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Disagio- Erstattung bei vorzeitiger Beendigung eines Annuitätendarlehens

Urteil: BGH

Az.: XI ZR 158/97

vom: 27.01.1998

Vorinstanz: OLG Frankfurt/M. ; LG Frankfurt/M.


Leitsätze:

»Zur Berechnung der Disagioerstattung bei vorzeitiger Beendigung eines
Annuitätendarlehens.«


 Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe des von der Beklagten zu erstattenden
Disagios und der herauszugebenden Nutzungen.
Der Kläger – Professor für Mathematik – und seine Ehefrau nahmen im Jahre 1974
bei der Beklagten ein Annuitätendarlehen mit einer Laufzeit von ca. 30 Jahren
über 75.000 DM zu jährlich 7,5 % Zinsen auf. Die Kreditnehmer hatten
halbjährige Zins- und Tilgungsraten zu leisten. Bei Auszahlung der Valuta
behielt die Beklagte das vereinbarte Disagio von 6,75 % mit 5.062,50 DM
vertragsgemäß ein. Ende 1977 übten die Darlehensnehmer das eingeräumte
Kündigungsrecht mit Wirkung zum 30. Juni 1978 aus und zahlten den von der
Beklagten verlangten Betrag zurück.

Im Jahre 1993 forderte der Kläger die Beklagte zur Rückzahlung des
unverbrauchten Disagios und eines angeblichen Guthabens wegen Übertilgung auf.
Die Beklagte erstattete daraufhin am 4. März 1994 insgesamt 8.073,56 DM, wovon
nach ihrer Tilgungsbestimmung 4.089,32 DM auf den herauszugebenden Teil des
Disagios und 3.984,24 DM auf die daraus gezogenen Nutzungen unter
Zugrundelegung eines jährlichen Durchschnittszinssatzes von 6,23 % entfallen.
Mit der Klage verlangt der Kläger aus eigenem und aus abgetretenem Recht
seiner Ehefrau die Zahlung weiterer 16.062,49 DM nebst Zinsen.

Der Kläger ist der Auffassung: Das Disagio stelle einen von der Beklagten im
voraus verlangten Zinsbestandteil dar. Dieser sei anteilig für jedes der 60
Tilgungshalbjahre mit 84,38 DM zu berücksichtigen. Der nach der – auch
Zinseszinsen erfassenden – exponentiellen Berechnungsmethode zu bestimmende
Bereicherungsanspruch von 6.480 DM müsse mit 8,75 % p. a. verzinst werden,
weil die Beklagte in dieser Höhe Nutzungen aus dem Erstattungsbetrag gezogen
habe.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das
Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung von 2.441,91 DM nebst 7%
Fälligkeitszinsen aus 4.402,85 DM seit 1. Mai 1997 verurteilt. Mit der –
zugelassenen – Revision verfolgt der Kläger seinen ursprünglichen Klageantrag
weiter. Die Beklagte beantragt im Wege der Anschlußrevision, das angefochtene
Urteil aufzuheben, soweit zu ihrem Nachteil entschieden wurde.


Entscheidungsgründe:

Die Revision des Klägers ist nicht begründet; dagegen hat die Anschlußrevision
der Beklagten überwiegend Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hält einen Bereicherungsanspruch des Klägers nur im
zuerkannten Umfang für gegeben. Zur Begründung hat es im wesentlichen
folgendes ausgeführt:

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei das Disagio in der
Regel als ein laufzeitabhängiger Ausgleich für einer, niedrigeren Nominalzins
aufzufassen und vom Darlehensgeber im Falle vorzeitiger Vertragsbeendigung
gemäß § 812 Abs. 1 BGB anteilig zurückzuzahlen. Daß der Bundesgerichtshof das
Disagio bei Abschluß des Vertrages im Jahre 1974 grundsätzlich noch als eine
Art Nebenentgelt für die Kapitalbeschaffung des Darlehensgebers angesehen
habe, rechtfertige keine andere Beurteilung, da die Beklagte bei ihrer eigenen
Tilgungsberechnung von einer Gleichstellung des Disagios mit
laufzeitabhängigen Zinsen ausgehe. Entgegen der Ansicht des Klägers aber sei
das Disagio nicht erst sukzessiv je Halbjahr in gleichbleibenden Beträgen von
84,38 DM zu leisten gewesen. Dies widerspreche der neueren höchstrichterlichen
Rechtsprechung und finde im vorliegenden Vertragswerk keine Stütze.

Soweit die Beklagte einen Anspruch auf anteilige Rückerstattung des Disagios
nur im Verhältnis der tatsächlich gezahlten und der für die geplante
Vertragsdauer nicht gezahlten Zinsen anerkenne, sei dem nicht zu folgen.
Vielmehr sei eine lineare Verteilung des Disagios auf die vorgesehene Laufzeit
vorzunehmen und eine Abrechnung pro rata temporis angezeigt. Bei einem sich
bis zur Vertragsbeendigung ergebenden Verbrauch des Disagios von 13,03% habe
die Beklagte insgesamt 4.402,85 DM zu erstatten, so daß dem Kläger nach der
bereits erfolgten Zahlung von 4.089,32 DM insoweit noch eine Restforderung von
313,53 DM zustehe. Außerdem müßten die aus dem Betrag von 4.402,85 DM seit der
Kündigung gezogenen Nutzungen herausgeben werden, deren Höhe im Wege der
Schätzung (§ 287 ZPO) auf durchschnittlich 7 % p. a. festzusetzen sei.

Danach ergebe sich unter Zugrundelegung der von der Beklagten gezahlten
Nutzungsentschädigung von 3.984,24 DM folgende Berechnung des
Bereicherungsanspruchs:

7 % von 4.402,85 DM
für die Zeit vom 30. Juni 1978 bis zur
Urteilsverkündung am 30. April 1997
(= 7.140 Tage)  = 6.112,62 DM
./. gezahlter           3.984,24 DM
———–
noch zu zahlen:     2.128,38 DM

Auf die Gesamtsumme von 2.441,91 DM schulde die Beklagte Fälligkeitszinsen von
7 % Zinsen aus 4.402,85 DM ab 1. Mai 1997.

II. 1. Revision des Klägers

a) Der Revision des Klägers kann nicht gefolgt werden, soweit sie der Ansicht
ist, daß das Disagio bis zur vorzeitigen Vertragsbeendigung nur auflösend
bedingt geschuldet gewesen sei und von der Beklagten daher wegen Wegfalls des
rechtlichen Grundes in einem gewissen Umfang zusammen mit den insoweit
gezogenen Nutzungen gemäß §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 1, und 2 BGB herausgegeben
werden müsse.

aa) Allerdings ist das streitige Disagio, anders als die Revisionserwiderung
meint, nicht den (laufzeitunabhängigen) Nebenkosten, sondern den
(laufzeitabhängigen) Zinsen zuzuordnen.

Das Disagio ist nach der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats (siehe
etwa Urteile vom 12. Oktober 1993 – XI ZR 11/93, NJW 1993, 3257, 3258 und vom
8. Oktober 1996 – XI ZR 283/95, ZIP 1996, 1895, 1896, zur Veröffentlichung in
BGHZ 133, 355 vorgesehen) in der Regel als ein laufzeitabhängiger Ausgleich
für den vertraglich vereinbarten niedrigeren Nominalzinssatz anzusehen. Dieser
Auffassung entspricht die eigene Tilgungsberechnung der Beklagten. Soweit das
Berufungsgericht hieraus im Wege der Auslegung eine entsprechende Vereinbarung
der Vertragschließenden herleitet, handelt es sich um eine in der
Revisionsinstanz nur beschränkt überprüfbare tatrichterliche Würdigung. Bei
einem Disagio von 6,75% neben einem gesondert ausgewiesenen
„Verwaltungskostenbeitrag“ von jährlich 0,5 % liegt eine von den
Vertragsparteien konkludent vereinbarte Zinsvorauszahlung auch auf der Hand.

bb) Hingegen gibt es keinen Grund, der die Vertragsauslegung der Revision des
Klägers rechtfertigt.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats (siehe etwa. Urteil
vom 12. Oktober 1993 – XI ZR 11/93 a.a.O.) wird die Verpflichtung des
Darlehensnehmers zur Disagiozahlung vereinbarungsgemäß bei Kreditauszahlung
sofort in vollem Umfang fällig und auch in diesem Zeitpunkt zugleich im Wege
der Verrechnung voll erfüllt. Aufgrund der Verrechnung mit dem Disagio steht
dem Darlehensgeber – trotz geringerer Auszahlung – ein Rückzahlungsanspruch in
voller Höhe des Darlehensbetrages zu; spätere Teilzahlungen des
Darlehensnehmers werden auf diesen Anspruch geleistet; sie enthalten keine
anteiligen Zahlungen mehr auf das Disagio. Der Bereicherungsanspruch des
Darlehensnehmers auf anteilige Disagioerstattung entsteht daher nicht
abschnittsweise, sondern im Zeitpunkt der vorzeitigen Kreditvertragsbeendigung
in vollem Umfang. Zwar erlaubt die schuldrechtliche Verpflichtungsfreiheit
auch andere Regelungen. Aus dem Wesen des Disagios ist aber nicht, wie die
Revision meint, auf eine derartige Absicht der Vertragspartner zu schließen.
Da sie das mit der Vorfälligkeitsabrede in der Regel verfolgte
steuerrechtliche Ziel (vgl. dazu Wehrt ZIP 1997, 481, 482) normalerweise nicht
gefährden wollen, deutet im Gegenteil nichts auf die möglicherweise
steuerschädliche Vereinbarung einer auflösenden Bedingung oder auf
vergleichbare Abreden hin.

b) Vergebens beruft sich die Revision darauf, daß der Erstattungsbetrag nach
der finanzmathematisch exakten Berechnungsmethode festgesetzt werden müsse.

Die vom Kläger für richtig gehaltene Berechnungsweise, die unterjährige
Zinseszinsen berücksichtigt, liegt eher außerhalb des herkömmlichen Denkens.
Das räumt der Kläger in dem von ihm zu den Akten gereichten „Gutachten in
eigener Sache“ ebenso ein wie die Tatsache, daß die vom Berufungsgericht
angewandte Berechnungsmethode der gesetzlichen Regelung des § 355 HGB
entspricht. Trotzdem ist sie nach seiner Auffassung falsch, weil sie zu einem
höheren Effektivzins führe Lind deshalb dem Grundsatz „pacta sunt servanda“
widerspreche. Dabei übersieht er, daß der Effektivzins das rechnerische
Ergebnis aus dem vereinbarten Nominalzins in Verbindung mit den sonstigen
vertraglichen Abmachungen – insbesondere den Aus- und Rückzahlungsmodalitäten
– darstellt, nicht dagegen selbst Vertragsgegenstand ist. Im vorliegenden Fall
ist im übrigen im Kreditvertrag nur der für die Zinsberechnung
zugrundezulegende Nominalzins angegeben.

Ob die Benutzung des Nominalzinssatzes bei halbjähriger Zahlungsweise
finanzmathematisch im Ergebnis zu einer höheren Effektivverzinsung führt, ist
rechtlich bedeutungslos. Entscheidend ist allein, daß die vertraglich
vereinbarten Entgeltregelungen korrekt angewendet werden. Die in neueren
Gesetzen niedergelegte Pflicht zur Angabe des anfänglichen Effektivzinses
ändert nichts; sie soll im Interesse des Verbrauchers lediglich die
wirtschaftlichen Auswirkungen der getroffenen Abreden aufzeigen und den
Vergleich der Darlehenskonditionen verschiedener Anbieter erleichtern.

Die vom Kläger maßgeblich mit entwickelte und in Publikationen für allein
sachgerecht gehaltene exponentielle Berechnungsmethode verstößt gegen diese
Grundsätze der Vertragsauslegung. Daß die Parteien übereinstimmend davon
ausgegangen wären, die Zinsberechnung sei nach der exponentiellen
Berechnungsmethode vorzunehmen, ist nicht vorgetragen und erscheint angesichts
der Tatsache, daß zwischen dem Vertragsschluß im Jahre 1974 und der
Geltendmachung des Erstattungsanspruchs rund 15 Jahre liegen, auch als
ausgeschlossen.

c) Ebenso läßt die vom Berufungsgericht nach § 287 ZPO vorgenommene Schätzung
der Höhe des Bereicherungsanspruchs auf durchschnittlich 7 % p. a. einen in
der Revisionsinstanz allein beachtlichen Rechtsfehler nicht erkennen.

Das Revisionsgericht hat insoweit lediglich zu prüfen, ob die Ausübung des
tatrichterlichen Ermessens auf grundsätzlich falschen oder offenbar
unsachlichen Erwägungen beruht und ob wesentlicher Tatsachenvortrag der
Parteien außer acht gelassen wurde (siehe etwa BGH, Urteil vom 28. April 1992
– VI ZR 360/91, NJW-RR 1992, 1050, 1051 m.w.Nachw.). Einen derartigen
Ermessensfehler vermag die Revision nicht aufzuzeigen, zumal das
Berufungsgericht von dem angenommenen Durchschnittszinssatz einen angemessenen
Kostenanteil für den Einsatz von Personal, technischen Mitteln und „Know-how“
in Abzug bringen durfte. Soweit die Revision auch in diesem Zusammenhang auf
einer Berücksichtigung der exponentiellen Berechnungsmethode besteht, ist dem
aus den bereits genannten Gründen nicht zu folgen.

2. Anschlußrevision der Beklagten

a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der „Verbrauch“ des
Disagios nicht pro rata temporis zu berechnen. Vielmehr führt allein die
Berechnungsmethode der Beklagten zu einem sachgerechten Ergebnis.

Bei einem Annuitätendarlehen hat der Darlehensnehmer für die gesamte Laufzeit
des Vertrages bis zur vollständigen Tilgung eine gleichbleibende
Jahresleistung, die sich aus einem festen Zins- und Tilgungssatz, bezogen auf
das ursprüngliche Darlehenskapital, zusammensetzt, zu erbringen. Da die
Jahresleistung als absoluter Betrag konstant bleibt, verschiebt sich
fortlaufend das Verhältnis zwischen Zins und Tilgung in der Weise, daß der
Zinsanteil entsprechend sinkt, der Kapitalanteil ständig wächst (vgl. dazu
Bruchner in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch § 78 Rdn. 73). Dem
trägt die von der Beklagten vorgenommene Anrechnung der noch nicht
verbrauchten Zinsvorauszahlung nach dem Verhältnis der für die Zeit bis zur
Vertragsauflösung geschuldeten zu den durch die vorzeitige Beendigung
ersparten Zinsen im Gegensatz zur linearen Berechnungsmethode in angemessener
Weise Rechnung. Es unterliegt deshalb keinem Zweifel, daß sich verständige und
vernünftige Vertragsparteien bei Kenntnis der vorzeitigen Vertragsbeendigung
auf eine Anwendung der Berechnungsweise der Beklagten geeinigt hätten.

b) Da bis zur vorzeitigen Vertragsbeendigung am 30. Juni 1978 entsprechend der
Tilgungsberechnung der Beklagten 19,21 % Zinsen angefallen sind und der danach
herauszugebende Teil des Disagios in Höhe von 80,79 % (= 4.089,32 DM) am 4.
März 1994 erstattet worden ist, ist der Bereicherungsanspruch des Klägers und
seiner Ehefrau insoweit gänzlich erloschen. Indes hat der Beklagte für die
Zeit vom 30. Juni 1978 bis 4. März 1994 (5.644 Tage) unter Zugrundelegung
eines jährlichen Zinsertrages von 7 % eine Nutzungsentschädigung von insgesamt
4.487,80 DM zu leisten, so daß nach den bereits gezahlten 3.984,24 DM noch
eine Restforderung über 503,56 DM nebst beantragter Fälligkeitszinsen ab 5.
März 1994 offensteht.

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