein Gericht bei Erlass – nach § 826 BGB anzugreifen (BGH NJW 2005, 2991; BGH 1987, 3256; BGH NJW 1987, 166, 171). In derartigen Fällen kann durch ein Gericht überprüft werden, ob dem Erlass des Vollstreckungsbescheids zwingende materiell-rechtliche Gründe entgegenstanden (vgl. BGH NJW 1987, 3256). Entscheidend dabei ist, ob die Besonderheiten des Mahnverfahrens dazu geführt haben, dass der Gläubiger für einen materiell nicht gerechtfertigten Anspruch einen rechtskräftigen Vollstreckungstitel erwirken konnte. Dies ist beispielsweise dann nicht der Fall, wenn der Schuldner – wie hier – einen gegen ihn erlassenen Vollstreckungsbescheid trotz anwaltlicher Beratung und Unterstützung hat rechtskräftig werden lassen (BGH NJW 1987, 3259, 3260).

Der Vollstreckungsbescheid des Gläubigers war nach der Begründung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (vgl. Anlage 9: Beschluss vom 18.9.2017 zum Az. 16 U 94/17, S. 5-7; Bl. 43 ff. d.A.), der sich die Kammer anschließt, gegen die Klägerin als Schuldnerin gerichtet. In dem Moment, in dem die Klägerin die Einspruchsfrist versäumt hat (insoweit wird auf die Ausführungen im Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 18.9.2017 Bezug genommen; Bl. 43 ff. d.A.), hat der Gläubiger einen formellen Titel gegen die Klägerin erwirkt.

Diesem Titel lag der materielle Anspruch zugrunde, der dem Gläubiger gegen die Beklagte zustand (siehe oben). Schließlich waren im Mahn- und im Vollstreckungsbescheid die o.g. Provisionsrechnungen angegeben. Durch diese Angabe wurde der Streitgegenstand des Mahnverfahrens definiert. Es handelte sich also nicht, wie die Beklagte meint, um einen „eigenen“ rein prozessualen Titel, der von dem materiellen Anspruch des Gläubigers gegen die Beklagte vollkommen unabhängig war. Vielmehr hat der Gläubiger, zugegebenermaßen womöglich versehentlich, einen weiteren Schuldner für seinen materiellen Anspruch hinzugewonnen.

bb) Der Gläubiger kann auch von jedem Schuldner die ganze Leistung fordern. In Abgrenzung zum Teilschuldner (§ 420 BGB) sind hier beide Schuldner jedenfalls im Hinblick auf die streitgegenständliche Summe von € 3.680,05 (20 % Provision) je zur vollen Leistungserbringung verpflichtet gewesen.

cc) Der Gläubiger war auch nur zur einmaligen Forderung der Leistung berechtigt. Anders als die Beklagte meint, könnte der Gläubiger denselben Betrag nicht noch einmal einfordern. Durch die Zahlung der Klägerin ist im Hinblick auf diese Forderung vielmehr Erfüllung eingetreten, § 362 BGB.

Wegen des Merkmals der Gesamtwirkung – alle Schuldner werden dem Gläubiger gegenüber frei, sobald einer von ihnen geleistet hat – ist § 421 BGB dann nicht erfüllt, wenn der Gläubiger die Schuldner nebeneinander belangen und auf diese Weise mehr als einmal zur geschuldeten Leistung kommen kann. Dies ist bei der kumulierten Schuld der Fall, wenn der Gläubiger die Befriedigung mehrerer Leistungsinteressen anstrebt, auch wenn diese auf den gleichen Gegenstand gerichtet sind. Kauft der Gläubiger etwa (vorsorglich) bei zwei Lieferanten das gleiche Produkt, um sicher zu sein, es bei Bedarf zur Verfügung zu haben, hat er kumulierte Ansprüche (vgl. Gehrlein, in: BeckOK zum BGB, 47. Ed. 2018, § 421 Rn. 3), die nebeneinander stehen. Vor- und Nachmieter sind – jedenfalls grundsätzlich – auch keine Gesamtschuldner (vgl. Gehrlein, in: BeckOK zum BGB, 47. Ed. 2018, § 421 Rn. 3).

Hier scheidet die Annahme kumulierter Ansprüche des Gläubigers aus, da der Gläubiger – ausgehend von seinem ursprünglichen Leistungsinteresse – die Forderung nur einmal geltend machen wollte. Dass er dabei das Rubrum im Mahnverfahren derart missverständlich gestaltet, dürfte nicht beabsichtigt gewesen sein; jedenfalls ergibt sich dies so aus den Verfahren zum Az. 7 O 32/17 und 16 U 94/17, deren Entscheidungen hier vorgelegt worden sind (Bl. 37-52 d.A.). Anders als in den Fällen von kumulierten Ansprüchen hat der Gläubiger im Mahnverfahren nur einen materiellen Anspruch geltend gemacht und hierauf Zahlung verlangt. Schuldnerin war ursprünglich nur die Beklagte. Durch ihr eigenes Versäumnis ist die Klägerin als weitere Schuldnerin hinzugekommen (siehe oben).

Hierbei ist es auch nicht entscheidend, dass die Ansprüche gegen die Schuldner durch die prozessuale Sonderkonstellation nicht gleichzeitig entstanden sind. Dies wird mit Blick auf den insoweit vergleichbaren Fall des Schuldbeitritts deutlich (siehe dazu bereits oben; vgl. auch Bydlinski, in: MüKo zum BGB, 7. Aufl. 2016, § 421 Rn. 17 ff.). Auch beim Schuldbeitritt entsteht die Gesamtschuld erst nachträglich.

Die Pflichten der Gesamtschuldner müssen unter dem Blickpunkt der Tilgungsgemeinschaft zudem demselben Leistungsinteresse des Gläubigers entsprechen. Eine vollständige Übereinstimmung von Leistungsumfang und -inhalt, wie bei der Haftung mehrerer Erben für Straßenbaubeiträge (VG Braunschweig NJW 2001, 3281), ist aber nicht geboten, sondern eine enge Verwandtschaft hart an der Grenze zur inhaltlichen Gleichheit genügt (vgl. BGH NJW 1965, 1175 f.). Hier ist das Leistungsinteresse des Gläubigers – gerichtet auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme aus Vertrag – einheitlich genug. Durch Zahlung der Klägerin ist das ursprüngliche Leistungsinteresse des Gläubigers voll befriedigt worden; eine erneute Zahlung durch die Beklagte bedarf es vor diesem Hintergrund nicht.

dd) Die Klägerin und die Beklagte hafteten auch gleichstufig nebeneinander.

Als maßgebliche Elemente einer Gesamtschuld erachtet das Schrifttum, dem die Rechtsprechung folgt, zutreffend neben der wechselseitigen Tilgungswirkung die Gleichstufigkeit (Gleichrangigkeit) der Verbindlichkeiten (Grüneberg, in: Palandt zum BGB, 78 Aufl. 2019, § 421 Rn. 7; BGH NJW 1993, 585).

Die Gleichstufigkeit fehlt dann, wenn auch nach außen hin deutlich wird, dass nur einer der Schuldner seiner Art nach Primärschuldner ist, die anderen also letztlich subsidiär haften und nur der Primärschuldner im Innenverhältnis die Schuld tragen soll. Jeder der Schuldner muss also im Innenverhältnis wenigstens einen Teil der Schuld zu tragen haben und nicht lediglich vorläufig eintreten müssen. Ein klassisches Gegenbeispiel ist die Bürgschaft gem. § 765 ff BGB. Hier soll der Bürge nur subsidiär haften, was sich insbesondere aus dem Rechtsgedanken der Einrede der Vorausklage gem. § 771 BGB ergibt.

Im vorliegenden Fall gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldner nicht gleichstufig nebeneinander haften sollten. Zwar ist es naheliegend, dass sich der Gläubiger an den Schuldner wenden wird, gegen den bereits ein rechtskräftiger Titel besteht, also an die Klägerin. Doch wäre es ebenfalls denkbar, dass sich der Schuldner an die Beklagte wendet und seinen Anspruch auch dort prozessual durchsetzt, wenn die Klägerin etwa nicht solvent wäre.

ee) Durch die Zahlung der Klägerin wurde die Beklagte daher ebenfalls von ihrer Leistungspflicht gegenüber dem Gläubiger befreit.

Zwar hat die Klägerin – objektiv erkennbar – nur auf den gegen sie gerichteten eigenen Anspruch gezahlt. Dies wird nicht nur daraus deutlich, dass die Leistungsbestimmung bei Zahlung nur das Aktenzeichen des dem Titel zugrunde liegenden Verfahrens auswies. Vielmehr ist im hiesigen Verfahren auch substantiiert nicht vorgetragen worden, dass und warum die Klägerin mit Blick auf ihre eigene Schuld zugleich (oder nur) die Schuld der Beklagten hätte tilgen wollen. Dies ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch nicht einfach anzunehmen; im Rahmen des § 267 BGB gibt es keine derartige Vermutung. Vielmehr besteht die Vermutung, dass zunächst auf eigene Schulden gezahlt werden soll, bevor auf fremde Schulden gezahlt wird. Insofern kann auf die entsprechenden Ausführungen des Amtsgerichts verwiesen werden (Urteil des Amtsgerichts, S. 4-6).

Auf § 267 BGB kommt es hier im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs allerdings nicht an, da die Erfüllungswirkung unter Gesamtschuldnern gesetzlich besonders geregelt ist, § 422 BGB.

b) Im Innenverhältnis (Klägerin / Beklagte) ist die Beklagte zur Tragung der gesamten Schuld allein verpflichtet.

Aus dem Gesetz ergibt sich, dass die Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist (§ 426 Abs. 1 S. 1 BGB). Hier geht die Kammer angesichts der Gesamtumstände des Einzelfalls davon aus, dass nur die interne Verteilung 100 % (Beklagte) zu 0 % (Klägerin) sachgerecht ist. Die Beklagte war die eigentliche Schuldnerin des Anspruchs. Warum sie diesen Anspruch nicht gleich erfüllt hat, obwohl sie von dessen teilweiser Berechtigung ausging, lässt sich rechtlich nicht nachvollziehbar begründen (vgl. dazu oben; insbesondere auch Anlagen K 4, K 5 und K 7). Es macht angesichts der außergerichtlichen Korrespondenz vielmehr den Anschein, als sei der Grund rein persönlicher Natur.

Dass die Klägerin prozessual nachlässig gehandelt hat, wirkt sich für die Beklagte auch nicht unmittelbar nachteilig aus. Diese hätte schließlich in diesem Prozess alle Möglichkeiten gehabt, ihre eigene Schuld zu negieren beziehungsweise Einwendungen hiergegen vorzubringen. Diese Einwendungen hätte die Klägerin – als insoweit beweisbelastete Partei – erstmal entkräften müssen, was in jedem Fall ein prozessuales Risiko darstellt. Insofern steht die Beklagte durch das Verhalten der Klägerin gegenüber dem Gläubiger (kein Einspruch und Zahlung) nicht schlechter, als sie stehen würde, wenn der Gläubiger direkt sie in Anspruch genommen hätte.

Ferner kommt hinzu, dass die Beklagte von der ganzen Situation, insbesondere von dem missglückten Rubrum, auch Kenntnis hatte (vgl. Anlage K 7; Bl. 36 d.A.). Sie hätte sich also frühzeitig gegen die Forderung des Gläubigers zur Wehr setzen können. Dennoch hat sie abgewartet und nichts unternommen (vgl. Anlage K 7; Bl. 36 d.A.). Eine besonders Schutzwürdigkeit ist auf Seiten der Beklagten demzufolge nicht anzunehmen.

2. Die Verzugszinsen ergeben sich aus §§ 286, 288 BGB. Die Klage der Klägerin ist der Beklagten am 26.3.2018 zugestellt worden (vgl. Bl. 61 d.A.).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 344 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

4. Die Kammer hat die Revision gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugelassen. Aus Sicht der Kammer ist die hier relevante Rechtsfrage, ob eine Gesamtschuld (§ 421 BGB) durch fehlerhafte Bezeichnung des Beklagten in einem Mahnverfahren entstehen kann, höchstrichterlich nicht geklärt. Die Kammer bejaht dies. Die Diskussionen in den Verhandlungsterminen zeigen jedoch, dass man diese Frage unterschiedlich beantworten kann. Die Kammer geht daher davon aus, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

 

 

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