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BGB-Gesellschaft – Auflösung – Erteilung einer Vollmacht an den Liquidator

LG Berlin – Az.: 19 O 173/11 – Beschluss vom 12.08.2011

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Gründe

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91a ZPO nur noch über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden.

Dies führte zur Auferlegung der Kosten auf den Beklagten, da dieser ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses in dem Rechtsstreit aller Voraussicht nach unterlegen wäre.

Der Klägerin stand der geltend gemachte Anspruch gegen den Beklagten auf Abgabe der in der Klageschrift wiedergegebenen Erklärung (dort Seiten 2 bis 5), nämlich die Vollmachtserteilung an die Liquidatorin der Klägerin, zu.

Ein solcher Anspruch ergibt sich vorliegend aus § 7 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrages in Verbindung mit dem Gesellschafterbeschluss vom 20. März 2010.

Nach § 7 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrags sind die Gesellschafter verpflichtet, der Geschäftsbesorgerin in der von ihr gewünschten Form die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Vollmachten zu erteilen.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Da die Gesellschafter der kapitalistisch strukturierten Klägerin mit Beschluss vom 30. März 2010 die Liquidation der Gesellschaft beschlossen hatten, richtete sich der Gesellschaftszweck nur noch auf die Auseinandersetzung der Gesellschaft (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 70. Aufl. 2011, Vor § 723 Rn. 2). Zu diesem Zwecke war es erforderlich, insbesondere im Gesellschaftsvermögen befindliche Wohnungen zu verkaufen und das Eigentum hieran zu übertragen. Hinsichtlich des darüber hinausgehenden Umfangs der Vollmacht war ein solcher zur bestmöglichen Verwertung des Gesellschaftsvermögens im Hinblick auf den weit gefassten Liquidationsbeschluss erforderlich, so dass der Beklagte bereits aus Gründen gesellschaftlicher Treue bzw. zur Förderung des Liquidationszwecks im Sinne von § 705 BGB zur entsprechenden Abgabe der betreffenden Erklärung verpflichtet war. Zudem wurde der Inhalt der abzugebenden Bevollmächtigung mit Gesellschafterbeschluss vom 20. Mai 2010 für alle Gesellschafter verbindlich festgelegt.

Die Geschäftsbesorgerin der Klägerin war demnach – zur Erfüllung ihrer grundbuchrechtlichen Pflichten – auf die Erteilung einer öffentlich beglaubigten Vollmacht angewiesen.

Es fehlte der Klägerin auch nicht am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Zwar ist nach den § 47 Abs. 2 Satz2, 29 Abs. 1 GBO eine öffentlich beglaubigte Vollmacht eines jeden Gesellschafters erforderlich, wohingegen mit der vorliegenden Klage lediglich die (nicht beglaubigte) Abgabe einer Willenserklärung (vgl. § 894 ZPO) verfolgt wird. Indes würde vorliegend ein stattgebendes (rechtskräftiges) Urteil die öffentliche Beglaubigung ersetzen (vgl. nur Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl. 2011, § 894 Rn. 5; Seiler, in: Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl. 2011, § 894 Rn. 8), so dass die Klage für die Klägerin vorliegend der schnellste und einfachste Weg war, ihr mit der Klage verfolgtes Ziel zu erreichen. Umgekehrt würde es der Klage am Rechtsschutzbedürfnis fehlen, würde die Klägerin die Abgabe einer notariell beglaubigten Vollmachtserteilung verlangen.

Die Argumentation des Beklagten, die verlangte Vollmacht sei wegen fehlender Beglaubigung nicht verwendbar, ist daher ein Zirkelschluss.

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