Skip to content

Energielieferungskosten – Hausverwalter als Vertragspartei bei Begleichung?

AG Charlottenburg – Az.: 231 C 154/11 – Urteil vom 15.08.2011

1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 08.06.2011 – AZ. 231 C 154/11 – wird aufrecht erhalten.

2. Die Klägerin hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist der örtliche Gasgrundversorger für das Mehrfamilienhaus… Berlin. Mit Schlussrechnung vom 14.03.2008 stellte die Klägerin dem Beklagten für die Lieferung von 6.319 m3 (67.553 kWh) Erdgas in der Zeit vom 01.10.2007 bis 31.01.2008 3.678,33 € brutto in Rechnung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift, dort Seite 4 und 5 (Bl. I/12-13 d.A.), verwiesen. Die Klägerin verrechnete hierauf ein Guthaben aus Abschlagzahlungen für das Vorjahr in Höhe von 736,- € und stellte 2.942,33 € zum 30.03.2008 fällig.

Die Klägerin behauptet, zwischen ihr und dem Beklagten sei ein Erdgaslieferungsvertrag zustande gekommen. Unstreitig ist insoweit folgendes:

Im Jahr 1999 wurde die Klägerin vom Beklagten im Zuge der Umstellung der Beheizung des Mehrfamilienhauses auf dem streitgegenständlichen Grundstück von Öl auf Gas mit der Herstellung der Gasanlage beauftragt. Im diesbezüglichen Auftragssehreiben vom 27.04.1999 heißt es: „Auftraggeber: (…) …“, sowie vor dessen Unterschrift „Im Auftrage f. Eigentümer“. Außerdem unterzeichneten die damaligen Grundstückseigentümerinnen… und… den Auftrag unter dem von dem Klägerin vorgedruckten Satz: „Falls der Auftraggeber nicht der Haus- bzw. Grundstückseigentümer ist, bitten wir hiermit zusätzlich die Unterschrift des Eigentümers bzw. Bevollmächtigten einzuholen.“ Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Anlage B1 zur Klageerwiderung (Bl. I/61 d.A.) verwiesen.

In den Folgejahren wurden sämtliche Rechnungen an den Beklagten versandt, dieser leistete sämtliche Zahlungen und auch die gesamte Korrespondenz erfolgte über ihn. Er verwendet hierbei den Briefkopf „… Haus- und Grundstücksverwaltungen“.

Es gibt außerdem noch zwei weitere Verbrauchssteilen der gleichen Eigentümerinnen – die… Berlin und die… Berlin -, bei denen ebenfalls im Jahr 1999 die Herstellung des Anschlusses an die Gasversorgung erfolgte. Für alle drei Grundstücke wurde anschließend jeweils ein Erdgaslieferungs-Sondervertrag Typ V1/V2 geschlossen. Am 22.04.2002 übersandte die Klägerin hinsichtlich des Grundstücks… eine Rechnung an die „… Erbengemeinschaft c/o…“. Bezüglich des Grundstücks… schrieb die Klägerin am 11.10.2004 die „Erbengemeinschaft…, und… c/o…“ an und bestätigte eine Einzugsermächtigung für ein Konto des Beklagten. Mit Schreiben vom 05.12.2005 gab der Beklagte für alle drei Verbrauchsstellen Erklärungen ab.

Die Klägerin trägt hierzu vor, dass der Beklagte bei ihr durch den zuständigen Mitarbeiter von Anfang als Vertragspartner geführt worden sei. Dies gelte auch für die nicht streitgegenständliche Verbrauchsstelle… Er habe nie angegeben, nicht in eigenem Namen zu handeln und dies auch nicht ausreichend dargelegt. Sein jetziges Berufen hierauf sei treuwidrig, Zumindest zum 01.01.2007 sei der Beklagte schließlich schon deshalb Vertragspartner geworden, weil er unstreitig am 27.04.2007 zu 1/6 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wurde.

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung am 08.06.2011 keinen Antrag gestellt. Die Klage ist daraufhin auf Antrag des Beklagten durch Versäumnisurteil abgewiesen worden. Gegen das am 14.06.2011 zugestellte Versäumnisurteil hat die Klägerin mit am 24.06.2011 eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt.

Die Klägerin beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.942,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. März 2008 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.

Er ist der Ansicht, dass die Klage mangels Passivlegitimation unzulässig sei. Darauf, dass er nur in Vertretung der Eigentümerinnen handele, sei die Klägerin mehrfach hingewiesen worden. Der Beklagte hat hilfsweise die Aufrechnung erklärt. Dazu ist er der Ansicht, dass er Vorbehaltszahlungen zurück fordern könne, die er aufgrund unwirksam einseitig vorgenommener Gaspreiserhöhungen für den Zeitraum 29.09.2004 bis 30.09.2007 geleistet habe. Es bestehe ein Rückforderungsanspruch in Höhe von 4.318,23 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung, dort Seite 2-11 (Bl I/45 -54 d.A.), und den Schriftsatz vom 15.04.2011, dort Seite 4-15 (Bl. II /4-15 d.A.), verwiesen.

In der Klageerwiderung hat der Beklagte Hilfswiderklage für den Fall erhoben, dass die Aufrechnung in Höhe der Klageforderung nicht eingreift und die Klage begründet ist, und beantragt,

die Klägerin zur Zahlung von 4.318,23 € zu verurteilen.

Die Klägerin beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass sämtliche Gaspreiserhöhungen wirksam gewesen seien. Sie habe den bestehenden Vertrag mit Schreiben vom 11.11.2006 zum 31.12.2006 gekündigt und ab dem 01.01.2007 sei auf Grundlage des Grundversorgungstarifs G. Komfort ein neuer Vertrag zustande gekommen. Einer Aufrechnung stehe ein Aufrechnungsverbot nach § 31 AVBGasV bzw. § 17 Abs. 3 GasGVV entgegen. Die Klägerin erhebt zudem die Einrede der Verjährung. Auch sei ein mögliches Widerspruchsrecht verwirkt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Replik, dort Seite 2-38 (Bl. I/79-115 d.A.), und den Schriftsatz vom 16.05.2011, dort Seite 2-6 (Bl. II/35-41 d.A.), verwiesen.

Die Klägerin hat … und … mit Schriftsatz vom 02.08.2011 den Streit verkündet.

Entscheidungsgründe

Durch den zulässigen, insbesondere rechtzeitigen Einspruch der Klägerin wurde der Rechtsstreit in den Zustand vor der Säumnis zurück versetzt und der Anspruch der Klägerin war erneut vollumfänglich zu prüfen (§§ 339, 340, 342 ZPO).

Das klageabweisende Versäumnisurteil war danach aufrecht zu erhalten (§ 343 Satz 1 ZPO), denn die zulässige Klage ist mangels Passivlegitimation des Beklagten unbegründet. Entgegen der Ansicht des Beklagte führt die fehlende Passivlegitimation nicht zur Unzulässigkeit, sondern nur zur Unbegründetheit der Klage. Für die Zulässigkeit kommt es nur auf die Prozessfähigkeit und Prozessführungsbefugnis des Beklagten, weiche bei einer volljährigen natürlichen Person gemäß §§ 50ff. ZPO unzweifelhaft gegeben ist, an.

Die Klägerin hat jedoch unabhängig von dem Bestehen des geltend gemachten Anspruchs als solchem, jedenfalls keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 2.942,33 €, sondern nur möglicherweise gegen die Streitverkündeten, was jedoch für die vorliegende Entscheidung dahin stehen kann.

Denn der ursprüngliche Erdgaslieferungsvertrag aus dem Jahr 1999 ist nicht mit dem Beklagten, sondern mit den Streitverkündeten zustande gekommen. Der Beklagte war Vertreter i.S.d. § 164 Abs. 1 BGB, so dass seine Erklärung nicht zu einem Vertragsschluss mit sich selbst, sondern mit den Vertretenen führte. Entgegen der Ansicht der Klägerin führt § 164 Abs. 2 BGB nicht dazu, dass der Beklagte selbst Vertragspartner geworden wäre. Dabei kann dahin stehen, ob der Beklagte ausdrücklich i.S.d. § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB im Namen der Streitverkündeten aufgetreten ist, denn jedenfalls ergab sich dies i.S.d. § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB auch für die Klägerin erkennbar aus den Umständen. Dies folgt zu einen schon aus der Auftragserteilung hinsichtlich des Gasanschlusses. Dieser wurde unstreitig im Namen der Streitverkündeten erteilt. Der Klägerin war dies auch bekannt, denn gerade auf ihr Verlangen hin unterzeichneten auch die Streitverkündeten selbst den Auftrag. Zwar ist selbstverständlich zutreffend, dass es sich hierbei um ein anderes Vertragsverhältnis handelt. Jedoch können die beiden Verträge dennoch nicht isoliert voneinander betrachtet werden. Bei beiden Verträgen traten die gleichen Parteien bezüglich der gleichen (zukünftigen) Verbrauchssteile auf. Die Klägerin kann nicht erläutern, weshalb sie angesichts dieser Umstände davon ausging, dass dennoch der Vertrag über den Gasbezug mit dem Beklagten persönlich zustande gekommen sein soll, obwohl er hinsichtlich des Gasanschlusses, der Voraussetzung für den Gasbezug war, ausdrücklich im Namen der Eigentümerinnen handelte. Sie beschränkt sich im Wesentlichen darauf vorzutragen, dass der Beklagte im System der Klägerin als Kunde geführt werde. Dass Interna der Klägerin jedoch nicht zur Passivlegitimation führen können, versteht sich rechtlich eigentlich von selbst, dem angebotenen Beweisangebot war daher nicht nachzugehen. Hinzu kommt, dass der Beklagte unstreitig auch in der Folgezeit stets mit dem Zusatz „Haus- und Grundstücksverwaltungen“ mit der Klägerin korrespondiert, also auch während des weiteren Vertragsverhältnisses entgegen der Ansicht der Klägerin stets offen gelegt hat, dass er nicht für sich selbst, sondern als Verwalter des Grundstücks und damit Vertreter der Grundstückseigentümer handele. Schließlich kann die Klägerin nicht erklären, weshalb es bezüglich der genau gleich gelagerten anderen beiden Verbrauchsstellen teilweise unterschiedliche Verfahrensweisen gibt. Denn zumindest bezüglich der Verbrauchsstelle … ist unstreitig, dass die Klägerin trotz genau gleich gelagerten Sachverhaltes zu Beginn des Gasbezugs dort von einem Vertrag nicht mit dem Beklagten, sondern mit den Eigentümerinnen ausgeht. Weshalb hier unterschiedliche Maßstäbe anzulegen sein sollen, kann die Klägerin nicht erläutern. Denn der Empfängerhorizont der Klägerin ist offensichtlich immer der gleiche. Schließlich wird die Ansicht der Klägerin durch ihr Schreiben vom 22.04.2002 betreffend die … widerlegt. Denn nach dem Vortrag der Klägerin geht sie diesbezüglich zwar auch von einem Vertrag mit dem Beklagten selbst aus, dennoch hat sie jedenfalls mit diesem Schreiben die Eigentümerinnen direkt „c/o“, also nur unter der Anschrift des Beklagten, angeschrieben, und nicht diesen selbst.

Andere Umstände, die zu einem, auch konkludenten, Vertragsschluss mit dem Beklagten hätten führen können, trägt die Klägerin nicht schlüssig vor. Dass der Beklagte jemals Nutzer des Grundstücks war oder Erbe der ursprünglichen Eigentümerinnen ist, behauptet sie nicht. Aus der Tatsache, dass der Beklagte am 27.04.2007 zu 1/6 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wurde, folgt schließlich ebenfalls kein Vertrag mit diesem, denn wenn der Vortrag der Klägerin zum Tarifwechsel insoweit zu ihren Gunsten unterstellt wird, wäre in diesem Fall der Vertrag bereits zum 01.01.2007 mit den zu diesem Zeitpunkt eingetragenen Eigentümerinnen zustande gekommen und nicht erst zum 27.04.2007.

Es verstößt entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht gegen § 242 BGB, dass sich der Beklagte auf die fehlende Passivlegitimation beruft. Denn der Beklagte hat sich widerspruchsfrei verhalten. So hat er die Korrespondenz stets als Verwaltung geführt. Auch wird aus dem Schreiben vom 11.10.2004 betreffend das Grundstück… deutlich, dass die vom Beklagten erteilte Einzugsermächtigung für sein Konto ebenfalls nicht dazu führte, dass sie aus diesem Grund von einem Vertragsverhältnis mit dem Beklagten ausging. Andere Umstände für ein widersprüchliches Verhalten hat die Klägerin nicht vorgetragen.

Über die Hilfsaufrechnung und auch die Hilfswiderklage war nicht zu entscheiden, da die hierfür von dem Beklagten vorgegebenen innerprozessualen Bedingungen nicht eingetreten sind (§ 308 ZPO.)

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Es bleibt mangels Entscheidung über Hilfsaufrechnung und Hilfswiderklage beim Streitwert der Klage.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos