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JVEG – Abgrenzung zwischen Sachverständigen und Zeugen

Entschädigung oder Vergütung? OLG Köln klärt Status von Zeugen und Sachverständigen im Versicherungsrecht

Die Abgrenzung zwischen Zeugen und Sachverständigen im Versicherungs- und Zivilrecht ist ein komplexes Thema, das jüngst vom Oberlandesgericht Köln (OLG Köln) in einem Beschluss vom 07.08.2023 behandelt wurde. Der Fall dreht sich um die Frage, ob eine Person, die als Zeuge zu einem Gerichtstermin geladen wurde, als Sachverständiger oder als Zeuge zu behandeln ist. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf die Höhe der Entschädigung oder Vergütung, die der Betroffene erhält. Im konkreten Fall wurde der Berechtigte, ein Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter, für seine Heranziehung zum Termin am 06.04.2023 mit einer Entschädigung von 144,70 € bedacht.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 7 U 137/21  >>>

Die Rolle des Berechtigten im Verfahren

Der Berechtigte wurde ursprünglich alsZeuge für einen Termin geladen, der jedoch kurzfristig abgesagt wurde. Da die Absage ihn nicht rechtzeitig erreichte, erschien er dennoch vor Gericht. Der Berechtigte machte für seine Vorbereitung und die vergebliche An- und Abreise einen Zeitaufwand von 4,5 Stunden und 92 gefahrenen Kilometern geltend. Er argumentierte, dass er wie ein Sachverständiger behandelt werden sollte, was eine höhere Vergütung zur Folge hätte.

Abgrenzungskriterien zwischen Zeuge und Sachverständiger

Das Gericht stellte klar, dass die Abgrenzung zwischen Zeugen und Sachverständigen nicht auf der Ladung, sondern auf der Art der Heranziehung basiert. Ein Zeuge ist eine Person, die im Verfahren nicht selbst als Partei beteiligt ist und durch seine Aussage Beweis über Tatsachen erbringen soll. Ein Sachverständiger hingegen unterstützt das Gericht bei der Auswertung von Tatsachen und gibt subjektive Wertungen, Schlussfolgerungen und Hypothesen ab.

Der Berechtigte als Zeuge

Im vorliegenden Fall sollte der Berechtigte aus eigener Wahrnehmung eine Aussage über den Inhalt bestimmter Unterlagen machen. Er war also nicht auswechselbar und bedurfte keines besonderen Fachwissens für seine Aussage. Das Gericht kam daher zu dem Schluss, dass der Berechtigte als Zeuge und nicht als Sachverständiger zu behandeln ist.

Entschädigung und Verdienstausfall

Das Gericht setzte die Entschädigung für den Berechtigten auf 144,70 € fest. Dabei wurde ein Verdienstausfall für 4,5 Stunden zu einem Höchstsatz von 25,00 € pro Stunde angesetzt. Der Berechtigte hatte plausibel dargelegt, dass er für die Vorbereitung und die vergebliche An- und Abreise einen Zeitaufwand von 4,5 Stunden benötigt hatte.

Dieser Fall zeigt die Komplexität der Abgrenzung zwischen Zeugen und Sachverständigen und die damit verbundenen finanziellen Auswirkungen. Es verdeutlicht auch, wie wichtig es ist, die jeweilige Rolle im Verfahren klar zu definieren, um die angemessene Entschädigung oder Vergütung zu erhalten.

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Die Abgrenzung zwischen Zeugen und Sachverständigen im Rahmen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) ist nicht immer eindeutig und kann finanzielle Auswirkungen haben. Wenn Sie in einem Gerichtsverfahren beteiligt sind und Unsicherheiten bezüglich Ihrer Entschädigung oder Vergütung haben, ist es wichtig, Ihre Position klar zu definieren. Wir bieten Ihnen eine fundierte Ersteinschätzung Ihrer Situation und beraten Sie anschließend umfassend zu Ihren Rechten und Pflichten. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf, um sicherzustellen, dass Ihre Ansprüche korrekt geltend gemacht werden.

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Wichtige Begriffe kurz erklärt

  1. Abgrenzung zwischen Zeugen und Sachverständigen: Die Abgrenzung zwischen Zeugen und Sachverständigen spielt vor allem in rechtlichen Kontexten eine wichtige Rolle und kann manchmal etwas verwirrend sein. Beide Rollen tragen zur Wahrheitsfindung in Gerichtsverfahren bei, aber sie tun dies auf unterschiedliche Weisen und haben unterschiedliche Verpflichtungen.

    Zeuge: Ein Zeuge ist eine Person, die über bestimmte vergangene Tatsachen oder Zustände berichtet, die sie direkt wahrgenommen hat. Das kann alles Mögliche sein – von dem, was sie bei einem Verkehrsunfall gesehen hat, bis hin zu dem, was sie in einer Geschäftsversammlung gehört hat. Zeugen sind insofern einzigartig, als dass sie über ihre eigenen Erfahrungen und Wahrnehmungen berichten. Sie sind nicht ersetzbar, weil niemand sonst genau das gesehen oder gehört hat, was sie gesehen oder gehört haben.

    Sachverständiger: Ein Sachverständiger hingegen ist jemand mit besonderer Expertise oder Kenntnissen in einem bestimmten Gebiet, der vom Gericht beauftragt wird, einen Sachverhalt zu begutachten und seine Meinung dazu abzugeben. Das kann ein Arzt sein, der die Verletzungen einer Person bewertet, oder ein Ingenieur, der die Sicherheit eines Gebäudes beurteilt. Sachverständige sind in ihrer Funktion grundsätzlich austauschbar, da ihre Rolle darin besteht, Fachwissen zu liefern, und es in der Regel mehrere Personen gibt, die über ein ähnliches Fachwissen verfügen.

    Es gibt auch den Begriff des „sachverständigen Zeugen“. Das ist eine Person, die sowohl über bestimmte vergangene Tatsachen oder Zustände berichtet, die sie direkt wahrgenommen hat, als auch darüber, wie sie diese Tatsachen oder Zustände aufgrund ihrer besonderen Sachkunde interpretiert hat.

  2. JVEG: Das JVEG, oder das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, ist ein deutsches Gesetz, das die Entschädigung von Zeugen, Sachverständigen und anderen Beteiligten in Gerichtsverfahren regelt. Das Gesetz legt fest, wie und wann Zeugen und Sachverständige für ihre Teilnahme an einem Gerichtsverfahren entschädigt werden. Dazu gehören Regelungen für die Erstattung von Aufwendungen, die Entschädigung für Zeitversäumnis und Verdienstausfall, und andere finanzielle Aspekte, die mit der Teilnahme an einem Gerichtsverfahren verbunden sind.

    Die Vergütung von Sachverständigen ist besonders detailliert geregelt und umfasst verschiedene Aspekte ihrer Arbeit, einschließlich der Vorbereitung ihrer Gutachten und ihrer Anwesenheit bei Gerichtsverhandlungen. Das Gesetz stellt sicher, dass die Expertise von Sachverständigen angemessen entschädigt wird und legt auch fest, wie diese Vergütungen berechnet und ausgezahlt werden.

    Das JVEG ist ein wichtiger Bestandteil des deutschen Justizsystems, da es dazu beiträgt, die Gerechtigkeit und Fairness der Gerichtsverfahren zu gewährleisten, indem es sicherstellt, dass diejenigen, die zur Wahrheitsfindung beitragen, angemessen entschädigt werden.


Das vorliegende Urteil

OLG Köln – Az.: 7 U 137/21 – Beschluss vom 07.08.2023

Die dem Berechtigten ### zu gewährende Entschädigung für seine Heranziehung zum Termin am 06.04.2023 auf 144,70 € festgesetzt.

Eine Entscheidung über die Gerichtskosten ist nicht veranlasst. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Berechtigte wurde vom Senat am 28.10.2022 in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der ### GmbH in ### als Zeuge zum Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 06.04.2023 geladen (Bl. 564 f OLGA). Der Ladung war der Beweisbeschluss vom 13.09.2022 (Bl. 541 f. OLGA) beigefügt, in welchem unter Ziffer III. dem Zeugen ### gemäß § 142 ZPO aufgegeben wurde, die laut dem Klägervortrag bei der Erstvorstellung des Klägers bei der ### GmbH im Jahr 2014 dort gefertigten Unterlagen – soweit vorhanden – zum Termin mitzubringen. Mit dem Ladungsschreiben wurde er gebeten, insbesondere diese Anordnung zu beachten.

Mit Verfügung vom 03.04.2023 (Bl. 706 OLGA) wurde der Termin aufgehoben, nachdem sich die Parteien kurzfristig und etwas überraschend entschieden hatten, einen bereits vor Wochen vom Senat vorgeschlagenen Vergleich doch noch abzuschließen. Da die mit einfacher Post versandte Abladung den Berechtigten nicht mehr rechtzeitig erreichte, erschien dieser am 06.04.2023 nach umfangreichen Vorbereitungen bei Gericht.

Mit Schreiben vom 06.04.2023 macht er nunmehr einen Anspruch auf Vergütung als Sachverständiger gemäß § 9 Abs. 4 JVEG i.H.v. 120,00 € pro Stunde und Fahrtkostenersatz gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG i.H.v. 0,42 € pro Kilometer, jeweils zzgl. USt, mithin i.H.v. insgesamt 688,55 € für einen Zeitaufwand von 4,5 Stunden und 92 gefahrene Kilometer geltend. Hierzu liegen dem Senat Stellungnahmen der Parteien und der Vertreterin der Landeskasse sowie Stellungnahmen der Parteien und des Berechtigten zu den Ausführungen der Vertreterin der Landeskasse vor, wegen deren Inhalts auf Bl. 743, 750, 757 f., 763, 783-786, 791, 797 f. und 804 OLGA Bezug genommen wird.

II.

1. Obwohl der Berechtigte dem Gericht mit Schreiben vom 11.07.2023 (Bl. 804 GA) anheim gestellt hat, seine Vergütung und Auslagen entsprechend den Vorgaben der Landeskasse zur Anweisung zu bringen, hält es der Senat für angemessen, die ihm zu gewährende Entschädigung gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 JVEG von Amts wegen durch gerichtlichen Beschluss festzusetzen, weil jedenfalls der Klägervertreter nach wie vor der Ansicht ist, der Berechtigte sei wie ein Sachverständiger zu behandeln. Die Zuständigkeit des Senats für eine solche Entscheidung folgt aus § 4 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 JVEG, weil es sich bei ihm um das Gericht handelt, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist.

2. Dem Berechtigten steht ein Anspruch auf Entschädigung als Zeuge, nicht dagegen auf Vergütung als Sachverständiger zu. Für die Abgrenzung zwischen Sachverständigen und Zeugen und damit für die Frage, ob ein Berechtigter nach § 8 JVEG zu vergüten oder nach § 19 JVEG zu entschädigen ist, kommt es grundsätzlich nicht auf den Inhalt der Ladung, sondern auf die Art der Heranziehung an. Hier ist der Berechtigte als Zeuge herangezogen worden.

Zeuge ist eine am Verfahren nicht selbst als Partei oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei unmittelbar beteiligte Auskunftsperson, welche auf Antrag einer Partei durch Aussage über Tatsachen und tatsächliche Vorgänge Beweis erbringen soll (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, Vorbemerkungen zu §§ 373-401, Rn. 1), während der Sachverständige das Gericht bei der Auswertung vorgegebener Tatsachen unterstützt, indem er auf Grund seines Fachwissens subjektive Wertungen, Schlussfolgerungen und Hypothesen bekundet (vgl. Greger in: Zöller, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 402-414, Rn. 2).

Nach dieser Maßgabe ist der Berechtigte Zeuge:

Er sollte vom Senat als Zeuge vernommen werden, nachdem ihn der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 02.06.2022 als solchen benannt hatte. Insofern hatte der Klägervertreter darum gebeten, anstelle von Herrn ### als früheren Geschäftsführer der ### GmbH nunmehr den Berechtigten als „Geschäftsführer in Abwicklung“ als Zeugen zu betrachten und zu laden, und dies damit begründet, dass nunmehr dieser als Insolvenzverwalter die Geschäftsführungsbefugnis und daher Zugriff auf die Unterlagen der ### GmbH habe, die diese bei der dortigen „Erstvorstellung“ des Klägers gefertigt habe (Bl. 230 OLGA). Der Berechtigte sollte also aus eigener Wahrnehmung eine Aussage über den Inhalt dieser Unterlagen machen. Damit war er – anders als ein Sachverständiger – nicht auswechselbar.

Eines besonderen Fachwissens bedurfte es für diese Aussage nicht, insbesondere waren dazu keine Kenntnisse des Insolvenzrechts erforderlich. Erst Recht sollte der Berechtigte nicht i.S.d. § 9 Abs. 4 JVEG prüfen, ob ein Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorlag und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestanden.

(Sonstige) Wertungen, Schlussfolgerungen oder Hypothesen sollte er ebenfalls nicht abgeben.

Soweit es in der Ladungsverfügung hieß:

„Die Benennung betrifft die Funktion des Zeugen als Insolvenzverwalter der ### GmbH (Insolvenzverfahren AG Köln 73 IN 293/18)“,

diente dies lediglich dazu, dem Berechtigten zu verdeutlichen, dass sich die Beweisfrage

„Wurden vom Kläger ### im Rahmen der Vorstellung des streitgegenständlichen Fahrzeugs (Jaguar XF, Fahrgestell-Nr. ###, amtl. Kennzeichen ###) im Jahr 2014 folgende Mängel angezeigt: – hoher, schriller Pfeifton des Motors – Abfall der Motorleistung – Leuchten der Motorkontrollleuchte?“

nicht auf die Vorstellung des streitgegenständlichen Fahrzeugs bei ihm persönlich, sondern vielmehr bei der ### GmbH bezog. Diese Erläuterung sollte ihm also nur eine sachgerechte Terminsvorbereitung ermöglichen.

Auch der Umstand, dass dem Berechtigten in der Ladungsverfügung aufgegeben wurde, etwa vorhandene Unterlagen zum Termin mitzubringen, und er deshalb in den archivierten Geschäftsunterlagen recherchieren musste, führt nicht dazu, dass er als Sachverständiger behandelt werden müsste. Denn diese Auflage ist ausdrücklich gemäß § 142 Abs. 1 ZPO erfolgt und in einem solchen Fall ist der Dritte, demgegenüber die Anordnung erfolgt, gemäß § 23 Abs. 2 S. 1 JVEG wie ein Zeuge zu entschädigen.

Ob es sich bei dem Berechtigten um einen sachverständigen Zeugen i.S.v. § 414 ZPO handelt, kann dahinstehen. Denn auch ein solcher ist als Zeuge zu entschädigen, sofern er nicht im Verfahren als Sachverständiger behandelt wird (vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 414 Sachverständige Zeugen, Rn. 3), woran es hier indes fehlt.

3. Als Zeugen steht dem Berechtigten eine Entschädigung nach Maßgabe des § 19 JVEG zu.

Im vorliegenden Fall kann er zum einen gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 JVEG i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG Fahrtkostenersatz i.H.v. 0,35 € pro gefahrenem Kilometer, mithin für 92 gefahrene Kilometer i.H.v. insgesamt 32,20 € verlangen.

Zum anderen ist der Berechtigte gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 6 JVEG i.V.m. § 22 JVEG für den ihm entstandenen Verdienstausfall zu entschädigen, der sich nach dem ihm tatsächlich entgangenen Bruttoverdienst bemisst, aber gemäß § 22 S. 1 JVEG auf höchstens 25,00 € für jede aus Anlass der Heranziehung versäumte Stunde begrenzt ist. Dieser Verdienstausfall beträgt hier 112,50 € (4,5 × 25,00 €):

Der Berechtigte hat insofern plausibel dargetan, dass er für die Vorbereitung seiner Aussage durch intensive Recherchen in den archivierten Geschäftsunterlagen sowie die vergebliche An- und Abreise zum Termin einen Zeitaufwand von 4,5 Stunden benötigt hat. Da davon auszugehen ist, dass der Berechtigte ohne seine Heranziehung am Terminstag – einem Donnerstag – seiner beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter nachgegangen wäre, und bei lebensnaher Betrachtung anzunehmen ist, dass er auch die Recherchen nicht in seiner Freizeit, sondern vielmehr während seiner üblichen Arbeitszeiten vorgenommen hat, geht der Senat davon aus, dass dem Berechtigten durch seine Heranziehung ein Verdienstausfall für einen Zeitraum von 4,5 Stunden entstanden ist. Der Umstand, dass der Termin letztlich aufgehoben wurde, ist für die Höhe der dem Berechtigten zustehenden Entschädigung ohne Belang, weil er die am 03.04.2023 versandte Abladung seiner plausiblen Darstellung zufolge erst nach dem Terminstag erhalten hat und ihn die Servicekraft, ihrem Aktenvermerk vom 17.04.2023 zufolge, zuvor telefonisch nicht erreichen konnte.

Zwar hat der Berechtigte keine Angaben zur Höhe seines durchschnittlichen Bruttoverdienstes gemacht. Es kann aber als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass ein selbständiger Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter jedenfalls mehr als 25,00 € pro Stunde verdient, weshalb der Senat hier den Höchstsatz in Ansatz gebracht hat.

Auf die Erstattung von Umsatzsteuer hat der Berechtigte als Zeuge dagegen keinen Anspruch (vgl. Weber, in: Toussaint, Kostenrecht, 53. Auflage 2023, § 22 Rn. 11).

Nach alledem stehen ihm lediglich der Fahrtkostenersatz i.H.v. 32,20 € und die Verdienstausfallentschädigung i.H.v. 112,50 €, mithin insgesamt 144,70 € Zeugenentschädigung zu.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG. Danach ist das Verfahren gebührenfrei und Kosten werden nicht erstattet.

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