OLG München – Az.: 7 U 5289/09 – Beschluss vom 16.08.2011
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 16.10.2009, Aktenzeichen 29 O 10789/09, wird durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 19.743,94 € festgesetzt.
Gründe
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 16.10.2009, Aktenzeichen 29 O 10789/09 ist durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.
Auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 15.07.2011 (Bl. 87/89 d.A.) wird zunächst Bezug genommen. Der Beklagte hat hierzu mit Schriftsatz vom 02.08.2011 (Bl. 90/93 d.A.) Stellung genommen. Auch nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung des neuerlichen Vortrags hält der Senat an seiner im Hinweisbeschluss geäußerten Auffassung fest. Ergänzend ist Folgendes zu bemerken:
1. Die Frage der Sittenwidrigkeit des streitgegenständlichen Vertrags war bereits Gegenstand gerichtlicher Überprüfung. Der 8. Zivilsenat des hiesigen Gerichts hat hierzu in seinem Endurteil vom 23.04.2009, Az. 8 U 1823/08, ausgeführt:
„Der streitgegenständliche Leasingvertrag ist auch nicht sittenwidrig im Sinne von § 138 BGB. Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich hier um einen Vollamortisationsvertrag, denn die Summe der Leasingraten innerhalb der gesamten Vertragslaufzeit übertrifft den Investitionswert. Ein eventuell verbleibender Restwert ist nicht zu berücksichtigen, da der Vertrag keine Kilometerbegrenzung enthält. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zur Berechnung des effektiven Jahreszinses auf einen solchen Vertrag uneingeschränkt die sog. Uniformmethode anwendbar. Die Klägerin hat den effektiven Jahreszins nach dieser Methode zutreffend mit 12,97 % errechnet. Dass dieser Zinssatz den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses marktüblichen Vergleichszins für Ratenkredite weder relativ um mehr als 100 % noch absolut um mehr als 12 % überschreitet, liegt auf der Hand.“
Dies wurde vom Bundesgerichtshofs auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten nicht beanstandet.
Die Berechnungsmethode des mit der streitgegenständlichen Berufung angegriffenen Ersturteils entspricht der Uniformmethode. Zur Wiederholung kann auf Seite 9 des Urteils (Bl. 35 d.A.) Bezug genommen werden. Zu Recht ist das Erstgericht auch von einem Vollamortisationsvertrag ausgegangen. Wie der Bundesgerichtshofs bereits mehrfach (etwa BGH NJW 1995, 1019, 1021, 1146, 1148) entschieden hat, steht einem Vollamortisationsvertrag nicht entgegen, dass dem Leasinggeber neben der vom Leasingnehmer bereits erbrachten Vollamortisation nach Verwertung des Leasinggegenstandes noch der gegebenenfalls verbleibende Restwert zufließt.
2. Es ist nicht Aufgabe des Senats, die Beweiswürdigung des 8. Zivilsenats im Endurteil vom 23.04.2009, Az. 8 U 1823/08, einer Überprüfung zu unterziehen. Entsprechendes gilt für die Frage, ob der 8. Zivilsenat im dortigen Verfahren sämtliche benannte Zeugen vernommen hat. Im hiesigen Verfahren hat der Beklagte keine Zeugen angeboten. Die vorgetragenen Tatsachen allein rechtfertigen die Annahme einer arglistigen Täuschung im Sinn des § 123 Abs. 1 BGB nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert wurde in Anwendung des § 3 ZPO bestimmt.