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Heizkostenzuschuss/Heizungsbeihilfe

VERWALTUNGSGERICHT TRIER

Az.: 6 L 1757/01.TR

Beschluss vom 18.12.2001


In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Hilfe zum Lebensunterhalt (Heizungsbeihilfe) hier: Antrag nach § 123 VwGO hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund der Beratung vom 18. Dezember 2001 beschlossen:

1) Der Antrag, wird abgelehnt.

2) Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe:

Der Antrag der Antragsteller mit dem sie begehren, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen eine einmalige Heizungskostenbeihilfe für die Heizperiode 2001/2002 zu bewilligen, kann keinen Erfolg haben.

Der Antrag ist zulässig aber nicht begründet, da die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht haben, dass ihnen ein Anspruch auf Gewährung einer einmaligen Beihilfe für Heizkosten zusteht.

Als Rechtsgrundlage für den begehrten Erlass der einstweiligen Anordnung kommt vorliegend allein § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in Betracht. Nach Absatz l Satz l dieser Bestimmung kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. l Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Lässt allerdings die im Eilverfahren notwendige summarische Prüfung bereits erkennen, dass das von den Antragstellern behauptete Recht zu ihren Gunsten nicht besteht, so ist auch nach der zuletzt genannten Bestimmung eine einstweilige Anordnung nicht möglich, weil dann eine sicherungsfähige und sicherungswürdige Rechtsposition fehlt.

Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung regelmäßig weder die Hauptsache des Rechtsstreits vorwegnehmen noch die Rechtsstellung der Antragsteller erweitern, sondern lediglich die behaupteten und nach dem Sach- und Streitstand nicht ausgeschlossenen Rechtspositionen in einer Weise sichern darf, dass die Antragsteller bei einem Obsiegen in der Hauptsache ihre Rechte noch ausreichend wahrnehmen können. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist mit Rücksicht auf den in Art. 19 Abs. 4 Satz l des Grundgesetzes – GG – gewährleisteten effektiven Rechtsschutz ausnahmsweise nur dann möglich, wenn die drohenden Nachteile unzumutbar, die geltend gemachten Ansprüche hinreichend wahrscheinlich (vgl. Kopp/Schenk, Kommentar zur VwGO 12. Aufl. 2000, § 123 Rdn. 13 f.) und von den Antragstellern glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Diese zusätzlichen Voraussetzungen sind dadurch gerechtfertigt, dass die einstweilige Anordnung – wie oben dargelegt – in der Regel nur einen vorläufigen Inhalt haben kann und die Vorwegnahme der Hauptsache wegen der fraglichen Durchsetzbarkeit von Ersatzansprüchen in derartigen Fällen meist nicht mehr rückgängig zu machen ist.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann der Antrag der Antragsteller auf Gewährung einer Heizkostenbeihilfe keinen Erfolg haben, weil nach den vorgelegten Unterlagen alles dafür spricht, dass sie mit ihrem Einkommen in der Lage sind, die Heizkosten selbst zu bestreiten.

Gemäß § 21 Abs. l a Nr. 2 BSHG wird eine einmalige Beihilfe u.a. für die Beschaffung von Brennstoffen für Einzelheizungen gewährt, wenn der Hilfesuchende diese Kosten nicht aus eigenen Mitbein bestreiten kann. Anspruch auf eine einmalige Beihilfe kann sowohl derjenige haben, dem laufende Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt wird als auch Personen, die zwar die Kosten des generellen Lebensunterhalts aufbringen können, aber nicht in der Lage sind erforderliche, kostspielige Einzelaufwendungen aus ihrem Einkommen zu bestreiten. Vorliegend ist die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragsteller nicht zu dem Personenkreis gehören, dem laufende Hilfe zum Lebensunterhalt zusteht. So hat der Antragsteller zu 1) als Haushaltsvorstand einen Bedarf in Höhe des Regelsatzes von 561,00 DM zuzüglich eines Aufwands für die Unterkunft von 320,- DM (die Hälfte von 640,- DM), mithin von zusammen 881,- DM. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass den Antragstellern Herrn gemeinsam höchstens ein Betrag von 640,- DM für Kosten der Unterkunft zustehen kann. Zwar werden gem. § 22 BSHG i.V.m. § 3 Abs.l der Verordnung zur Durchführung des § 22 des Bundessozialhilfegesetzes – RegelsatzVO) grundsätzlich die Kosten der Unterkunft in der tatsächlich entstandenen Höhe gewährt. Soweit die Aufwendungen für eine Unterkunft jedoch das angemessene Maß übersteigen, und der Hilfesuchende – wie hier – bereits bei der Anmietung der Wohnung bzw. des Hauses darauf hingewiesen worden ist, dass die. Aufwendungen für die Unterkunft unangemessen hoch sind, so ist der Träger der Sozialhilfe nach § 3 Abs. l Satz 3 RegelsatzVO nur zur Übernahme der angemessenen Unterkunftskosten verpflichtet. Hier ist die Antragsgegnerin schon zugunsten der Antragsteller von einer für eine 4-köpfigen Familie angemessenen Wohnungsgröße von 90 qm und einem üblichen Mietpreis von 6,- DM pro qm ausgegangen und hat bei Berücksichtigung von 100,- DM Nebenkosten Wohnungskosten von insgesamt 640,- DM anerkannt. Soweit die Antragsteller insoweit vortragen, sie hätten für das von ihnen bewohnte Haus mit ca. 170 qm Wohnfläche Mietausgaben von 900,- DM und müssten noch zusätzlich die Kosten für Heizöl aufbringen, so ist ihnen entgegenzuhalten, dass ihre Wohnung schon für 4 Personen aber erst recht für 2 Personen wesentlich zu groß ist, um als angemessene Unterkunft i.S. des Sozialhilferechts anerkannt werden zu können. Bei dem sozialhilferechtlich relevanten Bedarf der Antragsteller ist somit bei dem Antragsteller zu 1) von 881,00 DM und der Antragstellerin zu 2) von 685,00 DM (Regelsatz von 365,00 DM plus 320,00 DM für Unterkunft) auszugehen. Als Einkommen steht dem Antragsteller zu 1) seine Arbeitslosenhilfe in Höhe von 1.297,66 DM monatlich und die Hälfte des mit Bescheid des Landkreises Daun für die Monate November und Dezember 2001 bewilligten Mietzuschusses von 238,61 DM also 119,30 DM zur Verfügung. Dies sind insgesamt 1.416, 96 DM. Dem Antragsteller zu 1) stehen somit 535,96 DM mehr zur Verfügung als er nach den Vorschriften des Sozialhilferechtes an Hilfe beanspruchen könnte. Bei der Antragstellerin zu 2) stehen den Einnahmen aus Kindergeld in Höhe von 250,- DM und der Hälfte des Mietzuschusses von 119,30 DM – insgesamt 369,30 DM – ein Bedarf von 685,00 DM (Berechnung vgl. oben) gegenüber. Der ihr zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts fehlende Betrag von 315,70 DM kann jedoch aus dem ihrem Vater zur Verfügung stehenden Überschuss von 535,96 DM bestritten werden, da der Antragsteller zu 1) seiner Tochter als Mitglied der Einstandsgemeinschaft nach § 11 Abs. l BSHG gegenüber zum Einsatz seines Einkommens verpflichtet ist. Ein Anspruch der Antragsteller auf Heizkostenbeihilfe als Zusatzleistung zur laufenden Hilfe steht ihnen somit nicht zu.

Sie haben aber auch aus anderen Gründen keinen Anspruch auf Heizkostenbeihilfe. Nach Nr. 2.2 der Empfehlungen zur Leistung von Heizbeihilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz steht Hilfesuchenden, die nicht laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach Abschnitt 2 des Bundessozialhilfegesetzes erhalten, Heizkostenbeihilfe zum Einen dann zu, wenn ihr Einkommen die Bedarfsgrenze der Hilfe zum Lebensunterhalt um nicht mehr als 10 v.H. des maßgebenden Regelsatzes übersteigt, oder wenn das Einkommen 110 7, des Regelsatzes, der Kosten der Unterkunft und eines eventuellen Mehrbedarfs übersteigt, so ist das 7-fache des übersteigenden Einkommens auf die Heizungsbeihilfe anzurechnen.

Vorliegend haben die beiden Antragsteller gemeinsam ein Einkommen von 1786,27 DM. Dies übersteigt den Betrag von 110 7, ihres Bedarfs der sich auf 1722,60 DM (1.566,00 x 110 Z) beläuft. Aber auch wenn man den Sozialhilfebedarf übersteigenden Einkommensbestandteil der Antragsteller von monatlich 220,27 DM mit 7 multipliziert, ergibt sich ein Betrag von 1.541,89 DM. Dieser Betrag ist der von der Antragsgegnerin auf 850,00 DM festgesetzten pauschalierten Heizkostenbeihilfe gegenüberzustellen. Da auch nach der oben dargelegten Berechnung davon auszugehen ist, dass die Antragsteller aus dem Einkommen ihren Bedarf auch hinsichtlich der Heizkosten decken können, steht ihnen kein Anspruch auf Heizkostenbeihilfe zu.

Nach alledem musste der Antrag mit der sich aus § 154 Abs. l VwGO ergebenden Kostenfolge abgelehnt werden.

Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).

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