OLG Celle – Az.: 9 W 37/18 – Beschluss vom 05.06.2018
Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 16. Mai 2018 (Bl. 118 d. A.) gegen den sein Ablehnungsgesuch vom 6. April 2018 (Bl. 97 d. A.) zurückweisenden Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 24. April 2018 (Bl. 110 d. A.) wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Streitwert für die Beschwerde: Wertstufe bis 95.000 €.
Gründe
I.
Die Beschwerde erweist sich aus den zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung, denen der Senat beitritt und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, als unbegründet.
Die abgelehnte Richterin hat im Rahmen der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in ihrer Verfügung vom 14. März 2018 (Bl. 85 f. d. A.) prozessleitende Hinweise erteilt, die ihrem bisherigen Verständnis des vorgetragenen Akteninhalts Ausdruck verleihen, und sie hat einen Vergleichsvorschlag unterbreitet.
Der Kläger stützt seine wortreiche und sich in Einzelheiten des Bauprojekts verlierende Beschwerde (Schriftsatz v. 6. April 2018) und die Richterablehnung nunmehr insgesamt präzisierend darauf, dass er sich gegen die Inhalte der Hinweise und den Vergleichsvorschlag wendet (Beschwerdeschriftsatz v. 16. Mai 2018). Er meint, wenn die Richterin im Rahmen der Hinweise zum Ausdruck bringe, technische Ausrüstung könne in seiner Abrechnung zu Unrecht doppelt berücksichtigt sein, habe sie § 33 Abs. 2 HOAI verkannt. Ferner habe die Richterin nicht im Rahmen der Vorbemerkung zu ihrem Vergleichsvorschlag pauschalierend äußern dürfen, die Honorarrechnung des Klägers erscheine ihr nach „derzeitiger Beurteilung deutlich übersetzt“. Bei dieser Äußerung handele es sich um eine abwertende Äußerung, die nichts anderes als eine wertende Betrachtung aufgrund fehlerhafter Sachverhaltsannahme vornehme, indem sie nämlich einen Vergleich anstelle der zwischen den Sanierungskosten des Einfamilienhauses, auf das sich der Architektenauftrag bezog, und denjenigen Kosten, die für seine, des Architekten, Leistungen gemäß HOAI abrechenbar seien. Beide Kostensummen seien jedoch rechtlich nicht miteinander verknüpft.
II.
Auch mit dieser nunmehr präzisierten Begründung vermag der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde nicht durchzudringen.
a) Mit den rechtlichen Hinweisen, die die Richterin erteilt hat, hat sie ihre bisherige Wertung und ihr Verständnis vom Sachverhalt zum Ausdruck gebracht. Selbst wenn diese Beurteilungen letztlich nicht zutreffen sollten, hat sie sie mit den Hinweisen gerade zur Diskussion gestellt und sie weder als abschließend dargestellt noch behandelt. Das bringt nicht Befangenheit zum Ausdruck, sondern die zutreffende Wahrnehmung der richterlichen Aufgabe; die zugrunde liegenden rechtlichen Bestimmungen (insb. § 139 ZPO) bezwecken nämlich gerade, wie geschehen, die Gewährung rechtlichen Gehörs, damit die Partei, der die Auffassung nicht zum Vorteil gereicht, sich äußern kann.
b) Auch wegen der pauschalierenden, die Kosten von Umbau und Architektenleistungen zueinander ins Verhältnis setzenden Erwägungen, mit denen die Abgelehnte ihren Vergleichsvorschlag eingeleitet hat, kann der Kläger sie nicht mit Erfolg ablehnen. Die Zivilprozessordnung gibt dem Richter auf, in jedem Stadium des Verfahrens auf eine gütliche Streitbeilegung hinzuwirken. Diesen Auftrag verfehlt der – in einem frühen Verfahrensstadium gegebene – Vergleichsvorschlag nebst seiner Begründung nicht.
Stellte er sich als derart falsch dar, wie der Kläger ihn in der Richterablehnung hinstellt, steht es ihm offen, auf den Vorschlag nicht einzugehen und das streitige Verfahren (gegebenenfalls durch alle Instanzen) fortzuführen. Es erscheint keinesfalls ausgeschlossen, sondern vielmehr naheliegend, dass im Rahmen der streitigen Fortführung des Verfahrens (und gegebenenfalls Beweiserhebung) das Gericht zu einem anderen Zeitpunkt und unter weiteren Erkenntnissen über die zu beurteilenden Tatsachen zu einer anderen Auffassung kommen könnte.
c) Zudem verkennt der Kläger, dass das Verfahren der Richterablehnung (über das nicht derjenige Senat zu entscheiden hat, der als Fachsenat mit Rechtsmitteln in der Sache befasst sein würde) nicht der Kontrolle des Hauptsacheverfahrens bzw. dort ergangener Hinweise und Vorschläge auf materielle Richtigkeit dient. Selbst fehlerhafte Entscheidungen (erst recht bloße Hinweise und Vergleichsvorschläge) rechtfertigen allenfalls dann die Besorgnis einer Befangenheit, wenn sie aufgrund sachfremder Gesichtspunkte auf eine Voreingenommenheit gegenüber einer der Parteien oder auf Willkür schließen lassen, wofür im Streitfall nichts ersichtlich oder aufgezeigt ist.
III.
Die Kostenentscheidung folgt § 97 Abs. 1 ZPO; der Wert für das Beschwerdeverfahren betreffend eine Richterablehnung folgt nach herrschender Auffassung (vgl. Zöller/Herget, ZPO, a. a. O., Rn. 16 „Ablehnung“ zu § 3) und ständiger Rechtsprechung des Senats dem der Hauptsache.