KG Berlin
Az: 2 Ss 243/06 – 3 Ws (B) 501/06
Beschluss vom 26.10.2006
In der Bußgeldsache wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts in Berlin am 26. Oktober 2006 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde wird das genannte Urteil aufgehoben.
Auf den Antrag der Betroffenen wird deren Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 3. Mai 2006 zugelassen.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Der Polizeipräsident in Berlin hat gegen die Betroffene wegen nicht ordnungsgemäßer Führung eines Fahrtenbuches einen Bußgeldbescheid in Höhe von 80,- Euro erlassen. Auf ihren rechtzeitig eingelegten Einspruch wurde sie zur Hauptverhandlung geladen. Im Termin erschien sie nicht. Hingegen meldete sich Rechtsanwalt … ihr Verteidiger unter Vorlage einer unter anderem zur Vertretung in Ordnungswidrigkeitensachen berechtigenden Vollmacht. Er beantragte, die Betroffene von ihrer Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, da sie beabsichtige, sich nicht zur Sache einzulassen und eine weitere Aufklärung durch ihre persönliche Anwesenheit nicht gefördert werde. Das Amtsgericht wies den Antrag als unzulässig zurück, da er erst nach Aufruf der Sache gestellt worden sei. Sodann verwarf es den Einspruch formularmäßig durch Urteil nach § 74 Abs. 2 OWiG.
Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen ist gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG auf ihre ordnungsgemäß ausgeführte Verfahrensrüge zuzulassen, da es geboten ist, das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Entgegen dem Amtsgericht kann der Antrag des Betroffenen auf Entbindung von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung noch zu Beginn der Hauptverhandlung nach Aufruf der Sache gestellt werden, sofern – wie vorliegend – noch nicht zur Sache verhandelt worden ist (vgl. OLG Naumburg, ZfS 2.002, 595; Brandenburgisches OLG, ZfS 2004, 235; Senge in KK, OWiG 3. Aufl., § 73 Rdn. 18; s. auch OLG Karlsruhe VRS 109, 282; Bohnert, OWiG, § 73 Rdn. 13; Lemke/Mosbacher, OWiG 2. Aufl., § 73 Rdn. 3 a. E.; Ferner, OWiG, § 73 a. E.; Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, § 73 Rdn. 7; Wieser, OWiG, § 73 Rdn. 3.2; a. A. Seitz in Göhler, OWiG 14. Aufl., § 73 Rdn. 2). Danach durfte der Entpflichtungsantrag nicht bereits aus dem vom Amtsgericht angeführten Grund abgelehnt werden. Vielmehr hätte es sich mit der Frage befassen müssen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer Entbindung von der Pflicht zum Erscheinen (§ 73 Abs. 2 OWiG) erfüllt waren und gegebenenfalls darlegen müssen, weshalb es diese Voraussetzungen als nicht gegeben angesehen hat (vgl. Brandenburgisches OLG a.a.O.).
Der Senat hebt nach alledem das angefochtene Urteil auf und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurück.