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Sicherstellung eines verschlossenen Fahrzeugs bei geöffnetem Fenster durch Polizei

Sächsisches Oberverwaltungsgericht – Az.: 3 A 230/10 – Beschluss vom 15.08.2011

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 5. Februar 2010 – 3 K 974/09 – wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht.

Der Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auf 179,73 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Vorbringen des Klägers, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu unten 1.); ebenso wenig weist die Rechtssache besondere tatsächliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf (dazu unten 2.).

Sicherstellung eines verschlossenen Fahrzeugs bei geöffnetem Fenster durch Polizei
Symbolfoto: Von hxdbzxy/Shutterstock.com

Der Kläger trägt zur Begründung seines Zulassungsantrags vor, die gemäß § 26 Abs. 1 SächsPolG erfolgte Sicherstellung seines bei einer vollständig geöffneten Fensterscheibe verschlossenen Kraftfahrzeugs, in dem sich ein Navigationsgerät befunden habe, sei ermessensfehlerhaft und nicht verhältnismäßig gewesen, weshalb der vom Beklagten auf der Grundlage von § 29 Abs. 1 Satz 3 SächsPolG ergangene streitgegenständliche Kostenbescheid ebenfalls rechtswidrig sei. Der Beklagte habe zu Unrecht allein wegen der geöffneten Fensterscheibe eine konkrete Diebstahls- und Beschädigungsgefahr prognostiziert. Diese Gefahr habe wegen der elektronischen Wegfahrsperre des Fahrzeugs nicht bestanden. Die Wegfahrsperre schrecke insbesondere potentielle Gelegenheitsdiebe wirksam ab. Versierte Kriminelle, die sich von einer Wegfahrsperre nicht abschrecken lassen, würden kein elf Jahre altes Fahrzeug stehlen. Das Verwaltungsgericht habe nicht durch Vorlage der Diebstahlsstatistik ermittelt, ob sein Fahrzeug besonders diebstahlsgefährdet sei. Eine Gefahr der Beschädigung des Fahrzeugs wegen der am Tag des Vorfalls in F. stattgefundenen Demonstrationen habe nicht bestanden, da diese im Zeitpunkt der Sicherstellung beendet gewesen seien. Das Verwaltungsgericht habe im Übrigen zu Unrecht angenommen, auch bei hohem Publikumsverkehr am Abstellort des Fahrzeugs habe eine Gefahr bestanden. Vielmehr sei der Abstellort sehr übersichtlich gewesen, weshalb keine Gefahr bestanden habe. Auch hierzu habe das Verwaltungsgericht keine weitere Sachverhaltsaufklärung vorgenommen. Das Verwaltungsgericht habe unzutreffend angenommen, die Polizeibeamten seien nicht verpflichtet gewesen, ihn, den Kläger, zu ermitteln und zu benachrichtigen. Soweit dies versucht worden sei, habe der Beklagte nicht mitgeteilt, wie dies konkret geschehen sei. Bei einer einfachen Internet-Recherche hätten seine Kontaktdaten und insbesondere die Telefonnummer seines Mobiltelefons, durch das er ständig erreichbar sei, sofort ermittelt werden können. Auch zu den Versuchen einer Kontaktaufnahme mit ihm habe das Verwaltungsgericht keine weitere Aufklärung des Sachverhalts vorgenommen. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass keine milderen Mittel zur Sicherung seines Eigentums bestanden hätten. Die Polizeibeamten hätten nicht versucht, selbst das Fenster durch den elektrischen Fensterheber zu schließen, was ohne weiteres möglich gewesen wäre. Sie hätte es auch unterlassen, eine Fachwerkstatt damit zu beauftragen, was erheblich billiger als die Sicherstellung gewesen wäre. Dies wäre dem Beklagten vor dem Hintergrund, dass die Polizei von der Feststellung des offenen Fensters bis zur Sicherstellung des Fahrzeugs ohnehin anwesend gewesen sei, auch zumutbar gewesen.

1. Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Solche Zweifel sind anzunehmen, wenn der Antragsteller tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (SächsOVG, Beschl. v. 8. Januar 2007 – 3 B 197/07 -; BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000, DVBl. 2000, 1458). Dabei können die Gründe, die zu ernstlichen Zweifeln Anlass geben, auch aus einer unzureichenden Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes resultieren (SächsOVG, Beschl. v. 20. Mai 2010 – 5 A 110/09 -, juris Rn. 6; SächsOVG, Beschl. v. 6. Dezember 2002 – 4 B 322/00 -, juris Rn. 8). Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsfeststellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind. Diesen Anforderungen genügt das Antragsvorbringen nicht.

Der Beklagte und das Verwaltungsgericht haben zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen von § 26 Abs. 1 SächsPolG angenommen. Danach kann die Polizei eine Sache sicherstellen, wenn dies erforderlich ist, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung der Sache zu schützen. Die Sicherstellung dient vor allem dem Schutz des Eigentums und des Besitzes und kommt regelmäßig dann zur Anwendung, wenn der Eigentümer oder Besitzer einer Sache insbesondere wegen Abwesenheit zu ihrem Schutz nicht in der Lage ist. Die Sicherstellung hat sich daher an am mutmaßlichen Willen des Eigentümers oder Besitzers zu orientieren und erfordert eine Prognose über den wahrscheinlichen Eintritt eines Schadens. Für diese Prognose sind die Erkenntnismöglichkeiten maßgebend, die der Polizei zum Zeitpunkt ihres Handelns zur Verfügung gestanden haben (SächsOVG, Beschl. v. 26. Juni 2002, SächsVBl. 2002, 268; BVerwG, Beschl. v. 3. Mai 1999, BayVBl. 2000, 380).

Die hier von der Polizei erstellte Prognose, wegen eines zu befürchtenden Diebstahls des Fahrzeugs oder dessen Beschädigung entspreche eine Sicherstellung dem mutmaßlichen Willen des Klägers, ist nicht zu beanstanden. Durch das vollständig offen stehende Fenster wäre es Dritten nicht nur möglich gewesen, das im Fahrzeug befindliche Navigationsgerät zu entwenden, sondern auch das Fahrzeug oder Teile hiervon zu stehlen oder – etwa bei einem fehlgeschlagenen Versuch, die elektronische Wegfahrsperre zu überwinden – zu beschädigen. Der Eintritt eines solchen Schadens war auch wahrscheinlich, da schon nach allgemeiner Lebenserfahrung ein geöffnetes Autofenster für Dritte Anlass sein kann, Zugriff auf das Fahrzeug zu nehmen. Die deshalb veranlasste Sicherstellung entsprach auch dem mutmaßlichen Willen des Klägers als Eigentümer des Fahrzeugs. Denn sein objektives Interesse musste – wovon die vor Ort anwesenden Polizeibeamten auch zu Recht ausgegangen sind – auf die Sicherstellung seines Fahrzeugs als weniger belastende Maßnahme gegenüber den von einem unbefugten Zugriff Dritter verursachten Folgen gerichtet sein (vgl. SächsOVG, a. a. O.).

Die Sicherstellung war entgegen der Auffassung des Klägers auch verhältnismäßig (§ 3 Abs. 2 SächsPolG). Ihre Erforderlichkeit kann nicht wegen der elektronischen Wegfahrsperre des Fahrzeugs in Frage gestellt werden. Es mag zwar zutreffen, dass sich Gelegenheitsdiebe durch derartige Wegfahrsperren abschrecken lassen (vgl. z. B. VG Aachen, Urt. v. 30. August 2004 – 6 K 2477/05 -, juris Rn. 32 ff.; VG Köln, Urt. v. 6. Mai 2010 – 20 K 5419/09 -, juris Rn. 16). Dies stellt jedoch die Erforderlichkeit der Sicherstellung im Hinblick auf die bei einem Diebstahlsversuch möglichen Beschädigungen am Fahrzeug ebenso wenig in Frage wie die Gefahr des Diebstahls von Teilen aus dem Inneren des Fahrzeugs. Die Erforderlichkeit der Sicherstellung kann auch nicht mit Blick auf das Alter des Fahrzeugs und die Behauptung verneint werden, ältere Fahrzeuge würden von Dieben, die im Überwinden elektronischer Wegfahrsperren erfahren sind, nicht gestohlen. Zwar mag zutreffen, dass „professionelle“ Diebe vorzugsweise neue und hochwertige Fahrzeuge stehlen und im Überwinden elektronischer Wegfahrsperren versiert sind. Dies schließt jedoch keinesfalls aus, dass das Fahrzeug des Klägers, das nach seinen Angaben einen Wert von ca. 2.000,00 € hatte, nicht zum Gegenstand eines Diebstahl durch versierte Kriminelle werden konnte. In diesem Zusammenhang bedurfte es keiner weiteren Aufklärung durch das Verwaltungsgericht, ob und in welchem Maße nach Typ und Baujahr dem Fahrzeug des Klägers vergleichbare Kraftfahrzeuge Gegenstand von Diebstählen sind. Denn nach den vom Kläger nicht bestrittenen Angaben des Beklagten sind allein in der Stadt F. im Jahr 2008 91 und im Jahr 2009 122 versuchte oder vollendete Fahrzeugdiebstähle angezeigt worden, die sich u. a. auch durch die Grenznähe der Stadt und die grenzüberschreitende Kriminalität erklären ließen. Es kann vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die vom Beklagten anzustellende Prognoseentscheidung nicht zugrunde gelegt werden, dass ältere Fahrzeuge nicht oder nur in vernachlässigbar geringem Maße gestohlen oder auch nur – etwa bei Diebstahlsversuchen – beschädigt werden.

Die Erforderlichkeit der Sicherstellung kann weiter nicht mit dem Vorbringen zum konkreten Abstellort des Fahrzeugs in Frage gestellt werden. Das gilt auch dann, wenn mit dem Kläger und entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts der Abstellort übersichtlich war und zudem noch mit der Nachaufsicht zum beendeten Demonstrationsgeschehen betraute Bereitschaftspolizisten anwesend waren. Der Beklagte hat insoweit angegeben, dass nach Abzug eines erheblichen Polizeiaufgebots im Zeitpunkt der Sicherstellung noch 28 Beamte der Bereitschaftspolizei anwesend waren, die allerdings nur die rechten und linken Demonstrationsteilnehmer in den Blick zu nehmen hatten. Die weiteren Polizeikräfte seien durch andere Großveranstaltungen in der Stadt bzw. im Revierbereich F. gebunden gewesen. Es liegt deshalb auf der Hand, dass die anwesende Bereitschaftspolizei die Sicherstellung des Fahrzeugs nicht überflüssig machte, da jederzeit mit ihrem Einsatz zu rechnen war und sie dann das Fahrzeug auch nicht mehr beiläufig hätte überwachen können.

Der Rechtmäßigkeit der Sicherstellung steht weiter nicht entgegen, dass der Beklagte keine oder nur unzureichende Nachforschungen nach dem Kläger angestellt hat. Der Notwendigkeit solcher Nachforschungen stehen regelmäßig damit einhergehende weitere und nicht absehbare zeitliche Verzögerungen entgegen, wobei es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt (SächsOVG, a. a. O.; OVG Hamburg, Urt. v. 22. Februar 2005, NJW 2005, 2247 m. w. N.). Grundsätzlich sind keine Ermittlungen nach dem polizeirechtlich Verantwortlichen veranlasst, wenn sich dieser nicht in unmittelbarer Ruf- oder Sichtweite seines Fahrzeugs aufhält. Denn weitere Nachforschungen nach dem Verbleib des Verantwortlichen sind erfahrungsgemäß von zweifelhaftem Erfolg und führen jedenfalls zu nicht abzusehenden weiteren Verzögerungen. Anderes mag nur gelten, wenn nach den in der jeweiligen Situation für den einschreitenden Polizeibediensteten erkennbaren Umständen mit hoher Wahrscheinlichkeit, ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung der polizeirechtlich Verantwortliche festgestellt und danach eine unverzügliche Beseitigung der Störung erwartet werden kann. Entgegen der Auffassung des Klägers besteht aber keine Verpflichtung der einschreitenden Polizeibeamten, eine etwa vorhandene Mobiltelefonnummer durch eine Internet-Recherche nach einer Halterabfrage zu ermitteln um diesen sodann zur Störungsbeseitigung zu veranlassen. Denn dieser Möglichkeit stehen im Regelfall die ungewissen Erfolgsaussichten und nicht absehbare weitere Verzögerungen entgegen, so dass selbst bei einer den Polizeibeamten bekannten Mobiltelefonnummer diese nur ausnahmsweise verpflichtet sein dürften, zunächst von einer Sicherstellung des Fahrzeugs Abstand zu nehmen (vgl. näher OVG Hamburg, a. a. O.). Eine solche Ausnahmesituation lag hier nicht vor, so dass die Polizeibeamten mit dem ausweislich des „Lagefilms“ des Polizeireviers F. unternommenen Versuch, den durch eine Halterabfrage als Professor der F. identifizierten Kläger dort zu erreichen, bereits überobligatorische Bemühungen zur Ermittlung seines Aufenthalts unternommen hatten.

Die Erforderlichkeit der Sicherstellung kann nicht wegen der vom Kläger angesprochenen Möglichkeit, das offene Fenster durch Hineingreifen in das Fahrzeug und Betätigung des elektrischen Fensterhebers zu schließen, bezweifelt werden. Es hätte sich hierbei zwar um eine den Polizeibeamten nach Lage der Dinge ohne Weiteres mögliche, wegen der praktisch nicht existenten Gefahr einer schadensträchtigen Fehlbedienung auch zumutbare und gegenüber der Sicherstellung deshalb mildere Maßnahme gehandelt. Allerdings musste sich den Polizeibeamten weder aufdrängen noch bekannt sein, dass sich der elektrische Fensterheber auch ohne Vorhandensein des Zündschlüssels betätigen lässt. Die Polizeibeamten waren auch nicht verpflichtet, weitere Maßnahmen zu ergreifen, durch die eine solche Schließung hätte erreicht werden können. Dies betrifft die vom Kläger angesprochene Möglichkeit, entweder die genaue Funktionsweise des elektrischen Fensterhebers durch telefonische Befragung einer Fachwerkstatt oder eines Dienstleisters des Fahrzeugherstellers in Erfahrung zu bringen oder diese mit der Schließung des Fensters zu beauftragen. Denn auch insoweit hätte sich den Polizeibeamten weder die Möglichkeit einer telefonischen Abfrage aufdrängen müssen noch hätte die bei einer Beauftragung zwangsläufige zeitliche Verzögerung bei ungewisser Kostenfolge hingenommen werden müssen (vgl. SächsOVG, a. a. O.).

Die Sicherstellung war auch im Übrigen angemessen. Sie hatte keine Nachteile zur Folge, die zu dem angestrebten Erfolg außer Verhältnis stehen. Die Größenordnung des zu zahlenden Geldbetrags und die sonstigen Ungelegenheiten sind relativ geringfügig.

2. Soweit den Darlegungen des Klägers zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugleich auch entnommen werden soll, dass der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, vorliegt, ergibt sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen, dass dies nicht der Fall ist. Dieser Zulassungsgrund liegt nur dann vor, wenn die Rechtssache überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Die besonderen Schwierigkeiten müssen sich auf Fragen beziehen, die für das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 124 Rn. 9; SächsOVG, Beschl. v. 25. Oktober 2010 – 5 A 376/08 -, juris Rn. 14; Beschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191). Derartige Schwierigkeiten liegen jedoch nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 1 GKG).

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