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Unfallverursachung durch Passieren einer grünen Ampel hinter einem Rettungswagen

LG Dortmund – Az.: 21 O 302/10 – Urteil vom 04.05.2011

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 16.258,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 15.805,22 € seit dem 14.08.2010 und aus 453,15 € seit dem 18.09.2010 abzüglich am 30.08.2010 gezahlter 9.201,30 € und am 19.10.2010 gezahlter weiterer 1.223,60 € und vorgerichtliche Kosten von 807,80 € zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 31 % und die Beklagten zu 69 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger betreibt gewerblich ein Taxi. Er macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am Montag, den 28.06.2010 gegen 11:07 Uhr in E auf der C Straße im Bereich der ampelgeregelten Einmündung der Straße P ereignet hat.

Zum Unfallzeitpunkt fuhr der Zeuge H, ein Angestellter des Klägers, das Taxi des Klägers (Mercedes E-Klasse) mit dem amtlichen Kennzeichen …-… 0000. Der Zeuge H benutzte die Straße P, um nach links auf die C Straße abzubiegen. Für den nach links abbiegenden Verkehr stehen zwei Fahrstreifen zur Verfügung, der Zeuge H benutzte den rechten. Links neben ihm befand sich der Zeuge U mit einem Pkw Opel Corsa. Der Zeuge H und der Zeuge U fuhren in den Einmündungsbereich herein, mussten die Weiterfahrt dann aber abbrechen, weil sich von links auf der C Straße ein RTW mit Blaulicht und Martinshorn näherte. Der Zeuge H und der Zeuge U hielten an. Ebenso hielten die Fahrzeuge im rechten Fahrstreifen der C Straße (Richtung C2) an. Der RTW benutzte den linken Fahrstreifen. Unter Benutzung der Sondermittel überquerte er den Einmündungsbereich.

Unfallverursachung durch Passieren einer grünen Ampel hinter einem Rettungswagen
Symbolfoto: Von Ceri Breeze/Shutterstock.com

Der Beklagte zu 1) folgte dem RTW im linken Fahrstreifen der C Straße mit seinem Pkw BMW 3, amtliches Kennzeichen …-… 000. Er folgte dem RTW mit etwa gleichbleibendem Abstand von wenigen Fahrzeuglängen.

Als der RTW die wartenden Fahrzeuge des Zeugen H und des Zeugen U passiert hatte, fuhren beide Fahrzeuge an. Sie hatten den dem RTW nachfolgenden Beklagten zu 1) nicht bemerkt. Es kam sodann zu einer Kollision zwischen dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) und dem des Zeugen U. Dessen Fahrzeug wurde gegen das rechts daneben befindliche Taxi des Klägers gedrückt. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger folgende Ansprüche geltend:

18.329,77 € Reparaturkosten netto

1.500,00 € Wertminderung

1.562,00 € Gutachten

25,00 € Pauschale

2.250,00 € Nutzungsausfallpauschale

23.666,77 €

Zu der Ausfallpauschale trägt der Kläger vor, das Taxi werde in zwei Schichten gefahren, so dass sich pro Tag eine Ausfallpauschale von 150,00 € ergebe. Die gesamte Ausfallzeit von 13 Arbeitstagen, entsprechen 15 Kalendertagen, führe zu einer Gesamtpauschale von 2.250,00 €.

Der Kläger hat mit Klageschrift vom 18.08.2010 zunächst Klage über 21.416,77 € zuzüglich Zinsen und Nebenkosten erhoben. Am 30.08.2010 hat die Beklagte zu 2) 9.201,30 € an den Kläger gezahlt. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 24.09.2010 die Klage um 2.250,00 € zuzüglich Zinsen erhöht. Am 19.10.2010 hat die Beklagte zu 2) weitere 1.223,60 € gezahlt. Die Parteien haben hinsichtlich der Teilzahlungen den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1. 23.666,67 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus 21.416,77 € seit dem 14.08.2010 abzüglich am 30.08.2010 gezahlter 9.201,30 € sowie aus weiteren 2.250,00 € seit dem 18.09.2010 abzüglich am 19.10.2010 gezahlter weiterer 1.223,60 € und

2. Nebenkosten in Höhe von 859,80 € zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten gehen davon aus, dass die Beteiligten in gleichem Umfang haften. Es werde nicht bestritten, dass der Zeuge H bei grüner Ampelschaltung die Ampel passiert habe. Sodann habe der Zeuge angehalten. Der Beklagte zu 1), folgend dem RTW, sei bei für ihn grüner Ampelschaltung in den Einmündungsbereich eingefahren. Durch die auf der rechten Spur stehenden Fahrzeuge sei ihm die Sicht auf das Fahrzeug des Klägers und das links daneben befindliche Fahrzeug des Zeugen U versperrt gewesen. Zwischenzeitlich habe die Ampel an der Straße P wieder auf rot geschaltet. Es sei in dieser Situation zur Kollision gekommen. Der Unfallhergang rechtfertige eine Haftung nach einer Quote von 50 %.

Hinsichtlich der Schadenshöhe wird die Höhe der Ausfallpauschale bestritten. Darüber hinaus könne der Kläger als gewerblicher Taxifahrer aufgrund einer Rabattvereinbarung 10 % der Ersatzteilkosten, im Ergebnis also 686,30 € ersparen. Schadensersatz könne er insoweit nicht verlangen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat den Kläger und den Beklagten zu 1) angehört und die Zeugen H, U und Herr und Frau G vernommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist teilweise begründet.

Dem Kläger steht Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 28.06.2010 in Höhe von 75 % der ihm entstandenen berechtigten Schadenspositionen zu. Der Anspruch beruht auf §§ 7, 17 StVG, 823 BGB, 115 VVG.

Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Beklagte zu 1) den Unfall verschuldet hat. Zwar hat dieser die für ihn gültige Ampel bei Grün passiert, er folgte aber einem Rettungswagen, der unter Einsatz von Blaulicht und Martinshorn zuvor in die Einmündung eingefahren war. Die Durchfahrt des Rettungsfahrzeuges hatte dazu geführt, dass bereits berechtigt in die Einmündung eingefahrene Fahrzeuge, darunter der Zeuge H und der Zeuge U, im inneren Kreuzungsbereich angehalten hatten, um dem bevorrechtigten Rettungsfahrzeug die ungehinderte Durchfahrt entsprechend der Verpflichtung aus § 38 Abs. 1 S. 2 StVO zu ermöglichen. Für den Beklagten zu 1) ergab sich aus dieser Situation die Verpflichtung, auf Nachzügler, also auf Teilnehmer des Querverkehrs, Rücksicht zu nehmen, die, als für sie noch Grün galt, berechtigt in die Kreuzung eingefahren waren, sie aber nicht mehr rechtzeitig verlassen konnten (BGH NJW 1971, 1407; NJW 1977, 1394; OLG Hamm, NZV 2005, 411 jeweils m.w.N.). Dass vorliegend mit aufgehaltenen Nachzüglern zu rechnen war, drängte sich geradezu auf. Es handelt sich um eine verkehrsreiche Einmündung in eine Hauptdurchgangsstraße mit mehreren Richtungsfahrbahnen. Der Verkehr im rechten Fahrstreifen war zum Stand gekommen. Naheliegend und sich aufdrängend war daher die Annahme, dass auch Querverkehr aus der Straße P durch das Rettungsfahrzeug aufgehalten worden war. Der Beklagte hat gegen diese Verpflichtung, auf aufgehaltenen Querverkehr zu achten, in grober Weise verstoßen. Der Verstoß ist dadurch in der Schwere gesteigert, weil er das Sonderrecht des Rettungswagens ausgenutzt hat, um seinerseits schneller voran zu kommen.

Der Zeuge H und der Zeuge U hatten bereits den inneren Einmündungsbereich erreicht, wie sich aus der überzeugenden Aussage der Zeugin G ergibt.

Soweit die Beklagten sich darauf berufen, dass der Beklagte zu 1) keine ausreichende Sicht auf den Querverkehr gehabt habe, belastet dieser Umstand den Beklagten. Wer keine Sicht auf den möglichen Querverkehr hat, darf nicht in der gezeigten Art und Weise in eine Kreuzung einfahren, sondern muss sich vorsichtig auf den möglichen Querverkehr einstellen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass sich derjenige nicht auf den sogenannten Vertrauensgrundsatz berufen kann, der beim Einsetzen des grünen Lichts trotz Sichtbehinderung mit unvermindert hoher Geschwindigkeit in eine verkehrsreiche Kreuzung einfährt (BGH NJW 1961, 1576).

Der Zeuge H hat den Unfall mitverschuldet. Er hatte, zu Recht, im Einmündungsbereich angehalten, um dem Rettungsfahrzeug freie Bahn zu geben. Der in einem Einmündungsbereich aufgehaltene Nachzügler muss sich anschließend vorsichtig verhalten und darf nicht blindlings darauf vertrauen, dass er vorgelassen werde (BGH, a.a.O.). Es wäre daher erforderlich gewesen, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass dem Verkehr auf der C Straße nach Durchfahrt des Rettungsfahrzeuges wiederum grünes Licht gezeigt wurde. Auf diese Möglichkeit hätte sich der Zeuge durch einen Blick nach links einstellen müssen. Dies unterlassen zu haben, begründet das Verschulden gemäß § 1 Abs. 2 StVO.

Die Abwägung gemäß § 17 StVG ergibt ein deutliches Überwiegen der Umstände, die von dem Beklagtenfahrzeug gesetzt worden sind. Der Beklagte zu 1) ist in die Einmündung eingefahren, obwohl mit hängengebliebenem Querverkehr zu rechnen war. Sein Verschulden ist dadurch gesteigert, dass er das Sonderrecht eines Rettungsfahrzeuges für sich ausnutzen wollte. Dies rechtfertigt eine höhere Quote zu Lasten der Beklagten als in sonstigen Kreuzungsräumerfällen. Das Gericht lässt auf der anderen Seite die durch ein leichtes Verschulden des Zeugen H gesteigerte Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs nicht vollständig zurücktreten. Hiernach erfolgt die Verteilung der beiderseitigen Anteile im Verhältnis 1 : 3. Der Kläger kann daher 75 % des ihm entstandenen Schadens verlangen.

Der Höhe nach sind die im Übrigen unstreitigen Reparaturkosten von 18.329,77 € durch die Möglichkeit des Klägers, beim Kauf von Ersatzteilen einen 5 %igen Rabatt als Taxifahrer zu erhalten, wie der Kläger bestätigt hat, zu begrenzen. Der Betrag von 5 % auf die Ersatzteilkosten von 6.863,00 € beläuft sich 343,15 €, so dass berechtigte Reparaturkosten von 17.986,62 € verbleiben. Hinzu tritt eine Wertminderung von 1.500,00 €, Sachverständigenkosten von 1.562,00 € sowie eine Pauschale von 25,00 €. Dies ergibt einen berechtigten Schaden von 21.073,62 €. Unter Anwendung der Haftungsquote von 75 % ergibt sich ein Ersatzanspruch in Höhe von 15.805,22 €. Hierauf sind Zahlungen in Höhe von 9.201,30 € und 1.223,60 € erbracht, so dass noch eine Restzahlung von 5.380,32 € aussteht.

Eine Nutzungsausfallentschädigung kann der Kläger in dem üblichen Sinne nicht verlangen, da es sich um ein gewerbliches Fahrzeug handelt. Der Kläger kann die Kosten eines Ersatzfahrzeuges oder entgangenen Gewinn verlangen. Der Sache nach verlangt der Kläger, wie sich aus den überreichten Umsatzunterlagen ergibt, entgangenen Gewinn. Das Gericht hat im Hinblick auf die überschaubare Situation von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den entgangenen Gewinn gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Der Kläger hat in den ersten beiden Quartalen 2010 einen Gesamtumsatz ausweislich seiner Umsatzsteuervoranmeldung von 19.712,00 € erhielt. Dies ergibt einen Monatswert von 3.285,33 € und einen Wochenwert von 755,25 €. Entgangenen Gewinn kann der Kläger entsprechend seiner Angabe im Termin für eine Woche verlangen, denn eine konkrete Reparaturdauer ist nur in diesem Zeitraum nachgewiesen. Eine fiktive Berechnung kommt insoweit nicht in Frage. Der Kläger hat sich auf den Umsatzwert ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 20 % anrechnen zu lassen. Das Gericht folgt insoweit der Entscheidung des OLG NZV 2001, 218. Es ergibt sich dann ein bereinigter Wert von 604,20 €. Unter Anwendung der Haftungsquote von 75 % zeigt sich sodann ein Ersatzanspruch von 453,15 €, der zuzusprechen war.

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Der Ersatzanspruch hinsichtlich der vorgerichtlichen Kosten bestimmt sich nach einem Gegenstandswert von 16.258,37 € und beläuft sich somit zuzüglich der Postpauschale von 20,00 € auf 807,80 €.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 a, 92 ZPO.

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