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Vergleichskosten sind keine Kosten des Rechtsstreits

Einigungsgebühr im Rechtsstreit: Wer trägt die Kosten für einen außergerichtlichen Vergleich?

In einem kürzlich veröffentlichten Beschluss des OLG Hamm ging es um die Frage, wer die Kosten für eine Einigungsgebühr im Rahmen eines Rechtsstreits zu tragen hat. Im konkreten Fall stritten die Parteien um die Räumung und Herausgabe von Gewerbeflächen. Sie schlossen einen außergerichtlichen Vergleich, der vom Gericht festgestellt wurde. In diesem Vergleich wurde vereinbart, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits trägt. Später entbrannte jedoch eine Kontroverse darüber, ob die Einigungsgebühr, die durch den Vergleich entstand, ebenfalls von der Beklagten zu tragen sei.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 25 W 89/23  >>>

Die Kontroverse um die Einigungsgebühr

Der Kläger beantragte zunächst, seine außergerichtlichen Kosten, einschließlich der Einigungsgebühr, festsetzen zu lassen. Die Rechtspflegerin wies jedoch darauf hin, dass die Einigungsgebühr nicht festsetzbar sei, da die Parteien im Vergleich nichts über die Kosten des Vergleichs vereinbart hätten. Daraufhin korrigierte der Kläger seinen Antrag. Die Beklagte legte sofortige Beschwerde ein und argumentierte, die Parteien hätten sich darauf geeinigt, die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufzuheben.

Die Position des Klägers

Der Kläger behauptete, die Korrektur sei nur irrtümlich erfolgt. Er argumentierte, dass eine in einem gerichtlichen Vergleich getroffene Kostenregelung, nach der eine Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, regelmäßig auch die infolge des Vergleichsabschlusses entstandene Einigungsgebühr erfasse. Die Kosten eines Prozessvergleichs gehörten regelmäßig zu den Kosten des Rechtsstreits, da beides von den Parteien gewöhnlich als Einheit angesehen werde.

Die Entscheidung des Senats

Der Senat wies darauf hin, dass die Parteien keine konkrete Vereinbarung darüber getroffen hatten, wer die Kosten des Vergleichs zu tragen habe. Er entschied, dass die Tatsache, dass die Parteien einen Prozessvergleich geschlossen haben, nicht ausreicht, um anzunehmen, dass die Kosten des Vergleichs ebenfalls von der Beklagten zu tragen seien. Die Kostenregelung im Vergleich beziehe sich nur auf die Kosten des Rechtsstreits und nicht auf die Kosten des Vergleichs.

Relevanz für die Rechtspraxis

Dieser Fall wirft ein Schlaglicht auf die Bedeutung klarer Vereinbarungen bezüglich der Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs. Es zeigt, dass die Annahme, die Kosten eines Vergleichs seien automatisch in den „Kosten des Rechtsstreits“ enthalten, nicht immer zutrifft. Die Entscheidung könnte weitreichende Auswirkungen auf zukünftige Fälle haben, in denen Parteien einen außergerichtlichen Vergleich anstreben, aber keine klare Regelung über die Tragung der Einigungsgebühr treffen.

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Wichtige Begriffe kurz erklärt

  1. Einigungsgebühr: Die Einigungsgebühr ist eine Gebühr, die im Rahmen eines Rechtsstreits anfällt, wenn die Parteien sich außergerichtlich einigen. Das bedeutet, wenn Kläger und Beklagter einen Vergleich schließen, um den Rechtsstreit zu beenden, entsteht diese Gebühr. Sie ist Teil der Anwaltskosten und wird in der Regel nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet. Die Einigungsgebühr soll den zusätzlichen Aufwand des Anwalts abdecken, der durch die Verhandlungen und die Erstellung des Vergleichs entsteht.
  2. Kosten des Rechtsstreits vs. Kosten des Vergleichs: In einem Rechtsstreit entstehen verschiedene Arten von Kosten, wie Gerichtskosten und Anwaltskosten. Die „Kosten des Rechtsstreits“ sind die Kosten, die direkt mit dem Gerichtsverfahren zusammenhängen. Die „Kosten des Vergleichs“ hingegen entstehen, wenn die Parteien sich außergerichtlich einigen. Diese können die Einigungsgebühr und eventuell weitere Kosten umfassen. Es ist wichtig, im Vergleich explizit festzulegen, welche Partei welche Kosten trägt, da ansonsten Unklarheiten und weitere Streitigkeiten entstehen können.
  3. Sofortige Beschwerde: Die sofortige Beschwerde ist ein Rechtsmittel im deutschen Zivilprozessrecht. Sie kann eingelegt werden, um bestimmte gerichtliche Entscheidungen anzufechten, die keine Urteile sind, wie zum Beispiel bestimmte Beschlüsse. Im Kontext des besprochenen Falles hat die Beklagte eine sofortige Beschwerde eingelegt, um gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin vorzugehen, die die Einigungsgebühr in den Kosten des Rechtsstreits inkludiert hatte. Die sofortige Beschwerde muss in der Regel innerhalb einer bestimmten Frist eingelegt werden und wird vom nächsthöheren Gericht überprüft.


Das vorliegende Urteil

OLG Hamm – Az.: 25 W 89/23 – Beschluss vom 13.06.2023

In dem Rechtsstreit hat der 25. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 17.03.2023 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Essen vom 23.02.2023 am 13.06.2023 beschlossen:

1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Erstattung einer Einigungsgebühr.

Der Kläger nahm die Beklagte auf Räumung und Herausgabe von Gewerbeflächen in Anspruch. Die Parteien beendeten das Verfahren durch einen außergerichtlich vereinbarten, nach § 278 VI ZPO von der Kammer festgestellten Vergleich, in dem sie hinsichtlich der Kosten regelten,

„Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits“.

Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat der Kläger seine außergerichtlichen Kosten zunächst mit insgesamt 2.897,00 Euro angemeldet und dabei eine 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG berücksichtigt (vgl. Bl. I 85 d.eA.). Auf den Hinweis der Rechtspflegerin, dass die Einigungsgebühr nicht festsetzbar sei, weil die Parteien im Vergleich nichts über die Kosten des Vergleichs vereinbart hätten, diese damit als gegeneinander aufgehoben anzusehen seien (§ 98 ZPO), hat der Kläger diesen Kostenfestsetzungsantrag „berichtigt“ und seine außergerichtlichen Kosten ohne die Einigungsgebühr mit nur noch 2.075,00 Euro beziffert (Bl. I 99 d.eA).

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29.06.2022 hat die Rechtspflegerin angeordnet, dass die Beklagte dem Kläger insgesamt 3.279,00 Euro nebst Zinsen zu erstatten habe. Dabei hat sie – neben Gerichtskosten in Höhe von 382,00 Euro – die ursprünglich vom Kläger angemeldeten außergerichtlichen Kosten insgesamt angesetzt.

Dagegen hat die Beklagte unter Hinweis auf den korrigierten Kostenfestsetzungsantrag des Klägers sofortige Beschwerde eingelegt. Die Parteien hätten sich darauf verständigt, die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufzuheben.

Der Kläger hat daraufhin gemeint, die Korrektur sei nur irrtümlich erfolgt; der ursprüngliche, nunmehr erneut „berichtigend“ gestellte Antrag sei zutreffend, weil nach gefestigter Rechtsprechung eine in einem gerichtlichen Vergleich getroffene Kostenregelung, nach welcher eine Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, regelmäßig auch die infolge des Vergleichsabschlusses entstandene Einigungsgebühr erfasse. Die Kosten eines Prozessvergleichs gehörten regelmäßig zu den Kosten des Rechtsstreits, weil beides von den Parteien gewöhnlich als Einheit angesehen werde.

Mit Beschluss vom 23.02.2023 hat die Rechtspflegerin der sofortigen Beschwerde der Beklagten abgeholfen und den vorgenannten Kostenfestsetzungsbeschluss dahingehend abgeändert, dass die Beklagte an den Kläger lediglich 2.457,00 Euro nebst Zinsen zu erstatten habe. Die Einigungsgebühr sei nicht zu berücksichtigen, weil die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs gem. § 98 S. 1 ZPO als gegeneinander aufgehoben anzusehen seien, wenn die Parteien nicht ein anderes vereinbart haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelte § 98 S. 1 ZPO grundsätzlich auch dann, wenn die Parteien einen gerichtlichen Vergleich abschließen. Auch hier sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich zwischen den Kosten des Rechtsstreits und den Kosten des Vergleichs zu unterscheiden.

Gegen diese Entscheidung wendet sich nunmehr der Kläger unter Hinweis auf seine bisherigen Ausführungen.

Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht abgeholfen und die Sache dem zuständigen Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Nachdem der Senat die Parteien darauf hingewiesen hatte, dass die Beklagte ausdrücklich vorgetragen habe, die Parteien hätten sich darauf verständigt, die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufzuheben, weshalb der Kläger seinen ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrag auch entsprechend korrigiert habe, und der Kläger dem nicht entgegengetreten sei, hat der Kläger einen bis dato nicht bei der Akte befindlichen Schriftsatz vom 23.08.2022 vorgelegt, in dem er vorgetragen hatte, eine Verständigung der Parteien darüber, dass die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufzuheben wären, sei weder mündlich noch schriftlich erfolgt.

Die Beklagte hat daraufhin erklärt, die Parteien hätten keine Vereinbarung über die Vergleichskosten getroffen. Damit gälten diese als aufgehoben.

Unter dem 16.05.2023 hat der Senat die Parteien nach Vorberatung auf Folgendes hingewiesen:

Nach inzwischen unstreitigem Vortrag der Parteien haben diese keine konkrete Vereinbarung darüber getroffen, wer die Kosten des Vergleichs zu tragen habe. Soweit ersichtlich, ist hierüber zwischen ihnen auch nicht gesprochen oder verhandelt worden.

Danach bestehen aus Sicht des Senats keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die von den Parteien getroffene Regelung zu den „Kosten des Rechtsstreits“ die Kosten des Vergleichs mit umfassen sollte. Einziger Grund für diese Annahme wäre, dass die Parteien den betreffenden Vergleich durch einen deklaratorischen Prozessbeschluss nach § 278 VI ZPO geschlossen haben. Das allein genügt aber nach Vorberatung – wohl entgegen der Auffassung des BGH in NJW 2009, 519 Rn 15 und entgegen einer früheren Rechtsprechung des Senats – nicht, um eine (konkludente) Vereinbarung der Parteien dahingehend anzunehmen, dass von der Regelung bzgl. der „Kosten des Rechtsstreits“ auch die Kosten des Vergleichs mitumfasst werden sollten. Denn ein solch weitgehendes Verständnis, das nach der Erfahrung des Senats auch nicht der Praxis entspricht, würde die gesetzliche Regelung des § 98 S. 1 ZPO aushöhlen.

II.

Die nach §§ 104 III 1, 567 I Nr. 1, 567 II, 569 I ZPO statthafte und zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist unbegründet.

Die Rechtspflegerin hat in dem hier angefochtenen Beschluss vom 23.02.2023 zu Recht die vom Kläger zur Festsetzung angemeldete Einigungsgebühr außer Betracht gelassen.

Gem. § 103 I ZPO kann der Anspruch auf Erstattung von Prozesskosten nur aufgrund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels (§ 794 ZPO) geltend gemacht werden, d.h. die Festsetzung einer etwaig entstandenen Gebühr erfordert als Grundlage eine entsprechende Kostengrundentscheidung, die hier auch die Erstattung einer etwaig entstandenen Einigungsgebühr umfassen müsste.

Die Kostenregelung im von den Parteien getroffenen Vergleich bietet insoweit keine Grundlage, weil diese sich nach ihrem Wortlaut allein auf die Kosten des Rechtsstreits bezieht. Wie die Rechtspflegerin zutreffend ausgeführt hat, sind bei einem Prozessvergleich die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs gem. § 98 S. 1 ZPO als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben. Denn es ist zu beachten, dass die Kosten „des Rechtsstreits“ nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers (§ 98 ZPO) weder die Kosten eines gerichtlichen noch die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs umfassen. Beide Gruppen von Kosten folgen vielmehr eigenen, zudem auch nicht notwendig ergebnisgleichen Regeln (vgl. BGH NJW 2011, 1680 Rn 11 ff; BGH NJW 2009, 519 Rn 11-13).

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Vorliegend ist nicht festzustellen, dass sich die Parteien darauf verständigt hätten, dass etwaige Vergleichskosten als „Kosten des Rechtsstreits“ von der Kostenregelung im Vergleich hätten umfasst sein sollen. Konkrete Gespräche oder eine ausdrückliche Einigung der Parteien diesbzgl. ist nicht ersichtlich oder vorgetragen. Auch der Kläger beruft sich insoweit lediglich darauf, dass regelmäßig angenommen werden könne, dass Parteien bei Abschluss eines Prozessvergleichs dessen Kosten als Kosten des Rechtsstreits behandeln wollten, weil er zum eigentlichen Prozessgeschehen gehöre und die Kosten gewöhnlich als Einheit angesehen würden (vgl. BGH NJW 2009, 519 Rn 15).

Wie im o.g. Hinweis ausgeführt, ist nach Auffassung des Senats allein die Tatsache, dass die Parteien einen Prozessvergleich schließen, noch dazu im vorliegenden Fall einen solchen nach § 278 VI ZPO, dessen Inhalt sie außergerichtlich vereinbart haben, kein ausreichender Grund für die Annahme, dass die Parteien mit der Regelung bzgl. der Kosten des Rechtsstreits (konkludent) auch die Kosten des Vergleichs mitumfassen wollten (anders wohl BGH NJW 2009, 519 Rn 15 und der Senat in früherer Rechtsprechung; anders auch OLG Koblenz, Beschluss vom 05.08.2016, 14 W 411/16 Rn 2; Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 24.07.2014, 4 W 83/14 Rn 4; OLG Köln, Beschluss vom 13.06.2006, 17 W 87/06 Rn 3). Denn ein solch weitgehendes Verständnis, das nach der Erfahrung des Senats auch nicht der Praxis entspricht, würde die gesetzliche Regelung des § 98 S. 1 ZPO aushöhlen.

Soweit der Senat in zurückliegender Zeit diesbezüglich eine andere Auffassung vertreten haben sollte, wird hieran nicht mehr festgehalten.

Mangels einer Vereinbarung der Parteien über die Verteilung etwaiger Vergleichskosten gelten diese gem. § 98 S. 1 ZPO als gegeneinander aufgehoben, d.h. jede Partei trägt die Vergleichskosten selbst. Eine Festsetzung gegen die Beklagte scheidet damit aus.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO und Ziff. 1812 KV GKG.

Im Hinblick auf die wohl anderslautende Entscheidung des Bundesgerichtshofs und anderer Obergerichte (unter Hinweis auf die vorgenannte Entscheidung des BGH) war die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 574 I Nr. 2, II Nr. 2).

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