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Körperliche Auseinandersetzung – Schadensersatz und Schmerzensgeld für erlittene Verletzungen

LG Aurich – Az.: 5 O 1481/19 – Urteil vom 02.09.2020

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2020 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 65,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2020 zu zahlen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 571,44 € an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2020 zu zahlen.

4. Die Klage wird im Übrigen abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte zu 3/4, der Kläger zu 1/4.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert: 8.065,65 €

Tatbestand

Der Kläger begehrt vom Beklagten Schmerzensgeld und Schadenersatz aus einer im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung am 13.3.2016 erlittenen Verletzung.

Am 13.3.2016 kam es zwischen dem Kläger und dem Beklagten gegen 5:00 Uhr morgens in der Diskothek „M.“ in E. im Bereich der Garderobe zu einer Auseinandersetzung. Als der Kläger dann die Diskothek verließ, kam es vor dem Eingangsbereich zu einer nun körperlich geführten Auseinandersetzung, an der auch weitere nicht identifizierte Personen beteiligt waren.

Infolge dieser Auseinandersetzung erlitt der Kläger eine Luxationsfraktur des rechten oberen Sprunggelenks mit Bruch des Außenknöchels (Weber B), Riss des Deltabandes und Abriss des hinteren Volkmann‘schen Dreiecks. Noch am 13.3.2016 wurde der Kläger im Klinikum E. operiert und eine 8-Loch-Drittelrohrplatte zur Stabilisierung der Fraktur in den Fuß eingebracht. Zur Ruhigstellung musste der Kläger einen Vacuped-Schuh tragen. In der postoperativen Röntgenkontrolle zeigte sich eine regelrechte Lage des Osteosynthesematerials bei guter Frakturstellung.

Am 8.4.2016 stellte sich der Kläger erneut beim Klinikum E. vor und klagte über starke Schmerzen im Fußgelenk. Weitere Behandlungen wurden zunächst nicht veranlasst. Am 11.4.2016 stellte sich der Kläger dann wiederum im Klinikum Emden vor und wurde dort stationär bis zum 3.5.2016 behandelt, da es zu einer Wundinfektion gekommen war. Am 13.4.2016 wurde das Osteosynthesematerial entfernt, eine Drainage angelegt und eine Antibiotikatherapie verordnet. Am 20.4.2016 wurde noch eine Wundrevision, sowie am 25.4.2016 ein Debridement durchgeführt. Am 28.4.2016 wurde dann die Sekundärnaht entfernt.

Bei sportlicher Betätigung kommt es beim Kläger weiter zu Schmerzen und Schwellungserscheinungen im Fußgelenk.

Mit Schreiben vom 9.12.2019 wurde der Beklagte durch die Prozessbevollmächtigte des Klägers außergerichtlich zur Zahlung von 8.000,00 € Schmerzensgeld bis zum 18.12.2019 aufgefordert. Dieser Aufforderung ist der Beklagte nicht nachgekommen.

Der Kläger behauptet, der Beklagte sei ihm bei der körperlichen Auseinandersetzung gezielt auf den Fuß gesprungen, wodurch es zu der näher bezeichneten Fraktur gekommen sei.

Der Kläger beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichtes gestellt wird, mindestens jedoch 8.000,00 € betragen sollte.

2. den Beklagten zu verurteilen, weitere 65,65 € Schadenersatz an den Kläger nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. den Beklagten zu verurteilen, an ihn weitere 808,13 € an außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, der Kläger habe ihm bereits in der Garderobe und dann auch vor der Tür zuerst einen Faustschlag versetzt, woraufhin es zu der körperlichen Auseinandersetzung gekommen sei. Dann seien schon unmittelbar die Türsteher A. und Al. der Diskothek dazugekommen und hätten die Parteien festgehalten. Der Kläger sei dann zu einem Auto gebracht worden. In dieser Zeit habe der Kläger den Beklagten weder geschlagen noch getreten. Der Betreiber der Diskothek, der Zeuge N., habe Videoaufzeichnung eingesehen, die eindeutig belegten, dass der Beklagte die Sprunggelenksverletzung des Klägers nicht verursacht habe.

Der Beklagte meint, die Schmerzensgeldforderung des Klägers wäre vollkommen übersetzt.

Die Akte der Staatsanwaltschaft Aurich, Az.: 520 Js 27897/16, ist zu Informationszwecken beigezogen worden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Erörterung gewesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen U., F., Z., A., Al. und N.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 17.6.2020 (Bl. 70ff.) und 29.7.2020 (Bl. 119ff.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Körperliche Auseinandersetzung - Schadensersatz und Schmerzensgeld für erlittene Verletzungen
(Symbolfoto: Von Dusan Petkovic/Shutterstock.com)

Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet.

I.) Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß § 823 Abs. 1 BGB sowie gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB.

1.) Aus § 823 Abs. 1 BGB kann derjenige einen Schaden vom Schädiger ersetzt verlangen, der vorsätzlich oder fahrlässig an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, oder sonstigen Rechten widerrechtlich verletzt wird.

a.) Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Beklagte dem Kläger derart gegen den Fuß getreten hat, dass dieser einen Bruch des Sprunggelenks erlitt.

Es folgt dabei der glaubhaften Aussage der Zeugin U.. Diese hat aus eigener Wahrnehmung beschrieben, dass sie den Tritt gesehen habe, bei dem sie davon ausgehe, dass er zum Bruch des Sprunggelenks geführt habe. Dies habe sie daran festgemacht, dass der Kläger nach diesem Tritt nicht mehr laufen konnte. Sie habe zwar etwas abseits gestanden, sei auf die Auseinandersetzung aber schon aufgrund des Tumults aufmerksam geworden. Zu diesem Zeitpunkt sei sie auch nüchtern gewesen. Sie sei dann zu dem Kläger hingelaufen und habe diesem aufgeholfen. Sie habe ihn dann gemeinsam mit einer anderen Person zu ihrem Auto geführt, um ihn vor weiteren Angriffen zu schützen. Sie können sich explizit daran erinnern, dass der Beklagte diesen Tritt ausgeführt habe, denn sie habe sich einige Monate später mit dem Beklagten noch über diesen Vorfall unterhalten. Der Tritt an sich sei auch schon wegen den erheblichen Folgen ein sehr einprägsames Erlebnis gewesen. Sowohl Kläger als auch Beklagter seien ihr bereits vorher aus dem Fitnessstudio bzw. aus dem Emder Nachtleben bekannt gewesen. Anhand eines Lichtbild der Örtlichkeit konnte die Zeugin den genauen Hergang des Trittes schildern. Die Aussage ist von einem erheblichen Detailgrad geprägt und wird durch die eigene Interaktion der Zeugen vor Ort unterfüttert. Insbesondere die Schilderung der eigenen Interaktion, spricht daher für das Vorliegen einer erlebnisbasierten Erinnerung. Ihre Angaben stehen dabei auch im Einklang mit den Angaben der weiter angehörten Zeugen. Die Glaubhaftigkeit der Aussage leidet auch nicht darunter, dass die Zeugin in der Vernehmung vom 07.04.2016 gegenüber der Polizei angegeben hatte, sich nicht sicher zu sein, ob sie den Täter wiedererkennen würde. In derselben Vernehmung hatte sie bereits eine Täterbeschreibung abgegeben, die mit den unmittelbar nach der Tat von ihr geschilderten Merkmalen übereinstimmt. Insoweit hat die Zeugin erinnerungskritisch und reflektiert ihre Angaben gemacht ohne erhebliche Belastungstendenzen aufzuweisen.

Die weiter angehörte Zeugin F. konnte die Randumstände, so wie sie die Zeugin U. beschrieb, zwar bestätigen, gab aber an, einzelne konkrete Handlungen nicht erinnern zu können. Auf den Vorhalt ihrer Aussage im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gab sie an, zum damaligen Zeitpunkt deutlich bessere Erinnerungen gehabt zu haben. Es sei sicher richtig, wenn sie damals angegeben habe, sie hätte beobachtet, wie ein junger Mann mit voller Wucht im Bereich der Beine und seiner Füße getreten worden sei. Wer dies gewesen sei, könne sie heute nicht mehr sagen. Eigene Wahrnehmungen zum Tathergang kann sie allerdings nicht schildern. Ihre Angaben waren insoweit unergiebig.

Nichts anderes ergibt sich aus den weiteren Angaben der vernommenen Zeugen.

Die Zeugin Z. schildert ebenfalls, den konkreten Tathergang selbst nicht gesehen zu haben. Sie habe lediglich erkennen können, dass nach einem Tumult eine Person am Boden gelegen habe, wobei es sich wohl um den Kläger gehandelt habe. Dies habe sie wahrgenommen, als die Zeugin U. diesem bereits zu Hilfe geeilt sei. An den Beklagten konnte sie sich nicht erinnern.

Der Zeuge A. gab zunächst an, sich an den konkreten Vorfall nicht erinnern zu können. Auch auf Vorhalt seiner Aussage im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren konnte er keine konkreten Erinnerungen mehr abrufen.

Der Zeuge Al. konnte sich ebenfalls an den konkreten Vorfall nicht mehr erinnern.

Der Zeuge N. gab an, die Auseinandersetzung selbst nicht gesehen zu haben. Er könne sich aber daran erinnern, dass er anschließend die Auseinandersetzung auf einer Videoaufnahme gesehen habe. Was dort genau zu erkennen war, könne er aber nicht mehr wiedergeben. Er meine sich zu erinnern, dass im Bereich der Garderobe der Kläger dem Beklagten ins Gesicht geschlagen habe. Von der weiteren Auseinandersetzung sei ihm von einem seiner Türsteher erzählt worden. Warum die Videoaufnahmen nicht in den strafrechtlichen Ermittlungsakten auftauche, könne er sich nicht erklären. Die Aufnahme sei jedenfalls nun nicht mehr vorhanden.

b.) Die Tatbestandsmäßigkeit indiziert die Rechtswidrigkeit. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich.

c.) Der Beklagte handelte hinsichtlich der Rechtsgutsverletzung des Klägers auch schuldhaft. Der Schädiger hat gem. § 276 Abs. 1 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Vorsatz setzt voraus, dass der Beklagte die Verletzung des geschützten Rechts vorausgesehen hat und diese sodann zumindest billigend in Kauf nahm (Grüneberg in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 78. Aufl. 2019, § 276 Rn. 10). Bei der vom Beklagten vorgenommenen körperlichen Einwirkung durch Tritte gegen den Kläger, war ihm bewusst, dass diese dazu geeignet sind, bei dem Kläger erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Trotz dieser Erkenntnis wirkte der Beklagte auf den Kläger ein und verletzte ihn schwer. Die Verletzung nahm er dabei zumindest billigend in Kauf.

d) Die auf der Rechtsgutsverletzung beruhenden Gesundheitsbeeinträchtigungen lassen ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 € als angemessen erscheinen.

Für die Bemessung der nach § 253 Abs. 2 BGB zu gewährenden Entschädigung sind maßgeblich die Schwere der Verletzungen, dass durch diese bedingte Leiden, deren Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers (OLG Köln, VersR 2003, S. 602, 603 m.w.N.).

Der Kläger hat eine Luxationsfraktur des rechten oberen Sprunggelenks mit Bruch des Außenknöchels, Riss des Deltabandes und Abriss des hinteren Volkmann‘schen Dreiecks erlitten. Diese Verletzungen mussten operativ durch Einsetzen einer Platte versorgt werden. Der Kläger war hierfür vom 13.3.2016 bis zum 18.3.2016 in stationärer Behandlung. Aufgrund einer Wundinfektion wurde ein stationärer Aufenthalt vom 11.4.2016 bis zum 3.5.2016 erforderlich. Während dieser Zeit erfolgte die Einlage einer Drainage, eine Wundrevision, ein Debridement sowie die Entfernung der Sekundärnaht. Die Fraktur selbst ist gut knöchernen konsolidiert und die Knochen liegen regelgerecht. Bei erheblicher sportlicher Betätigung kommt es weiterhin zu Schmerzempfinden und Schwellungen im Bereich des Fußgelenks. Der Kläger war bis zum 20.05.2016 arbeitsunfähig.

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Eine Minderung des Schmerzensgeldes ergibt sich auch nicht aus einem zu berücksichtigenden Mitverschulden des Klägers. Soweit der Beklagte auf die Aussage des Zeugen N. abstellt, dass dieser meine, sich daran erinnern zu können, dass der Kläger den Beklagten im Garderobenbereich bereits ins Gesicht geschlagen habe, ist dieser Angabe nicht zu folgen. Zunächst hat der Zeuge N. selber bekundet, dass er sich hieran meine, vage zu erinnern. Dabei stellt er nicht auf eine eigene Wahrnehmung der Tat, sondern auf die Videoaufnahmen ab, die er angesehen habe. An konkreteres konnte er sich nicht erinnern. Schon der Beklagte hat im Rahmen seiner informatorischen Anhörung nicht angegeben, bereits im Garderobenbereich geschlagen worden zu sein. Vielmehr gab er an, dass es dort zu wechselseitigen Beleidigungen gekommen sei und die Türsteher dann dazwischen gegangen seien. Der Beklagte setzt sich insoweit mit seinem eigenen Vorbringen in Widerspruch. In Anbetracht der vom Zeugen N. offengelegten Unsicherheit bezüglich seiner Angaben, ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass ein solcher Schlag bereits im Garderobenbereich stattgefunden hat.

Danach ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 € auch unter Berücksichtigung anderer Entscheidungen erforderlich, aber auch angemessen. Das Landgericht Münster hat für eine Sprunggelenk Luxationsfraktur nach Typ B unter Berücksichtigung einer erheblichen Mithaftung von 60 % einen Betrag in Höhe von 2.000,00 € zugesprochen (LG Münster, Urteil vom 6.1.2005, Az.: 14 O 257/04). Das Amtsgericht Oschersleben hat ebenfalls für eine Sprunggelenk Luxationsfraktur bei stationärem Aufenthalt für 19 Tage einen Betrag in Höhe von 2.500,00 € zugesprochen (AG Oschersleben, Urteil vom 24.04.2003, Az.: 3 C 276/02). Das Oberlandesgericht Hamm hat für eine schwere Sprunggelenkfraktur mit Metallimplantateinbringung bei einer Mithaftung von 33 % einen Betrag in Höhe von 3.385,00 € zugesprochen (OLG Hamm, Urteil vom 6.7.2005, Az.: 13 U 11/05). Das Oberlandesgericht Köln hat für eine Sprunggelenkfraktur mit Absprengung des Volkmann‘schen Dreiecks und erheblichen Schmerzen einen Betrag in Höhe von 3.834,69 € zugesprochen (OLG Köln, Urteil vom 8.4.1992, Az.: 27 U 133/90). Das Oberlandesgericht Oldenburg hat wegen einer Sprunggelenkfraktur mit nachfolgender Arthrose und dauernder Bewegungseinschränkungen einen Betrag in Höhe von 12.782,30 € zugesprochen (OLG Oldenburg, Urteil vom 10.10.1996, Az.: 1 U 83/86). Unter Berücksichtigung der vorliegend erforderlichen Einbringung einer Metallplatte und der eingetretenen Wundinfektion, sowie dem Umstand, dass der Kläger keine erheblichen Dauerschäden davongetragen hat, ist die Verortung des Schmerzensgelds auf dem Niveau des bereits vom OLG Hamm für angemessen erachteten Schmerzensgelds angezeigt.

2.) Ungeachtet dessen kann der Kläger den vorbezeichneten Schaden von dem Beklagten auch nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB ersetzt verlangen.

Durch die vorstehend dargestellte Einwirkung des Beklagten auf den Kläger, hat dieser den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB verwirklicht. Dabei soll die Strafbarkeit der Körperverletzung gerade auch den einzelnen vor Einwirkung auf seinen Körper und seine Gesundheit schützen. Hinsichtlich des Verschuldens gilt das bereits unter Ziff. 1. c.) ausgeführte.

II.) Daneben hat der Kläger gemäß den §§ 823, 249 BGB einen Anspruch auf Ersatz seines materiellen Schadens in Höhe von 65,65 €. Dabei handelt es sich um Aufwendungen, welche ihm im Rahmen der Einholung einer ärztlichen Bescheinigung entstanden und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich gewesen sind.

III.) Darüber hinaus kann der Kläger die Zahlung von vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 € verlangen. Der Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten umfasst gemäß § 249 BGB auch den Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten, da die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts wegen der Forderung von Schmerzensgeld vorliegend erforderlich und zweckmäßig war. Der Kläger kann von dem Beklagten die Zahlung von den vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten verlangen, allerdings lediglich unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von bis zu 6.000,00 €. Danach hat der Beklagte dem Kläger außergerichtlich entstandene Anwaltskosten in Höhe von 571,44 € zu erstatten: 1,3 Geschäftsgebühren in Höhe von 460,20 € (Nr. 2300 VV RVG) + 20,00 € Pauschale (Nr. 7002 VV RVG) zzgl. 19 % MwSt. in Höhe von 91,44 € (Nr. 7008 VV RVG).

IV.) Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

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