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Abwehr unzulässiger Rauchimmissionen aus privater Heizungsanlage

Gericht verbietet Rauchimmissionen aus privater Heizungsanlage

Das Landgericht Stade hat in seinem Urteil dem Beklagten untersagt, auf seinem Grundstück Rauch zu produzieren, der das Nachbargrundstück des Klägers wesentlich beeinträchtigt. Diese Entscheidung basiert auf der Feststellung, dass die Rauchemissionen eine erhebliche und unzumutbare Belästigung darstellen. Das Gericht hebt hervor, dass die Immissionen, selbst wenn sie nicht die gesetzlichen Grenzwerte überschreiten, in einem Wohngebiet nicht tolerierbar sind und der Beklagte Möglichkeiten hat, diese zu reduzieren.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 5 S 75/08  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Untersagung der Rauchproduktion: Dem Beklagten wird verboten, Rauch zu erzeugen, der das Grundstück des Klägers wesentlich beeinträchtigt.
  2. Erhebliche Belästigung: Die Rauchemissionen werden als erheblich belästigend eingestuft.
  3. Grenzwerte nicht entscheidend: Auch ohne Überschreitung gesetzlicher Grenzwerte können Emissionen unzulässig sein.
  4. Beeinträchtigung des Wohnens: Die Rauchimmissionen vermindern die Wohnqualität und den Wert des betroffenen Grundstücks.
  5. Wiederholungsgefahr: Eine fortgesetzte Beeinträchtigung ist wahrscheinlich.
  6. Keine Duldungspflicht: Der Kläger muss die Beeinträchtigungen nicht tolerieren.
  7. Möglichkeit zur Vermeidung: Dem Beklagten wird die Fähigkeit zugesprochen, die Belästigungen zu verhindern.
  8. Kostenentscheidung: Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Rauchimmissionen führen zu gerichtlicher Auseinandersetzung

Rauchentwicklung Belästigung
(Symbolfoto: alexgo.photography /Shutterstock.com)

In einem bemerkenswerten Fall, der vor dem Landgericht Stade verhandelt wurde, ging es um die Abwehr von Rauchimmissionen, die von einer privaten Heizungsanlage ausgingen. Der Kläger sah sich durch den Rauch, der von der Heizungsanlage des Beklagten auf seinem Grundstück in 21737 X. produziert wurde, wesentlich beeinträchtigt. Dies führte zu einer rechtlichen Auseinandersetzung, in der grundlegende Fragen des Nachbarrechts und des Immissionsschutzes im Mittelpunkt standen.

Kern des Rechtsstreits: Unzumutbare Beeinträchtigung durch Rauch

Das rechtliche Problem in diesem Fall lag in der Abwägung zwischen dem Recht des Beklagten, seine Heizungsanlage zu betreiben, und dem Recht des Klägers auf ungestörte Nutzung seines Grundstücks. Der Kläger argumentierte, dass die Rauchimmissionen eine wesentliche Beeinträchtigung darstellten. Dies wurde durch Zeugenaussagen und ein Sachverständigengutachten untermauert, die bestätigten, dass die Rauchemissionen sowohl qualitativ als auch quantitativ erhebliche Belästigungen für die Anwohner darstellten.

Entscheidung des LG Stade: Unterlassung der Rauchverursachung

Das LG Stade gab dem Kläger Recht und entschied, dass der Beklagte die Rauchproduktion, die zu unzumutbaren Beeinträchtigungen des Klägergrundstücks führte, zu unterlassen hat. Dies basierte auf der Feststellung, dass eine wesentliche Beeinträchtigung des Eigentums des Klägers vorlag. Interessant ist hierbei, dass das Gericht eine Beeinträchtigung auch ohne Überschreitung der Grenzwerte der niedersächsischen Geruchs-Immissions-Richtlinie (GIRL) als gegeben ansah.

Auswirkungen des Urteils und Kostenfrage

Das Urteil des LG Stade ist von Bedeutung, da es die Rechte von Grundstückseigentümern gegenüber nachbarlichen Immissionen stärkt. Es zeigt auf, dass selbst bei Einhaltung gesetzlicher Grenzwerte eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegen kann, die gerichtlich untersagt werden kann. Die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Beklagten auferlegt, und das Urteil wurde für vorläufig vollstreckbar erklärt. Die Revision gegen dieses Urteil wurde nicht zugelassen.

Das LG Stade setzt mit diesem Urteil ein deutliches Zeichen in Sachen Nachbarrecht und Umweltschutz. Es betont die Notwendigkeit, die Rechte von Anwohnern vor unzumutbaren Immissionen zu schützen und unterstreicht die Verantwortung von Grundstückseigentümern, bei der Nutzung ihrer Immobilien die Rechte der Nachbarschaft zu respektieren.

Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt


Was sind Rauchimmissionen und wie werden sie rechtlich bewertet?

Rauchimmissionen beziehen sich auf die Auswirkungen von Rauch, der in die Umgebung eines bestimmten Ortes gelangt. Sie können durch verschiedene Quellen verursacht werden, wie zum Beispiel durch Brände, unsachgemäße Verwendung von Heizanlagen oder Rauchen in Wohngebäuden.

Rechtlich gesehen können Rauchimmissionen als eine Form der Beeinträchtigung angesehen werden, die das Recht eines Individuums auf ungestörten Besitz und Nutzung seines Eigentums beeinträchtigen kann. In Deutschland regeln die §§ 1004 und 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die rechtliche Bewertung von Immissionen. Nach diesen Bestimmungen kann eine Person, die durch Rauchimmissionen beeinträchtigt wird, rechtliche Schritte einleiten, um die Unterlassung der immissionsauslösenden Handlungen zu erreichen. Dies kann beispielsweise durch eine Unterlassungsklage erreicht werden.

Es ist jedoch zu beachten, dass nicht alle Rauchimmissionen rechtlich als unzulässig angesehen werden. Es muss eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegen, die das ortsübliche Maß überschreitet. Darüber hinaus kann die rechtliche Bewertung von Rauchimmissionen von verschiedenen Faktoren abhängen, wie zum Beispiel der Häufigkeit und Intensität der Immissionen, den örtlichen Gegebenheiten und den spezifischen Umständen des Einzelfalls.

In einigen Fällen kann das Gericht auch eine Abwägung zwischen den Interessen der betroffenen Parteien vornehmen. Beispielsweise kann das Gericht in Fällen, in denen Rauchimmissionen durch das Rauchen in Wohngebäuden verursacht werden, eine Abwägung zwischen dem Recht des Rauchers auf Privatleben und dem Recht des Nachbarn auf ungestörten Besitz und Nutzung seines Eigentums vornehmen.

Welche Rolle spielt das Nachbarrecht bei Streitigkeiten um Rauchimmissionen von privaten Heizungsanlagen?

Das Nachbarrecht spielt eine wichtige Rolle bei Streitigkeiten um Rauchimmissionen von privaten Heizungsanlagen. Es regelt die Rechte und Pflichten von Nachbarn in Bezug auf die Nutzung ihrer Grundstücke und kann als Grundlage für rechtliche Schritte bei Beeinträchtigungen durch Rauchimmissionen dienen.

In Deutschland finden sich nachbarrechtliche Regelungen in einer Vielzahl von Gesetzen, die sowohl dem privaten als auch dem öffentlichen Recht angehören. Dazu gehören das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das Landesnachbarrechtsgesetz und das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG).

In Bezug auf Rauchimmissionen von privaten Heizungsanlagen können Nachbarn beispielsweise auf § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG verweisen, der schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, haben Dritte einen Rechtsanspruch auf fehlerfreie Ausübung der der Behörde nach § 24 Satz 1 BImSchG obliegenden Pflichten.

In der Praxis kann es jedoch zu Streitigkeiten kommen, wenn ein Nachbar behauptet, dass von der Heizungsanlage des anderen Nachbarn unzumutbare Beeinträchtigungen ausgehen. In solchen Fällen kann es notwendig sein, einen Rechtsanwalt zu konsultieren und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten.

Es ist auch zu erwähnen, dass in vielen Fällen eine einvernehmliche Lösung zwischen den Nachbarn angestrebt werden sollte, da der Nachbar auch nach einem Rechtsstreit weiterhin der Nachbar bleibt. In einigen Bundesländern, wie zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt, ist vor der Klageerhebung in nachbarrechtlichen Streitigkeiten sogar ein Versuch zur außergerichtlichen Streitbeilegung vorgeschrieben.

In Bezug auf Gerichtsurteile gibt es eine Vielzahl von Entscheidungen, die sich mit nachbarrechtlichen Streitigkeiten im Zusammenhang mit Rauchimmissionen befassen. Die Urteile können jedoch stark variieren, da sie oft auf den spezifischen Umständen des Einzelfalls basieren.

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Inwiefern beeinflussen Eigentumsbeeinträchtigungen die Entscheidung in Fällen von Rauchimmissionen?

Eigentumsbeeinträchtigungen spielen eine wichtige Rolle bei Entscheidungen in Fällen von Rauchimmissionen. Nach § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) haben Grundstückseigentümer einen Abwehranspruch gegen Immissionen, die nicht nach § 906 BGB duldungspflichtig sind. Dies bedeutet, dass wenn Rauchimmissionen das Eigentum eines Nachbarn beeinträchtigen, der betroffene Nachbar rechtliche Schritte einleiten kann, um diese Immissionen zu stoppen.

Die Häufigkeit und Intensität der Eigentumsbeeinträchtigung können bei Rauchimmissionen durch Zeugenbeweis nachgewiesen werden. Dies kann beispielsweise durch Aussagen von Zeugen erfolgen, die selbst dem Rauch ausgesetzt waren und etwas zu dessen Qualität und Häufigkeit sagen können.

Es ist auch wichtig zu beachten, dass Rauchimmissionen nicht nur durch aktives Rauchen verursacht werden können, sondern auch durch andere Quellen wie unsachgemäße oder extensive Verwendung von häuslichen Heizanlagen. In solchen Fällen können die betroffenen Nachbarn ebenfalls rechtliche Schritte einleiten, um die Beeinträchtigung ihres Eigentums zu stoppen.

In einigen Fällen kann das Gericht den nichtrauchenden Nachbarn einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 862 Abs. 1, 858 Abs. 1 BGB zuzuerkennen, wenn die Rauchimmissionen ihn über das erlaubte Maß hinaus beeinträchtigen. Dies zeigt, dass das Gesetz den Schutz des Eigentums und die Vermeidung von Beeinträchtigungen durch Rauchimmissionen ernst nimmt.

Es ist jedoch zu erwähnen, dass eine negative Einwirkung nur dann als Eigentumsbeeinträchtigung angesehen werden kann, wenn die betreffende Grundstücksbenutzung gegen eine Rechtsnorm verstößt. Dies bedeutet, dass nicht jede Art von Rauchimmission automatisch als Eigentumsbeeinträchtigung angesehen wird. Es muss eine rechtswidrige Handlung vorliegen, die das Eigentum eines anderen beeinträchtigt.

Wie wird die Wesentlichkeit von Immissionen für ein Wohngrundstück rechtlich bestimmt?

Die Wesentlichkeit von Immissionen für ein Wohngrundstück wird rechtlich durch verschiedene Faktoren bestimmt. Gemäß § 906 Abs. 1 S. 1 BGB ist eine wesentliche Beeinträchtigung gegeben, wenn die Nutzung des Grundstücks über das zumutbare Maß hinaus gestört wird.

Die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Beeinträchtigung hängt maßgeblich vom Empfinden eines „verständigen Durchschnittsmenschen“ ab. Dabei spielen die Natur und die Zweckbestimmung des betroffenen Grundstücks eine entscheidende Rolle. Beispielsweise kann das, was auf einem Industriegrundstück als zumutbar angesehen wird, auf einem Wohngrundstück als wesentliche Beeinträchtigung gelten.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die ortsübliche Nutzung des Grundstücks. Wenn die Immissionen eine ortsübliche Nutzung des Grundstücks oder dessen Ertrag wesentlich beeinträchtigen, kann dies als wesentliche Beeinträchtigung angesehen werden.

Es ist auch zu berücksichtigen, dass die Beurteilung der Wesentlichkeit von Immissionen weitgehend der tatrichterlichen Wertung unterliegt und daher von Fall zu Fall variieren kann.

Es ist daher ratsam, bei Streitigkeiten über Immissionen rechtlichen Rat einzuholen, um eine genaue Beurteilung der spezifischen Umstände des jeweiligen Falls zu erhalten.


Das vorliegende Urteil

LG Stade – Az.: 5 S 75/08 – Urteil vom 10.12.2008

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Stade vom 27.08.2008 aufgehoben. Dem Beklagten wird untersagt, auf dem Grundstück N.-chaussee 8 in 21737 X. Rauch zu produzieren, der unzumutbare Beeinträchtigungen des Grundstücks B.weg 1 in 21737 X. nach sich zieht.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert wird auf 4.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Stade vom 27.08.2008 mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird gemäß §§ 540 II, 313a I, 543 I ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die Berufung ist zulässig.

Insbesondere hat der Kläger die zweimonatige Berufungsbegründungsfrist gemäß § 520 II 1 ZPO eingehalten. Das Urteil wurde diesem am 29.08.2008 zugestellt. Mithin begann die Frist am 30.08.2008 um 00.00 Uhr zu laufen und endete am Mittwoch, den 29.10.2008, 24 Uhr. Der entsprechende Schriftsatz vom 28.10.2008 ging am 29.10.2008 bei Gericht ein.

Die Berufung ist auch begründet.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten gemäß § 1004 I BGB ein Anspruch auf Unterlassung solcher Rauchverursachung, die über eine unwesentliche Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks hinausgeht, zu.

Der Klageantrag zu 1. ist zunächst hinreichend bestimmt.

Ein Unterlassungsantrag muss entsprechend der Vorgabe des § 253 III Nr. 2, 1. Var. ZPO möglichst konkret gefasst sein, damit für Rechtsverteidigung und Vollstreckung klar ist, worauf sich das Verbot erstreckt (s. bspw. BGH, NJW 2000, 1972, 1974). Dabei sind auslegungsbedürftige Begriffe nicht schlechthin unzulässig (dazu Greger, in: Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 253 Rn. 13b). Speziell für den Bereich der immissionsschutzrechtlichen Unterlassungsklage sind Klageanträge zulässig, die sich auf ein allgemein am Gesetzeswortlaut orientiertes Unterlassungsgebot beschränken (so auch BGH, NJW 1999, 356, 357). Vor diesem Hintergrund erfüllt der vorliegende Antrag mit dem Gebot, allgemein Störungen des klägerischen Grundstücks durch dasselbe wesentlich beeinträchtigenden Rauch zu unterlassen, das Bestimmtheitsgebot.

Weiterhin liegt eine Beeinträchtigung des Eigentums des Klägers i.S.v. § 1004 I BGB vor.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es jedenfalls in einer Abbrennphase sowie beim Nachheizen der öl- und holzbefeuerten Heizungsanlage des Beklagten zu einer sichtbaren Rauchentwicklung kommt. Dabei gelangen diese unwägbaren Stoffe auch auf das vom Kläger bewohnte Nachbargrundstück (vgl. dazu auch Palandt/Bassenge, BGB, 66. Aufl., § 1004 Rn. 10).

Überdies ergibt sich eine Wiederholungsgefahr i.S.d. § 1004 I 2 BGB aus dem Umstand, dass es bereits in der Vergangenheit zu den zuvor genannten Eigentumsbeeinträchtigungen gekommen ist.

Schließlich ergibt sich für den Kläger eine Duldungspflicht i.S.v. § 1004 II BGB nicht aus der Vorschrift des § 906 I BGB. Denn infolge der Immissionen seitens des Beklagten ist die Benutzung des vom Kläger bewohnten Grundstücks in diesem Sinne wesentlich beeinträchtigt.

Eine Wesentlichkeit im vorgenannten Sinne ist anhand des Empfindens eines verständigen Durchschnittsbenutzers des betroffenen Grundstücks in seiner durch Natur, Gestaltung und Zweckbestimmung geprägten konkreten Beschaffenheit festzustellen; unmaßgebend ist insofern das subjektive Empfinden des Gestörten (s. BGH, NJW 1999, 356; Palandt, aaO, § 906 Rn. 16). Für ein Wohngrundstück ist maßgebend, ob das Wohnen an Annehmlichkeiten verliert und sich der Grundstückswert sich dadurch vermindert. Eine Geruchseinwirkung beeinträchtigt dabei grundsätzlich erst dann unwesentlich, wenn ein durchschnittlicher Mensch sie kaum noch empfindet (BGH, NJW 1982, 440).

Entsprechend des sich aus § 529 ZPO ergebenden Prüfungsumfangs war vom Berufungsgericht auf die erstinstanzliche Vernehmungsniederschrift der Zeugen- und Sachverständigenaussagen (Bl. 118, 130f. d.A.) einerseits und das während des Vorprozesses eingeholte Gutachten vom 03.03.2008 (Bl. 77ff. d.A.) andererseits zu rekurrieren. Vorliegend führt der Sachverständige aus, dass die Immissionen qualitativ als erheblich belästigend zu betrachten seien. Zudem träten diese im Bereich des Wohnhauses des Klägers bei west-südwestlichen Winden auf.

Bestätigung finden diese Erklärungen in den Aussagen der Zeugen S. und I.. Wenngleich diese von einem Rückgang der Belästigungen infolge des Rauches sprachen, umhüllten die von der Heizungsanlage ausgehenden Rauchschwaden dennoch das jeweilige Haus der beiden Zeugen. Erstgenannter teilte zudem mit, dass er eigentlich ständig die Immissionen wahrnehme, solange es nicht gerade stürme.

Hinzu tritt der Umstand, dass der Sachverständige eine Überschreitung der durch die niedersächsische Geruchs-Immissions-Richtlinie (GIRL) für emittierende Industrie- und Gewerbeanlagen vorgegebenen Werte zwar eher nicht für gegeben erachtet; jedoch ist der insoweit für eine privat genutzte Heizungsanlage anzusetzende Immissionstoleranzbereich niedriger anzusetzen, weswegen der Beklagte die fehlende GIRL-Überschreitung für sich nicht ins Felde zu führen vermag. Überdies befindet sich die emitierende Anlage in einem Wohngebiet.

In einer Gesamtzusammenschau mit den vorstehenden Beweisergebnissen ist das Gericht davon überzeugt, dass ein durchschnittlicher Mensch die Raucheinwirkung deutlich wahrnimmt. Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob die Störungen gemäß § 906 II 1 BGB ortsüblich sind oder nicht. Denn jedenfalls ist es dem Beklagten – ausweislich der Feststellungen des Sachverständigen (Bl. 89 d.A.) – möglich, selbige auf wirtschaftlich zumutbare Weise zu verhindern.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713, 543 I ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht vorliegen.

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