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Autobahnunfall mit Personenschaden auf Beschleunigungsstreifen

LG Bremen – Az.: 7 O 1158/17 – Urteil vom 05.06.2018

1. Die Beklagte wird verurteilt, 300,00 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.06.2017 an den Kläger zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 35 % und die Beklagte 65 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die jeweils andere Partei nicht vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 01.06.2017 in Bremen.

Beteiligt an dem Unfall waren der Kläger mit seinem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen […], der Pkw des Zeugen N mit dem amtlichen Kennzeichen […] sowie der bei der Beklagten haftpflichtversicherte Lkw nebst Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen […] (Zugfahrzeug).

Der Kläger fuhr auf dem linken Beschleunigungsstreifen der Auffahrt Überseestadt in Fahrtrichtung Bremerhaven und wollte auf die BAB 27 auffahren. Vor ihm fuhr der Zeuge N. Der bei der Beklagten haftpflichtversicherte Lkw mit Anhänger überholte auf der rechten Richtungsfahrbahn zunächst den Kläger und den Zeugen N. und zog dann – unter Überfahrung einer durchgezogenen Linie und ohne Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers – nach rechts über die Beschleunigungsstreifen, um die Ausfahrt Müllverbrennungsanlage zu erreichen. Diese ist von dieser Stelle der Autobahn nicht vorschriftsmäßig erreichbar. Der Zeuge N. leitete daraufhin eine Vollbremsung ein, um einen Zusammenstoß mit dem Lkw zu vermeiden. Auch der Kläger bremste ab. Es kam zur Kollision mit dem Fahrzeug des Zeugen N., auf dessen Fahrzeug der Kläger auffuhr. Im Hinblick auf die Unfallörtlichkeit und das Unfallgeschehen wird im Übrigen auf die Skizze der Polizei Bremen zur Vorgangsnummer […] Bezug genommen (dort S. 10). Das Unfallgeschehen als solches ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Kläger erlitt aufgrund des Unfalles Schmerzen im Nacken- und Kreuzbereich. Er war vom Unfalltag bis zum 8. September 2017 arbeitsunfähig (s. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Bl. 48 ff. d.A.).

Auf den Gesamtschaden des Klägers in Höhe von 5.288,89 EUR (Wiederbeschaffungswert [5.000 EUR] abzgl. Restwert laut Gutachten [450 EUR] 4.550 EUR, Sachverständigenkosten 698,89 EUR, Pauschale 25 EUR, Attestkosten 15,00 EUR) zahlte die Beklagte ausgehend von einer Haftungsquote von 1/3 zu 2/3 zu Lasten der Beklagten 3.258,59 EUR. Den Wiederbeschaffungsaufwand des klägerischen Fahrzeugs berechnete die Beklagte unter Zugrundlegung eines Restwertes in Höhe von 851 EUR (gemäß dem Restwertangebot der Beklagten vom 22.6.2017, Bl. 76 d.A.). Zusätzlich zahlte die Beklagte 400,00 EUR Schmerzensgeld sowie weitere 9,90 EUR (doppelte Zahlung auf Attestkosten) an den Kläger.

Der Kläger meint, die Beklagte hafte voll für die eingetretenen Schäden. Der Verkehrsunfall sei für ihn unabwendbar gewesen. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass der Fahrer des Lkw verbotswidrig vom Hauptfahrstreifen nach rechts auf die Beschleunigungsstreifen wechsele und dadurch den vor dem Kläger fahrenden Zeugen N. zu einer Vollbremsung nötige. Für die erlittenen Schmerzen sei ein Schmerzensgeld in Höhe von jedenfalls 900 EUR angemessen aber auch erforderlich.

Ursprünglich hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.288,89 EUR nebst Zinsen sowie ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen. Nachdem die Beklagte vor Klagzustellung am 27. September 2017, nämlich unter dem 14. September 2017, Schadensersatz i.H.v. 3.258,59 EUR (sämtliche geltend gemachten Reparaturkosten zur Quote 2/3 unter Berücksichtigung eines Restwertangebotes in Höhe von 851 EUR) geleistet hat, hat der Kläger die Klage in dieser Höhe zurückgenommen. Auf eine weitere Zahlung der Beklagten unter dem 28. September 2017 i.H.v. 400 EUR (Schmerzensgeld) sowie weiteren 9,90 EUR (Attestkosten) haben die Parteien haben den Rechtsstreit i.H.v. 409,90 EUR zudem übereinstimmend für erledigt erklärt.

Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.030,20 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.06.2017 sowie ein weitergehendes angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.06.2017 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, den Kläger treffe ein Mitverschulden an dem Unfall, da er den erforderlichen Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug ganz offensichtlich nicht eingehalten habe. Die Haftungsquote von 1/3 zu 2/3 zugunsten des Klägers, die die Beklagte ihrer Regulierung zu Grunde gelegt habe, sei insoweit nicht zu beanstanden. Das Schmerzensgeld sei ausgehend von den geschilderten Beeinträchtigungen des Klägers mit 600 EUR richtig bemessen; die (unstreitige) Zahlung der Beklagten in Höhe von 400 EUR entspreche insoweit der Haftungsquote und sei ausreichend. Es habe zudem kein Grund für den Kläger bestanden, das von der Beklagten übermittelte Restwertangebot nicht anzunehmen. Der Kläger müsse sich dieses bei der Bezifferung des Wiederbeschaffungsaufwands daher entgegenhalten lassen.

Das Gericht hat den Kläger informatorisch befragt. Auf eine Vernehmung des Zeugen N. wurde in Anbetracht des unstreitigen Unfallgeschehens im Einverständnis mit den Parteien verzichtet. Wegen des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung vom 08.05.2018 wird auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 79 ff. d.A.) verwiesen. Die Akte der Polizei Bremen (Vorgang.-Nr. […]) ist beigezogen worden.

Zu den Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist – nach Teilklagerücknahme und übereinstimmender Teilerledigung – nur teilweise begründet.

I.

Der Kläger hat lediglich im Hinblick auf das geltend gemachte Schmerzensgeld noch einen weiteren Anspruch aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall gegen die Beklagte gemäß §§ 7, 17 StVG i. V. m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG; §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 1, 2 BGB. Durch die Regulierung von 2/3 der klägerseitigen Schäden und Zahlung eines Schmerzensgeldes i.H.v. 400 EUR sind die Ansprüche des Klägers im Übrigen durch Erfüllung erloschen.

1. Der streitgegenständliche Verkehrsunfall, bei dem das unstreitig im Eigentum des Klägers stehende Fahrzeug beschädigt wurde, hat sich beim Betrieb der beteiligten Kraftfahrzeuge ereignet, § 7 Abs. 1 StVG. Höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG liegt nicht vor.

2. Es kann nicht festgestellt werden, dass es sich bei dem Unfall für den Kläger um ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG gehandelt hat. Unabwendbar ist ein Ereignis, das auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (vgl. BGH, NZV 2005, 305; OLG Koblenz, NZV 2006, 201; Heß in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Auflage, § 17 StVG Rn. 8). Abzustellen ist insoweit auf das Verhalten des sog. „Idealfahrers“ (OLG Hamm, Urteil vom 26. August 2016 – I-7 U 22/16 -, juris). Dabei kommt es nicht nur darauf an, wie ein „Idealfahrer“ unter Anwendung der äußersten möglichen Sorgfalt in der konkreten Gefahrensituation reagiert hätte, sondern auch darauf, ob ein „Idealfahrer“ unter Anwendung der äußersten möglichen Sorgfalt überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre (vgl. BGH, NJW 1992, 1684; OLG Koblenz, NZV 2006, 201; OLG Hamm, Urteil vom 26. August 2016 – I-7 U 22/16 -, juris). Für den Kläger war der Unfall schon unter Zugrundelegung seines eigenen Vortrags nicht unabwendbar. Der Sicherheitsabstand, den er zu dem ihm vorausfahrenden Fahrzeug einhielt, war ganz offenbar nicht ausreichend groß, um auf ein plötzliches Abbremsen des Vordermannes so rechtzeitig reagieren zu können, dass ein Auffahrunfall vermieden werden konnte. Der sog. „Idealfahrer“ im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG hätte jedoch einen solch großen Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten, dass bei einer plötzlichen Bremsung des Vorausfahrenden in jedem Fall noch rechtzeitig hätte angehalten werden können. Das gilt umso mehr, als gerade auf dem Beschleunigungsstreifen einer Autobahn mit einem starken Abbremsen des voranfahrenden Fahrzeuges gerechnet werden muss (etwa weil aufgrund des Verkehrsaufkommens ein Auffahren auf die Autobahn nicht möglich ist).

3. Die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie deren Umfang hängen nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Die danach gebotene Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge ist aufgrund aller festgestellten, d.h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, soweit diese sich auf den Unfall ausgewirkt haben; in erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (ständige Rechtsprechung BGH, NJW 2016, 1100; NJW 2014, 3097; NJW 2012, 1953; OLG Hamm, Urteil vom 26. August 2016 – I-7 U 22/16 -, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen). Bei dieser umfassenden Abwägung dürfen dabei nur solche Umstände berücksichtigt werden, die erwiesenermaßen ursächlich für den Schaden geworden sind (st. Rspr., BGH VersR 1982, 442; BGH NJW 1995, 1029, KG NZV 2002, 80).

Die nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze durchgeführte Abwägung führt vorliegend zu einer Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zu Lasten der Beklagten in Bezug auf die Unfallverursachung. Auf dieser Basis hat die Beklagte die Schäden des Klägers zwischenzeitlich auch reguliert.

a) Zwar spricht im Fall eines Auffahrunfalls der Beweis des ersten Anscheins in der Regel dafür, dass der Auffahrende den Unfall sorgfaltswidrig verursacht hat (vgl. BGH NZV 2007, 354). Dieser Anscheinsbeweis beruht auf dem Erfahrungssatz, dass das Auffahren im gleichgerichteten Verkehr regelmäßig auf mangelnde Aufmerksamkeit, überhöhte Geschwindigkeit oder einen ungenügenden Sicherheitsabstand des Auffahrenden zurückzuführen ist.

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Um eine typische Auffahrsituation mit der Folge eines Anscheinsbeweises zu Lasten des Auffahrenden handelt es sich vorliegend jedoch nicht. Denn der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Lkw nebst Anhänger hat diesen grob verkehrswidrig über die durchgezogene Linie von der Autobahn nach rechts auf den Beschleunigungsstreifen gesteuert. Nur aufgrund dieses atypischen, für den Kläger unerwarteten Fahrmanövers musste der vor dem klägerischen Fahrzeug fahrende Pkw des Zeugen N. abrupt abgebremst werden, wodurch es zu dem Auffahrunfall kam. Der gegen den Kläger sprechende Anscheinsbeweis ist insoweit widerlegt.

b) Die vorzunehmende Haftungsabwägung führt allerdings auch nicht zu einer vollständigen Freistellung des Klägers. Zwar ist das Fahrverhalten des Fahrers des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs als grob verkehrswidrig einzustufen. Dem steht auf Klägerseite aber der Verstoß gegen die Abstandsvorschrift des § 4 Abs. 1 StVO entgegen. Der Kläger wurde durch das Fahrmanöver des bei der Beklagten versicherten Lkws nur mittelbar – durch das Abbremsen des vor ihm fahrenden Fahrzeugs – betroffen. Ein Einfahren direkt vor das klägerische Fahrzeug, das zu einer vollständigen Haftung der Beklagten geführt hätte (vgl. etwa OLG Köln, Urteil vom 24. Oktober 2005 – 16 U 24/05 -, juris), ist vorliegend im Verhältnis Kläger – Beklagte gerade nicht gegeben. Hätte der Kläger ausreichend Sicherheitsabstand zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug eingehalten, hätte der Unfall jedoch vermieden werden können, so wie auch der Zeuge N. den Zusammenstoß mit dem Lkw aufgrund der eingeleiteten Vollbremsung verhindern konnte.

4. Gemäß § 249 BGB kann der Kläger danach anteiligen Ersatz seiner Schäden zu einer Haftungsquote der Beklagten von 2/3 verlangen. Dabei muss er sich bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungsaufwands jedoch das Restwertangebot der Beklagten vom 22.6.2017 entgegenhalten lassen. Den Erlös in Höhe von 851,00 € hätte er ohne Weiteres und ohne besondere Anstrengungen (BGH, Urteil vom 30. November 1999 – VI ZR 219/98 -, BGHZ 143, 189-198) durch einen Anruf bei dem aufgeführten Ankäufer erlösen können. Das Fahrzeug wäre dann gegen Barzahlung bei dem Kläger abgeholt worden. Die Beklagte hat ihrer Schadensregulierung insoweit zu Recht dieses Restwertangebot zugrunde gelegt. Der Kläger hat dies in der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2018 auch gar nicht mehr in Abrede gestellt.

5. Ferner steht dem Kläger unter Berücksichtigung seines Mitverursachungs- und Mitverschuldensbeitrags ein Schmerzensgeld in Höhe von 700,00 EUR zu.

a) Die Verletzung der in § 253 Abs. 2 BGB aufgezählten Rechtsgüter führt dazu, dass bei dem Geschädigten regelmäßig ein immaterieller Schaden eintritt. Diesen hat der Schädiger zur Kompensation für die erlittene Einbuße auszugleichen. Die Bemessung der als angemessen erachteten Entschädigung in Geld erfolgt dabei gemäß § 287 ZPO nach freiem Ermessen des Gerichts. Zur Erreichung einer „billigen“ Entschädigung sind alle relevanten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen; insbesondere Art, Intensität und Dauer der erlittenen Rechtsgutsverletzung sind in die Entscheidungsfindung einzubeziehen und beeinflussen die Höhe der Entschädigung (LG Saarbrücken, Urteil vom 06. November 2009 – 13 S 166/09 m.w.Nw. -, juris). Der Kläger selbst hatte – ausgehend von einem allein durch den Versicherungsnehmer der Beklagten verursachten Unfall – ein Schmerzensgeld von 900,00 € als angemessen erachtet und dies vorgerichtlich auch so von der Beklagten eingefordert.

b) Unter Beachtung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall ein Schmerzensgeld von 700,- EUR ausreichend aber auch erforderlich. Insofern ist einerseits die lange Dauer der Arbeitsunfähigkeit schmerzensgelderhöhend in Rechnung zu stellen. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen – auch in Anbetracht der Schilderungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 8.5.2018 – noch in vergleichsweise mäßigem Umfang bewegten und ohne stationäre Behandlung innerhalb eines überschaubaren Zeitraums ohne erkennbare Dauerschäden vollständig behoben werden konnten (vgl. auch LG Wuppertal, Urteil vom 15. September 2011 – 7 O 346/08 -, juris).

II.

Die Gesamtkostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 91a, 269 Abs. 3 S. 3 ZPO.

1. Von den Kosten hinsichtlich des noch rechtshängigen restlichen Teils der Klage hat der Kläger entsprechend der Verurteilungsquote 90 % und die Beklagte 10 % zu tragen.

2. Des Weiteren hat die Beklagte die Kosten bezüglich des zurückgenommenen Teils der Klage gem. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu tragen, weil der Kläger – nachdem die Beklagte auf das anwaltliche Schreiben vom 12.6.2017 (Bl. 17 f. d.A.) nicht reagierte – am 16.8.2017 Klage erheben durfte. Die Beklagte hat die dem Haftpflichtversicherer nach einem Verkehrsunfall zustehende angemessene Prüfungsfrist, die bei durchschnittlichen Verkehrsunfällen mit vier bis sechs Wochen zu berücksichtigen ist (vgl. OLG Rostock, Beschluss v. 09.01.2001, Az. 1 W 338/98, – juris), insoweit überschritten.

3. Aus den gleichen Gesichtspunkten hat die Beklagte auch hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils gem. § 91a Abs. 1 ZPO die Kosten zu tragen. Denn auch bei einer Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO ist im Rahmen der Billigkeitserwägungen der Rechtsgedanke des § 93 ZPO zu berücksichtigen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Auflage 2012, § 91a Rn. 25).

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt für den Kläger und die Beklagte jeweils aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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