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Verkehrssicherungspflicht – Schadenersatz- und Schmerzensgeldanspruch wegen Treppensturz

LG Darmstadt – Az.: 25 S 77/10 – Urteil vom 04.05.2011

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Darmstadt vom 10.3.2010, Az 315 C 80/09, wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 79,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.2.2009 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 900,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.2.2009 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 155,30 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

4. Die weitergehende Berufung wird unter Aufrechterhaltung der Abweisung der Klage im Übrigen zurückgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 62 % und die Beklagte 38 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Streithelferin trägt der Kläger 62 %, den Rest hat die Streithelferin selbst zu tragen.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Tatsächliche Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO

Der Kläger macht Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus einem Sturz auf der Außentreppe des von der Beklagten betriebenen Einkaufsmarktes in […] am 19.04.2008 gegen 17:55 Uhr geltend.

Verkehrssicherungspflicht - Schadenersatz- und Schmerzensgeldanspruch wegen Treppensturz
Symbolfoto: Von V.Lawrence/Shutterstock.com

Der Kläger wollte an diesem Tag mit seiner Ehefrau dort einkaufen. Der „Non-Food“-Bereich ist nur über eine Außenkellertreppe erreichbar, zu der man über einen geteerten Parkplatz gelangt. Bei der Treppe handelt es sich um eine Betontreppe mit Handläufen an beiden Seiten. Der Treppenbereich ist vollständig überdacht und von den Seiten her mit Wänden umgeben (Lichtbilder Bl. 38 – 40 d.A.).

Auf dieser Treppe kam der Kläger abwärts gehend zu Fall. Unstreitig erlitt er dabei Prellungen und Schürfwunden der linken Schulter und des linken Armes.

Der gesetzlich krankenversicherte Kläger begab sich zur Erstuntersuchung in das […] (Attest Bl. 5 d.A.). Hierfür stellte ihm das Krankenhaus 53,11 € in Rechnung (Bl. 11 d.A.). Eine weitere Rechnung der dem Krankenhaus angeschlossenen Radiologie […] beläuft sich auf 26,29 € (Bl. 12 d.A.).

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers forderte die Beklagte mit Schriftsatz vom 14.01.2009 unter Fristsetzung zum 28.01.2009 zur Zahlung dieser Behandlungskosten und eines Schmerzensgeldes in Höhe von 2500 € sowie der Kosten der Anwaltstätigkeit von 316,18 € auf (Bl. 13 d.A.).

Der Kläger hat behauptet, er habe, als er die Treppe bereits zu einem Drittel hinunter gegangen war, die Bodenhaftung verloren und sei ausgerutscht. Die Treppe sei – für Kunden nicht erkennbar – durch die auf ihr befindliche Nässe, insbesondere im Bereich eines Podests im Außenbereich, sehr glitschig und rutschig gewesen. Er sei die Treppe weder unvorsichtig noch leichtsinnig hinuntergegangen und habe den vorhandenen Handlauf benutzt.

Die Treppe sei vor dem Unfall nicht von Sandstaubablagerungen gereinigt worden. Er verweist hierzu auf Lichtbilder (Bl. 96 – 103 d.A.), von denen eines am Unfalltag, die übrigen am Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht (13.1.2010) gefertigt worden seien. Er hat außerdem geltend gemacht, die Beklagte sei ihren Verpflichtungen nach dem Merkblatt 44 der Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution (Bl. 104 ff. d.A.) nicht nachgekommen. Die Treppe entspreche auch nicht BGR 181 des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften (Bl. 125 ff. d.A.), die eine Rutschhemmung für Außentreppen von R 10 oder R 11 vorsieht.

Er hat behauptet, er habe durch den Sturz eine „Teilbandruptur links OSG“ erlitten. Hierdurch sei er rund 6 Wochen, in der Zeit vom 19.04.2008 bis zum 28.05.2008, arbeitsunfähig krankgeschrieben gewesen (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen Bl. 6 – 10 d.A.).

Er ist der Auffassung, die erlittenen Verletzungen rechtfertigten ein Schmerzensgeld von 2500 €.

Zur Geltendmachung der Rechtsanwaltskosten sei er von seinem Rechtsschutzversicherer legitimiert worden (Bl. 59). Der Kläger habe außerdem eine Selbstbeteiligung von 150,00 € zu tragen gehabt.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 79,40 € nebst 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 18.02.2008 zu zahlen.

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld mit 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz Europäischen Zentralbank seit dem 18.02.2008 zu zahlen, dessen Höhe ausdrücklich in das Ermessen des angerufenen Gerichts gestellt wird, wobei sich der Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 2500 € vorstellt.

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 316,18 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, die Betontreppe sei auch im feuchten oder regennassen Zustand nicht sehr glitschig und rutschig. Sie befinde sich in einem ordnungsgemäßen und hinreichend sicher begehbaren Zustand. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht sei nicht erkennbar. Vermutlich sei der Kläger schlicht gestolpert. Sie bestreitet, dass sich der Kläger am Geländer festgehalten habe und dass er eine Teilbandruptur links OSG erlitten habe. Das geltend gemachte Schmerzensgeld sei der Höhe nach übersetzt, maximal 800 bis 1000 € seien angemessen. Es sei auch nicht erklärbar, wieso ihm als gesetzlich Krankenversichertem Kosten für die Behandlung entstanden seien. Hinsichtlich der Anwaltskosten sei nicht dargelegt, dass der Kläger sie beglichen habe.

Mit Urteil vom 10.03.2010 hat das Amtsgericht Darmstadt die Klage ohne Beweisaufnahme abgewiesen. Die streitgegenständliche Treppe entspreche unstreitig den Vorschriften der hessischen Bauordnung. Sie sei auch gegen Nässe ausreichend geschützt gewesen. Dabei sei der Beklagten nicht vorzuwerfen, dass sie vor der Nässe nicht gewarnt habe, da sich der Kläger auf die Nässe habe einstellen können.

Soweit sich der Kläger auf Sandablagerungen berufe, seien diese auf dem eingereichten Lichtbild nicht zu erkennen. Es sei außerdem nicht konkret genug vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass auch am Unfalltag Sandstaubablagerungen vorhanden gewesen seien.

Soweit der Kläger vortrage, die Rutschhemmung der Treppe entspreche nicht den Vorgaben der Berufsgenossenschaft, müsse berücksichtigt werden, dass mit dieser Vorgabe nur Unfälle am Arbeitsplatz verhütet werden sollten. Selbst wenn die Treppe den Klassifizierungen der Berufsgenossenschaft nicht entsprechend sollte, bedeutet dies nicht, dass sie nicht ausreichend rutschhemmend ausgestattet sei. Es sei deswegen zu diesem Punkt kein Beweis zu erheben.

Soweit der Kläger vortrage, die Treppe sei rutschig und glitschig gewesen, sei dies eine Beschreibung rein subjektiver Natur. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber, ob die Treppe bei Nässe rutschig und glatt sei, verbiete sich mithin.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er verfolgt sein erstinstanzliches Klageziel in voller Höhe weiter und begründet dies wie folgt:

Das Amtsgericht stütze sich nur auf Vermutungen und habe keinen Beweis erhoben. So habe es sich nicht mit der unter Beweis gestellten Behauptung des Klägers befasst, aus der Sandstaubablagerung und der Nässe habe sich ein sehr rutschiger Film auf der Treppe gebildet.

Das Amtsgericht habe auch zu Unrecht die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften zur Ausgestaltung von Treppen unberücksichtigt gelassen. Auch die Besucher eines Supermarkts hätten ein Anrecht darauf, dass die Zu- und Abgänge bei jeder Witterung gefahrlos begangen werden könnten. Hier könnten keine geringeren Anforderungen als an Arbeitsplätze gestellt werden.

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Die Treppe weise im Übrigen auch keine ausreichende Rutschsicherheit auf, der erforderliche Haftungsreibungswert sei nicht gewährleistet. Die Treppe entspreche nicht der erforderlichen Kategorie von mindestens R 10 gemäß BGR 181.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts entsprechend dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil des Amtsgerichts. Die streitgegenständliche Treppe befinde sich in einem ordnungsgemäßen und hinreichend sicher begehbaren, insbesondere rutschsicheren Zustand. Sie genüge unstreitig den Anforderungen der hessischen Bauordnung. Sie sei auch ausreichend gegen Witterungseinflüsse geschützt. Der Kläger berufe sich auch zu Unrecht darauf, dass die Treppe nicht der Bewertungsgruppe R 10 oder R 11 genüge. Der Benutzer eines Supermarkts könne sich nicht auf die Einhaltung der BGR 181 berufen, da diese Vorschrift nur für Arbeitnehmer, nicht aber für die Besucher eines Einkaufsmarkts gelte. Ob die Treppe den Anforderungen der BGR 181 genüge, könne nur mit Nichtwissen bestritten werden. Der Vortrag der Klägerseite zu Sandablagerungen sei verspätet. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens sei reiner Ausforschungsbeweis. Schließlich sei dem Kläger zumindest ein Mitverschulden zur Last zu legen. Selbst wenn im Übrigen feststünde, dass die Treppe den Anforderungen der BGR 181 nicht entspreche, folge daraus nicht, dass der Kläger aus diesem Grund gestürzt sei.

Die Kammer, die zunächst einen Hinweis nach § 522 Abs. 2 ZPO gegeben hatte, hat sodann Sachverständigengutachten zu der Behauptung eingeholt, die Treppenstufen der Außenkellertreppe seien von ihrer Form und ihrem Belag her in einer Art und Weise ausgestaltet, dass sie bei Feuchtigkeit, die bei Regen und Nässe auf die Treppe gelange, nicht in dem erforderlichen Umfang rutschsicher seien.

In Reaktion auf die eingeholten Gutachten der Sachverständigen Prof. A und B (Bl. 293 ff. d.A.) verkündete die Beklagte ihrer Vermieterin, der Liegenschaftsverwaltung C GbR, den Streit. Diese ist dem Rechtsstreit auch auf Seiten der Beklagten beigetreten.

Die Beklagte macht geltend, als Mieterin könne sie für eventuelle bauliche Mängel der Treppe nicht verantwortlich gemacht werden.

Bezüglich des Gutachtens des Sachverständigen B sei zu rügen, dass dieser die Untersuchung an einer bestimmten Treppenstufe durchgeführt habe, obwohl nicht unstreitig sei, wo genau der Sturz stattgefunden habe. Im Übrigen sei die BGR 181 nicht anwendbar. Soweit Prof. A an den Stufen Maßabweichungen festgestellt habe, beträfe dies nicht die 2. Stufe, auf der der Kläger angeblich ausgerutscht sei.

Die Streithelferin beruft sich darauf, die Räumlichkeiten seien entsprechend den Regelungen der HBO fachgerecht erstellt worden. In der Verhandlung vom 20.4.2011 hat die Streithelferin keinen eigenen Antrag gestellt.

Die Kammer hat weiter Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin D sowie durch mündliche Anhörung des Sachverständigen Dipl.-Phys. Ing. B. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.4.2011 Bezug genommen.

II.

Begründung für die Entscheidung gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache teilweise Erfolg.

1. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch gem. §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB und § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 249, 253 Abs. 2 BGB zu. Die Beklagte hat gegenüber dem Kläger die ihr sowohl im Rahmen des mit dem Kläger bestehenden vorvertraglichen Schuldverhältnisses als auch im Rahmen des Deliktsrechts obliegenden Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt.

a) Die Beklagte ist für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten verantwortlich. Zwar ist sie nicht die Eigentümerin, sondern lediglich die Mieterin des fraglichen Anwesens. Sie hat dieses jedoch für die Zwecke ihres Geschäftsbetriebs hergerichtet und betreibt dort einen großen Supermarkt. Dann muss sie auch dafür Sorge tragen, dass die Kunden des Supermarkts diesen gefahrlos erreichen und betreten können. Ob daneben auch die Streithelferin als Eigentümerin haftet, kann dahingestellt bleiben, da diese vom Kläger nicht in Anspruch genommen wird. In diesem Zusammenhang genügt der Hinweis, dass nach § 7 des von der Streithelferin vorgelegten Pachtvertrags vom 21.3.1978 für den Parkplatz zwischen ihrer Rechtsvorgängerin „E“ und der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der F AG, die Verkehrssicherungspflicht ausschließlich den Pächtern, mithin nunmehr der Beklagten, obliegt.

b) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die streitgegenständliche Treppe dem Bauordnungsrecht und insbesondere den Vorgaben der HBO entspricht. Dies wurde auch von dem Sachverständigen Prof. A bestätigt. Die Beklagte hat zusätzlich die Treppe durch eine Überdachung vor unmittelbar einwirkender Feuchtigkeit geschützt. Dies schließt freilich nicht aus, dass durch die Schuhe der Kunden Feuchtigkeit vom angrenzenden Parkplatz auf die Treppe getragen wird. Dies ist jedoch nicht vermeidbar und rechtfertigt für sich genommen nicht den Vorwurf einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.

c) Die Beklagte hat ihre Verkehrssicherungspflicht aber dadurch verletzt, dass sie die Treppe für den Publikumsverkehr zugänglich gemacht hat, obwohl die Treppe in ihrer konkreten Ausgestaltung so beschaffen ist, dass ein Kunde, der sie benutzt, insbesondere bei feuchter Witterung auf ihr ausrutschen oder straucheln kann und dadurch zu Fall kommt. Dies ist das Ergebnis der von der Kammer eingeholten Sachverständigengutachten.

Der von der Kammer eingeschaltete Sachverständige Prof. A kommt in seinem gemeinsam mit dem Diplom-Physiker Ingenieur B erstellten Gutachten zu folgenden Ergebnissen:

– Die DIN 18065 legt strenge Anforderungen an die Maßhaltigkeit von Steigung, Auftrittsbreite und Neigung der Stufen fest. Die Untersuchung der Stufen des oberen Treppenlaufs hat jedoch ergeben, dass es im Bereich der Stufenvorderkanten erhebliche Unebenheiten gibt. Erlaubt ist eine Toleranz von 5 mm. An den Stufen 5-7 wird diese Toleranz deutlich überschritten. Gleiches gilt für die Stufenauftrittsbreite. Hier beträgt die zulässige Differenz ebenfalls 5 mm. Die Auftrittsbreite variiert aber bis zu 12 mm (zwischen Stufe 2 und 3). Außerdem weisen die Stufen ein zu großes Gefälle auf. Stufen im Außenbereich dürfen nach Auffassung des Sachverständigen ein Gefälle von bis zu 2,5 % aufweisen, damit das Wasser ablaufen kann. Gemessen wurden allerdings Werte zwischen 2,6 % und 4,8 %. Schließlich beträgt auch das Gefälle senkrecht zur Laufrichtung wegen der Unebenheiten der Treppenkanten teilweise deutlich mehr, als DIN 18.065 erlaubt.

– Der Sachverständige B stellte fest, dass der Haftwert des vorhandenen Bodenbelags so schlecht ist, dass er keiner maßgeblichen Bewertungsgruppe zugeordnet werden kann. Er erfüllt daher nicht die Anforderungen der BGR 181.

Bereits die von dem Sachverständigen Prof. A festgestellten Maßabweichungen der einzelnen Treppenstufen stellen sich als Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar. Schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind Treppen Bereiche erhöhter Gefahr. Wer sie benutzt, kann leicht ins Stolpern und infolgedessen zu Fall kommen, was nicht selten erhebliche Verletzungen nach sich zieht. Umso wichtiger ist die möglichst regelmäßige Gestaltung der Stufen einer Treppe. Wenn Stufen unterschiedlich hoch, unterschiedlich tief, unterschiedlich geneigt oder unterschiedlich ausgetreten sind, kommt insbesondere der abwärtslaufende Mensch besonders leicht ins Straucheln, da er die unterschiedlichen Maße mit bloßem Auge kaum erkennen und sich deswegen nicht sicher darauf einstellen kann. Deswegen legt die DIN 18065 für Treppen im Interesse einer möglichst sicheren Nutzung relativ enge Toleranzen fest. Wer sie nicht beachtet und gleichwohl Verkehr auf der Treppe zulässt, verletzt seine Verkehrssicherungspflicht.

Die Beklagte hat ihrer Verkehrssicherungspflicht darüber hinaus dadurch verletzt, dass sie den Publikumsverkehr auf der streitgegenständlichen Treppe zulässt, obwohl diese von ihrer Oberfläche her zu glatt ist. Der Sachverständige B hat überzeugend dargelegt, wie er den Haftwert der Treppe ermittelt hat. Er kommt dabei zu dem Ergebnis, dass die Treppe schon in trockenem und sauberem Zustand zu glatt ist, da sie weniger Haftung bietet, als für jegliche Böden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr gem. der BGR 181 empfohlen wird. In dieser berufsgenossenschaftlichen Vorschrift ist festgelegt, dass in derartigen Bereichen die Bodenbeläge – je nach Ort und dort ausgeübter Tätigkeit – einen Haftwert von R 9 bis R 13 aufweisen sollten. Ein Haftwert von R 9 bedeutet beispielsweise, dass eine Person auf dem Belag noch ausreichend festen Halt finden würde, wäre der Boden in einem Winkel zwischen 6° und 10° geneigt wäre. Auf der von der Beklagten betriebenen Treppe würde eine Person aber schon bei einer Neigung von 5,1° wegrutschen. Sie erfüllt daher nicht einmal die Minimalanforderungen, die nach der BGR 181 an jeglichen Bodenbelag in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr zu stellen sind. Ist diese Treppe dann – wie im vorliegenden Fall – durch vom Parkplatz eingetragene Feuchtigkeit nass und mit Straßenstaub verunreinigt, muss damit gerechnet werden, dass die Oberfläche noch rutschiger ist.

Nach der BGR 181 Nr. 0.4 (Außentreppen; ähnlich übrigens auch Nr. 28.2 – Garagen, Hoch- und Tiefgaragen mit Witterungseinfluss) wäre erforderlich gewesen eine Oberfläche der Bewertungsgruppe R 11 (oder alternativ R 10 mit Verdrängungsfaktor V 4, was hier aber außer Betracht bleiben kann, da die Treppe von ihrer Oberflächenbeschaffenheit praktisch gar keine Profilierung und damit keinen Verdrängungsfaktor aufweist). Bei einem Oberflächenbelag der Kategorie R 11 würde ein Mensch erst bei einer Neigung von 19° bis 27° ins Rutschen kommen, also einer rund vierfach höheren Neigung, als sie bei der streitgegenständlichen Treppe möglich gewesen wäre.

Wie der Sachverständige B überzeugend ausgeführt hat, ändert hieran auch der Umstand nichts, dass die Vorderkante der Treppenstufen mit einem Metallprofil versehen wurde, da dieses mit 3,5 cm viel zu schmal ist, um dem Fuß des Treppenbenutzers genügend Halt zu bieten. Auch der dann auf den Stufen parallel zur Stufen-Antrittskante folgende etwa 5 cm breite Streifen mit einer granulathaltigen Einstreuung ändert nichts. Dieser ist zum einen mit einer Farbe überstrichen worden, was seine Rutschhemmung stark mindert. Zum anderen wurde die davon noch ausgehende restliche Rutschhemmung von dem Sachverständigen mitgemessen und ist in das – schlechte – Messergebnis mit einflossen.

Die Kammer hat keine Bedenken, sich an der BGR 181 zu orientieren (ähnlich auch AG Menden, Urt. v. 11.12.2002, NJW-RR 2003, 385; OLG Düsseldorf, Urt. v. 9.3.2006, BauR 2007, 1591). Diese berufsgenossenschaftlichen Regeln richten sich zwar „in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in Unfallverhütungsvorschriften geforderten Schutzziele erreicht.“ Es handelt sich demnach nicht um zwingende Rechtsvorschriften, sondern um Empfehlungen. Sie umschreiben jedoch, welcher Standard an welcher Stelle aus wissenschaftlicher Sicht unter dem Gesichtspunkt der Arbeitssicherheit für notwendig erachtet wird, um Unfälle nach Möglichkeit zu vermeiden. Die dabei zugrunde gelegten Messmethoden erlauben zudem, die häufig nur subjektive Wahrnehmung, ein Bodenbelag oder ein Treppe sei besonders rutschig, objektiv zu überprüfen. Ausgehend hiervon ist für die streitgegenständliche Treppe festzustellen, dass sie für den Ort, an dem sie sich befindet und für die Art der dort stattfindenden Nutzung eine Oberfläche mit einer deutlich zu geringen Rutschhemmung aufweist. Dieser Befund ist unabhängig davon, ob ein Mitarbeiter an dieser Stelle verunglückt oder ein Kunde des Supermarkts.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die BGR 181 erst nach der Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung der Treppe veröffentlicht wurde (Erstveröffentlichung 1993, Aktualisierung 2003). Dies rechtfertigt es nicht, eine Treppe, die – wie hier – deutlich zu glatt ist, in diesem Zustand zu belassen. Diese Treppe war – vermutlich schon vor Veröffentlichung der BGR 181 – zu glatt, seit deren Veröffentlichung kann man dies nun auch durch ein standardisiertes Messverfahren nachweisen. Die Beklagte als Verkehrssicherungspflichtige war nun umso mehr gehalten, für eine andere Oberflächenbeschaffenheit zu sorgen.

d) Kommt jemand auf einer Treppe zu Fall, deren Stufen über die nach DIN 18065 zulässigen Toleranzen hinaus voneinander abweichen und/oder deren Oberfläche deutlich glatter ist, als dies mit der BGR 181 empfohlen wird, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die darin liegende Verletzung der Verkehrssicherungspflicht eine Ursache für den Sturz bildet (vgl. auch BGH, Urt. v. 14.12.1993, NJW 1994, 945). Dieser Beweis des ersten Anscheins kann nur durch fest stehende Tatsachen entkräftet werden, die die Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ernsthaft in Betracht kommen lassen. Derartige Tatsachen sind hier jedoch weder von der Beklagten vorgetragen noch unter Beweis gestellt worden.

Dabei kommt es nicht darauf an festzustellen, an welcher Stufe genau der Kläger gestrauchelt ist. Die Angaben des Klägers zu dieser Stelle variieren im Prozess. Dem misst die Kammer aber keine entscheidende Bedeutung zu. Es liegt in der Natur der Sache, dass ein Mensch, der – für ihn völlig überraschend – auf einer Treppe stürzt, im Nachhinein nicht sicher anzugeben vermag, an welcher Stelle genau ihn das Missgeschick ereilt hat. Hier kann festgestellt werden, dass der obere Treppenlauf, in dessen Bereich sich der Sturz unstreitig ereignet hat, durchgehend eine zu glatte Oberfläche aufweist. Fest steht weiter, dass die einzelnen Stufen jeweils unterschiedliche Maße aufweisen. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass gerade derartige Unregelmäßigkeiten leicht zu einem Unfall führen können, der mit einem Stolpern beginnt und erst mehrere Stufen später in einem Sturz endet. Es reicht deswegen die Feststellung, dass der gesamte obere Treppenlauf nicht nur der DIN 18065 widerspricht, sondern die Oberfläche der Treppenstufen insgesamt zu glatt ist.

e) Ein Mitverschulden des Klägers ist ebenfalls nicht in Rechnung zu stellen. Zwar hat die Beklagte behauptet, der Kläger habe sich nicht an dem vorhandenen Geländer festgehalten. Sie vermochte hierfür aber keinen Beweis anzubieten. Im Gegenteil hat die als Zeugin gehörte Ehefrau des Klägers bestätigt, dass dieser sich ordnungsgemäß am Handlauf festgehalten habe. Hiervor hatte die Kammer auszugehen.

2. Dem Kläger steht wegen der erlittenen Verletzungen ein Schmerzensgeld von 900,00 € zu. Der von ihm in den Raum gestellte Betrag von 2.500,00 € ist deutlich überhöht.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes war zu berücksichtigen, dass der Kläger – glücklicherweise – nur Verletzungen erlitten hat, die folgenlos abgeheilt sind. Dies waren zum einen oberflächliche, nicht gravierende Schürfwunden an der linken Schulter und am linken Arm, verbunden mit einer Prellung der linken Schulter. Gravierender war die Verletzung im Bereich des oberen Sprunggelenks des linken Fußes. Dieser war offensichtlich beim Sturz stark verdreht worden und bereitete dem Kläger länger anhaltende Schmerzen. Bei derartigen Verletzungen gibt es unterschiedliche Folgen. Eine mögliche und auch plausible Folge ist eine teilweise Bandruptur, die hier auch beim Kläger diagnostiziert worden ist. Es kann dahinstehen, ob diese Diagnose hinreichend sicher begründet wurde, da diese Diagnose die Therapie nicht entscheidend beeinflusst. Jedenfalls steht fest, dass der Kläger nicht unerhebliche Schmerzen erlitten hat und dreimal ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen musste. Die Behandlung bestand in Pflasterstützverbänden und der Verordnung von Schmerzmitteln. Außerdem war der Kläger für die Zeit vom 19.4.2008 bis zum 28.5.2008 krank geschrieben, was ihn aber nur bedingt entlastet hat, da er sich als Hausmann um die Familie und insbesondere sein behindertes Kind zu kümmern hatte.

Angesichts dieser Umstände ist nach Auffassung der Kammer ein Betrag von 900,00 € ausreichend aber auch angemessen, um die immateriellen Beeinträchtigungen des Klägers auszugleichen und ihm Genugtuung für das erlittene Missgeschick zu bieten. Im Übrigen ist die Klage als unbegründet abzuweisen.

3. Die Beklagte hat darüber hinaus die dem Kläger entstandenen Sachschäden von insgesamt 79,40 € zu ersetzen (§ 249 BGB). Da der gesetzlich krankenversicherte Kläger bei seiner ambulanten Behandlung im […] keine Überweisung vorlegen konnte, musste das Krankenhaus mit ihm privat abrechnen. Die dadurch entstandenen Aufwendungen von 79,40 € hat die Beklagte dem Kläger als adäquat verursachten Schaden zu erstatten.

4. Auf die genannten Beträge hat die Beklagte gem. §§ 280, 286 BGB die gesetzlichen Verzugszinsen zu entrichten, die 5 Prozentpunkte (und nicht 5 %) über dem jeweiligen Basiszinssatz des § 247 BGB (und nicht über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank) liegen. Zinsbeginn ist der 18.2.2009 (und nicht der im Antrag erwähnte 18.2.2008), da nach eigener Darstellung des Klägers erst mit Ablauf der vom Klägervertreter mit Schriftsatz vom 3.2.2009 gesetzten Frist am 17.2.2009 der Verzug der Beklagten begründet wurde. Die weitergehenden Zinsforderungen sind unbegründet.

Dem Kläger steht schließlich auch ein Anspruch auf Ersatz der aus einem Betrag von 979,40 € errechneten vorgerichtlichen Anwaltskosten zu. Diese berechnen sich wie folgt:

1,3-fache Geschäftsgebühr   110,50 €

Auslagenpauschale  20,00 €

Nettobetrag 130,50 €

19 % Umsatzsteuer  24,80 €

Bruttobetrag 155,30 €

Zur Geltendmachung dieses Betrags ist der Kläger von seinem Rechtsschutzversicherer ermächtigt worden (Abtretungserklärung vom 28.6.2010, Bl. 428 d.A.).

Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

III.

Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 101 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Weder weist die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung auf, noch erscheint es zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, eine Entscheidung des Revisionsgerichts herbeizuführen.

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