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Zwangsvollstreckung gegen Gebrauchtwagenhändler – Pfändbarkeit von Gebrauchtwagen

AG Offenbach – Az.: 61 M 10133/13 – Beschluss vom 01.02.2014

Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, den Pfändungsauftrag des Gläubigers nicht mit der Begründung abzulehnen, die im Besitz des Schuldners befindlichen Gebrauchtwagen seien unpfändbar.

Gründe

I.

Der Gläubiger verfügt über einen Titel mit einer Hauptforderung von 1314,80 € (Vergütungsfestsetzungsbeschluss nach § 11 RVG).

Auf seinen Antrag hin erging Haftbefehl (§§ 802c, 802g ZPO) gegen den Schuldner; im Rahmen dessen Vollstreckung gab der Schuldner die Vermögensauskunft ab.

Danach besitzt er drei Gebrauchtwagen, von denen er angibt, sie seien zur Ausübung seiner selbstständigen Tätigkeit als Gebrauchtwagenhändler erforderlich.

Mit dieser Begründung verweigerte der GV eine beantragte Pfändung der Fahrzeuge.

II.

Die hiergegen gerichtete Erinnerung (§ 766 ZPO) ist zulässig und in der Sache begründet.

III.

Zwangsvollstreckung gegen Gebrauchtwagenhändler - Pfändbarkeit von Gebrauchtwagen
Symbolfoto: Von Mikbiz /Shutterstock.com

Der Pfändungsschutz richtet sich vorliegend nach § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO.

Danach wird die persönliche Arbeitsleistung geschützt.

§ 811 ZPO dient dem Schutz des Schuldners aus sozialen Gründen im öffentlichen Interesse. Er darf nicht entsprechend und nicht zu weit ausgelegt werden (Thomas/Putzo/Seiler ZPO 34. Aufl., § 811 Rn 1).

§ 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO schützt Handwerker, grundsätzlich aber nicht Kaufleute (Seiler aaO Rn 22 mwN; Musielak/Becker ZPO 10. Aufl., § 811 Rn 17a), also auch nicht Gebrauchtwagenhändler als Einzelhändler, die ihren Erwerb aus Warenumsatz ziehen. Die verkaufsbereiten Waren und die Warenvorräte eines solchen Einzelkaufmanns sind daher pfändbar (Hk-ZV/Kindl 2. Aufl., § 811 Rn 23; Seiler aaO Rn 29 mit Hinweis auf LG Göttingen DGVZ 1994, 89; Zöller/Stöber ZPO 30. Aufl., § 811 Rn 27).

Eine Ausnahme wird gemacht für einen Warenbestand zur unmittelbaren Fortführung eines kleinen Ladengeschäfts (Kindl aaO; Seiler aaO Rn 22; Becker aaO Rn 20a am Ende). Dabei lässt sich dies aber auf keinen Fall großzügig verallgemeinern (Zöller/Stöber aaO Rn 28 Stichwort „Waren“; zustimmend Hk-ZV/Kindl aaO in Rn 106).

Ob diese Ausnahme greift, ist also stets eine Frage des Einzelfalls und hier zu verneinen.

In der Vermögensauskunft hat der Schuldner angegeben, er sei als Autohändler selbstständig. Das Finanzamt fordert von ihm ca. 30.000 €, er hat keinerlei Einkommen, aus seinem Gewerbe derzeit keinerlei Einkünfte, und es liegen keine Aufträge vor. Seine Familie zahlt ihm das Lebensnotwendige.

Der Warenvorrat besteht aus drei Fahrzeugen im Gesamtwert von ca. 5.500 €.

Wenn man nun erstens berücksichtigt, dass Kaufleute nur ausnahmsweise von § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO geschützt werden und dabei weiterhin zweitens für den Warenbestand solch eines Kaufmanns nur ausnahmsweise Pfändungsschutz besteht (also doppelte Ausnahme), und drittens unter den „erforderlichen Gegenständen“ in Nr. 5 des § 811 ZPO nur solche zu verstehen sind, die es dem Schuldner gestatten, weiterhin wettbewerbsfähig und genügend ertragsreich tätig zu sein (Seiler aaO Rn 27), wird deutlich, dass dies auf den Schuldner und seine drei Gebrauchtwagen nicht zutrifft, denn, wie seine Schulden aus der Vergangenheit, sein geringer Warenbestand (von der Zahl her), seine Alimentierung durch die Familie und seine eigenen Geschäftstätigkeiten (welche?) zeigen, ist er von vornherein und dauerhaft weder wettbewerbsfähig noch ertragsreich tätig, weshalb er Pfändungsschutz für sich nicht in Anspruch nehmen kann.

Dabei wird der GV bedenken können, ob er die Pfändung (auch um eine Überpfändung, § 803 Abs. 1 Satz 2 ZPO, zu vermeiden) auf eines der Fahrzeuge beschränkt.

IV.

Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst. Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; Der Schuldner war am Verfahren nicht beteiligt, weshalb ihm keine Kosten entstanden sein können. Dem Gläubiger entsteht über die bereits entstandene Gebühr RVG-VV 3309 für das Betreiben der Zwangsvollstreckung im Erinnerungsverfahren keine weitere Gebühr (Zöller aaO § 766 Rn 39).

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