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Fristlose Lehrgangskündigung wegen SARS-CoV-2-Gefahr

Kündigungsrecht in Pandemiezeiten: Lehrgangsanbieter verliert im Streit um Stornierung

In einem bemerkenswerten Fall hat das Landgericht Landshut die Berufung einer Klägerin abgewiesen, die Vergütung für einen Lehrgang im Bereich Pflege und Schutz von Bäumen verlangte. Der Beklagte hatte den Kurs vor dem Ausbruch der Covid-19-Pandemie gebucht, sich jedoch später wegen der unklaren Lage zurückgezogen. Das Kernproblem des Falles lag in der Frage, ob der Beklagte das Recht hatte, den Dienstleistungsvertrag unter den besonderen Umständen der Pandemie zu kündigen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 13 S 2736/21  >>>

Rechtliche Grundlagen der Kündigung

Fristlose Lehrgangskündigung wegen SARS-CoV-2-Gefahr
Landshuter Gericht bestätigt: Pandemiebedingte Gesundheitsrisiken rechtfertigen außerordentliche Kündigung von Lehrgangsverträgen (Symbolfoto: Drazen Zigic /Shutterstock.com)

Das Amtsgericht hatte bereits in erster Instanz entschieden, dass der Beklagte den Dienstleistungsvertrag wirksam gekündigt hatte. Dabei wurde sowohl ein ordentliches Kündigungsrecht nach § 621 Nr. 5 BGB als auch ein fristloses Kündigungsrecht nach § 626 BGB berücksichtigt. Die Klägerin argumentierte in der Berufung, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Kündigung nicht gegeben seien. Sie behauptete, dass der Lehrgang nicht unter die Definition eines Dienstverhältnisses von unbestimmter Dauer falle und dass kein fristloses Kündigungsrecht existiere.

Pandemie als wichtiger Grund für Kündigung

Das Landgericht stellte fest, dass die Pandemielage und die damit verbundene Gesundheitsgefährdung als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung gelten könnten. Es wurde argumentiert, dass die weltweite Pandemielage ein Umstand sei, der nicht im Verantwortungsbereich des Beklagten liege und der eine Teilnahme am Lehrgang unzumutbar mache. Die damalige Unsicherheit bezüglich der Ansteckungsgefahr und das Risiko einer Covid-19-Infektion wurden als entscheidende Faktoren angesehen.

Abwägung der Interessen

Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen kam das Gericht zu dem Schluss, dass die Interessen des Beklagten überwiegen. Obwohl die Klägerin Schutzmaßnahmen ergriffen hatte und den Lehrgang auch per Live-Stream anbot, wurde dies als nicht gleichwertig zu einer Präsenzveranstaltung angesehen. Zudem wurde die Klägerin kritisiert, weil sie das Angebot des Beklagten ablehnte, den Kurs im Frühjahr 2021 zu besuchen und die Vergütung sofort zu entrichten.

Kein ordentliches Kündigungsrecht

Das Gericht stellte klar, dass ein ordentliches Kündigungsrecht nach § 621 Nr. 5 BGB nicht bestand, da es sich nicht um ein Dienstverhältnis von unbestimmter Dauer handelte und kein solches Recht ausdrücklich vereinbart worden war.

Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen

Interessanterweise wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, da ein Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Handhabung des Rechts besteht. Dies könnte weitreichende Auswirkungen auf ähnliche Fälle in der Zukunft haben.

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Das vorliegende Urteil

LG Landshut – Az.: 13 S 2736/21 – Endurteil vom 20.04.2022

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Eggenfelden vom 27.09.2021, Az. 1 C 245/21, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.310,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klägerin macht Vergütung in Höhe von 2.310,00 EUR für einen Lehrgang im Bereich Pflege und Schutz von Bäumen geltend, der in der Zeit vom 22.05.2020 bis 17.08.2020 stattfand.

Der Beklagte hatte den vorbezeichneten Lehrgang vor Ausbruch der weltweiten Covid-19-Pandemie gebucht. Mit E-Mail vom 12.05.2020 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er von seiner Anmeldung „zurücktrete“ und begründete dies mit der aktuellen Lage und der Unklarheit, ob und in welchem Rahmen der Kurs stattfinden könne. Der Beklagte nahm an dem Kurs nicht teil. Mit Rechnung vom 18.05.2020 verlangte die Klägerin gleichwohl Zahlung in Höhe von 2.310,00 EUR.

Das Amtsgericht wies die Klage ab.

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung der Lehrgangsvergütung, da der Beklagte den Dienstleistungsvertrag wirksam gekündigt habe. Neben einem ordentlichen Kündigungsrecht gemäß § 621 Nr. 5 BGB habe dem Beklagten auch ein fristloses Kündigungsrecht aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB zugestanden.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz, des weiteren Parteivortrags sowie der Anträge der Parteien in erster Instanz wird gem. § 540 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin gegen dieses Urteil. Das Amtsgericht habe die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Kündigungsrechts zu Unrecht angenommen. Ein ordentliches Kündigungsrecht gemäß § 621 Nr. 5 BGB bestehe nicht, da es sich bei dem Lehrgang nicht um ein Dienstverhältnis von unbestimmter Dauer im Sinne des § 620 Abs. 2 BGB gehandelt habe. Auch ein fristloses Kündigungsrecht gemäß § 626 Abs. 1 BGB habe nicht bestanden. Die Klägerin habe die Leistung erbracht. Das Amtsgericht habe die Interessenabwägung nicht in ausreichender Form geführt, insbesondere nicht berücksichtigt, dass der Kläger den Teilnehmern die Möglichkeit gegeben habe, die Veranstaltung über Live-Stream oder vor Ort unter Einhaltung erforderlicher Schutzmaßnahmen zu verfolgen. Überdies habe der Beklagte die zweiwöchige Kündigungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht gewahrt. Der Beklagte habe bereits seit März 2020 Kenntnis von den zur Kündigung berechtigenden Umständen gehabt.

Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt, das am 27.09.2021 erlassene Urteil des Amtsgerichts Eggenfelden abzuändern und

a) den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 2.310,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.06.2020 zu bezahlen,

b) den Beklagten zu verurteilten, an die Klägerin vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 30 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.01.2021 zu bezahlen,

c) den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 308,60 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.02.2021 zu bezahlen.

Der Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Mit Hinweisbeschluss vom 09.02.2022 wies die Kammer darauf hin, dass die Berufung nach vorläufiger Würdigung der Kammer keine Aussicht auf Erfolg haben werde, da dem Beklagten ein außerordentliches Kündigungsrecht des Dienstvertrages zugestanden habe, welches der Beklagte auch fristgemäß ausgeübt habe.

Weitergehender Vortrag auf den Hinweis der Kammer erfolgte durch die Klägerin nicht.

Die Kammer entscheidet gemäß Beschluss vom 08.03.2022 mit Zustimmung der Parteien schriftlich gemäß § 128 Abs. 2 ZPO.

Ergänzend wird auf den Hinweisbeschluss vom 09.02.2022 sowie die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung aus dem vereinbarten Dienstvertrag i.S.d. § 611 Abs. 1 BGB, da der Beklagte sein Kündigungsrecht wirksam ausgeübt hat.

1. Dem Beklagten stand ein außerordentliches fristloses Kündigungsrecht nach § 626 Abs. 1 BGB zu.

a) Die Pandemielage und die damit einhergehende Gesundheitsgefährdung für den Beklagten ist als wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB anzusehen.

Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen eines Dienstvertrages liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dies ist in der Regel der Fall, wenn einem der Vertragspartner aus Gründen, die nicht in seinem Verantwortungsbereich liegen, eine (weitere) Nutzung der Leistungen des anderen Vertragspartners nicht mehr zuzumuten ist.

So liegt der Fall hier. Eine bis dato noch nie aufgetretene weltweiten Pandemielage stellt einen Umstand dar, der nicht in den Verantwortungsbereich des Beklagten fiel und der eine Teilnahme am Lehrgang der Klägerin für ihn unzumutbar machte. Aufgrund der nicht ausreichend geklärten Frage der Ansteckungsgefahr und dem damit einhergehenden Risiko der Ansteckung mit Covid-19 war es dem Beklagten nicht zuzumuten, die seitens der Klägerin angebotenen Lehrgänge vor Ort wahrzunehmen.

Die Pandemielage im Mai 2020 war sowohl kritisch als auch unvorhersehbar in ihrem weiteren Verlauf. Zum damaligen Zeitpunkt gab es keine Impfstoffe, eine wirksame Behandlungsmöglichkeit einer Covid-19 Erkrankung besteht bis zum heutigen Tage nicht. Bereits im Mai 2020 war allerdings bekannt, dass eine Covid-Erkrankung einen potentiell tödlichen Verlauf nehmen kann, dies nicht nur bei älteren und vorerkrankten Menschen. Die damalige Bundesregierung hatte daher am 16.03.2020 einen „Lockdown“ zur Eindämmung der Pandemie beschlossen, der am 22.03.2020 in Kraft trat. Hiernach waren soziale Kontakte weitestgehend verboten. Erste Lockerungen wurden erst Anfang Mai 2020 beschlossen. Zum Zeitpunkt der Kündigung war nicht ausreichend geklärt, inwieweit eine Ansteckung durch das Einhalten von Sicherheitsabständen und Tragen einer Atemschutzmaske vermieden werden kann.

b) Die erforderliche Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt zugunsten des Beklagten aus. Die Interessen des Beklagten überwiegen diejenigen der Klägerin, da dem Beklagten sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar waren. Die Kammer verkennt nicht, dass die Klägerin Schutzmaßnahmen ergriffen hat, etwa unstreitig zumindest darauf hinwies, dass das Tragen von Atemschutzmasken erwünscht sei, um das Infektionsrisiko vor Ort zu minimieren und alternativ eine Mitverfolung des Lehrgangs per Live-Stream anbot. Im Hinblick auf die getroffenen Schutzmaßnahmen vor Ort war jedoch zu berücksichtigen, dass die pandemische Lage in der Anfangszeit mangels frei verfügbarer Testmöglichkeiten und Impfstoffen äußerst kritisch war und die Bundesregierung dazu aufgerufen hatte, alle nicht zwingend notwendigen Kontakte zu vermeiden. Bei einer Kursteilnahme vor Ort wäre der Beklagte zudem auf das ordnungsgemäße Verhalten der weiteren Kursteilnehmer angewiesen gewesen, hätte mithin keinen Einfluss darauf gehabt, ob Atemschutzmasken korrekt getragen und Abstände hinreichend gewahrt werden.

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Das Angebot der Klägerin, den Lehrgang im Rahmen eines Streamings von Zuhause oder in anderen Räumen vor Ort bei der Klägerin mitzuverfolgen, stellt kein angemessenes und gleichwertiges Kursangebot im Vergleich zu einer Präsenzveranstaltung dar. Dies gilt vorliegend schon deshalb, da zwei praktische Vorführungen, die die Klägerin im Rahmen des Kurses am Samstag und am Montag anbietet, unstreitig per Streaming nicht hätten verfolgt werden können. Darüber hinaus haben die Mitglieder der zur Entscheidung berufenen Kammer bereits selbst die Erfahrung gemacht, dass eine Fortbildung, die lediglich online am Bildschirm mitverfolgt werden kann, keine gleichwertige Veranstaltung zu einer Fortbildung in Präsenz darstellt.

In die Interessenabwägung einzustellen war auch, dass die Klägerin unstreitig das Angebot des Beklagten ablehnte, den jährlich von der Klägerin angebotenen Kurs im Frühjahr 2021 zu besuchen und bei Bewilligung der Umbuchung für das Jahr 2021 die Vergütung sofort zu entrichten.

c) Der Beklagte hat die zweiwöchige Frist gemäß § 626 Abs. 2 BGB gewahrt.

Die zweiwöchige Frist beginnt gemäß § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Handelt es sich bei den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen um einen Dauerzustand, ist es ausreichend, dass der Zustand in den beiden letzten Wochen vor Kündigung fortbestanden hat. Bei der pandemischen Lage handelte es sich um einen solchen Dauerzustand. In der Anfangszeit der Pandemie war unklar, wie lange dieser Zustand andauern würde und wie sich die Ansteckungszahlen, die medizinische Behandlung und die wissenschaftlichen Erkenntnisse entwickeln würden. Die Pandemielage war zum Zeitpunkt der Kündigung am 12.05.2020 noch nicht beendet.

2. Ein ordentliches Kündigungsrecht gemäß § 621 Nr. 5 BGB bestand nicht, da weder ein Dienstverhältnis von unbestimmter Dauer im Sinne des § 620 BGB vorlag noch ein ordentliches Kündigungsrecht ausdrücklich vereinbart worden war.

Im Übrigen wird auf den gerichtlichen Hinweis vom 09.02.2022 verwiesen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erging gem. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde gem. § 47 GKG festgesetzt.

Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen, da angesichts der unbestimmten Vielzahl vergleichbarer Fälle ein Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Handhabung des Rechts besteht.

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