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Verkehrsunfall – Pflichten beim Einfahren in fließenden Verkehr

Verkehrsregeln und Sorgfaltspflichten: Komplexer Rechtsfall eines Verkehrsunfalls

Im juristischen Umfeld sind Verkehrsunfälle häufig Gegenstand kontroverser Urteile. Besonders kompliziert werden die Dinge, wenn es um die Frage geht, wer für einen Unfall verantwortlich ist und welche Sorgfaltspflichten dabei eine Rolle spielen. Der vorliegende Fall handelt von einem solchen Zwischenfall, bei dem die genauen Umstände der Verantwortlichkeit in Frage gestellt wurden. Der Sachverhalt dreht sich um einen Verkehrsteilnehmer (Beklagter zu 1), der gerade dabei war, in den fließenden Verkehr einzufahren und dabei in einen Unfall verwickelt wurde. Das zentrale rechtliche Problem besteht in der Frage, ob der Beklagte seine Sorgfaltspflichten verletzt hat, indem er andere Verkehrsteilnehmer gefährdete.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 323 O 183/19 >>>

Beweis des ersten Anscheins und seine Erschütterung

Gemäß dem Grundsatz des „Beweises des ersten Anscheins“ wird im Allgemeinen angenommen, dass derjenige, der in den fließenden Verkehr einfährt, im Falle eines Unfalls die erhöhten Sorgfaltspflichten missachtet hat. In diesem speziellen Fall, jedoch, wurde dieser Beweis erschüttert. Eine Zeugenvernehmung konnte nicht durchgeführt werden, da die Partei, die den Zeugen benannt hatte, keine ladungsfähige Anschrift des Zeugen bereitgestellt hatte. Dieser Umstand trug zur Erschütterung des Anscheinsbeweises bei.

Eigenaussagen und Unparteiliche Zeugenaussagen

Weitere Komplikationen in diesem Fall ergaben sich durch die Aussagen des Beklagten zu 1 und seiner Ehefrau, die als Zeugin auftrat. Da beide direkt von dem Ausgang des Falls betroffen waren, mussten ihre Aussagen mit Vorsicht bewertet werden. Allerdings wurden ihre Aussagen durch einen unbeteiligten Zeugen gestützt, der kein Eigeninteresse am Fall hatte und um eine wahrheitsgemäße Aussage bemüht war.

Unklarheiten im geplanten Fahrmanöver

Ein weiterer Punkt, der in diesem Fall zu Kontroversen führte, war die Frage, ob der Beklagte zu 1 ein Wendemanöver beabsichtigt hatte oder nicht. Die Position der Vorderräder des Fahrzeugs des Beklagten zu 1 sowie die Aussagen der Zeugen konnten nicht zu einer abschließenden Klärung dieser Frage beitragen. Daher konnte das Gericht nicht überzeugt werden, dass ein Wendemanöver geplant war.

Schlussbetrachtung: Verkehrssicherheit und juristische Grauzonen

Dieser Fall verdeutlicht die Komplexität und Ambiguität von rechtlichen Fragen im Kontext von Verkehrsunfällen. Er unterstreicht die Bedeutung der Sorgfaltspflichten und zeigt auf, wie schwierig es sein kann, die genauen Umstände und Absichten eines Fahrmanövers zu beweisen. Letztlich bleibt offen, wie das Gericht in diesem speziellen Fall entschieden hat und welche Lehren für zukünftige ähnliche Fälle daraus gezogen werden können. Die Kontroverse um den Beweis des ersten Anscheins und seine Erschütterung illustriert die juristischen Grauzonen, die in solchen Fällen auftreten können.


Das vorliegende Urteil

LG Hamburg – Az.: 323 O 183/19 – Urteil vom 30.07.2020

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Tatbestand

Verkehrsunfall - Pflichten beim Einfahren in fließenden Verkehr
Die Komplexität von Verkehrsunfällen: Verantwortung, Sorgfaltspflichten und die schwierige Suche nach der Wahrheit im juristischen Labyrinth. (Symbolfoto: Georgii Shipin /Shutterstock.com)

Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall, der sich am 03.03.2019 gegen 20:10 Uhr im Bereich der R. Chaussee in H. ereignet hat. Es war dunkel und die Straße witterungsbedingt nass.

An dem Unfall beteiligt waren der Zeuge M. M1 B. F., der zur Unfallzeit bei dem Kläger als Fahrer angestellt war, als Führer des Taxis …, und der Beklagte zu 1) als Führer des PKW Ford …, der zur Unfallzeit bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war.

Es kam unter streitigen Umständen zum Unfall.

Mit Schreiben vom 06.03.2019 wurde die Beklagte zu 2) unter Fristsetzung bis zum 20.03.2019 zur Regulierung aufgefordert (Anlage K6). Eine Regulierung durch die Beklagte zu 2) erfolgte nicht.

Der Kläger behauptet, als der Zeuge F. sich in etwa auf gleicher Höhe wie der Beklagte zu 1) befunden habe, sei dieser plötzlich und unvermittelt und ohne seine Absicht zuvor angezeigt zu haben, vom Fahrbahnrand in den fließenden Verkehr eingefahren, um ein Wendemanöver zu vollziehen. Der Zeuge F. habe noch versucht, einen Zusammenstoß durch eine Ausweichlenkung nach links und ein abruptes Bremsmanöver zu vermeiden, was ihm jedoch nicht gelungen sei.

Das vom Beklagten zu 1) geplante Wendemanöver ergebe sich auch aus der starken Einschlagung der Vorderräder des Fahrzeugs des Beklagten zu 1), wie sie auf den vom Zeugen F. gefertigten Fotos ersichtlich sei, die die Fahrzeuge in der Unfallendstellung zeigten (Anlage K1).

Ihm seien folgende Schäden entstanden:

  • Reparaturkosten netto:   € 4.685,26 (Gutachten Anlage K2)
  • Wertminderung:   € 250,00 (Gutachten Anlage K2)
  • Sachverständigenkosten netto:   € 727,60
  • Verdienstausfall:   € 240,00

Weiter begehrt der Kläger eine Kostenpauschale in Höhe von € 20,00.

Der Kläger könne Zahlung der Fahrzeugschäden an sich verlangen, wie sich aus der Freigabeerklärung der finanzierenden Bank (Anlage K8) ergebe.

Der Vorschaden vom 12.02.2019 (Gutachten Anlage K12) sei sach- und fachgerecht repariert gewesen (Reparaturrechnung Anlage K9, Reparaturbestätigung Anlage K10).

Hilfsweise sei auf das korrigierte Gutachten Anlage K13 zu verweisen, in dem der Sachverständige einen nicht sach- und fachgerecht reparierten Vorschaden berücksichtigt habe.

Danach ergäben sich folgende Schäden:

  • Reparaturkosten netto:   € 3.493,45
  • Sachverständigengebühren netto:   € 727,60
  • Verdienstausfall:   € 240,00
  • Kostenpauschale:   € 20,00

Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

1. an den Kläger € 5.057,02 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 21.03.2019 zu zahlen;

2. an das Kfz-Sachverständigenbüro g. GmbH, W.str. …, … H. zur Gutachter-Nr. … € 865,84 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 21.03.2019 zu zahlen;

3. an die D. R. L.-GmbH, T.- D.-Straße …, … M. zur Schadennummer … € 250,10 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, Klageabweisung.

Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 1) und seine Ehefrau, die Zeugin J2, seien in ihren auf dem befestigten, entlang der R. Chaussee verlaufenden Parkstreifen geparkten Pkw eingestiegen. Das Fahrzeug sei schräg gegenüber der Hausnummer … geparkt gewesen. Vor dem Fahrzeug seien Fahrräder abgestellt gewesen, direkt hinter dem PKW habe relativ dicht ein anderes Fahrzeug geparkt, so dass der Beklagte zu 1), um auf die Fahrbahn einfahren zu können, mehrmals auf dem Parkstreifen vor- und zurückrangiert habe. Als der Beklagte zu 1) sein Fahrzeug schrägwinklig zur Fahrbahn rangiert gehabt habe, um vom Parkstreifen losfahren zu können, hätten sich von hinten mehrere Fahrzeuge im fließenden Verkehr genähert, die schräg vor ihm verkehrsbedingt an der Ampel des Kreuzungsbereichs R.Chaussee/ T.- H.-Platz auf den dortigen Richtungsfahrstreifen angehalten hätten.

Der Beklagte zu 1) habe sich durch einen Blick nach hinten über die linke Schulter vergewissert, dass keine weiteren Fahrzeuge gekommen seien. Er sei schräg vom Parkstreifen in die rechte Richtungsfahrspur gefahren, wo er verkehrsbedingt angehalten habe. Die betreffende Ampel sei immer noch rot gewesen. In dieser Position habe er gute 10 Sekunden verharrt. Sein Abblendlicht sei eingeschaltet gewesen und der erste Gang eingelegt.

In dieser Situation hätten er und die Zeugin von links ein Taxi auf sich zukommen sehen, dessen Geschwindigkeit viel zu hoch gewesen sei. Das Taxi sei in reichlicher Entfernung scharf abgebremst worden, woraufhin es leicht ins Schleudern geraten sei und zwischen der linken und rechten Fahrspur unkontrolliert hin- und hergelenkt worden sei. In dieser Weise sie das Taxi mit der vorderen rechten Seite vorne links gegen den Kotflügel des immer noch stehenden PKW des Beklagten zu 1) geraten.

Die Beklagten bestreiten, dass der im Gutachten Anlage K2 aufgeführte Vorschaden sach- und fachgerecht beseitigt worden ist.

Das Gericht hat den Beklagten zu 1) persönlich angehört. Es hat die Zeugen A. J2 und M. Q. persönlich angehört. Diesbezüglich wird auf die Sitzungsprotokolle vom 27.05.2020 und vom 06.07.2020 Bezug genommen.

Hinsichtlich des übrigen Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Kläger hat im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 03.03.2019 im Bereich der R.Chaussee in H. gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz gem. § 823 BGB, §§ 7, 17, 18 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG.

Von einer Aktivlegitimation des Klägers geht das Gericht nach Vorlage einer Bestätigung der finanzierenden Bank (Anlage K8) aus.

Der Verkehrsunfall hat sich bei Betrieb des Pkws der Klägerseite und des Fahrzeugs der Beklagtenseite ereignet. Die tatsächlichen Voraussetzungen eines Ausschlusses der Haftung aufgrund höherer Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG) oder eines unabwendbaren Ereignisses (§ 17 Abs. 3 StVG) sind nicht bewiesen. Unabwendbar ist ein Ereignis, das durch äußerste mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Abzustellen ist insoweit auf das Verhalten des sog. „Idealfahrers“ (König in: Hentschel/König/Dauer, 44. Aufl., § 17 StVG Rn. 22). Dass der streitgegenständliche Unfall auch für einen „Idealfahrer“ unvermeidbar war, ist nicht ersichtlich. Damit sind die beiderseitigen Verursachungsbeiträge gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG unter Berücksichtigung der Betriebsgefahren gegeneinander abzuwägen. Dieser Abwägung kann das Gericht ausschließlich unstreitige oder erwiesene Tatsachen zu Grunde legen. Auf dieser Grundlage trifft den Kläger die Alleinhaftung. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:

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Zwar ist der Beklagte zu 1) unstreitig vom Fahrbahnrand bzw. Parkstreifen in die Rothebaumchaussee eingefahren. Ihn trafen danach die Pflichten aus § 10 StVO.

§ 10 StVO legt demjenigen, der aus einem Grundstück auf die Straße einfährt, eine gesteigerte Sorgfaltspflicht gegenüber dem fließenden Verkehr auf. § 10 StVO ordnet an, dass der Verkehrsteilnehmer, der von einem Grundstück auf die Straße einfährt, sich so zu verhalten hat, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen. Vom Einfahrenden wird damit äußerste Sorgfalt gefordert (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., StVO § 10 Rdnr. 10 m.w.N.).

Der Beklagte zu 1) hatte sich auch nicht bereits derart in den Verkehr eingeordnet, dass ihn die Pflichten aus § 10 StVO nicht mehr trafen. Die Pflicht aus § 10 StVO endet erst, wenn der Einfahrende sich so in den Verkehr eingeordnet hat, dass jede Auswirkung des Einfahrvorgangs auf das weitere Verkehrsgeschehen ausgeschlossen ist (vgl. Hentschel a.a.O. Rn. 4a). Dies war vorliegend nicht der Fall, da der Beklage zu 1) sich noch nicht einmal vollständig in Geradeausrichtung in die Fahrbahn eingeordnet hatte.

Kommt es im Zusammenhang mit dem Einfahren zu einem Verkehrsunfall, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der in den fließenden Verkehr hineinfahrende Kraftfahrer die ihm dabei obliegenden gesteigerten Sorgfaltspflichten nicht beachtet hat, sich also nicht so verhalten hat, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war. Er haftet dann regelmäßig allein für die Folgen (vgl. Hentschel a.a.O. Rn. 11).

Der Anscheinsbeweis ist indessen vorliegend erschüttert. Die Beklagten haben Tatsachen bewiesen, die auf die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs schließen lassen.

Im Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass der Zeuge F. sich dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit genähert hat und auf das sich bereits seit längerer Zeit kurz vor den vor der Ampel stehende Fahrzeug des Beklagten zu 1) aufgefahren ist.

Die folgt aus den glaubhaften Bekundungen des Beklagten zu 1), die von der Zeugin J2 und dem Zeugen Q. bestätigt worden sind. Eine Vernehmung des Zeugen F. konnte diesbezüglich nicht erfolgen, weil er mangels Mitteilung einer ladungsfähigen Anschrift des Zeugen durch den Kläger, der diesen Zeugen benannt hatte, nicht mit Erfolg geladen werden konnte.

Der Beklagte zu 1) hat bekundet, er habe nach Abschluss des Rangierens praktisch rechtwinklig zur Fahrbahn gestanden und in dieser Position längere Zeit gestanden, bestimmt 20 Sekunden (wobei der Beklagte zu 1) diesbezüglich zunächst eine kürzere Spanne angegeben hatte, nämlich 5 bis 8 Sekunden). Es sei dann das Taxi sehr schnell auf ihn zugefahren kommen und habe erst in 30 bis 40 Metern Entfernung von ihm gebremst. Der Taxifahrer habe sein Fahrzeug nicht mehr richtig steuern können und sei dann mit seinem Fahrzeug kollidiert.

Die Zeugin J2 hat die Bekundungen des Beklagten zu 1) im Wesentlichen bestätigt. Nachdem der Beklagte zu 1) sein die Fahrzeugfront zur Straße ausgerichtet gehabt habe, seien sie so etwa zehn bis 15 Sekunden gestanden, als das Taxi mit rasanter Geschwindigkeit angefahren gekommen sei. Es sei dann zum Unfall gekommen.

Zwar waren die Angaben des Beklagten zu 1) und der Zeugin J2 zurückhaltend zu würdigen, da der Beklagte zu 1) ein erhebliches Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits hatte und es sich bei der Zeugin J2 um dessen Ehefrau handelt. Die Angaben des Beklagten zu 1) und der Zeugin J2 werden indessen gestützt durch die Angaben des Zeugen Q., der als unbeteiligter Zeuge keinerlei Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits hatte und ersichtlich um eine wahrheitsgemäße Aussage bemüht war. Der Zeuge Q. hat bekundet, dass ihm bereits geraume Zeit vor der Kollision das Taxi aufgefallen sei, das sehr schnell an ihm „vorbeigeschossen“ sei. Er sei dann in gleicher Fahrtrichtung hinter dem Taxi hergefahren. Bei einer roten Ampel habe der Taxifahrer „voll auf die Bremse getreten“ und sei bei Grün „voll aufs Gas getreten“ und sei dann jeweils sehr schnell weitergefahren. In Höhe der Universitätsgebäude sei der Taxifahrer im Bereich der Ampel wieder mit Vollgas losgefahren und sei dann mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) zusammengestoßen. Das Taxi sei auf 100 km/h beschleunigt worden, bevor es dann gebremst worden sei. Zur Zeit der Kollision habe das Fahrzeug des Beklagten im rechten Fahrstreifen gestanden.

Nachdem der Anscheinsbeweis zu Lasten des Beklagten zu 1) nicht mehr eingreift, ist ein Verstoß des Beklagten zu 1) gegen die Pflichten aus § 10 StVO nicht mehr festzustellen. Zwar hatte der Beklagte zu 1) eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Indessen ist der Beklagte zu 1) den ihn treffenden Anforderungen gerecht geworden. Er hat sich langsam in die Fahrbahn hineingetastet und die erforderliche Rückschau gehalten. Das Hinzuziehen eines Einweisers war nicht erforderlich. Er stand er vor der Kollision bereits geraume Zeit im rechten Fahrstreifen in unmittelbarer Nähe der vor der Ampel wartenden anderen Fahrzeuge. Unfallursächlich ist vorliegend nicht ein unsorgfältiges Verhalten des Beklagten zu 1) geworden, sondern das rücksichtslose und verkehrswidrige Fahrverhalten des Zeugen F..

In diesem Zusammenhang ist ein (geplantes) Wendemanöver des Beklagten zu 1) nicht bewiesen. Der Beklagte zu 1) hat ein derartiges Manöver in Abrede genommen. Zum Hintergrund hat er ausgeführt, er habe zum Hauptbahnhof fahren wollen. Dies hat die Zeugin J2 bestätigt. Hinreichende Anhaltspunkte folgen aus den auf den Lichtbildern (Anlage K1) ersichtlichen Stellung der Vorderräder des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) nicht, weil diese sich durch das Rangiermanöver erklären lassen. Eine Vernehmung des Zeugen F. konnte auch diesbezüglich nicht erfolgen. Danach ist das Gericht von einem geplanten Wendemanöver nicht überzeugt.

Die Klage hat danach insgesamt keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Berichtigungsbeschluss vom 5. August 2020

Das Endurteil des Landgerichts Hamburg – Zivilkammer 23 – vom 30.07.2020 wird im Rubrum wie folgt berichtigt:

Der Nachname des Beklagten zu 1) lautet J2 (statt J3).

Gründe:

Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

1. Verkehrsrecht und Straßenverkehrsordnung (StVO): Das vorliegende Urteil handelt von einem Verkehrsunfall, bei dem einer der Beteiligten von einem Grundstück auf eine Straße eingefahren ist. Das Verkehrsrecht und insbesondere die Straßenverkehrsordnung (StVO) sind hierbei die zentralen Rechtsnormen. In dem genannten Auszug wird konkret auf den § 10 StVO verwiesen, welcher die Sorgfaltspflichten eines Fahrers festlegt, der von einem Grundstück auf eine Straße einfährt. Dieser Paragraph verlangt vom Fahrer, dass er sich so verhält, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Er hat sich erforderlichenfalls einweisen zu lassen und es wird äußerste Sorgfalt von ihm gefordert. Der Verkehrsunfall und die daraus resultierende Gerichtsentscheidung sind somit direkt von der Interpretation und Anwendung dieses Paragraphen abhängig.

2. Haftungsrecht: Die Frage der Haftung bei einem Verkehrsunfall ist ein zentraler Bestandteil des Falls. Wer ist für den Unfall verantwortlich und welche Sorgfaltspflichten wurden verletzt? Im deutschen Rechtssystem wird die Haftung normalerweise durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) geregelt, insbesondere durch die Paragraphen § 823 Schadensersatzpflicht und § 831 Haftung für den Verrichtungsgehilfen. Diese Rechtsnormen könnten relevant sein, wenn es um die Frage geht, ob und in welchem Umfang der Fahrer, der in den Verkehr eingefahren ist, für den Schaden verantwortlich ist.

3. Zivilprozessrecht: Das Zivilprozessrecht ist das Verfahrensrecht für die Durchführung von Prozessen vor den Zivilgerichten. Hierbei ist vor allem das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) relevant, da es Regelungen zur Beweislast und zur Bewertung von Beweisen enthält. Im vorliegenden Fall wird beispielsweise die Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen und das Beweismaß der ersten Anscheinshaftung diskutiert, was direkt mit den Regeln des Zivilprozessrechts verbunden ist.

4. Datenschutzrecht: Auch wenn es in diesem speziellen Fall nicht unmittelbar relevant zu sein scheint, ist das Datenschutzrecht ein wichtiger Bestandteil der Rechtspraxis. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) regeln den Umgang mit personenbezogenen Daten. Im genannten Auszug gibt es einen Hinweis auf die DSGVO und Datenschutz im Allgemeinen. Möglicherweise könnten diese Gesetze relevant sein, wenn es um die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Gerichtsverfahrens oder um die Offenlegung von Zeugenaussagen geht.

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