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Plane von LKW geweht – Schadensersatzanspruch

Unfall auf Autobahn: Schadensersatzansprüche nach Ladungsverlust

Ein Vorfall auf der Autobahn, bei dem ein PKW durch herunterwehende Ladung eines LKW beschädigt wurde, führte zu einem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Borken. Die Klägerin, Eigentümerin des beschädigten PKWs, machte Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte, die Eigentümerin des LKW, geltend. Der Kern des Falles dreht sich um die Frage, ob die Beklagte für die durch den Ladungsverlust verursachten Schäden haftbar gemacht werden kann.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 14 C 6/13   >>>

Das Wichtigste in Kürze


Das Amtsgericht Borken entschied, dass ein LKW, dessen Ladung bei der Fahrt herunterwehte und einen PKW beschädigte, für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden kann.

Wichtigste Punkte zum Urteil:

  1. Vorfall auf der Autobahn A xx am 16.07.2012, bei dem die Ladung eines LKW einen PKW beschädigte.
  2. Die Klägerin, Besitzerin des PKW, forderte Schadensersatz von insgesamt 4195,86 EUR von der Beklagten, der LKW-Besitzerin.
  3. Ein Versäumnisurteil vom 06.02.2013 wurde zugunsten der Klägerin erlassen, gegen das die Beklagte Einspruch einlegte.
  4. Ein Sachverständigengutachten bestätigte, dass die Ladung des LKW bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h von der Ladefläche wehen kann und andere Fahrzeuge beschädigen kann.
  5. Das Gericht entschied, dass die Klägerin einen Schadensersatzanspruch von 3850,86 EUR gegen die Beklagte hat.
  6. Die Beklagte hätte den Ladungsverlust durch Sicherheitsmaßnahmen, wie das Anbringen einer Deckplane, verhindern können.
  7. Kein Anspruch auf Ersatz eines merkantilen Minderwertes des Fahrzeugs für die Klägerin, da das Fahrzeug älter als sechs Jahre war und über 120.000 km Laufleistung hatte.
  8. Das Urteil betont die Verantwortung von Fahrzeugeigentümern, insbesondere LKW-Betreibern, ihre Ladung ordnungsgemäß zu sichern.

Der Unfallhergang und erste Reaktionen

Unfall auf Autobahn: Schadensersatzansprüche nach Ladungsverlust
LKW-Unfall: Ladungsverlust führt zu Schadensersatzklage (Symbolfoto: Stanislav Duben /Shutterstock.com)

Am 16.07.2012 gegen 10:30 Uhr ereignete sich der Vorfall auf der Autobahn A xx. Der Geschäftsführer der Klägerin fuhr mit dem PKW auf der linken Spur an einem Gespann der Beklagten vorbei, als die Ladung des LKW die Front des PKWs beschädigte. Ein von der Klägerin in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten bezifferte die Reparaturkosten auf 3322,35 EUR. Trotz mehrerer Zahlungsaufforderungen lehnte die Beklagte es ab, den geforderten Betrag zu zahlen.

Rechtliche Herausforderungen und Beweisführung

Das rechtliche Problem und die Herausforderung in diesem Fall lagen in der Beweisführung. Die Klägerin musste nachweisen, dass die Schäden an ihrem Fahrzeug direkt durch den Ladungsverlust des LKW der Beklagten verursacht wurden. Die Beklagte hingegen argumentierte, dass nicht zweifelsfrei feststehe, dass die von der Klägerseite angeführten Schäden am Kfz auf dem behaupteten Unfallereignis beruhen.

Sachverständigengutachten bringt Klarheit

Das Gericht zog ein Sachverständigengutachten hinzu, um Klarheit über den Vorfall zu erhalten. Der Sachverständige führte praktische Versuche durch und stellte fest, dass die Ladung des LKW bereits bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h von der Ladefläche fortgeblasen werden kann und nachfolgende oder überholende Fahrzeuge beschädigen kann. Die Einschlagspuren am PKW der Klägerin stimmten mit den Abmessungen der transportierten Ladung überein.

Das Urteil und seine Konsequenzen

Das Gericht entschied, dass die Klägerin einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 3850,86 EUR gegen die Beklagte hat. Es wurde festgestellt, dass die Beklagte durch Sicherheitsmaßnahmen, wie das Anbringen einer Deckplane, den Ladungsverlust hätte verhindern können. Die Klägerin hatte auch Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlich für die Einholung eines Privatgutachtens angefallenen Kosten sowie weiterer Kosten.

Allerdings wurde der Anspruch der Klägerin auf Ersatz eines merkantilen Minderwertes des Fahrzeugs abgelehnt, da das Fahrzeug bereits über sechs Jahre alt war und eine Laufleistung von über 120.000 km aufwies.

Das Fazit des Urteils ist, dass Fahrzeugeigentümer, insbesondere LKW-Betreiber, sicherstellen müssen, dass ihre Ladung ordnungsgemäß gesichert ist, um Schäden an anderen Fahrzeugen zu vermeiden. Das Gericht hat in diesem Fall klargestellt, dass die Beweislast und die Verantwortung bei dem Verursacher des Schadens liegen. Es unterstreicht die Bedeutung von Sicherheitsmaßnahmen und die potenziellen rechtlichen Konsequenzen, wenn diese nicht eingehalten werden.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


  • Versäumnisurteil: Ein Versäumnisurteil ist eine besondere Form des Urteils, das ein Gericht in einem Zivilprozess erlässt, wenn eine Partei (Beklagter) trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur Verhandlung erscheint oder sich nicht zur Klage äußert. In diesem Fall kann das Gericht auf Antrag der anderen Partei (Kläger) ein Versäumnisurteil erlassen. Dieses Urteil entspricht in der Regel den Forderungen des Klägers, da der Beklagte seine Möglichkeit, sich zur Wehr zu setzen, nicht genutzt hat.
  • Schadensersatzansprüche: Schadensersatzansprüche beziehen sich auf die rechtliche Forderung einer Person oder Firma, eine finanzielle Entschädigung für einen erlittenen Schaden zu erhalten. Der Schaden kann auf verschiedene Arten entstanden sein, zum Beispiel durch eine Verletzung, durch eine Vertragsverletzung oder durch eine unerlaubte Handlung. Der Anspruch auf Schadensersatz zielt darauf ab, den Geschädigten so zu stellen, als ob der Schaden nicht eingetreten wäre.
  • Sachverständigengutachten: Ein Sachverständigengutachten ist ein Bericht, der von einem Experten (dem Sachverständigen) erstellt wird, um spezifische, oft technische oder komplexe Fragen in einem rechtlichen Kontext zu klären. Sachverständige können in verschiedenen Bereichen tätig sein, zum Beispiel in der Medizin, im Bauwesen oder in der Kfz-Technik. Ihr Gutachten liefert detaillierte Informationen und Bewertungen, die für die Entscheidungsfindung in einem Rechtsstreit wesentlich sein können.
  • Merkantiler Minderwert: Der merkantile Minderwert bezieht sich auf den Wertverlust eines Fahrzeugs oder eines anderen Gegenstands nach einer Beschädigung und anschließender Reparatur. Selbst wenn die Reparatur vollständig und fachgerecht durchgeführt wurde, kann der Gegenstand auf dem Markt weniger wert sein, einfach weil er als beschädigt und repariert bekannt ist. Dieser Wertverlust wird als merkantiler Minderwert bezeichnet und kann Gegenstand von Schadensersatzansprüchen sein.

§ Relevante Rechtsbereiche für dieses Urteil:


  • Verkehrsrecht: Dieser Fall betrifft Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall auf der Autobahn A xx. Das Verkehrsrecht regelt die rechtlichen Aspekte von Straßenverkehr und Verkehrsunfällen in Deutschland. In diesem Kontext sind insbesondere die Regelungen des Straßenverkehrsrechts (z.B. StVO) und des Haftungsrechts relevant, um die Schuldfrage und Schadensersatzansprüche zu klären.
  • Schadensersatzrecht: Das Schadensersatzrecht ist ein wichtiger Rechtsbereich, der sich mit der Entschädigung für erlittene Schäden befasst. Im vorliegenden Fall geht es um die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Bezug auf Fahrzeugschäden und weitere Kosten. Die relevanten Gesetze in diesem Zusammenhang sind vor allem die §§ 249 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
  • Sachverständigenrecht: Das Sachverständigenrecht betrifft die Bewertung von Sachverhalten durch Sachverständige und ihre Gutachten. Im vorliegenden Fall spielte ein Sachverständigengutachten eine entscheidende Rolle bei der Feststellung der Schuld und des Schadens. Dieser Bereich kann durch verschiedene Regelungen und Normen, auch im Prozessrecht, geregelt sein.
  • Vertragsrecht: Das Vertragsrecht ist relevant, da hier die Ansprüche und Pflichten der Parteien in Bezug auf eventuelle Verträge zwischen den Beteiligten, wie z.B. Versicherungsverträge, geregelt sein könnten. In diesem Fall könnte das Vertragsrecht bei der Klärung von Pflichtverletzungen und Schadensersatzansprüchen eine Rolle spielen. Dies könnte sich auf die §§ 280 ff. BGB beziehen.

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Das vorliegende Urteil

Amtsgericht Borken – Az.: 14 C 6/13 – Urteil vom 10.10.2013

Das Versäumnisurteil vom 06.02.2013 wird in Höhe von 3.850,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2012 sowie weitere 446,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2012 aufrecht erhalten. Im Übrigen wird es aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Vorfall der sich am 16.07.2012 gegen 10:30 Uhr auf der Autobahn A xx zwischen der Auffahrt fahren und der Abfahrt H ereignet hat geltend.

Der Geschäftsführer der Klägerin fuhr mit einem im Eigentum der Klägerin stehenden PKW auf der linken Spur der Autobahn an einem Gespann der Beklagten vorüber. Ein von der Klägerin in Auftrag gegebenes Gutachten bezifferte die Reparaturkosten mit 3322,35 EUR (netto). Mit Schreiben vom 19.09.2012 forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos zur Zahlung eines Betrages i.H.v. 4822,40 EUR bis zum 28.09.2012 auf. Mit Schreiben vom 31.10.2012 forderte der jetzige Prozessvertreter der Klägerin die Beklagte erfolglos unter Fristsetzung bis zum 14.11.2012 zur Zahlung auf.

Die Klägerin behauptet, durch einen Ladungsversuch des Lkw der Beklagten, sei es zu Beschädigungen an der Front ihres Kfz gekommen. Für die Beseitigung der Beschädigungen fielen Kosten i.H.v. 3322,35 EUR an. Im Übrigen seien Sachverständigenkosten i.H.v. 396,71 EUR angefallen. Sie ist der Auffassung das im Übrigen einen Ersatzanspruch i.H.v. 150,00 EUR wegen eines merkantilen Minderwertes am Fahrzeug sowie 106,80 EUR Verbringungskosten und 195,00 EUR für einen dreitägigen Nutzungsausfall sowie eine allgemeine Kostenpauschale i.H.v. 25,00 EUR bestünden. Es sei mithin von der Beklagten ein Schaden von insgesamt 4195,86 EUR zu ersetzen.

Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 4195,86 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.11.2012 sowie 446,13 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnbescheides zu zahlen.

Auf diesen Antrag ist im schriftlichen Vorverfahren am 06.02.2013 ein entsprechendes Versäumnisurteil ergangen. Gegen dieses Versäumnisurteil, welches der Beklagten am 09.02.2013 zugestellt worden ist, hat dieser mit einem am 14.02.2013 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt.

Die Klägerin beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil vom 06.02.2013 mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass hinsichtlich der Hauptforderung nur Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz geltend gemacht werden.

Die Beklagte beantragt,  das Versäumnisurteil vom 06.02.2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass nicht zweifelsfrei feststehe, dass die Klägerseite angeführten Schäden am Kfz auf dem behaupteten Unfallereignis beruhen. Vielmehr bestünden aus technischer Sicht erhebliche Bedenken, dass der klägerseits angeführte Schadensablauf zu den von ihr behaupteten Schäden geführt haben kann. Hinsichtlich der Schadenshöhe ist sie der Auffassung, dass ein merkantiler Minderwert mangels Beschädigung tragender Fahrzeugteile unter Berücksichtigung des erheblichen Alters des klägerischen Fahrzeugs nicht geltend gemacht werden könne und die Voraussetzungen für einen Nutzungsausfall nicht bewiesen seien.

Wegen des Sach- und Streitstands wird im Übrigen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat gemäß Beschluss vom 02.05.2013 (Bl. 110 der Akte) Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Auf die Feststellungen des J in seinem Gutachten vom 22.08.2013 (Bl. 115 ff. der Akte) wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Aufgrund des Einspruchs der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 06.02.2013 ist der Prozess nach § 342 ZPO in die Lage vor dessen Säumnis zurückversetzt worden. Der Einspruch ist zulässig, erst statthaft sowie Form und fristgemäß im Sinne der §§ 338 ff. ZPO eingelegt worden.

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In der Klägerin steht gegen die Beklagte gemäß § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. §§ 249 ff. BGB ein Anspruch in Höhe von 3850,86 EUR zu. Der im Eigentum der Klägerin stehende PKW der Marke E mit dem amtlichen Kennzeichen xxx wurde bei der Vorbeifahrt an dem im Eigentum der Beklagten stehenden LKW mit dem amtlichen Kennzeichen xxx nebst Anhängern durch herunter wehende Ladung beschädigt.

Dies steht auf Grund der Feststellungen des Sachverständigen J zur Überzeugung des Gerichts fest. Der Sachverständige führte unter Verwendung von übersandten Proben der Ladung zum maßgeblichen Zeitpunkt in einem Luftkanal einen praktischen Versuch durch. Hierbei stellte er fest, dass das Ladungsgut bereits bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h von der Ladefläche fortgeblasen werden kann und nachfolgende oder überholende Fahrzeuge beschädigen kann. Die Beschädigungen am Stoßfänger, dem Pralldämpfer, im übrigen Frontbereich, der Motorhaube, der Frontscheibe, dem Kotflügel und dem Dach des klägerischen Fahrzeugs beruhen auf einem Ladungsverlust des Fahrzeugs der Beklagten. Die Einschlagspuren stimmen mit den Abmessungen der transportieren Ladung überein. Der Sachverständige hat hierzu die verschiedenen Beschädigungen mit den verschieden großen Ladungsteilen abgeglichen und Übereinstimmungen festgestellt.

Den Ausführungen des Sachverständigen schenkt das Gericht in vollem Umfang Glauben, weil seine Darstellungen plausibel und nachvollziehbar sind. Er hat konkrete Versuche durchgeführt und die gefundenen Ergebnisse verständlich dokumentiert und erklärt.

Der Anspruch der Klägerin ist nicht gemäß § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen. Die Beschädigung beruht nicht auf höherer Gewalt. Der Ladungsversuch stellt noch keinen für die Beklagte unabwendbares Ereignis dar, sondern hätte durch Sicherungsmaßnahmen, wie beispielsweise das anbringen einer Deckplane, bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt verhindert werden können.

Durch die Beschädigung ist der Klägerin ein zu ersetzender Schaden in Höhe von insgesamt 3850,86 EUR entstanden. Für die Beseitigung der entstandenen Schäden ist ausweislich des vorliegenden Sachverständigengutachtens ein Betrag i.H.v. 3322,35 EUR netto ortsüblich und angemessen. Vorschäden sind vorliegend nicht schadensmindernd zu berücksichtigen. Das klägerische Fahrzeug wies ausweislich der Feststellungen des Sachverständigen lediglich in geringfügigem Umfang Steinschläge an lackierten Teilen auf. Diese führten nicht zu einer Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes. Auf Grund dieser Beschädigung wäre eine Neulackierung des Fahrzeugs nicht erforderlich gewesen. Die insoweit bestehenden Vorschäden hätten durch Poliermaßnahmen beseitigt werden können.

Die Klägerin hat gemäß §§ 280 Abs. 1, 249 BGB auch einen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlich für die Einholung eines Privatgutachtens angefallenen Kosten in Höhe von 396,71 EUR. Die Kosten waren zur Feststellung des Schadens und zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich und sind daher ebenfalls zu ersetzen. Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Ersatz der Verbringungskosten i.H.v. 106,80 EUR netto. Verbringungskosten können auch bei fiktiver Abrechnung ersetzt verlangt werden, wenn sie bei Durchführung einer sach- und fachgerechten Reparatur angefallen werden. In diesem Zusammenhang ist gerichtsbekannt, dass Werkstätten in der Umgebung nicht über eigene Lackierereien verfügen und insoweit bei einer Reparatur Verbringungskosten in entsprechender Höhe angefallen wären. Für die Geltendmachung des Schadensersatzanspruches steht der Klägerin auch eine Kostenpauschale i.H.v. 25,00 EUR zu.

Da die durchzuführenden Maßnahmen zur Beseitigung der Schäden nicht zu einer Wertsteigerung am Fahrzeug der Klägerin führen, kommt ein Abzug „neu für alt“ vorliegend nicht in Betracht.

Ein Anspruch auf Ersatz eines merkantilen Minderwertes des Fahrzeugs steht der Klägerin hingegen aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Ein einen zu ersetzenden Vermögensschaden darstellender merkantiler Minderwert liegt vor, wenn ein Fahrzeug auch nach einer technisch einwandfrei durchgeführten Reparatur objektiv weniger Wert ist. In der Regel entfällt ein entsprechender Anspruch bei Fahrzeugen, die älter als fünf Jahre sind oder bereits eine Laufleistung von über 100000 km aufweisen. Dies ist vorliegend der Fall. Das Fahrzeug war zum Zeitpunkt des Unfalls bereits über sechs Jahre alt und wies eine Laufleistung von über 120.000 km auf. Besondere Umstände, die trotz des Alters und der Fahrleistung zu einem merkantilen Minderwert führen, bestehen vorliegend nicht. Allein die Tatsache, dass das Fahrzeug der Klägerin insgesamt einen gepflegten Zustand aufweist, reicht insoweit keine andere Bewertung aus.

Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Ersatz einer Nutzungsausfallentschädigung für drei Tage zu je 65,00 EUR zu. Bei der fiktiven Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches ist der Nutzungsausfallschaden konkret nachzuweisen. Dies ist vorliegend nicht erfolgt.

Die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten sind gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB von der Beklagten zu erstatten. Auf Grund der Mahnung vom 19.09.2012 befand sich die Beklagte bei Beauftragung des jetzigen Prozessvertreters in Verzug.

Die Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

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