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Fitnessstudiovertrag mit Minderjährigen

AG Frankenthal – Az.: 3a C 78/16 – Urteil vom 30.06.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Der Klägerin stehen Ansprüche gegen den Beklagten auf Zahlung von Mitgliedsbeiträgen aufgrund des Mitgliedsvertrages vom 21.01.2014 (Bl. 6, 7 der Akten), nicht zu.

Die Klägerin schloss am 21.01.2014 einen Mitgliedsvertrag mit einer Mindestlaufzeit von sieben Monaten bei einem Vertragsbeginn am 01.03.2014.

Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses war der am … 1997 geborene Beklagte minderjährig, den Vertrag unterschrieb seine Mutter, die Streitverkündete.

Die Streitverkündete ist gemeinsam mit ihrem Ehemann Sorgerechtsinhaberin.

In der Folge bezahlte der Beklagte die Mitgliedsbeiträge bis 30.09.2014, danach erfolgten keine Zahlungen mehr.

Soweit die Klägerin unter Berufung auf ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen, § 3 Abs. 2 aufgrund derer ein Vertrag mit einer Mindestlaufzeit, die geringer ist als zwölf Monate, sich jeweils für die Dauer von sechs weiteren Monaten verlängert, falls er nicht von einer der Parteien unter Einhaltung der Kündigungsfrist von drei Monaten vor dem jeweiligen Beendigungszeitpunkt schriftlich gekündigt wird, beruft, kann die Wirksamkeit dieser Klausel vorliegend dahinstehen, denn jedenfalls ist der Vertrag mangels Vertretung durch beide gemeinsam sorgeberechtigte Eltern gemäß § 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht wirksam zustande gekommen. Soweit die Klägerin in § 4 Abs. 7 ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt hat, dass, sollte nicht der Vertragspartner den Vertrag selbst unterschreiben, sondern dessen gesetzlicher Vertreter, Einverständnis besteht, dass der Vertreter für die Verpflichtungen des Vertragspartners gesamtschuldnerisch selbst mithaftet und im Falle der Unterzeichnung eines von zwei elterlichen sorgeberechtigten Unterzeichnende im Gegenteil versichert, dass er auch den anderen Elternteil vertritt und mit verpflichtet, so ist diese Klausel unwirksam, §§ 307 Abs. 1, 2 Nr. 1,2, Abs. 3 BGB, 306 a BGB, da es sich bei der elterlichen Sorge im Sinne von § 1629 Abs. 1 und Satz 2 BGB nicht um eine gewillkürte, sondern um eine gesetzliche Vertretung handelt, von der im Rechtsverkehr nicht abgewichen werden kann (Palandt, Götz, BGB, 75. Aufl. 2016, § 1629 BGB Rn. 5; LG Dortmund Urteil vom 25.10.1990 – 8 O 223/90 m.w.N.), auch ist eine Bestimmung einer gesamtschuldnerischen Haftung der gesetzlichen Vertreter neben dem Minderjährigen für die Beitragspflicht durch AGB unwirksam, §§ 108, 307 Abs. 1, 2 Nr. 1,2, Abs. 3, 309 Nr. 11 BGB (LG Dortmund a.a.O.) .

Der Beklagte selbst hat jedenfalls den Vertrag nachfolgend nicht genehmigt, was zumindest konkludent aus dem Klageabweisungsantrag des Beklagten folgt, §§ 177 Abs. 1, Abs. 2, 133, 157 BGB.

Da der Beklagte selbst nicht wirksam Vertragspartner der Klägerin geworden ist, fehlt es ihm gegenüber an einer Anspruchsgrundlage aus dem streitgegenständlichen Mitgliedsvertrag vom 21.01.2014.

Daneben kommt auch eine Verlängerung des befristeten Vertragsverhältnisses durch Fiktion einer Willenserklärung des Minderjährigen aufgrund der AGB der Klägerin nicht in Betracht, §§ 307 Abs. 1, 2 Nr. 1,2, Abs. 3, 308 Nr. 5 BGB (MüKoBGB-Armbrüster, 7. Auflage 2015 Vorbemerkung § 116 BBG Rn.6 ff, 12f m.w.N.; LG Dortmund a.a.O.) .

Nach dem Vorgenannten unterlag die Klage der Abweisung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 488,00 € festgesetzt.

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