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Geschäftsführer – Pflichtverletzung durch Gehaltserhöhung

Überzogene Gehaltserhöhung: Geschäftsführer muss Schadenersatz leisten

Das Oberlandesgericht Brandenburg hat in seinem Urteil eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers festgestellt, der sich unerlaubt höhere Gehälter auszahlte. Die ursprüngliche Vergütung konnte nicht einseitig vom Geschäftsführer geändert werden, da hierfür eine Entscheidung der Gesellschafterversammlung notwendig gewesen wäre. Der Geschäftsführer wurde zu Schadensersatz verurteilt, wobei eine teilweise Entlastung für bestimmte Jahre durch die Gesellschafterversammlung anerkannt wurde.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 7 U 133/21  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Pflichtverletzung des Geschäftsführers: Eigenmächtige Erhöhung seines Gehalts ohne Zustimmung der Gesellschafter.
  2. Vertragswidriges Handeln: Übersteigung der vereinbarten Vergütung durch den Geschäftsführer.
  3. Bedeutung der Gesellschafterversammlung: Entscheidungen über Gehaltserhöhungen bedürfen der Zustimmung der Gesellschafter.
  4. Schadensersatzanspruch: Der Geschäftsführer wird wegen der unrechtmäßigen Gehaltserhöhung zu Schadensersatz verurteilt.
  5. Teilweise Entlastung: Für bestimmte Jahre wurde eine Entlastung durch die Gesellschafterversammlung beschlossen.
  6. Trennung von Interessen: Wichtigkeit der Trennung zwischen persönlichen Interessen des Geschäftsführers und den Interessen des Unternehmens.
  7. Kein Anspruch auf erhöhte Vergütung: Auch bei Angemessenheit besteht ohne Zustimmung der Gesellschafter kein Recht auf erhöhtes Gehalt.
  8. Erfordernis der Gesellschafterentscheidung: Klare Feststellung, dass ohne Entscheidung der Gesellschafterversammlung keine Änderungen in der Vergütung des Geschäftsführers legitim sind.

Geschäftsführer und Gehaltserhöhung: Juristische Aspekte

Die Position eines Geschäftsführers ist in Unternehmen von großer Bedeutung. Er trägt eine Vielzahl von Verantwortlichkeiten und hat einen maßgeblichen Einfluss auf den Erfolg des Unternehmens. In diesem Zusammenhang spielt auch die Frage der Vergütung eine wichtige Rolle.

Pflichtverletzung durch Gehaltserhöhung

Gehaltserhöhung für Geschäftsführer
(Symbolfoto: hxdbzxy /Shutterstock.com)

Die Erhöhung des eigenen Gehalts durch den Geschäftsführer kann jedoch zu rechtlichen Konsequenzen führen, wenn sie nicht den vertraglichen Vereinbarungen und gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Eine solche Pflichtverletzung kann Schadensersatzansprüche und Haftungsrisiken nach sich ziehen.

Im nachfolgenden Beitrag wird ein konkretes Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg betrachtet, in dem die Pflichtverletzung eines Geschäftsführers durch eine unrechtmäßige Gehaltserhöhung im Fokus steht.

Unerlaubte Gehaltserhöhungen eines Geschäftsführers

Im Zentrum dieses Falls steht ein Geschäftsführer, der eigenmächtig und ohne Zustimmung der Gesellschafter sein Gehalt erhöht hat. Dies führte zu einer Klage durch die Klägerin, ein Unternehmen im Bereich Elektroanlagenbau, gegen den Beklagten, ihren ehemaligen Geschäftsführer. Der Hauptvorwurf lag in der unrechtmäßigen Erhöhung des Geschäftsführergehalts, welches laut Gesellschaftsvertrag deutlich niedriger angesetzt war.

Rechtliche Grundlage der Klage und erste Gerichtsentscheidung

Die Klage stützte sich auf mehrere Rechtsgrundlagen: § 43 GmbHG (Pflichten des Geschäftsführers), § 823 BGB (Schadensersatzpflicht) und § 812 ff. BGB (Ungerechtfertigte Bereicherung). Der Beklagte wurde anfänglich vom Landgericht Potsdam zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 142.177 Euro verurteilt, da die Jahresabschlüsse die unrechtmäßig erhöhten Gehälter nicht verbindlich feststellten.

Berufung und Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg

Der Beklagte legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts ein. Er argumentierte, dass die Gehaltserhöhungen angemessen und mit den Gesellschaftern abgesprochen gewesen seien. Das Oberlandesgericht Brandenburg änderte das Urteil teilweise ab. Es stellte fest, dass der Beklagte seine Pflichten als Geschäftsführer verletzt hat, indem er sich selbst ein höheres Gehalt zahlte, als vertraglich vereinbart und ohne Zustimmung der Gesellschafter.

Entlastung des Geschäftsführers für bestimmte Jahre

Interessant ist, dass der Beklagte für die Jahre 2016 und 2017 von den Gesellschaftern entlastet wurde. Dies bedeutete, dass für diese Jahre keine Ansprüche gegen ihn aufgrund der erhöhten Gehälter geltend gemacht werden konnten. Für andere Jahre, insbesondere 2015, 2018 und 2019, fand keine solche Entlastung statt, weshalb der Beklagte hierfür haftbar gemacht wurde.

Schlussfolgerungen und Verurteilung

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Beklagte einen Betrag von 73.932,04 Euro nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen hat. Diese Entscheidung beruhte auf einer detaillierten Analyse der rechtlichen Situation, insbesondere der Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft und der Rolle der Gesellschafterversammlung bei der Entlastung des Geschäftsführers.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg beleuchtet die Notwendigkeit der Einhaltung von vertraglichen und gesetzlichen Pflichten durch Geschäftsführer und unterstreicht die Bedeutung der Entscheidungen einer Gesellschafterversammlung in solchen Fällen. Es verdeutlicht auch die Komplexität solcher rechtlichen Auseinandersetzungen, insbesondere wenn es um Schadensersatzforderungen und die Frage der Entlastung von Geschäftsführern geht.

Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt


Was beinhaltet die Pflicht eines Geschäftsführers gemäß § 43 GmbHG und wie wird diese im Kontext einer unrechtmäßigen Gehaltserhöhung interpretiert?

Gemäß § 43 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) sind Geschäftsführer verpflichtet, in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Wenn Geschäftsführer ihre Pflichten verletzen, haften sie der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden. Dies beinhaltet auch die Pflicht, die Geschäfte der GmbH auf Dauer gewinnbringend zu führen, den Namen und Ruf der GmbH nicht zu schädigen, sondern zu verbessern, und unternehmerisch zu handeln.

Im Kontext einer unrechtmäßigen Gehaltserhöhung kann dies als Verletzung der Sorgfaltspflicht interpretiert werden. Eine unrechtmäßige Gehaltserhöhung kann als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) angesehen werden, wenn beispielsweise ein Geschäftsführer, der auch Gesellschafter ist, sich selbst ein unangemessen hohes Gehalt gewährt. Eine vGA kann zu empfindlichen Steuernachzahlungen führen.

Alle Änderungen, einschließlich Gehaltserhöhungen, die im Vertrag des GmbH-Geschäftsführers vorgenommen werden, müssen von der Gesellschafterversammlung genehmigt werden. Andernfalls ist beispielsweise eine Gehaltserhöhung zivilrechtlich unwirksam und steuerlich gesehen eine vGA.

Wenn ein Geschäftsführer seine Pflichten verletzt, haftet er grundsätzlich gegenüber seiner Gesellschaft und auch nur bezüglich der Schäden, die durch die Pflichtverletzung entstanden sind.

Es ist daher für Geschäftsführer von entscheidender Bedeutung, ihre Pflichten gemäß § 43 GmbHG sorgfältig zu erfüllen und insbesondere bei Gehaltserhöhungen die notwendigen rechtlichen und steuerlichen Aspekte zu berücksichtigen.

Inwiefern ist die Zustimmung der Gesellschafterversammlung für die Gehaltserhöhung eines Geschäftsführers rechtlich bindend?

Die Zustimmung der Gesellschafterversammlung ist rechtlich bindend für die Gehaltserhöhung eines Geschäftsführers. Alle Änderungen, einschließlich Gehaltserhöhungen, die im Vertrag des GmbH-Geschäftsführers vorgenommen werden, müssen von der Gesellschafterversammlung genehmigt werden. Andernfalls ist beispielsweise eine Gehaltserhöhung zivilrechtlich unwirksam und steuerlich gesehen eine verdeckte Gewinnausschüttung.

Die Anpassung der Vergütung wird wirksam, wenn die Gesellschafterversammlung sie durch Mehrheitsbeschluss beschließt und dieses Ergebnis dem Geschäftsführer zugeht. Wenn der Geschäftsführer seine Gehaltserhöhung erhöhen möchte, benötigt er dazu einen Beschluss der Gesellschafterversammlung.

Für die Einstellung des Geschäftsführers und damit für sein Gehalt bzw. für Gehaltserhöhung ist die Gesellschafterversammlung zuständig. Der Geschäftsführer ist zudem an die Weisungen der Gesellschafterversammlung gebunden.

Ein Beschluss, mit dem die Gesellschafterversammlung einer GmbH eine Vergütung ihres Geschäftsführers einführt oder erhöht, kann unter bestimmten Umständen rechtlich bindend sein.

Es ist daher klar, dass die Zustimmung der Gesellschafterversammlung für die Gehaltserhöhung eines Geschäftsführers rechtlich bindend ist und ohne diese Zustimmung die Gehaltserhöhung nicht wirksam ist.

Welche Rolle spielt der Beschluss der Gesellschafterversammlung gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen?

Gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG ist die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, die der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen einen Geschäftsführer entstehen, Aufgabe der Gesellschafterversammlung. Dies bedeutet, dass die Gesellschafterversammlung einen Beschluss fassen muss, um Schadensersatzansprüche gegen einen Geschäftsführer geltend zu machen. Ohne einen solchen Beschluss fehlt der Gesellschaft im Gerichtsverfahren die Klagebefugnis.

Der Beschluss der Gesellschafterversammlung spielt daher eine entscheidende Rolle bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Er stellt sicher, dass die Gesellschaft berechtigt ist, rechtliche Schritte gegen den Geschäftsführer einzuleiten. Dieser Beschluss ist auch notwendig, um einen sogenannten „besonderen Vertreter“ zu bestellen, der die Gesellschaft im Gerichtsverfahren vertritt.

Es ist jedoch zu beachten, dass die Gesellschaft die Beweislast dafür trägt, dass und inwieweit ihr durch das Verhalten des Geschäftsführers ein Schaden entstanden ist. Dies bedeutet, dass die Gesellschaft nachweisen muss, dass der Geschäftsführer seine Pflichten verletzt hat und dass diese Pflichtverletzung zu einem Schaden für die Gesellschaft geführt hat. Ohne diesen Nachweis bleibt die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erfolglos, selbst wenn ein entsprechender Beschluss der Gesellschafterversammlung vorliegt.

In welchem Umfang können Jahresabschlüsse und Bilanzen als Anerkenntnis von Geschäftsführervergütungen angesehen werden?

Jahresabschlüsse und Bilanzen können unter bestimmten Umständen als Anerkenntnis von Geschäftsführervergütungen angesehen werden. Wenn die Vergütung eines Geschäftsführers in den Bilanzen der Jahresabschlüsse aufgeführt ist, ist diese für die Gesellschafter erkennbar und kann als Bestandteil der Geschäftsführung angesehen werden, über die die Gesellschafterversammlung bei der Feststellung des Jahresabschlusses entscheidet.

Die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung kann als verbindliche Erklärung der Bilanz im Verhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft interpretiert werden. Dies bedeutet, dass die in der Bilanz ausgewiesenen Vergütungen als von den Gesellschaftern anerkannt gelten können, sofern diese bei der Feststellung des Jahresabschlusses mitgewirkt haben. Ein solches Anerkenntnis kann jedoch nicht ohne Weiteres angenommen werden, sondern muss im Einzelfall geprüft werden.

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Es ist jedoch zu beachten, dass die bloße Feststellung des Jahresabschlusses nicht automatisch zu einem Haftungsausschluss für den Geschäftsführer führt. Die Gesellschafter müssen bei der Feststellung des Jahresabschlusses sorgfältig prüfen, ob die ausgewiesenen Vergütungen den Vereinbarungen entsprechen und ob es Anlass zu Zweifeln an der Angemessenheit der Geschäftsführervergütung gibt.

In einem Urteil des OLG Brandenburg wurde festgestellt, dass eine Differenz zwischen der vertraglich geschuldeten Geschäftsführervergütung und der im Jahresabschluss ausgewiesenen Vergütung einen hinreichenden Anlass zur Nachfrage für die Gesellschafter darstellt. Wenn die Gesellschafter trotz Kenntnis der Bilanzen eine Entlastung erteilen, kann dies als Anerkenntnis der Geschäftsführervergütung interpretiert werden.

Zusammenfassend können Jahresabschlüsse und Bilanzen als Anerkenntnis von Geschäftsführervergütungen angesehen werden, wenn die Gesellschafter bei der Feststellung des Jahresabschlusses mitgewirkt haben und keine begründeten Zweifel an der Angemessenheit der Vergütung bestehen. Die Feststellung des Jahresabschlusses allein führt jedoch nicht zu einem Haftungsausschluss oder einem automatischen Anerkenntnis der Vergütung.


Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 7 U 133/21 – Urteil vom 29.06.2022

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 13.07.2021, Az. 52 O 2/21, unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung teilweise abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 73.932,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2021 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung der jeweils gegnerischen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten als ehemaligen Geschäftsführer auf Schadensersatz wegen überzahlter Geschäftsführergehälter in Anspruch. Die Klägerin betreibt ein Unternehmen des Elektroanlagenbaus. Das Stammkapital beträgt 25.000 €. Davon hielten die (X) GmbH (X GmbH) sowie der Beklagte jeweils Geschäftsanteile im Gesamtwert von 10.000 €, was einer Beteiligung von 40 % entsprach und U… Freiherr von F… hielt Geschäftsanteile im Gesamtwert von 5.000 €. Dies entsprach einer Beteiligung von 20 %.

In einer Gesellschafterversammlung am 26.03.2020 beschlossen die Gesellschafter ohne nähere Beschreibung die „Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Gesellschafter und Geschäftsführer O… N… u.a. gemäß § 43 GmbHG, § 823 BGB und Ansprüche gemäß § 812 ff. BGB, vorprozessual sowie gegebenenfalls auch im Rahmen von Rechtsstreiten“.

Zudem wurde in dieser Sitzung der Beklagte als Geschäftsführer aus wichtigem Grund abberufen und seine Geschäftsanteile wurden eingezogen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass im Januar und Februar 2020 Überweisungen vom Beklagten an sich selbst veranlasst worden seien in Höhe von 140.000 €, ohne dass hierfür die Zustimmung der übrigen Gesellschafter oder ein rechtlicher Grund vorgelegen habe. Auch sei der Beklagte nicht von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit gewesen. Ferner habe er nicht bekanntgegeben, an welche Personen die „Geschenke und nützlichen Aufwendungen“ geleistet worden seien, die in 2018 und 2019 erbracht worden seien. Schließlich habe er am 10.03.2020 einen Insolvenzantrag gestellt, ohne die Gesellschafter zuvor in Kenntnis zu setzen. Der Antrag sei unbegründet gewesen.

Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe sich eigenmächtig für den Zeitraum ab Dezember 2015 zu hohe Gehälter als Geschäftsführer überweisen lassen. Ihm habe nach dem Gesellschaftsvertrag eine Grundvergütung in Höhe von 30.677,52 € (= 60.000 DM) jährlich zugestanden. Hinzu seien Tantiemezahlungen gekommen, davon eine Grundtantieme und eine zusätzliche vom Jahresergebnis abhängige Tantieme. Tatsächlich ließ er sich ab Dezember 2015 ein Geschäftsführergehalt von brutto 5.400 € auszahlen. Die Feststellung des Jahresabschlusses, die unstreitig für das Jahr 2016 von der Gesellschafterversammlung erklärt worden ist, habe den in der Bilanz für das Jahr 2016 aufgeführten Betrag von Geschäftsführergehältern von 85.300 € (Bl. 52) nicht verbindlich festgestellt. Diese Wirkung komme der Feststellung des Jahresabschlusses ihrer Auffassung nach nicht zu. Für die Jahre 2015, 2017 und 2018 fehle es an der Feststellung eines Jahresabschlusses. Auch die Entlastung des Beklagten sei nicht wirksam in Bezug auf die Geschäftsführergehälter erklärt worden. Soweit in der Bilanz Geschäftsführergehälter für 2016 von 85.300 € und für 2017 von 87.300 aufgeführt seien, hätten die Gesellschafter nicht erkennen können, in welcher Höhe das Bruttogehalt berücksichtigt worden sei, da sie weitere Gehaltsbestandteile des Geschäftsführers (Dienstwagennutzung, Zuschuss zur Altersversorgung, Vermögenswirksame Leistungen) als einbezogen angesehen und gedacht hätten, der Grundbetrag sei zutreffend angegeben worden. Für sie sei der Gesamtbetrag daher aus den Unterlagen nachvollziehbar gewesen, Anlass zu Nachfragen habe nicht bestanden. Eine beschlossene Entlastung für die Jahre 2016 und 2017 sei nicht wirksam gewesen. Für das Jahr 2018 sei die Entlastung gar nicht beschlossen worden.

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von monatlich 2.843,54 € überzahlten Bruttogehaltes für die Monate Dezember 2015 bis Januar 2020, insgesamt von 142.177 € zu verurteilen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und eingewandt, die erhöhten Geschäftsführergehälter seien angemessen gewesen gegenüber dem ursprünglich im Jahr 2000 vereinbarten Entgelt. Dass er höheres Gehalt erhalten habe, sei im Übrigen mit den Gesellschaftern vereinbart und ihnen bekannt gewesen. Die Angaben in den Bilanzen seien insoweit auch nicht irreführend, sondern belegten die Kenntnis der Gesellschafter. Er hat die Auffassung vertreten, dass die Feststellung des Jahresabschlusses ihm gegenüber die Wirkung eines Anerkenntnisses seines Gehalts als Geschäftsführer habe. Zudem hat er eingewandt, dass ihm auch in den Jahren 2016 und 2017 die Entlastung erteilt worden sei. Im Übrigen habe der Geschäftsführer Sch… der Gesellschafterin (X) GmbH auch gewusst, dass er ein höheres Gehalt überwiesen bekomme.

Das Landgericht hat den Beklagten zur beantragen Zahlung nebst Zinsen verurteilt, weil es die Auffassung vertreten hat, dass die Feststellung der Jahresabschlüsse für die Höhe der Geschäftsführergehälter nicht verbindlich sei. Hinsichtlich einer möglichen Entlastung hat es ausgeführt, dass der Beklagte nicht ausreichend vorgetragen habe, welche Unterlagen er den Gesellschaftern zur Verfügung gestellt habe. Die Klägerin habe vorgetragen, wie sich die Angaben in den Bilanzen aus ihrer Sicht zusammengesetzt hätten. Dem sei der Beklagte nicht ausreichend entgegengetreten.

Gegen das am 14.07.2021 zugestellte Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner am 05.08.2021 eingelegten und am 26.08.2021 begründeten Berufung. Der Beklagte trägt vor: Die Feststellung der Jahresabschlüsse habe nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, anders als das Landgericht meine, auch für die Höhe des Geschäftsführergehaltes gegenüber der Klägerin und den übrigen Gesellschaftern feststellende Wirkung. Zudem sei die Höhe der ihm gezahlten Vergütung aber auch aus der Bilanz erkennbar gewesen, so dass er sich auf die Wirkungen der Entlastung berufen könne. Zu Unrecht wende die Klägerin ein, dass sie andere Positionen als Gehaltsbestandteile angesehen habe, insbesondere die Tantieme, die ausdrücklich im Jahresabschluss gesondert aufgeführt sei. Bei dem erhöhten Gehalt handele es sich um eine angemessene Vergütung unter Berücksichtigung der seit Abschluss des Vertrages über die Beschäftigung als Geschäftsführer verstrichenen Zeitraumes.

Der Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 13.07.2021 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag zur Feststellung der Jahresabschlüsse.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

II.

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung und Klageabweisung hinsichtlich eines Teils des geltend gemachten Anspruchs. Im Übrigen ist sie unbegründet.

1.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch aus § 43 Abs. 2 GmbHG. Der Beklagte hat als Geschäftsführer der Klägerin die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes nicht angewendet, indem er die Zahlung eines Geschäftsführergehalts an sich veranlasst hat, das die vertraglich vereinbarte Vergütung überstieg und von den Mitgesellschaftern nicht gebilligt worden ist.

a.

Ein Beschluss über die Inanspruchnahme des Beklagten gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG ist von der Gesellschafterversammlung gefasst worden. Der Beschluss muss grundsätzlich den geltend gemachten Anspruch hinreichend konkret beschreiben und identifizierbar benennen und so erkennen lassen, dass die Gesellschafterversammlung über das „Ob“ der Geltendmachung des Anspruchs entschieden hat (MüKoGmbHG-Liebscher, § 46 Rn. 249). Denn mit der Beschlussfassung entscheiden die Gesellschafter, ob die internen Vorgänge um die Haftung bekannt werden dürfen, weil sie Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens werden (BGH, Urteil vom 13.02.1995 – II ZR 92/73, NJW 1975, 977 (978)). Liegt ein Beschluss der Gesellschaft nicht vor, ist die Klage ohne Ermächtigung der Gesellschafter erhoben, es fehlt eine Anspruchsvoraussetzung, die zur Abweisung der Klage als zur Zeit unbegründet führt (BGH, Urteil vom 20.11.1958 – II ZR 17/57, BGHZ 28, 355 (359)). Der Beschluss ist während des Rechtsstreits auch nachholbar.

Der im Tatbestand wiedergegebene Beschlusstext lässt offen, welche Ansprüche gegen den Beklagten geltend gemacht werden sollen. Es ergibt sich auch nicht aus dem Protokoll vom 26.03.2020, dass Ansprüche wegen des Wohnwagens geltend gemacht werden sollten. Zwar sind im Protokoll auch „Untreuehandlungen“ erwähnt, diese Umschreibung bezieht sich allerdings auf Überweisungen aus Januar und Februar 2020, die der Beklagte vorgenommen haben soll (Bl. 8). Der Beklagte, der bei der Gesellschafterversammlung gemeinsam mit seinem Prozessbevollmächtigten als Berater anwesend war, beruft sich nicht auf eine möglicherweise nicht hinreichend bestimmte Beschlussfassung. Daher ist die Klägerin, die die Beschlussfassung vorträgt, insoweit nicht zu ergänzendem Vortrag verpflichtet (vgl. auch BGH, Urteil vom 04.11.2002 – II ZR 224/00, BGHZ 152, 280 zu I.)

b.

Voraussetzung der Haftung ist eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers, die mit der Veranlassung der Auszahlung einer nicht mit der Gesellschaft vereinbarten Vergütung vorliegt. Maßstab ist die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes, § 43 Abs. 1 GmbHG. Dazu gehört die Pflicht, die in der Satzung und dem Gesetz niedergelegten Verpflichtungen zu erfüllen, die Unternehmensleitung mit der notwendigen Sorgfalt auszuüben und die zweckmäßige Tätigkeit anderer Unternehmensangehöriger zu überwachen (MüKoGmbHG-Fleischer, § 43 GmbHG Rn. 12). Zu der Einhaltung der gesetzlichen Pflichten gehört die Trennung eigener Interessen von den Interessen des Unternehmens, welches den Gläubigern mit seinem Gesellschaftsvermögen haftet, § 13 Abs. 2 GmbHG. Der Geschäftsführer ist verpflichtet, den Wert des Unternehmens zu erhalten und ihn nachhaltig zu steigern (Baumbach/Hueck-Zöllner/Noack, GmbHG, § 43 Rn. 20). Zwar ist der Kläger der Auffassung, dass er sich letztlich nur eine angemessene Vergütung hat auszahlen lassen; die Frage, in welcher Höhe das zu zahlende Grundgehalt angesichts der weiteren Gehaltskomponenten als angemessen anzusehen ist, unterliegt aber nicht der Berechtigung zur einseitigen Bestimmung des Leistungsinhaltes durch den Geschäftsführer. Vielmehr ist zur Entscheidung über die Höhe der Vergütung die Gesellschafterversammlung berufen (BGH, Urteil vom 25.03.1991 – II ZR 169/90, ZIP 1991, 580). Die ursprünglich einvernehmlich festgelegte Vergütung kann nicht einseitig unter Berufung auf die Angemessenheit geändert werden. Auf die Zahlung einer höheren Vergütung besteht – auch wenn diese angemessen wäre – kein Anspruch.

c.

Der Beklagte beruft sich darauf, dass der Geschäftsführer der Mitgesellschafterin über die Höhe der an ihn gezahlten Vergütung informiert gewesen sei. Ein Einverständnis aller Gesellschafter mit der Zahlung, das die Haftung ausschließen würde, begründet der Beklagte damit indes nicht. Zunächst fehlt es nach seinem Vortrag an einer Entscheidung der Gesellschafterversammlung, die Kenntnis nur eines Mitgesellschafters mit einem Geschäftsanteil von 10.000 € würde ein einvernehmliches Handeln aller Gesellschafter nicht begründen. Zudem fehlt es aber auch an konkretem Vortrag, zu welchem Zeitpunkt der Beklagte seinen Mitgesellschafter über die Zahlungen informiert haben will, und des zudem an einem Beweisangebot.

2.

Die Haftung ist allerdings wegen der für die Jahre 2016 und 2017 von den Gesellschaftern beschlossenen Entlastung des Beklagten ausgeschlossen.

Mit der nach § 46 Nr. 5 GmbHG zu beschließenden Entlastung sprechen die Gesellschafter dem Geschäftsführer einerseits Vertrauen für seine bisherige Geschäftsführung aus, andererseits schließen sie auch Schadensersatzansprüche und Abberufungsgründe aus. Die Entlastung setzt voraus, dass der Geschäftsführer zuvor Rechnung über seine Geschäftsführung gelegt hat. Die Entlastung erstreckt sich zeitlich auf den Zeitraum der Periode, für die Entlastung erklärt wird (MüKoGmbHG-Liebscher, § 46 Rn. 146). Soweit die Entlastung erteilt wird, entfällt indes nicht die Pflicht des Geschäftsführers, weitere Schäden von der Gesellschaft fernzuhalten, etwa für weitere Nachteile. Diese sind nicht mit der Entlastung erfasst (BGH, Urteil vom 10.02.1977 – II ZR 79/75, GmbHR 1977, 129). Inhaltlich bezieht sich die Entlastung auf alle Geschäftsvorgänge, die für die Gesellschafter bei sorgfältiger Prüfung aufgrund der ihnen vorgelegten Unterlagen erkennbar waren (BGH, Urteil vom 21.04.1986 – II ZR 165/85, BGHZ 97, 382 (384); Urteil vom 12.06.1989 – II ZR 246/88, BGHZ 108, 21 (26)), also auf Umstände, die die Gesellschafter durch Nachrechnen oder Nachfragen in Erfahrung bringen konnten, wie etwa erhöhte Spesenabrechnungen (BeckOK-Schindler, GmbHG, § 46 Rn. 68; OLG München, GmbHR 2013, 813 (816)). Keine Entlastungswirkung tritt ein, wenn der Geschäftsführer Informationen verschleiert (MüKOGmbHG/Liebscher, § 46 GmbHG Rn. 147; Scholz-Schmidt, GmbHG, § 46 Rn. 94; Rowedder/Schmidt-Leithoff – Ganzer, GmbHG, § 46 Rn. 39; BeckOK-Schindler, GmbHG, § 46 Rn. 68; OLG Frankfurt, BeckRS 2010, 1159).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist hier für die Jahre 2016 und 2017 von der Entlastung des Geschäftsführers für die an ihn geleisteten Zahlungen des Grundgehaltes auszugehen.

Der Beklagte hat sich auf Entlastungsbeschlüsse für das Jahr 2016 (Beschluss vom 28.11.2017, Bl. 78) und für das Jahr 2017 (Beschluss vom 11.12.2018, Bl. 83) bezogen. In den jeweiligen Bilanzen für diese Geschäftsjahre sind die Geschäftsführergehälter aufgeführt, nämlich für das Jahr 2016 von 85.300 € (Anl B1, Bl. 52) und für das Jahr2017 von 87.300 € (Anl B2, Bl. 73). Soweit die Klägerin meint, den Mitgesellschaftern sei aus diesen Beträgen nicht erkennbar gewesen, welches Grundgehalt der Beklagte erhielt, überzeugt dies nicht. Ihre dazu vorgelegte Berechnung (Bl. 98), die ihrer Auffassung nach die irrtümliche Annahme der Gesellschafter begründen soll, dass sich die in der Bilanz aufgeführten Beträge aus anderen Positionen zusammensetzten, weist in verschiedener Hinsicht Widersprüche auf, die einem entsprechenden Irrtum der Gesellschafter entgegenstehen. Denn die von ihr aufgeführten Beträge umfassen Positionen, die ersichtlich nicht zum Geschäftsführergehalt gehörten. Das gilt zunächst für die Tantieme, die von einem besonderen Buchungskonto in der Bilanz erfasst wird. Offenkundig kein Bestandteil des Geschäftsführergehaltes waren außerdem das Gehalt der Ehefrau des Beklagten und die Kosten für deren Fahrzeug (Nutzung Range Rover, Bl. 98). Die Addition der verbleibenden Positionen (Bl. 98) begründete einen Betrag von 50.000 € Jahresvergütung, der Anlass zur Nachfrage für die Gesellschafter gab, die in der Bilanz aufgeführten höheren Beträge erläutern zu lassen.

Soweit die Klägerin behauptet, tatsächlich habe sich der Beklagte sogar noch höhere Beträge auszahlen lassen, ergibt sich dies aus den vorgelegten Lohnabrechnungen (2016: K1, Bl. 101 und 2017, K2, Bl. 102) nicht. Addiert man dort die aufgeführten Einzelbeträge der Bezüge ohne die Positionen „Tantieme“ und „Bürgschaftsprovision“, so ergibt die Summe einen Monatsbruttobetrag, der mit 12 multipliziert nicht erheblich von den in der Bilanz jeweils ausgewiesenen Jahresgehältern abweicht.

Dass die Jahresabschlüsse bei der Entlastung vorlagen, ist zwischen den Parteien nicht streitig.

Die Entlastung ist schließlich auch nicht wegen rechtswidrigen Verhaltens des Beklagten unwirksam. Kommt es im Rahmen der Entlastung zur Billigung eines Verhaltens, das einen schwerwiegenden Gesetzes- oder Satzungsverstoß darstellt, ist der Entlastungsbeschluss anfechtbar (BGH; Urteil vom 18.10.2004 – II ZR 250/02, BGHZ 160, 385; Urteil vom 25.11.2002 – II ZR 133/01, BGHZ 153, 47). Anfechtungsklage ist hier nicht erhoben worden. Die Nichtigkeit einer Entlastung kann nur dann gegeben sein, wenn der Beschluss seinem Inhalt nach eine sittenwidrige Schädigung nicht anfechtungsberechtigter Personen zum Gegenstand hat (Urteil vom 07.04.2003 – II ZR 193/02, NJW-RR 2003, 985). Diese Voraussetzungen liegen bei einer überhöhten Abrechnung von Geschäftsführergehalt nicht vor.

3.

Darüber hinaus ist eine Entlastung des Beklagten unstreitig nicht erklärt worden. Die von dem Beklagten vertretenen Auffassung, die Wirkungen der Entlastung träten bei einem Geschäftsführer, der auch Gesellschafter ist, bereits durch Aufstellung des Jahresabschlusses ein, führt nicht zu einer weiteren Abänderung des angefochtenen Urteils und Abweisung der Klage.

Die Aufstellung des Jahresabschlusses ist für das Jahr 2015 – insoweit hier lediglich für die für Dezember 2015 gezahlte Geschäftsführervergütung von Bedeutung – zwischen den Parteien streitig. Der Beklagte hat hierzu mit Schriftsatz vom 30.05.2022 eine Kopie des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 30.09.2016 vorgelegt (Anl BK1, Bl. 203). Die Aufstellung der Jahresabschlüsse für die Jahre 2018 und 2019 ist nicht vorgetragen.

Der Senat teilt die Rechtsauffassung des Landgerichts, dass die Feststellung des Jahresabschlusses nicht zum Ausschluss von Ansprüchen gegenüber dem Mitgesellschafter als Geschäftsführer führt.

Die Feststellung der Bilanz stellt für das gesellschaftsinterne Verhältnis von Gesellschaft und Gesellschaftern einen konstitutiv wirkenden Akt der Billigung des aufgestellten Jahresabschlusses durch die Gesellschafter dar, mit der diese dessen Richtigkeit anerkennen (BGH, Urteil vom 02.03.2009 – II ZR 264/07, NZG 2009, 659 ff., Rn 15). Die Bilanzfeststellung ist danach ein Vorgang, mit dem die Gesellschafter im Sinn eines zivilrechtlich verbindlichen, möglicherweise je nach Einzelfall auch nur deklaratorischen Schuldanerkenntnisses Ansprüche zwischen sich und der Gesellschaft bestimmen, um die Feststellung als Grundlage für die weitere Geschäftstätigkeit festzulegen. (BGH aaO).

Dass dies regelmäßig auch für ein Drittgeschäft eines Gesellschafters mit der Gesellschaft gilt, hält der Senat nicht für zutreffend. Sinn und Zweck der Feststellung des Jahresabschlusses nach § 42a Abs. 2 Satz 1 GmbHG ist die Fixierung der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten, die in Kontakt mit der Gesellschaft stehen, aber auch im Verhältnis der Gesellschafter, da sich je nach Ergebnis des Jahresabschlusses im zweiten Schritt nach § 42a Abs. 2 Satz 1 GmbHG über die Ergebnisverwendung beschließen müssen. Damit geht einher, dass die Gesellschafter mit der Bilanzierung ihrer eigenen Beteiligungen (Einlagen, Entnahmen oder Darlehen) entscheiden, wie die jeweiligen Forderungen rechtlich und bilanziell behandelt werden sollen. Dies ist allen Gesellschaftern auch bewusst, weil sie für die Buchung angelegten Gesellschafterkonten in der Bilanz zusammengefasst abgebildet sehen und mit der Aufstellung eine Festlegung der Buchungen treffen.

Ist es aber so, dass ein Geschäftsführer zugleich eine Drittverbindlichkeit hat, wie hier aufgrund des Dienstvertrages als Geschäftsführer, ist nicht ohne weitere Erklärungen davon auszugehen, dass stets, also auch ohne besondere Erörterung der Gesellschafter, eine Festlegung der Höhe der Forderungen aus Drittgeschäften erfolgen soll (so für Verträge mit Dritten allgemein: BGH aaO Rn. 15). Die Gesellschafter geben dazu mit der Aufstellung des Abschlusses keine Erklärung ab, da sie lediglich feststellen, welche Ausgaben tatsächlich getätigt worden sind. Dazu, ob die Höhe angemessen war und ob wegen einer Überzahlung Rückforderungsansprüche der Gesellschaft bestehen können, enthält der Jahresabschluss regelmäßig keine Angaben. Sind Ansprüche auf Rückforderung überzahlter Vergütung nicht als Forderungen der Gesellschaft in der Bilanz berücksichtigt, ist ihre spätere Geltendmachung durch die Gesellschaft auch nicht ausgeschlossen. Das Schweigen der Bilanz für das Geschäftsjahr 2015 zu etwaigen Ansprüchen auf Rückforderung überzahlter Vergütung lässt mithin nicht den Schluss zu, dass die Höhe der Vergütung geprüft und gebilligt wurde.

Nach Auffassung des Senats käme eine solche feststellende oder eine Entlastung des Gesellschafters bewirkende Wirkung der Feststellung des Jahresabschlusses ausnahmsweise dann in Betracht, wenn die Parteien dies vereinbaren oder wenn ihnen schon vor der Feststellung des Jahresabschlusses bewusst ist, dass Uneinigkeit in Bezug auf eine Verbindlichkeit besteht. Fehlt es aber an jeglicher Diskussion der Höhe des gezahlten Geschäftsführergehaltes, werden lediglich die geleisteten Zahlungen, nicht aber eine diesbezügliche „Entlastung“ des Gesellschafters von der Rückforderung geleisteter Überzahlungen festgestellt. Damit stimmt überein, dass Gesellschafter, die zugleich Geschäftsführer sind, bei der Feststellung des Jahresabschlusses ihr Stimmrecht ausüben dürfen (MüKoGmbHG-Fleischer, § 42a GmbHG Rn. 25; Rowedder/Schmidt-Leithoff – Tiedchen, GmbHG, § 42a Rn. 66; Baumbach/Hueck – Haas / Kersting, GmbHG, § 42a Rn. 17). Dies ist bei der Entlastung in § 47 Abs. 4 Satz 1 GmbHG demgegenüber ausdrücklich ausgeschlossen.

Daraus ergibt sich ein Anspruch der Klägerin auf Rückgewähr überhöhter Zahlungen für die wirtschaftlich im Dezember 2015, in den Jahren 2018 und 2019 sowie im Januar 2020 entstandenen Ansprüche auf Geschäftsführervergütung in Höhe von 26 x 2.843,54 € = 73.932,04 €

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 286 Abs. 1 Satz 2, § 288 Abs. 1 BGB.

4.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 Satz 2, § 709 Satz 2 ZPO.

Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz wird auf 142.177 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 48 Abs. 1 GKG).

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen insoweit nicht vorliegen, § 543 Abs. 2 ZPO.

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