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Mangelhaftes Pferde-Fressgitter-Paneel – Schadensersatz

Schwere Verletzung des Pferdes

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 6 U 50/18 – Urteil vom 18.02.2020

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 20.02.2018, Az. 11 O 130/16, abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

(abgekürzt nach §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO)

I.

Die Klägerin betreibt einen Reiterhof, die Beklagte ist Fachhändlerin für Agrar- und Stallbedarf. Im Oktober 2014 kaufte die Klägerin bei der Beklagten ein Fressgitter-Paneel für Pferde. Das Fressgitter wurde nicht von der Beklagten hergestellt, sondern von dieser zuvor selbst erworben. Mit der Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe von 8.191,20 € in Anspruch genommen. Sie hat behauptet, das gelieferte Fressgitter-Paneel sei mangelhaft, weil die Abstände der Querstreben nicht tiergerecht seien. Eines ihrer Pferde habe sich infolgedessen in seiner Box am ….04.2015 mit dem linken Hinterhuf in den Streben verfangen und bei dem Versuch, sich zu befreien, so schwer verletzt, dass es habe eingeschläfert werden müssen. Das Landgericht hat nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und mündlicher Sachverständigenanhörung zur Frage der Mangelhaftigkeit des gelieferten Fressgitter-Paneels der Klage unter Abweisung im Übrigen in Höhe von 7.391,20 € nebst Nebenforderungen stattgegeben. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F. (vgl. § 26 Nr. 8 EGZPO a.F.) abgesehen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere gemäß §§ 517 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie Erfolg.

1. Für den wesentlichen Inhalt der Entscheidungsgründe wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 2 Fall 2 ZPO auf die protokollierten Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vorab Bezug genommen. Ergänzend wird das Folgende ausgeführt:

Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 433, 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 249 ff. BGB i.V.m. dem über die online-Plattform … geschlossenen Kaufvertrag vom …10.2014 wegen der Mangelhaftigkeit des veräußerten Fressgitters und eines aufgrund des Mangels an einem anderen Rechtsgut der Klägerin – dem Araberpferd GFS H… I… – eingetreten Schadens, weil es hierfür jedenfalls an dem gemäß § 280 Abs. 1 erforderlichen Verschulden der Beklagten im Sinne des § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB fehlt.

a) Geht ein Käufer aufgrund eines ihm entstandenen Folgeschadens gegen den Verkäufer auf Grundlage des Gewährleistungsrechts vor, das an einen entgegen § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB pflichtwidrig mangelhaft gelieferten Kaufgegenstand anknüpft, so muss neben einem wirksamen Kaufvertrag zunächst ein solcher anspruchsbegründender Sachmangel nach § 434 Abs. 1 BGB im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs – der Übergabe an den Käufer gemäß § 446 BGB – vorgelegen haben. Die für einen Schadensersatzanspruch relevante Pflichtverletzung wird hierbei ausschließlich durch den Sachmangel selbst begründet, auf dessen Grundlage dem Käufer die verschiedenen Rechte des § 437 Nr. 1 bis 3 BGB und so auch ein Recht auf Schadenskompensation (Nr. 3) zugestanden werden (BGH, Urteil vom 19.06.2009 – V ZR 93/08, juris Rn. 13 und Rn. 18 mwN).Weil sich die Haftung des Verkäufers nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auf jegliche mangelbedingten Ausfallerscheinungen und Schadensentwicklungen erstreckt und insbesondere eine Einstandspflicht für solche Schäden ausgeschlossen sein soll, die unabhängig von einer tatsächlichen Einflussnahmemöglichkeit im Vorfeld eingetreten sind, kann der Verkäufer nur erfolgreich auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn er für den Mangel des Kaufgegenstandes nicht nur allgemein gewährleistungsrechtlich einzustehen, sondern diesen auch verschuldet hat, §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB (siehe nur BGH, Urteile vom 29.04.2015 – VIII ZR 104/14, juris Rn. 13, vom 19.06.2009 – V ZR 93/08, juris Rn. 9 und Rn. 19 sowie vom 15.07.2008 – VIII ZR 211/07, juris Rn. 28 f.). Anknüpfungspunkt für das im Falle einer objektiven Pflichtverletzung gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutete Verschulden können sowohl die Verursachung des Mangels durch den Verkäufer selbst durch unsachgemäße Behandlung oder Einlagerung als auch dessen Kenntnis oder nach der Verkehrsauffassung als zumutbar zu verlangende Kenntnismöglichkeit von der Mangelhaftigkeit sein. Verschuldensbegründend sind jede Fahrlässigkeit und Vorsatz, § 276 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 BGB.

Mangelhaftes Pferde-Fressgitter-Paneel - Schadensersatz
(Symbolfoto: Von Alleksander/Shutterstock.com)

b) Diese Anspruchsvoraussetzungen sind im Streitfall entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht vollständig gegeben.

aa) Der Abschluss des Kaufvertrages ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Eigentümerstellung der Klägerin an dem streitgegenständlichen Pferd – als Objekt eines sogenannten Mangelfolgeschadens – hat das Landgericht anhand der von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen und den dazu eingereichten Unterlagen überzeugend festgestellt; dagegen erhebt die Beklagte in der Berufung keine erheblichen Einwände. Auch eine Fristsetzung ist für die kaufvertraglich begründete Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs bei Mangelfolgeschäden entbehrlich, denn als Schadensersatz neben der Leistung kann dieser von vornherein nicht von dem Ablauf einer dem Verkäufer gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung abhängen. Geltend gemacht wird insofern gerade kein Schaden am mangelhaften Produkt selbst, der durch eine zweite Andienung des Händlers beseitigt werden könnte, sondern eine von etwaigen Nacherfüllungsbemühungen unabhängige Beeinträchtigung anderer Rechtsgüter (vgl. BGH, Urteile vom 23.01.2013 – VIII ZR 140/12, juris Rn. 21 und vom 19.06.2009 – V ZR 93/08, juris Rn. 9).

bb) Auf Grundlage des erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachtens steht entgegen der Auffassung der Beklagten außerdem mit der hierfür erforderlichen Sicherheit fest (§ 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO), dass das streitgegenständliche Fressgitter wegen der zwei unteren Querstreben mit einem Abstand von rund 9 cm im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB mangelhaft war und die Beklagte ihre Pflicht zur Lieferung einer mangelfreien Kaufsache gemäß § 280 Abs. 1 BGB verletzt hat. Die Sachverständige L… hat einen solchen Mangel überzeugend und widerspruchsfrei damit begründet, dass der Stangenabstand im unteren Bereich des Fressgitters über 5 cm lag und unter 17 cm (Huf) bzw. 30 cm (Kopf) war, und damit rund 9 cm (+/- 0,5 cm) betrug. Soweit die Abstandsangaben der Parteien diesbezüglich geringfügig auseinandergehen (vgl. das von der Klägerin eingereichte Lichtbild mit Zollstockmessung auf Bl. 78 f. d.A. und die von der Beklagten mit Anlage B1 eingereichte Konstruktionsskizze auf Bl. 83 d.A.), kommt es darauf nicht an, weil beide Maße im nämlichen Gefahrenbereich liegen. Indem die Parteien sinngemäß vereinbart haben, dass es sich bei dem Kaufgegenstand um ein Fressgitter für Pferde handelt, ist es im Einklang mit den diesbezüglichen Ausführungen der Sachverständigen in ihrem Hauptgutachten vom 28.01.2017 (HGA, S. 5 und 7; Bl. 91 ff. d.A.) entgegen der Auffassung der Beklagten in rechtlicher Hinsicht auch unerheblich, ob dieses Fressgitter an einem Zaun im Außenbereich verwendet werden sollte oder – wie von der Klägerin tatsächlich – in einer Box im Innenbereich verwendet worden ist. Es musste als Fressplatz für Pferde die im Innen- und Außenbereich hierfür gleichermaßen erforderlichen Sicherheitsmerkmale aufweisen, wie die Sachverständige L… in ihrem Ergänzungsgutachten vom 10.08.2017 ausdrücklich klargestellt (EGA, S. 1 f.; Bl. 133 f. d.A.). In ihrer mündlichen Anhörung hat sie insoweit auch zu weiteren Einwänden der Beklagten nochmals überzeugend Stellung genommen (so zur etwa relevanten Anzahl von Pferden in der Box zum Unfallzeitpunkt etc.; vgl. Sitzungsniederschrift vom 30.01.2018, S. 1 f.; Bl. 153 f. d.A.).

cc) Ohne weitere Beweisaufnahme war entgegen der Auffassung des Landgerichts allerdings nicht ausreichend festzustellen, dass sich das Pferd der Klägerin tatsächlich wie von ihr behauptet an dem Fressgitter verletzt hat. Dafür hätte neben der vom Landgericht durchgeführten persönlichen Anhörung der Gesellschafterin der Klägerin zu den Schadensfolgen (vgl. Sitzungsniederschrift vom 19.07.2016, S. 1 f.; Bl. 54 f. d.A.) zwingend der hierfür von der Klägerin angebotene Zeuge A… M… (vgl. Klageschrift, S. 2; Bl. 2 d.A.) vernommen werden müssen. Denn selbst wenn die von der Klägerin – unter anderem auch unterstützend anhand von Tierarztrechnungen – behauptete Verletzung des Pferdes als wahr unterstellt wird, kann angesichts der Vielzahl denkbarer Verletzungsrisiken von Pferden nicht allein daraus auf den als verletzungsursächlich behaupteten Geschehensablauf am Fressgitter geschlossen werden. Das diesbezügliche Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen war prozessual ausreichend (§ 138 Abs. 4 ZPO) und der gegenläufige Vortrag der Klägerin deshalb beweisbedürftig. Das hat das Landgericht übersehen.

dd) Letztlich kann diese Frage allerdings dahinstehen. Die erforderliche haftungsbegründende Kausalität zwischen dem Mangel am Fressgitter und der Verletzung des Pferdes würde zwar im Falle des betreffenden Nachweises zum Geschehensablauf anzunehmen sein. Insbesondere wäre die Verletzung des Pferdes gegebenenfalls auch adäquat-kausal durch die Mangelhaftigkeit des Futtergitters verursacht worden, weil es hierfür unter Berücksichtigung der zu verlangenden ordnungsgemäßen Beschaffenheit des Fressgitters respektive des diesbezüglichen Schutzzwecks unerheblich wäre, ob sich das Pferd bei seinem Unfall rückwärtsgewandt und nicht während des vorwärts gerichteten Fressens verklemmt hätte; denn bei einem zum Verkauf bestimmten Fressgitters wird nicht nur mit Unfällen beim Fressen selbst, sondern auch bei sonstigen Bewegungsabläufen gerechnet werden müssen, zumal sich Pferde gelegentlich rückwärts bewegen oder mit ihren Beinen nach hinten ausgreifen, wie die Sachverständige in ihrer mündlichen Anhörung ausgeführt hat (aaO, S. 2; Bl. 154 d.A.). Darauf kommt es indes nicht entscheidend an, weil sich die Beklagte von dem aufgrund der Mangelhaftigkeit der Kaufsache nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu ihren Lasten vermuteten Verschulden ausreichend entlastet hat.

(1) Die auf den Streitfall anzuwendenden Verschuldensmaßstäbe sind diejenigen des § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB, denn sie werden nicht durch verbraucherbraucher- oder tierschützende Regelungen modifiziert. Insbesondere sind die Regelungen des Gesetzes über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (ProdSG) nicht einschlägig. Gemäß § 3 Abs. 2 ProdSG, der grundsätzlich anwendbar ist, weil es für Futtergeräte keine Rechtsverordnung im Sinne von § 3 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 ProdSG gibt, darf ein Produkt nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet. Damit erfasst das ProdSG die mögliche Gefährdung von Personen, nicht aber diejenige von Tieren und ist nicht einschlägig. Auch die Regelungen des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch – LFGB) sind nicht entscheidungserheblich. Zwar enthält das LFGB nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 Regelungen über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (Bedarfsgegenstände), wozu passt, dass das streitgegenständliche Fressgitter dafür bestimmt ist, mit Heu bzw. Pferdefutter in Berührung zu kommen. Es gehören ausweislich Art. 2 VO (EG) Nr. 178/2002 solche Futtermittel aber nicht zu den Lebensmitteln, so dass ein Fressgitter kein Bedarfsgegenstand im Sinne von § 2 Abs. 6 Nr. 1 LFGB ist. Futtermittel sind gemäß Art. 3 Nr. 4 VO (EG) 178/2002 nur Stoffe oder Erzeugnisse, die zur oralen Tierfütterung bestimmt sind. Soweit die §§ 17 ff. LFGB darüber hinaus für Futtermittel eine Vielzahl von Regelungen enthalten, finden sich dabei anders als für Lebensmittel keine Regelungen über Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Futtermitteln in Berührung zu kommen.

(2) Den ihr demgemäß obliegenden Nachweis, dass die Beklagte den bei Übergabe vorhandenen Mangel des Fressgitters gemäß §§ 280 Abs. 1, 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB zu vertreten hat, hat die Klägerin nicht zu führen vermocht.

Aufgrund der objektiv feststehenden Pflichtverletzung der Beklagten wird zwar deren zumindest fahrlässiges Verschulden gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB gesetzlich vermutet. Ist der Verkäufer – wie vorliegend die Beklagte – unstreitig nicht selbst Hersteller der Kaufsache, sind an die Entlastung von der Verschuldensvermutung aber keine hohen Anforderungen zu stellen. Denn es setzt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung das Verschulden des Verkäufers bei einem Konstruktionsfehler einer fremdproduzierten Sache voraus, dass er den Mangel erkannt hat oder zumindest hätte erkennen müssen und er den Mangel dennoch nicht beseitigt oder offenbart hat. Dabei ist zu beachten, dass eine allgemeine Untersuchungspflicht des Verkäufers gegenüber dem Käufer grundsätzlich nicht besteht (BGH, Urteile vom 19.06.2009 – V ZR 93/08, juris Rn. 19 = BGHZ 181, 317 ff. und vom 11.06.1979 – VIII ZR 224/78, juris Rn. 15 = BGHZ 74, 383 ff.; ebenso Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Auflage § 280 Rn. 19 mwN). Ein Verschulden wegen fahrlässiger Mangelunkenntnis kann mithin nicht an eine generelle Untersuchungsobliegenheit geknüpft werden. Auch begründet eine Untersuchungsobliegenheit des Verkäufers gegenüber seinem Lieferanten aus § 377 Abs. 1 HGB keine drittschützende Sorgfaltspflicht im Sinne von § 276 Abs. 2 BGB gegenüber seinem Abnehmer, sondern betrifft ihn nur in seinen eigenen Angelegenheiten (OLG Köln, Beschluss vom 25.03.2015 – 19 U 59/14, juris Rn. 39). Händler wie die Beklagte sind vielmehr nur dann verpflichtet, die von ihnen vertriebenen Waren auf gefahrenfreie Beschaffenheit zu untersuchen, wenn aus besonderen Gründen dafür Anlass besteht, etwa weil ihnen bereits Schadensfälle bei der Produktverwendung bekanntgeworden sind, oder wenn die Umstände des Einzelfalles eine solche Überprüfung nahelegen. Eine Untersuchungspflicht setzt daher besondere Umstände – beispielsweise ein erhöhtes Schadensrisiko oder das Vorliegen greifbarer Anhaltspunkte für einen Verdacht auf Mängel – voraus (BGH, Urteil vom 11.12.1979 – VI ZR 141/78, aaO, Rn. 13; Palandt/Grüneberg, aaO). Solche besonderen Umstände sind vorliegend nicht anzunehmen, insbesondere ist eine positive Kenntnis der Beklagten vom Mangel nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Denkbar wäre allenfalls, aus einer außergewöhnlichen und erkennbar gefahrträchtigen Gestaltung des Fressgitters besondere Untersuchungsobliegenheiten der Beklagten abzuleiten, die im Rahmen einer Stichprobenuntersuchung hätten auffallen können (vgl. BGH, Urteil vom 28.03.2006 – VI ZR 46/05, juris Rn. 20 f.). Dafür bestehen aber ebenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte. Insbesondere genügt der Umstand, dass die Beklagte ein insofern entsprechend spezialisiertes Unternehmen führt, nicht für eine solche Annahme, weil sich allein daraus noch keine Erkenntnismöglichkeit der Beklagten zu der – hier erst durch ein Sachverständigengutachten aufgeklärten – Gefahrgeneigtheit des fehlkonstruierten Fressgitters ergibt. Es war auch die Klägerin grundsätzlich pferdesachkundig, ohne den in der Konstruktion verborgenen Mangel des Fressgitters bei dessen Anschaffung erkannt zu haben.

ee) Schließlich muss sich die Beklagte ein Verschulden des Herstellers des Fressgitters nicht gemäß § 278 Satz 1 BGB zurechnen lassen, weil der Hersteller nicht der Erfüllungsgehilfe des Verkäufers ist (st. Rspr.: siehe nur BGH, Urteil vom 29.04.2015 – VIII ZR 104/14, juris Rn. 13, vom 02.04.2014 – VIII ZR 46/13, BGHZ 200, 337 ff., und vom 15.07.2008 – VIII ZR 211/07, juris Rn. 29 = BGHZ 177, 224 ff.). Darauf hat auch die Beklagte zutreffend hingewiesen.

c) Das Urteil des Landgerichts, das die Verschuldensfrage nicht erörtert und den hier geltend gemachten Schadensersatzanspruch im Ergebnis mit bei Sachmängeln ohne Verschulden bestehenden Gewährleistungsansprüchen gleichgesetzt hat, stellt sich nach allem als rechtsfehlerhaft dar. Indem sich die Frage des Verschuldens ebenso im Deliktsrecht und dort sogar ohne für die Klägerin grundsätzlich günstige Verschuldensvermutung stellt (vgl. §§ 823 ff. BGB), scheidet eine Haftung der Beklagten auch aus diesem Gesichtspunkt aus. Weil die Beklagte nicht Herstellerin des streitgegenständlichen Fressgitters im Sinne von § 4 ProdHaftG ist, kommt ihre Haftung ebenso wenig nach dem Produkthaftungsgesetz in Betracht; ausweislich § 1 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG sind Mangelfolgeschäden an anderen Sachen zudem nur dann vom Hersteller zu ersetzen, wenn das von ihm gelieferte Produkt vom Geschädigten hauptsächlich für den privaten und nicht den geschäftlichen Gebrauch verwendet worden ist. Entgegen der von dem Gesellschafter der Klägerin in der Berufungsverhandlung geäußerten Auffassung erscheint die aus seiner Sicht bestehende Haftungslücke auch nicht systemwidrig, weil es einem Käufer grundsätzlich unbenommen bleibt, den Hersteller eines mangelhaften Produkts für am sonstigen Eigentum erlittene Verletzungen nach der deliktischen Produkthaftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB (vgl. § 15 Abs. 2 ProdHaftG) selbst in Anspruch zu nehmen. Wenn sich dabei besondere Schwierigkeiten ergeben, weil der Hersteller seinen Sitz im Ausland hat, korrespondiert mit dem darin zugleich liegenden Erwerbsrisiko typischerweise ein im Verhältnis zu vergleichbaren Produkten inländischer Hersteller günstigerer Preis.

2. Auf die weiteren vom Landgericht erörterten Fragen zur Schadenshöhe und zu den Nebenforderungen kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. Anzumerken ist zur Klarstellung nur, dass die vom Landgericht auf die Klageerweiterung vom 25.02.2016 (Bl. 24 d.A.) zugesprochene Schadenspauschale von 40 € von vornherein unbegründet war, weil der mit der Klage verlangte Schadensersatz ungeachtet der Verzugsvoraussetzungen keine „Entgeltforderung“ im Sinne der §§ 288 Abs. 5 Satz 1, 286 Abs. 3 Satz 1 BGB ist (vgl. Palandt/Grüneberg, aaO, § 286 Rn. 27); die Pauschale wäre zudem auf daneben verlangte Rechtsverfolgungskosten anzurechnen gewesen.

3. Die Nebenentscheidung zu den Kosten folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F. (vgl. 26 Nr. 8 EGZPO a.F.).

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4. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die von den Umständen des Einzelfalls geprägte Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Hierfür wird auf die dieser Entscheidung zugrundeliegenden Obersätze der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung verwiesen.

Streitwert II. Instanz: 8.400 €; vgl. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1 GKG, 3 ff. ZPO

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