LANDESARBEITSGERICHT RHEINLAND-PFALZ
Az.: 5 Sa 1509/00
Verkündet am: 20.03.2001
Vorinstanz: Arbeitsgericht Kaiserslautern – Az.: 1 Ca 971/00 KL
Die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz hat auf die mündliche Verhandlung vom 06.02.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Busemann als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter S und S für Recht erkannt:
l. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 11.10.2000
AZ.: 1 Ca 971/00 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf DM 19.478,00 festgesetzt.
TATBESTAND:
Die Parteien „schlossen“ am 09.12.1997 die beiden Verpflichtungserklärungen „ab“, die die dort jeweils genannten „Qualifizierungsmaßnahmen“ betrafen:
– Teilnahme des Beklagten an einem sonderpädagogischen Lehrgang (s. Bl. 7 d.A.) und
– Teilnahme des Beklagten an einer Ausbildung zum Betriebsleiter (s. B1. 33 d.A.).
Ab November 1997 nahm der Beklagte an dem, von der Diakonischen Akademie veranstalteten „Akademiekurs für leitende Mitarbeiterinnen in Werkstätten für Behinderte“ teil (s. dazu die Ausschreibung Bl. 28 ff: d.A.). Ausserdem nahm der Beklagte an dem, vom Kolping-Bildungswerk veranstalteten Fernlehrgang „Moderne Betriebsführung für Mittel- und Kleinbetriebe“ teil und bestand im März 1999 die Prüfung zum „Betriebsleiter“ (s. dazu die Unterlagen ab B1. 34 ff. d.A.).
Der Kläger zog dem Beklagten die Zuwendung, die er diesem im November 1999 gezahlt hatte, bei der Abrechnung für Dezember 1999 (wieder) vom Gehalt ab.
Am 22.11.1999 war dem Kläger das Schreiben des Beklagten vom 17.11.1999 zugegangen, mit dem dieser das Arbeitsverhältnis zum 31.12.1999 kündigte.
Nach näherer Maßgabe des Anwaltsschreibens vom 18.02.2000 ließ der Beklagte dem Kläger mitteilen, dass er „zur Rückzahlung des Weihnachtsgeldes nicht verpflichtet“ sei.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger DM 13.429,38 nebst 4% Zinsen hieraus seit dem 16.02.2000 zu bezahlen.
Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
1. die Klage abzuweisen und
2. – widerklagend – den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten DM 6.048,48 brutto seit Zustellung des Schriftsatzes vom 25.0 9.2000 zu bezahlen.
Der Kläger hat erstinstanzlich weiter beantragt, die Widerklage des Beklagten abzuweisen.
Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 11.10.2000 – 1 Ca 971/00 – (dort S. 3 ff. = Bl. 68 ff. d.A.). Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.
Gegen das am 27.11.2000 zugestellte Urteil vom 11.10.2000 – 1 Ca 971/00 – hat der Beklagte am 12.12.2000 Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.
Wegen der Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 11.12.2000 (Bl. 82 ff. d.A.) verwiesen.
Der Beklagte legt dort u.a. dar:
die verfährensgegenständliche Ausbildung habe weder dazu geführt, dass er vom Kläger eine höhere Vergütung erhalten habe, noch dazu, dass er beruflich aufgestiegen sei. Er sei das geblieben, was er gewesen sei, – nämlich Werkstattleiter. Mit der Zusatzausbildung – so argumentiert der Beklagte weiter – sei es weder um eine finanzielle Verbesserung für ihn gegangen, noch um einen beruflichen Aufstieg. Es sei ausschließlich darum gegangen, dass er diejenige Stellung habe behalten können, die ihm der Kläger vertraglich übertragen gehabt habe. Die Argumentation des Klägers (- der Beklagte sei lediglich als Werkstattleiter „im funktionalen Sinn“ eingestellt worden -) sei nicht zutreffend. Die nachträglich absolvierte Zusatzausbildung habe im Interesse des Klägers gelegen, um seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Beklagten gegenüber genügen zu können. Der Beklagte hält es für treuwidrig, ihn an den beiden Verpflichtungserklärungen festzuhalten. Wäre die gegenteilige Auffassung des Arbeitsgerichts richtig, würde das bedeuten, dass jede sonderpädagogische und kaufmännische Ausbildung die Berufs- und Verdienstchancen des Betreffenden steigern würden. Eine solch generelle Aussage sei jedoch nicht zutreffend, – vielmehr sei jeder Einzelfall auf seine Eigenheiten zu prüfen.
Hinsichtlich der Widerklage ist der Beklagte der Ansicht, dass der Anspruch rechtzeitig im Sinne des § 70 BAT geltend gemacht worden sei. Aus dem Schreiben vom 18.02.2000 gehe unzweideutig hervor, dass der Beklagte Anspruch auf das Weihnachtsgeld 1999 erhebe. Im Übrigen vertritt der Beklagte hinsichtlich des Arbeitgeberbegriffs -im Rahmen des Zuwendungstarifvertrages- die Auffassung, dass „demselben Arbeitgeber“ unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles kein öffentlicher Arbeitgeber entspreche, sondern ein solcher, der in seiner Struktur und Zielsetzung dem Kläger entspreche.
Ergänzend äußert sich der Beklagte im Schriftsatz vom 02.02.2001 (B1. 109 ff. d.A.), auf den ebenfalls verwiesen wird.
Der Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 11.10.2000 – 1 Ca 971/00 – wie folgt abzuändern:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an den Beklagten und Widerkläger DM 6.048,32 brutto nebst 4% Zinsen hieraus seit Zustellung des Schriftsatzes vom 25.09.2000 zu bezahlen.
Der Kläger beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt nach näherer Maßgabe seiner Berufungsbeantwortung vom 17.01.2001 (Bl. 102 ff. d.A.) das Urteil des Arbeitsgerichts. Der Kläger führt dort u.a. aus:
– Die Rückzahlungsklauseln gemäß den beiden Verpflichtungserklärungen seien rechtswirksam.
– Der stellvertretende Werkstattleiter bzw. der technische Leiter einer Werkstatt werde in der Regel eine Gehaltsstufe schlechter bezahlt als der Werkstattleiter, der die sonderpädagogische Ausbildung absolviert habe.
– Der Kläger verweist darauf,. dass der Beklagte in seinem Folgebeschäftigungsverhältnis nach BAT III vergütet wurde.
– In dem Anwaltsschreiben vom 18.02.2000 werde ein Zahlungsanspruch nicht erhoben. Damit sei § 70 BAT einschlägig.
– Der Beklagte könne sich auf § 1 Abs. 4 des Zuwendungstarifvertrages nicht mit Erfolg berufen, weil diese Regelung nur bei einem Wechsel des Angestellten „im öffentlichen Dienst“ gelte.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitständes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
Die hiernach zulässige Berufung erweist sich als unbegründet.
1.
Die Klage ist begründet. Die Berufungskammer folgt insoweit den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts und stellt dies hiermit ausdrücklich Bezug nehmend gemäß § 543 Abs. 1 ZPO fest. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen sind folgende Ergänzungen angezeigt:
a) Die arbeitsgerichtlichen Entscheidungsgründe lassen erkennen, dass das Arbeitsgericht mit Recht von den Grundsätzen ausgegangen ist, die das Bundesarbeitsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung zur Rückzahlung von Ausbildungskosten aufgestellt hat. Nach näherer Maßgabe der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. dazu die Nachweise bei Preis/Dieterich u.a. 1. Aufl. Erfurter Kommentar BGB § 611 Rz 647 ff.) hält das BAG Rückzahlungsklauseln dann für zulässig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nach Treu und Glauben dem Arbeitnehmer zuzumuten sind und vom Standpunkt eines verständigen Betrachters aus einem begründeten und zu billigenden Interesse des Arbeitgebers entsprechen (grundlegend: BAGE 13,168/179). Die Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, dass Rückzahlungsverpflichtungen dieser Art das Grundrecht der freien Wahl des Arbeitsplatzes (Artikel 12 Abs. 1 GG) beschränken. Diesem Grundrecht muss dadurch Geltung verschafft werden, dass privatrechtliche Vereinbarungen nur innerhalb der angegebenen Grenzen zulässig sind. Die für den Arbeitnehmer tragbaren Bindungen sind aufgrund einer Güter- und Interessenabwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln. Die Interessenabwägung hat sich insbesondere daran zu orientieren, wie groß für den Arbeitnehmer der mit der Aus- oder Fortbildung verbundene berufliche Vorteil ist. Ein die Bindung rechtfertigender geldwerter Vorteil kann sowohl darin liegen, dass der Arbeitnehmer die Voraussetzungen einer höheren Tarifgruppe erfüllt, als auch darin, dass sich die erworbenen Kenntnisse für andere Arbeitsverhältnisse nutzbar machen lassen (vgl. Preis aaO). Vorliegend hat der Kläger aufgrund der, in den beiden Verpflichtungserklärungen genannten „Zusatzqualifikationen“ Vorteile erlangt, die jeweils die vertraglichen Bindungs- und Rückzahlungsklauseln rechtfertigen. Dies ergibt die unter Berücksichtigung der oben genannten Grundsätze durchgeführte Interessenabwägung.
b) Bevor der Beklagte die beiden verfahrensgegenständlichen Ausbildungsmaßnahmen begann, verfügte er unstreitig (nur) über
– eine Ausbildung als Maschinenbautechniker,
– eine weitere Ausbildung als Refa-Techniker und
– über eine berufliche Erfahrung als stellvertretender Werkstattleiter des W -Instituts Ludwigshafen.
Der Beklagte verfügte also weder über eine kaufmännische Ausbildung (als Betriebsleiter), noch über eine sonderpädagogische Zusatzausbildung. Tätigkeitsbereiche, für die eine kaufmännische Ausbildung als Betriebsleiter und/oder eine sonderpädagogische Zusatzausbildung erforderlich sind, waren dem Kläger – vor Antritt der beiden Ausbildungsmaßnahmen um die es vorliegend geht – also (eher) verschlossen. Seine Kenntnisse und Fähigkeiten beschränkten sich im Wesentlichen auf den technischen Bereich (Maschinenbautechniker/Refa-Techniker). Aufgrund der verfahrensgegenständlichen Ausbildungsmaßnahmen verfügt der Kläger nunmehr über Kenntnisse und Fähigkeiten, die er auch für anderweitige Arbeitsverhältnisse und für sonstige (berufliche)Erwerbstätigkeiten nutzbar machen kann. Dies gilt sowohl für die Kenntnisse und Fähigkeiten, die der Kläger im Rahmen des von der Diakonischen Akademie veranstalteten Kurses für „leitende Mitarbeiter/innen in Werkstätten für Behinderte“ erworben hat als auch für die Kenntnisse und Fähigkeiten, die er im Rahmen des Lehrgangs „Moderne Betriebsführung für Mittel- und Kleinbetriebe“ erworben hat. Insoweit geht es jeweils nicht lediglich um die Auffrischung oder Anpassung bereits vorhandener Kenntnisse, sondern um den Erwerb neuer – auch qualitativ anderer – Kenntnisse und Fähigkeiten. Derartige Kenntnisse und Fähigkeiten – wie sie der Beklagte im Rahmen der beiden Ausbildungsmaßnahmen erworben hat – können nicht nur außerhalb des Betriebes des Klägers im Rahmen eines beruflichen Aufstieges verwertet werden, – sie sind gleichzeitig auch geeignet, die Voraussetzungen/Tätigkeitsmerkmale einer höheren Tarifgruppe zu erfüllen. Dies ergibt die Durchsicht der entsprechenden Anlagen zum BAT (Vergütungsordnungen).
In der Berufungsbegründung wird zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die Zulässigkeit der Verpflichtung zur Rückzahlung von Ausbildungskosten grundsätzlich nach den Umständen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt. Die tatsächliche spätere Entwicklung kann dafür nur dann herangezogen werden, wenn sie bei Vertragsabschluss bereits vorhersehbar war. Aus diesem Grunde kann es bei der Beurteilung der Zulässigkeit der beiden Verpflichtungserklärungen vom 09.12.1997 nicht entscheidend darauf ankommeri, dass der Beklagte – wie er es auf S. 3 des Schriftsatzes vom 11.12.2000 formuliert – bei dem Kläger das „geblieben ist, was er war, nämlich Werkstattleiter und er …weiterhin die ursprüngliche vertraglich vereinbarte Vergütung (erhielt)“. Im Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses (= 09.12.1997) stand bei objektiver prognostischer Betrachtungsweise jedenfalls zu erwarten, dass der Beklagte durch die verfahrensgegenständlichen Ausbildungen einen (auch) geldwerten Vorteil erlangen werde. Aus diesem Grunde kommt es letztlich (auch) nicht darauf an, aus welchem Grunde dem Beklagten beim Folgearbeitgeber (zunächst) eine Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT gewährt wurde. Es kann also dahingestellt bleiben, ob für diese Vergütung der Umstand ausschlaggebend war, dass die „Lebenshilfe Bad Dürkheim“ 360 Behinderte zu betreuen hat.
Unter den gegebenen Umständen lässt sich (weiter) nicht feststellen, dass die verfahrensgegenständlichen Ausbildungen des Beklagten ausschließlich für den Betrieb des Klägers von Nutzen (gewesen) sind. Die insoweit erworbenen zusätzlichen Fähigkeiten und Kenntnisse kann der Beklagte nämlich nicht nur in dem Betrieb des Klägers verwerten. Vielmehr haben sie dem Beklagten. berufliche Chancen auch ausserhalb des Arbeitsverhältnisses der Parteien eröffnet. Hiernach stellen sich die beiden Bindungsklauseln, auf die der Kläger sein Rückzahlungsbegehren stützt, nicht als – im Lichte des Artikels 12 Abs. 1 GG – unzulässige Kündigungsbeschränkungen dar.
Der Höhe nach ist die Klageforderung nicht streitig gewesen.
2.
Die Berufungskammer folgt – ebenfalls Abs. 1 ZPO – dem Arbeitsgericht auch die Widerklage abgewiesen wurde.
unter Bezugnahme auf § 543 in der Begründung, mit der
a) Soweit es um die Frage der Geltendmachung im Sinne tariflicher Ausschluss- oder Verfallfristen geht, ist es anerkanntes Recht, dass es zu einer derartigen Geltendmachung gehört, die andere_ Seite zur Erfüllung des Anspruches aufzufordern. Dies braucht zwar nicht wörtlich zu geschehen, – erforderlich ist aber (zumindest), dass an den Schuldner ein bestimmter Anspruch gestellt wird (vgl. BAG vom 05.04.1995, AP Nr. 130 zu § 4 TVG Ausschlussfristen und BAG vom 10.12.1997, AP Nr. 234 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Den Anforderungen, die in inhaltlicher Hinsicht an eine ordnungsgemäße Geltendmachung im Sinne des § 70 BAT zu stellen sind, genügt das Anwaltsschreiben vom 18.02.2000 nicht. In einem Fall der vorliegenden Art kann – je nach den Umständen des Einzelfalles – u.U. zweifelhaft sein, was der Arbeitnehmer letztlich begehrt:
Geht es ihm um die erneute Auszahlung der (- hier an sich im November 1999 bereits gezahlten -) Zuwendung oder beansprucht er die restliche Zahlung der Vergütung für Dezember 1999, – die – gekürzt um die Zuwendung – nur teilweise gezahlt wurde? Oder um was geht es ihm sonst?
Unter diesen Umständen dürfen an die genügende Bezeichnung des jeweils erhobenen Anspruches bzw. an die Eindeutigkeit der Erfüllungsaufforderung im Sinne einer ordnungsgemäßen Geltendmachung keine zu geringen Anforderungen gestellt werden. Aus dem (erstinstanzlichen) Schriftsatz des Beklagten vom 05.10.2000 (dort S. 2 = Bl. 57 d.A.) ergibt sich, dass bei der Formulierung des Anwaltsschreibens vom 18.02.2000 infolge eines Informationsirrtums davon ausgegangen wurde, dass der Kläger (von dem Beklagten die) Rückzahlung des bezahlten Weihnachtsgeldes verlangte. Vor diesem Hintergrund bestand an sich keine Veranlassung im Schreiben vom 18.02.2000 die Geltendmachung eines eigenen Anspruches des Beklagten zu formulieren. Eine derartige Formulierung ist dann im Schreiben vom 18.02.2000 auch tatsächlich nicht vorgenommen worden. Zu diesem Ergebnis führt die entsprechend § 133 BGB vorgenommene Auslegung des Schreibens: dort wird – im Sinne einer Rechtsverteidigung – ein vermeintlicher Rückzahlungsanspruch des Klägers zurückgewiesen bzw. abgelehnt. Darin besteht jedenfalls der objektive Erklärungswert der-_Formulierungen „… zur Rückzahlung … nicht verpflichtet …“ und „zur Rückzahlung … nicht in der Lage…“. Diese und die damit in Zusammenhang stehenden weiteren Erklärungen im Schreiben vom 18.02.2000 haben – abgestellt auf den Empfängerhorizont – nicht den Erklärungswert, dass damit – im Sinne einer eigenen Rechtsverfolgung des Beklagten – ein Anspruch des Beklagten geltendgemacht werden sollte.
b) Unabhängig davon hat das Arbeitsgericht die Abweisung der Widerklage (auch) zu Recht darauf gestützt, dass den Beklagten hier eine Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 5 des Tarifvertrages über eine Zuwendung für Angestellte traf. Hiernach hat der Angestellte – nach näherer Maßgabe der tariflichen Regelung – die Zuwendung in voller Höhe zurückzuzahlen, wenn nicht eine der Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 ZuwendungsTV vorliegt. Die in Abs. 4 genannten Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Insbesondere ist der Beklagte nicht im unmittelbaren Anschluss an sein Arbeitsverhältnis mit dem Kläger „von demselben Arbeitgeber oder von einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes“ in ein Rechtsverhältnis der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 ZuwendungsTV genannten Art übernommen wurde. Weder handelt es sich bei dem Folgearbeitgeber des Beklagten, dem Verein „D“ um denselben Arbeitgeber, noch erfolgte eine Übernahme von „einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes“. In tatsächlicher Hinsicht kann (bereits) nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Kläger um einen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes handeln würde. Das Arbeitsgericht hat dies unter Hinweis auf die unstreitig privatrechtliche Rechtsform des Klägers verneint. Dem ist der Beklagte in der Berufung insoweit auch nicht entgegen getreten. Vielmehr vertritt der Beklagte die Rechtsauffassung, dass der entsprechende Rechtsbegriff des Tarifvertrages unter Berücksichtigung des Umstandes ausgelegt werden müsse, dass der BAT (bzw. der ZuwendungsTV) nicht automatisch gelte, sondern nur aufgrund einer Individualvereinbarung der Parteien. Dieser Rechtsauffassung des Beklagten ist das Arbeitsgericht zurecht nicht gefolgt. Aus der (unstreitigen) vertraglichen Bezugnahme auf BAT und ZuwendungsTV folgt noch nicht, dass die Parteien über den Wortlaut des ZuwendungsTV hinaus auch vereinbart haben, dass der Kläger als „Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes“ zu behandeln sei. Der Vorschrift des § 1 Abs. 4 Nr. 1 ZuwendungsTV liegt der Gedanke der Einheit des öffentlichen Dienstes zugrunde. Dieser Gedanke der Einheit des öffentlichen Dienstes trägt jedoch nicht, wenn der Angestellte – wie hier der Beklagte – von einem privatrechtlich organisierten Arbeitgeber zu einem neuen Arbeitgeber wechselt, – mag dieser neue Arbeitgeber (auch) dem öffentlichen Dienst zuzurechnen sein. In einem Fall der vorliegenden Art handelt es sich um einen Arbeitgeberwechsel, der gerade nicht von der Einheit des öffentlichen Dienstes umfasst wird, – auch wenn der private Arbeitgeber den BAT und die diesen ergänzenden Tarifverträge anwendet (vgl. BAG vom 23.06.1993, AP Nr. 6 zu §§ 22, 23 BAT ZuwendungsTV und BAG vom 06.12.1990, AP Nr. 2 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag).
Die Kosten seiner erfolglosen Berufung muss gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Beklagte tragen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde gemäß § 25 Abs. 2 GKG festgesetzt.
Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst.