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Telefonanlagenverkauf – Pflicht zur Mitteilung des Administratorenpasswortes

Streit um Administratorenpasswort bei Telefonanlagenkauf

In einem Fall, der vor dem Amtsgericht Bonn verhandelt wurde, stand die Frage im Mittelpunkt, ob beim Kauf einer Telefonanlage die Herausgabe des Administratorenpasswortes eine kaufvertragliche Pflicht des Verkäufers ist. Die Klägerin hatte im Jahr 2009 eine Telekommunikationsanlage von einer ehemaligen Sparte des Gesamtkonzerns der Beklagten erworben. Trotz des Erwerbs der Anlage gab es zwischen den beiden Parteien keinen Service- oder Wartungsvertrag. Einige Jahre nach dem Kauf, genauer gesagt Ende 2014, beauftragte die Klägerin eine Firma mit der Wartung der Telefonanlage. Diese Firma bat um das Administratorenpasswort, welches für verschiedene technische Vorgänge, wie Softwareupdates oder die Änderung der IP-Adresse, notwendig ist. Die Beklagte weigerte sich jedoch, dieses Passwort herauszugeben.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 111 C 157/16 >>>

Das Wichtigste in Kürze


Beim Kauf einer Telefonanlage besteht keine automatische Pflicht des Verkäufers zur Herausgabe des Administratorenpasswortes.

Wichtigste Punkte zum Urteil:

  • Das Amtsgericht Bonn hat entschieden, dass beim Erwerb einer Telefonanlage keine ungeschriebene Haupt- oder Nebenpflicht des Verkäufers zur Mitteilung des Administratorenpasswortes besteht.
  • Die Klägerin kaufte 2009 eine Telekommunikationsanlage, jedoch ohne Service- oder Wartungsverträge.
  • Ende 2014 bat die Klägerin eine Wartungsfirma um das Administratorenpasswort für technische Vorgänge wie Softwareupdates und IP-Adressänderungen.
  • Die Beklagte weigerte sich, das Passwort trotz mehrfacher Aufforderung herauszugeben.
  • Die Klägerin argumentierte, dass die Herausgabe des Passwortes eine kaufvertragliche Pflicht der Beklagten sei.
  • Das Gericht stellte fest, dass es keine ausdrückliche Vereinbarung über die Herausgabe des Passwortes gab und die Klägerin keinen Servicevertrag mit der Beklagten hatte.
  • Die Klägerin konnte die Telefonanlage über fünf Jahre ohne Beanstandung nutzen.
  • Das Urteil betont, dass im Bereich von Softwarekäufen klare vertragliche Vereinbarungen notwendig sind, insbesondere bei technischen Neuerungen.

Das rechtliche Dilemma: Herausgabe des Passwortes

Administratorenpasswort beim Telefonanlagenverkauf
(Symbolfoto: A_stockphoto /Shutterstock.com)

Das rechtliche Dilemma entstand, als die Klägerin argumentierte, dass die Herausgabe des Administratorenpasswortes eine kaufvertragliche Pflicht der Beklagten sei. Sie forderte das Gericht auf, die Beklagte zur Herausgabe des Passwortes zu verurteilen. Die Beklagte hingegen war der Ansicht, dass die Herausgabe des Passwortes nicht zu ihren kaufvertraglichen Pflichten gehöre.

Entscheidung des Gerichts: Keine Pflicht zur Herausgabe

Das Gericht entschied, dass die Klage unbegründet sei. Es wurde festgestellt, dass es keine ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Parteien über die Herausgabe des Passwortes gab. Zudem hatte die Klägerin keinen Service- oder Wartungsvertrag mit der Beklagten abgeschlossen. Das Gericht betonte, dass es keine ungeschriebene kaufvertragliche Haupt- oder Nebenpflicht der Beklagten gebe, das Administratorenpasswort herauszugeben. Interessanterweise wies das Gericht darauf hin, dass die Klägerin die Telefonanlage über fünf Jahre ohne jegliche Beanstandung nutzen konnte.

Technische Fortschritte und Vertragsparteien

Ein weiterer wichtiger Punkt, den das Gericht hervorhob, war die Tatsache, dass im Bereich von Softwarekäufen, wo technische Fortschritte rasant auftreten können, nicht erwartet werden kann, dass eine Vertragspartei ohne ausdrückliche Vereinbarung verpflichtet ist, jegliche technische Neuerung oder Anpassung zu ermöglichen.

Fazit und Auswirkungen des Urteils

Das Urteil hat weitreichende Auswirkungen, insbesondere für Unternehmen im Bereich des Telefonanlagenverkaufs. Es unterstreicht die Bedeutung klarer vertraglicher Vereinbarungen und die Notwendigkeit, alle Aspekte eines Kaufs, einschließlich der Herausgabe von Administratorenpasswörtern, im Voraus zu klären. Das Fazit dieses Urteils ist, dass beim Kauf einer Telefonanlage ohne eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung keine Pflicht zur Herausgabe des Administratorenpasswortes besteht. Es betont die Wichtigkeit klarer Kommunikation und Vereinbarungen zwischen Käufer und Verkäufer, um zukünftige rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


  • Zwangsvollstreckung: Die Zwangsvollstreckung ist ein rechtlicher Prozess, der von einem Gläubiger eingeleitet wird, um eine Schuld oder ein Urteil gegen einen Schuldner durchzusetzen. Im deutschen Recht ist die Zwangsvollstreckung in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Dabei kann der Gläubiger verschiedene Maßnahmen ergreifen, um die Schuld einzutreiben. Das kann die Pfändung von Vermögenswerten, z.B. Bankkonten oder Immobilien, aber auch die Lohnpfändung sein. Bei der Lohnpfändung wird ein Teil des Einkommens des Schuldners direkt an den Gläubiger abgeführt. Die genauen Verfahren und Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung können je nach Art der Schuld und der individuellen Situation des Schuldners variieren.
  • Administratorenpasswort: Das Administratorenpasswort ist ein Passwort, das in Computersystemen oder anderen technischen Geräten verwendet wird, um erweiterten Zugriff auf Einstellungen und Funktionen zu ermöglichen. Dieser Zugriff wird typischerweise nur von systemverantwortlichen Personen genutzt und ermöglicht die Durchführung wichtiger administrativer Aufgaben, wie Softwareupdates, Neustarts des Systems, Konfiguration von Benutzerkonten und andere. Im Kontext einer Telekommunikationsanlage könnte das Administratorenpasswort zum Beispiel für die Konfiguration von Telefonleitungen oder die Installation von Updates benötigt werden.
  • Kaufvertragliche Pflicht: Kaufvertragliche Pflichten sind die Verpflichtungen, die aus einem Kaufvertrag zwischen Käufer und Verkäufer entstehen. Dabei kann es sich zum Beispiel um die Pflicht des Verkäufers handeln, dem Käufer die Kaufsache zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen (§ 433 BGB). Im Gegenzug hat der Käufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die Kaufsache abzunehmen. Im Kontext des Administratorenpassworts könnte die Frage aufkommen, ob der Verkäufer verpflichtet ist, dieses an den Käufer herauszugeben. Dies hängt von den genauen Umständen und dem Inhalt des Kaufvertrags ab.
  • Service-/Wartungsvertrag: Ein Service- oder Wartungsvertrag ist eine rechtliche Vereinbarung, in der die Erbringung bestimmter Dienstleistungen für ein Produkt oder eine Anlage geregelt ist. Solche Verträge können eine Vielzahl von Dienstleistungen umfassen, von regelmäßigen Inspektionen und Wartungsarbeiten bis hin zu Reparaturen und Updates. Im Kontext einer Telekommunikationsanlage könnte ein solcher Vertrag zum Beispiel regeln, wer für die Wartung und Aktualisierung der Anlage verantwortlich ist. In dem hier beschriebenen Fall scheint es jedoch keinen solchen Vertrag zu geben.

§ Relevante Rechtsbereiche für dieses Urteil:


  1. Kaufvertragsrecht nach § 433 Abs. 1 BGB: Dieser Rechtsbereich betrifft die rechtlichen Bestimmungen, die den Kaufvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten regeln. Insbesondere geht es um die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, das Administratorenpasswort im Rahmen des Kaufvertrags bereitzustellen.
  2. Vertragsrecht nach § 241 Abs. 1 BGB: Hierbei handelt es sich um die allgemeinen Bestimmungen zum Vertragsrecht, die auch im Kontext dieses Falls relevant sein könnten. Dieser Paragraph regelt die allgemeinen Pflichten aus einem Schuldverhältnis, auf das der Kaufvertrag zwischen den Parteien verweisen könnte.
  3. Computerrecht: Dieser Rechtsbereich könnte relevant sein, um zu klären, ob das Administratorenpasswort im Kontext der Telekommunikationsanlage besondere rechtliche Bestimmungen oder Anforderungen unterliegt.
  4. Zivilrecht: Das Zivilrecht ist allgemein relevant, da es die Grundlagen für zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen zwischen Privatpersonen oder Unternehmen schafft, was in diesem Fall die Klage und den Kaufvertrag betrifft.

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Das vorliegende Urteil

Amtsgericht Bonn – Az.: 111 C 157/16 – Urteil vom 14.12.2016

Leitsätze:

Bei Erwerb einer Telefonanlage besteht keine ungeschriebene Haupt- oder Nebenpflicht des Veräußerers zur Mitteilung des Administratorenpasswortes.


Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Im Jahr 2009 kaufte die Klägerin bei U-D, einer ehemaligen Sparte des Gesamtkonzerns der Beklagten, eine Telekommunikationsanlage. Service- und Wartungsverträge zwischen den Parteien betreffend die Telekommunikationsanlage bestanden nicht. Die Klägerin nahm die Telekommunikationsanlage in Betrieb. Ende des Jahres 2014 beauftragte die Klägerin die Firma P-GmbH aus M mit der zukünftigen Wartung der Telefonanlage. Diese bat die Klägerin um Herausgabe des Administratorenpasswortes der Telefonanlage. Ein solches Passwort ist z.B. für die Durchführung von Softwareupdates, für einen Neustart bei Fehlermeldungen, zum Löschen sensibler Daten, zur Erweiterung der Anlage mit neuen Geräten und Nutzern sowie zum Ändern der IP-Adresse erforderlich. Trotz mehrfacher Aufforderung der Klägerin teilte die Beklagte das Administratorenpasswort in der Folgezeit nicht mit.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Herausgabe des Administratorenpasswortes sei eine kaufvertragliche Pflicht der Beklagten.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie das Administratorenpasswort für die unter der Auftragsnummer XXXXXXXXXX bei der Beklagten käuflich erworbene und unter der Vertragsnummer XXXXXX bearbeitete Telekommunikationsanlage 45265 Comfort Pro Easy Start bestehend aus Comfort Pro S, 45236 Comfort Pro P 300, Systemtelefon, 19650 Sinus 501i, 67559 Sinus 300i Pack herauszugeben.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Herausgabe des Administratorenpasswortes gehöre nicht zu ihren kaufvertraglichen Pflichten.

Die Parteien haben im Oktober bzw. November 2016 einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.

Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen vollumfänglich Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat weder gemäß § 433 Abs. 1 BGB noch § 241 Abs. 1 BGB einen kaufvertraglichen Anspruch gegen die Beklagte auf Mitteilung des Administratorenpasswortes.

Zuerst ist festzustellen, dass es eine ausdrückliche Vereinbarung der Parteien über die Mitteilung des Administratorenpasswortes unstreitig nicht gibt. Darüber hinaus ist unstreitig, dass die Klägerin mit der Beklagten einen Service-/Wartungsvertrag betreffend die Telefonanlage nicht abschließen wollte.

Es besteht keine ungeschriebene kaufvertragliche Haupt- oder Nebenpflicht der Beklagten, der Klägerin das Administratorenpasswort mitzuteilen. Soweit die Klägerin vorträgt, die Nutzungsfähigkeit der Telefonanlage sei für sie ohne Administratorenpasswort komplett aufgehoben, ist anzumerken, dass die Klägerin die Telefonanlage im August 2009 erworben hatte und sodann zumindest bis Ende 2014 – mithin über fünf Jahre – ohne Monierung gegenüber der Beklagten nutzen konnte. Die Klägerin hat die Telefonanlage im Umfang und dem technischen Stand der Übergabe im Jahr 2009 erworben. Die Beklagte hindert die Klägerin nicht daran, mit ihrem Eigentum so zu verfahren, wie es § 903 BGB gestattet. Die Beklagte ist aber nicht verpflichtet, gegenüber der Klägerin mehr zu erfüllen, als vertraglich vereinbart worden ist. Gerade im Bereich von Softwarekäufen, wo es innerhalb weniger Jahre rasante technische Fortschritte geben kann, ist nicht zu erwarten, dass eine Vertragspartei – ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung – gegenüber der anderen Partei die Pflicht hat, jedwede technische Neuerung/Anpassung zu ermöglichen. Insoweit geht auch das von der Klägerin genannte Beispiel mit den Winterreifen fehl. Denn die Wahl der Art der Bereifung ist – und dies ist zwischen den Parteien anderes als vorliegend bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zumindest konkludent vereinbart – ausschließlich eine Entscheidung des Pkw-Käufers.

Der Schriftsatz der Beklagtenseite vom 25.11.2016 gab für eine Verlängerung der Schriftsatzeinreichungsfrist keinen Anlass, weil er nicht entscheidungserheblich ist, soweit er neues Vorbringen enthält.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf bis zu 1.000,- EUR festgesetzt.

 

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