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Überdachte Terrasse undicht – Verkäufer muss bei Hausverkauf darauf hinweisen

BGH-Urteil: Verkäufer haftet für undichte Terrasse beim Hausverkauf

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass beim Verkauf eines Hauses mit überdachter Terrasse der Verkäufer verpflichtet ist, den Käufer über eine Undichtigkeit zu informieren. Dies gilt selbst bei einem vertraglichen Ausschluss der Sachmängelhaftung, da das Verschweigen eines solchen Mangels als arglistig angesehen wird. Die Undichtigkeit der Terrasse stellt einen Sachmangel dar, für den der Verkäufer haftet.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: V ZR 43/23  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Undichtigkeit der Terrasse: Als wesentlicher Sachmangel anerkannt.
  2. Informationspflicht des Verkäufers: Muss über bekannte Mängel wie Undichtigkeiten aufklären.
  3. Arglistiges Verschweigen: Bei Nichtaufklärung über bekannte Mängel.
  4. Ausschluss der Sachmängelhaftung: Schützt den Verkäufer nicht bei arglistigem Verschweigen.
  5. Rechtsfolgen bei Mangelverschweigung: Verkäufer haftet für Schäden und Kosten.
  6. Wichtigkeit der Transparenz beim Immobilienverkauf: Klare Offenlegung von Mängeln ist essentiell.
  7. Bedeutung für Käufer und Verkäufer: Stärkt Rechte der Käufer, erhöht Verantwortung der Verkäufer.
  8. Urteil des Bundesgerichtshofs: Setzt klare Standards für den Verkauf von Immobilien mit Mängeln.

Hausverkauf mit überdachter Terrasse: Wann haftet der Verkäufer für Undichtigkeiten?

Überdachung der Terrasse undicht Haftung
(Symbolfoto: volkanozgumus /Shutterstock.com)

Beim Verkauf einer Immobilie mit einer überdachten Terrasse kann die Frage nach der Haftung des Verkäufers für Undichtigkeiten aufkommen. Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass der Verkäufer verpflichtet ist, den Käufer über eine Undichtigkeit der Terrasse zu informieren. Doch wann liegt eine Undichtigkeit vor, und welche Pflichten treffen den Verkäufer im Rahmen des Hausverkaufs?

Im Folgenden werden wir uns mit den Details des Urteils befassen und die Rechte und Pflichten von Käufern und Verkäufern bei Hausverkäufen mit überdachter Terrasse beleuchten.

Der Fall der undichten Terrasse: Ein juristisches Tauziehen

Der jüngste Fall, der vom Bundesgerichtshof (BGH) behandelt wurde, dreht sich um die Undichtigkeit einer überdachten Terrasse im Zusammenhang mit einem Hausverkauf. Konkret handelt es sich um ein Urteil, das am 27. Oktober 2023 gefällt wurde (Az.: V ZR 43/23). Die Käufer eines Einfamilienhauses sahen sich nach dem Kauf mit dem Problem konfrontiert, dass die überdachte Terrasse undicht war. Diese Undichtigkeit war bereits vor Abschluss des Kaufvertrags bekannt, wurde jedoch vom Verkäufer nicht offenbart.

Die rechtliche Komplexität: Verborgene Mängel und Arglist

Die Käufer leiteten ein selbständiges Beweisverfahren ein, in welchem zwei unabhängige Ursachen für den Wasseraustritt identifiziert wurden: eine mangelhafte Abdichtung des Kunststoffdachs zur Hauswand hin und Folienabrisse unter den Dachpfannen. Aufgrund dieser Erkenntnisse erhoben die Kläger Klage auf Zahlung der Schadensbeseitigungskosten und weiterer Kosten. Das Landgericht gab der Klage teilweise statt, wobei das Oberlandesgericht das Urteil später abänderte und den Klägern zusätzliche Zahlungen zusprach. Die Beklagten argumentierten, dass die Sachmängelhaftung vertraglich ausgeschlossen sei und sie den Mangel nicht arglistig verschwiegen hätten.

BGH-Urteil: Eindeutige Positionierung in Sachen Mängelhaftung

Der BGH widersprach der Argumentation der Vorinstanzen. Er stellte klar, dass die Undichtigkeit der Terrasse einen Sachmangel darstellt und nicht nur ein Symptom eines Mangels. Zudem wurde festgestellt, dass die Beklagten den Mangel arglistig verschwiegen hatten. Laut BGH besteht eine Informationspflicht des Verkäufers über bekannte Mängel. Ein Ausschluss der Sachmängelhaftung greift nicht, wenn ein Mangel arglistig verschwiegen wird.

Folgen des Urteils: Rechtliche Bedeutung für Verkäufer und Käufer

Dieses Urteil hat weitreichende Konsequenzen für den Immobilienverkauf. Es betont die Notwendigkeit der Transparenz und Ehrlichkeit seitens der Verkäufer und stärkt die Rechte der Käufer. Verkäufer müssen nun deutlich sorgfältiger agieren, um sich nicht dem Vorwurf des arglistigen Verschweigens auszusetzen. Für Käufer bietet das Urteil eine größere Sicherheit, da es die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass sie über relevante Mängel einer Immobilie informiert werden.

Das BGH-Urteil verdeutlicht somit die Relevanz einer vollständigen und transparenten Offenlegung von Immobilienmängeln beim Hausverkauf. Es betont die Verantwortung der Verkäufer und dient als Erinnerung, dass der Ausschluss der Sachmängelhaftung nicht als Schutzschild für arglistiges Verschweigen dienen kann. In einem Bereich, in dem es um erhebliche finanzielle und persönliche Investitionen geht, setzt dieses Urteil ein klares Zeichen für Fairness und Rechtssicherheit.

Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt


Was ist unter Sachmängelhaftung im Kontext eines Immobilienkaufs zu verstehen?

Die Sachmängelhaftung im Kontext eines Immobilienkaufs bezieht sich auf die Verpflichtung des Verkäufers, dem Käufer die Immobilie frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben. Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Immobilie bei Übergabe nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist.

Die Haftung des Verkäufers für Sachmängel kann im Kaufvertrag ausgeschlossen werden, sofern der Verkäufer Verbraucher ist oder der Kaufgegenstand eine gebrauchte Immobilie ist. Allerdings kann dieser Haftungsausschluss unwirksam sein, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat.

Die Mängelhaftung beim Immobilienverkauf ist zeitlich begrenzt. Laut § 438 BGB verjähren die Käuferansprüche bei Sachmängeln in der Regel 5 Jahre nach Übergabe der Immobilie.

Für die Mängelhaftung muss der neue Eigentümer glaubhaft machen, dass der Verkäufer bei der Übertragung der Immobilie von dem Mangel wusste und ihn wissentlich verschwiegen hat. Die Beweislast liegt also beim Käufer.

Typische Sachmängel können Feuchtigkeitsschäden, Hausschwamm oder alte Wasserschäden sein.

Wenn der Käufer wegen des Sachmangels kein Interesse mehr an der Immobilie hat, kann er vom Kaufvertrag zurücktreten. Durch den Rücktritt wird der Kaufvertrag aufgehoben und unwirksam.

Es ist empfehlenswert, dass der Verkäufer auf bekannte Sachmängel im Kaufvertrag hinweist.

Ein „arglistig verschwiegener Mangel“ ist ein Mangel, den der Verkäufer zwar kennt, den er jedoch dem Käufer bewusst nicht offenbart hat.

Inwiefern ist eine überdachte Terrasse, die undicht ist, als Sachmangel zu klassifizieren?

Eine undichte überdachte Terrasse kann als Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB klassifiziert werden. Laut der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) begründet bereits die Undichtigkeit des Terrassendaches selbst den Sachmangel, nicht nur die durch sie verursachten Wassereintritte. Dies bedeutet, dass die Terrasse bei Gefahrübergang nicht den vertraglich vereinbarten Zustand aufweist, wenn sie nicht wasserdicht ist.

Die Wasserdichtigkeit einer Terrasse ist eine zugesicherte Eigenschaft, die Teil der vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung ist. Wenn die Terrasse undicht ist, erfüllt sie diese Anforderung nicht, und es liegt ein Mangel vor, der Gewährleistungsansprüche nach sich ziehen kann.

Sollte der Verkäufer von der Undichtigkeit gewusst und diese dem Käufer nicht mitgeteilt haben, könnte dies zudem als arglistiges Verschweigen gewertet werden, was den Haftungsausschluss für Sachmängel unwirksam machen würde.

Welche Bedeutung hat die Arglist eines Verkäufers beim Hausverkauf hinsichtlich bekannter Mängel?

Die Arglist eines Verkäufers beim Hausverkauf hinsichtlich bekannter Mängel hat erhebliche rechtliche Konsequenzen. Wenn ein Verkäufer einen Mangel kennt und diesen bewusst verschweigt, handelt es sich um eine arglistige Täuschung. In diesem Fall kann der Käufer verschiedene Rechtsmittel geltend machen.

Erstens kann der Käufer den Verkäufer zur Nacherfüllung auffordern, was in der Regel die Reparatur des Mangels bedeutet. Zweitens kann der Käufer den Kaufvertrag wegen Arglist anfechten, was zur Aufhebung und Rückabwicklung des Vertrags führt. Drittens kann der Käufer Schadensersatz verlangen. Viertens kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Fünftens kann der Käufer eine Minderung des Kaufpreises verlangen.

Es ist wichtig zu beachten, dass der Verkäufer sich nicht auf einen vertraglichen Ausschluss der Gewährleistungsrechte berufen kann, wenn er arglistig Mängel am Haus verschwiegen hat. Dies bedeutet, dass selbst wenn der Verkäufer im Kaufvertrag eine Klausel aufgenommen hat, die seine Haftung für Mängel ausschließt, dieser Ausschluss unwirksam ist, wenn der Verkäufer den Mangel kannte und diesen arglistig verschwiegen hat.

Die Arglist eines Verkäufers beim Hausverkauf hinsichtlich bekannter Mängel ist daher ein schwerwiegender Verstoß gegen seine vertraglichen Pflichten und kann zu erheblichen rechtlichen Konsequenzen führen.

Wie wird der Eventualvorsatz im Rahmen des arglistigen Verschweigens eines Mangels definiert?

Der Eventualvorsatz im Rahmen des arglistigen Verschweigens eines Mangels wird definiert als die Kenntnis des Verkäufers über den Mangel oder zumindest die Möglichkeit eines solchen Mangels. Der Verkäufer muss dabei gleichzeitig wissen oder zumindest damit rechnen, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit demselben Inhalt geschlossen hätte.

Es ist wichtig zu betonen, dass eine leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis des Verkäufers nicht ausreicht, um von Eventualvorsatz zu sprechen. Selbst ein bewusstes Sichverschließen gegenüber dem Mangel erfüllt nicht die Anforderungen an die Arglist.

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In der Praxis bedeutet dies, dass der Käufer dem Verkäufer nachweisen muss, dass dieser zumindest mit Eventualvorsatz einen Mangel des Kaufgegenstandes verschwiegen hat. Dies kann in Streitfällen zu einer Herausforderung werden, da die Beweislast beim Käufer liegt.

Was sind die rechtlichen Konsequenzen, wenn ein Mangel beim Hausverkauf nicht offengelegt wird?

Die rechtlichen Konsequenzen, wenn ein Mangel beim Hausverkauf nicht offengelegt wird, hängen von der Art des Mangels und den Umständen der Nichtoffenlegung ab.

Wenn der Verkäufer einen Mangel kennt und ihn bewusst verheimlicht, handelt es sich um einen arglistig verschwiegenen Mangel. In diesem Fall kann der Käufer Schadensersatz verlangen und gegebenenfalls die Rückabwicklung des Kaufvertrags einfordern. Dies kann auch der Fall sein, wenn der Verkäufer damit rechnen musste, dass der Käufer bei Kenntnis des Mangels einen geringeren Kaufpreis geboten hätte.

Wenn der Verkäufer einen Mangel verschweigt, obwohl er weiß, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit demselben Inhalt geschlossen hätte, kann der Käufer den Vertrag anfechten.

Die Verjährungsfristen für Mängelansprüche gelten sowohl für offene als auch für versteckte Mängel. Bei einem arglistig verschwiegenen Mangel beginnt die Verjährungsfrist allerdings erst ab dem Zeitpunkt, an dem der Käufer den Mangel aufdeckt. Die Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt des Aufdeckens bzw. Erkennens beträgt drei Jahre.

Wer beim Verkauf seines Hauses Mängel verheimlicht, haftet im vollen Umfang. Dies bedeutet, dass der Verkäufer für die Kosten der Sanierung zur Mangelbeseitigung aufkommen muss.

Es ist zu betonen, dass der Verkäufer rechtlich verpflichtet ist, eine Immobilie ohne versteckte Mängel zu übergeben. Verschweigt der Verkäufer einen Mangel wissentlich, ist das laut Gesetz arglistige Täuschung.

In der Praxis bedeutet dies, dass der Käufer dem Verkäufer nachweisen muss, dass dieser zumindest mit Eventualvorsatz einen Mangel des Kaufgegenstandes verschwiegen hat. Dies kann in Streitfällen zu einer Herausforderung werden, da die Beweislast beim Käufer liegt.


Das vorliegende Urteil

BGH – Az.: V ZR 43/23 – Urteil vom 27.10.2023

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 2023 für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 10. Februar 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung wegen der Zahlung weiterer 22.448,97 EUR (22.200 EUR + 248,97 EUR) nebst Zinsen und weiterer außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 704,48 EUR nebst Zinsen sowie der Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige weitere Schäden aufgrund der Undichtigkeit des Daches zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Mit notariellem Vertrag vom 7. Juni 2016 erwarben die Kläger von den Beklagten ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück unter Ausschluss der Sachmängelhaftung. Bereits vor Abschluss des Kaufvertrags war es bei Regen wiederholt zu Wassereintritten auf die in dem Maklerexposé genannte überdachte Terrasse gekommen, und zwar sowohl in dem Bereich des von dem Beklagten zu 2 selbst errichteten Kunststoffdachs als auch in dem von dem dachpfannengedeckten Hausdach überdachten Bereich; der Beklagte zu 2 hatte mehrere Reparaturversuche an dem Anschluss des Kunststoffterrassendachs zu dem Traufbereich des Hausdachs unternommen. Im Juni 2017 leiteten die Kläger ein selbständiges Beweisverfahren ein. Hierbei ergaben sich zwei voneinander unabhängige Ursachen für den Wasseraustritt aus der Deckenverkleidung in dem bereits von dem Hausdach überdachten Bereich der Terrasse, nämlich einerseits eine mangelhafte Abdichtung des Kunststoffdachs zur Hauswand hin und andererseits Folienabrisse unter den Dachpfannen des Hausdachs in den Anschlussbereichen zum Traufbereich und zu den Dachfenstern.

Gestützt auf die Behauptung, die Terrassenüberdachung und das Hausdach seien undicht, haben die Kläger, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, unter anderem Klage auf Zahlung der in dem selbständigen Beweisverfahren ermittelten Schadensbeseitigungskosten in Höhe von insgesamt 32.100 EUR (Kunststoffterrassendach: 9.900 EUR; Hausdach: 22.200 EUR) sowie weiterer 248,97 EUR für eine Notreparatur im Anschlussbereich eines Dachfensters, jeweils nebst Zinsen, erhoben. Außerdem haben sie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für sämtliche künftige weitere Schäden aufgrund der Undichtigkeit des Daches sowie den Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen verlangt.

Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung der in dem selbständigen Beweisverfahren ermittelten Kosten für die Abdichtung des Kunststoffterrassendaches in Höhe von 9.900 EUR sowie zur Zahlung anteiliger außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten, jeweils nebst Zinsen, verurteilt. Auf die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und den Klägern unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung weitere 1.200 EUR wegen unzutreffender Angaben zum Jahr des Einbaus der Dachfenster nebst Zinsen und anteiliger außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten zugesprochen. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgen die Kläger ihre Anträge auf Zahlung weiterer 22.448,97 EUR (22.200 EUR + 248,97 EUR) und weiterer anteiliger außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 704,48 EUR, jeweils nebst Zinsen, sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für sämtliche künftige weitere Schäden aufgrund der Undichtigkeit des Daches weiter.

Gründe:

I.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die in dem selbständigen Beweisverfahren festgestellte, schon über Jahre vorhandene Undichtigkeit der unter den Dachpfannen verlegten Folie zwar ein Sachmangel. Insoweit sei die Klage aber unbegründet, denn es greife der vereinbarte Ausschluss der Sachmängelhaftung. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beklagten (auch) diesen Mangel arglistig verschwiegen hätten. Der Wasseraustritt aus der Deckenverkleidung der Terrasse, der sich als Mangelsymptom darstelle, habe nach dem Ergebnis der sachverständigen Begutachtung zwei voneinander unabhängige Ursachen. Soweit das Landgericht die Arglist der Beklagten im Hinblick auf die eine dieser beiden Ursachen, nämlich die mangelhafte Abdichtung des Kunststoffdachs im Bereich der Hauswand, bejaht und der Klage teilweise stattgegeben habe, sei das landgerichtliche Urteil rechtskräftig. Im Hinblick auf die zweite Ursache, namentlich die Folienabrisse unter den Dachpfannen, sei dagegen nicht festzustellen, dass die Beklagten dies für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, mithin arglistig gehandelt hätten, zumal auch der Sachverständige die Mängel der unter den Dachpfannen verlegten Folie zunächst nicht als mögliche Ursache für den Wasseraustritt erkannt habe. Kenne der Verkäufer Mangelsymptome – wie hier die Wasseraustritte – beziehe sich die Arglist nur auf diejenigen Mangelursachen, für die ein Eventualvorsatz zu bejahen sei. Daher könne dahinstehen, ob der in dem selbständigen Beweisverfahren ermittelte Aufwand zur Schadensbeseitigung im Bereich der Dachpfannen nicht ohnehin zu hoch angesetzt worden sei.

Der Feststellungsantrag dagegen sei schon unzulässig. Denn es stehe fest, dass bezüglich des Hausdaches eine weitergehende Haftung der Beklagten nicht bestehe, und im Hinblick auf die bei Durchführung der Sanierung des Kunststoffterrassendachs geschuldete Umsatzsteuer könne sogleich auf Leistung geklagt werden.

II.

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung lassen sich die von den Klägern noch verfolgten (weiteren) Zahlungs- und Feststellungsansprüche nicht verneinen.

1. Die Revision ist im Umfang der noch gestellten Anträge der Kläger zulässig. Entgegen der in der Revisionserwiderung vertretenen Auffassung lässt sich dem Berufungsurteil nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen, dass das Berufungsgericht die Revision nur beschränkt auf den (weiteren) Schadensersatzanspruch in Höhe der (weiteren) Mängelbeseitigungskosten wegen der Undichtigkeit des Daches zulassen und das Feststellungsbegehren von der Zulassung ausnehmen wollte.

a) Nach der Entscheidungsformel des Berufungsurteils hat das Berufungsgericht die Revision unbeschränkt zugelassen. Allerdings kann sich die Beschränkung der Revisionszulassung nach ständiger Rechtsprechung auch aus den Entscheidungsgründen ergeben (siehe nur Senat, Beschluss vom 29. Januar 2004 – V ZR 244/03, NJW-RR 2004, 1365, 1366 mwN). Sie muss dann jedoch klar und eindeutig daraus hervorgehen (Senat, Urteil vom 27. Oktober 2017 – V ZR 8/17, NJW 2018, 1010 Rn. 7 mwN).

b) Daran fehlt es. Das Berufungsgericht hat die Revision wegen seiner Ausführungen zu der Wirksamkeit eines Ausschlusses der Sachmängelhaftung bei Verschweigen eines Mangelsymptoms zugelassen. Daraus ergibt sich nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit, dass es die Zulassung auf das mit der Revision noch verfolgte Zahlungsbegehren beschränken und den ebenfalls von der Revision weiterverfolgten Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht für sämtliche künftige weitere Schäden aufgrund der Undichtigkeit des Daches hiervon hätte ausnehmen wollen. Es handelt sich vielmehr (nur) um die Begründung der Zulassungsentscheidung.

2. Die Revision ist auch begründet.

a) Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass den Klägern wegen des vertraglich vereinbarten Ausschlusses der Sachmängelhaftung nur dann ein Schadensersatzanspruch gemäß § 437 Nr. 3, § 281 Abs. 1 Satz 1, § 280 Abs. 1, 3 BGB in der hier gemäß Art. 229 § 58 EGBGB noch anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung zusteht, wenn die Kläger einen Mangel arglistig im Sinne von § 444 BGB verschwiegen haben. Dies ist nach den getroffenen Feststellungen aber zu bejahen.

b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts stellen nämlich bereits die Wassereintritte im Bereich der überdachten Terrasse selbst einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB aF und nicht nur ein Mangelsymptom dar. Wird ein Hausgrundstück mit überdachter Terrasse verkauft und tritt durch das Terrassendach wiederholt Regenwasser ein, ist dies regelmäßig nicht nur ein bloßes Symptom für einen Sachmangel; vielmehr begründet bereits die Undichtigkeit des Terrassendaches selbst den Sachmangel.

aa) Unter einem Mangelsymptom sind äußerliche Merkmale eines Mangels zu verstehen, die auf dessen Vorhandensein schließen lassen (vgl. Senat, Urteil vom 16. März 2012 – V ZR 18/11, NJW-RR 2012, 1078 Rn. 26). Von Mangelsymptomen kann also (nur) gesprochen werden, wenn die jeweiligen Umstände für sich genommen die Merkmale eines Sachmangels im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB aF (noch) nicht erfüllen. So begründet etwa nicht jede Feuchtigkeit im Keller einen Sachmangel, sondern es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an, wobei im Einzelnen von Bedeutung ist, ob das Haus in einem sanierten Zustand verkauft wurde, der Keller Wohnzwecken diente, welcher Zustand bei der Besichtigung erkennbar war und wie stark die Feuchtigkeitserscheinungen sind; Feuchtigkeitsflecken, die auf einen feuchten Keller schließen lassen können, sind daher (nur) Mangelsymptome (vgl. Senat, Urteil vom 16. März 2012 – V ZR 18/11, aaO Rn. 14, 26). Ein bloßes Mangelsymptom hat der Senat außerdem für Wasseransammlungen kleineren Ausmaßes am Fuße einer abschüssigen Einfahrt erwogen, die auf eine mangelhafte Entwässerungsanlage schließen lassen können (vgl. Senat, Beschluss vom 15. April 2021 – V ZR 170/20, juris Rn. 10).

bb) Hiervon abzugrenzen sind wiederholte Wassereintritte durch ein Terrassendach (vgl. auch Senat, Beschluss vom 15. April 2021 – V ZR 170/20, juris Rn. 9 zu größeren Wasseransammlungen in einer Hauseinfahrt). Denn es entspricht nicht der üblichen Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB aF) eines mit einer überdachten Terrasse verkauften Hausgrundstücks, dass ein solches Terrassendach bei Regen undicht ist.

cc) Dies zugrunde gelegt, stellten hier schon die Wasserausstritte aus der Deckenverkleidung der Terrasse einen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB aF und nicht nur dessen Symptom dar. Das kann der Senat selbst entscheiden, da es keiner weiteren Feststellungen bedarf.

c) In der Folge sind auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Arglist der Beklagten rechtsfehlerhaft. Denn die Wassereintritte durch das Terrassendach – und damit den Sachmangel – haben die Beklagten arglistig verschwiegen. Klärt der Verkäufer eines Hausgrundstückes den Käufer nicht über Wassereintritte durch ein Terrassendach auf, handelt er arglistig, auch wenn er deren Ursache(n) nicht oder nur teilweise kennt.

aa) Arglist setzt nach ständiger Rechtsprechung Eventualvorsatz voraus. Leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis genügt ebenso wenig wie ein bewusstes Sichverschließen.

(1) Ein arglistiges Verschweigen eines Mangels im Sinne von § 444 BGB ist danach nur gegeben, wenn der Verkäufer den Mangel kennt oder ihn zumindest für möglich hält und zugleich weiß oder doch damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Der Verkäufer muss, sofern es sich nicht um einer Besichtigung zugängliche und ohne weiteres erkennbare Mängel handelt, die der Käufer bei der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt selbst wahrnehmen kann, gemäß seinem Kenntnisstand aufklären und darf sein konkretes Wissen nicht zurückhalten (vgl. zum Ganzen etwa Senat, Urteil vom 14. Juni 2019 – V ZR 73/18, ZfIR 2019, 846 Rn. 11).

(2) Hierbei ist allein entscheidend, ob der Verkäufer die den Mangel begründenden Umstände kennt; nicht relevant ist dagegen, ob er daraus den Schluss auf das Vorliegen eines Sachmangels zieht (vgl. Senat, Urteil vom 12. April 2013 – V ZR 266/11, NZM 2013, 546 Rn. 14 mwN), zumal im Einzelfall auch eine Offenbarungspflicht des Verkäufers bei bloßen Mangelsymptomen, die für den Käufer nicht ohne weiteres erkennbar sind, bestehen kann (vgl. Senat, Urteil vom 9. Februar 2018 – V ZR 274/16, NJW 2018, 1954 Rn. 27). Ebenso wenig ist relevant, ob der Verkäufer die Mangelursache kennt (vgl. Senat, Beschluss vom 15. April 2021 – V ZR 170/20, juris Rn. 9) oder ob ihm nur eine von mehreren Ursachen des Sachmangels bekannt ist. Soweit der Senat in seiner Entscheidung vom 16. März 2012 (V ZR 18/11, NJW-RR 2012, 1078 Rn. 22) formuliert hat, dass der Käufer von dem Verkäufer, der auf Grund eigener Sachkunde oder auf Grund eines Gutachtens Schlüsse auf den Mangel und seine Ursachen zu ziehen vermag, deren Mitteilung erwarten darf, ergibt sich daraus nicht, dass ein arglistiges Verschweigen eines Mangels im Sinne von § 444 BGB nur zu bejahen wäre, wenn (auch) bedingter Vorsatz hinsichtlich der Ursache(n) des Mangels vorläge. § 444 BGB spricht (nur) von dem „Mangel“ im Sinne von § 434 BGB oder § 435 BGB (vgl. Senat, Urteil vom 28. Mai 2021 – V ZR 24/20, NJW 2021, 3397 Rn. 8).

bb) Nach diesen Maßstäben haben die Beklagten den Sachmangel arglistig verschwiegen. Denn aus den durch das Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts ergibt sich, dass sie die ihnen bekannten Wassereintritte den Klägern, denen sie nicht bekannt waren und auch nicht bekannt sein konnten, nicht offenbart haben, obwohl die Terrassenüberdachung vor Vertragsschluss thematisiert worden und für die Beklagten von Bedeutung war. Ob die Beklagten die Wasseraustritte aus der Deckenverkleidung der Terrasse selbst bereits als Mangel im Rechtssinne eingeordnet oder sie ursächlich nicht nur auf die Undichtigkeit im Bereich des Anschlusses des Kunststoffdachs zum Traufbereich des Hausdachs, sondern auch auf die durch Abrisse bedingte Undichtigkeit der unter den Dachpfannen verlegten Folie in den Anschlussbereichen zum Traufbereich und zu den Dachfenstern zurückgeführt haben, ist unerheblich.

3. Erfolg hat die Revision auch mit Blick auf den auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für weitere künftige Schäden aufgrund der Undichtigkeit des Daches gerichteten Antrag.

a) Entgegen der von dem Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Ansicht haben die Kläger die Abweisung dieses Antrages mit der Berufung angegriffen und ist die Berufung (auch) insoweit zulässig; die in dem Berufungsurteil wiedergegebene Begründung, dass es sich bei den eingeklagten Beträgen um Nettobeträge handele, also die Umsatzsteuer nicht von dem Zahlungsantrag umfasst sei, bezieht sich darauf (vgl. zur Prüfung der Zulässigkeit der Berufung durch das Revisionsgericht von Amts wegen u.a. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1988 – II ZR 68/88, BGHR ZPO § 559 Abs. 2 – Verfahrensmangel, absoluter 3). Damit steht einer sachlichen Prüfung des Berufungsurteils auch im Hinblick auf den Feststellungsantrag nichts entgegen.

b) Mit der gegebenen Begründung durfte das Berufungsgericht diesen Feststellungsantrag nicht zurückweisen.

aa) Ob im Ergebnis eine über den noch geltend gemachten Zahlungsanspruch hinausgehende Haftung für weitere Schäden im Bereich des Hausdachs in Betracht kommt, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Feststellungsklage. Diese kann nach den vorstehenden Ausführungen zu einem grundsätzlich bestehenden Schadensersatzanspruch der Kläger auch nicht verneint werden.

bb) Auch das Feststellungsinteresse – nicht zuletzt und gerade mit Blick auf die erst bei Durchführung der Mängelbeseitigung anfallende Umsatzsteuer – ist gegeben. Insbesondere müssen sich die Kläger nicht auf eine künftige Leistungsklage, die zudem in unverjährter Zeit zu erheben wäre, verweisen lassen. Denn berechnen die Kläger ihren Schaden, wie hier, zulässigerweise auf der Grundlage der von dem Sachverständigen ermittelten Mängelbeseitigungskosten „fiktiv“, also ohne Durchführung der Mängelbeseitigung und damit insbesondere ohne Umsatzsteuer (vgl. Senat, Urteil vom 12. März 2021 – V ZR 33/19, BGHZ 229, 115 Rn. 11 ff.), haben sie – schon um der drohenden Verjährung zu begegnen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 – VII ZR 176/09, BGHZ 186, 330 Rn. 16) – ein Interesse im Sinne von § 256 ZPO an der Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden (vgl. Senat, Urteil vom 13. Mai 2022 – V ZR 231/20, NJW 2022, 2328 Rn. 26; Urteil vom 9. Februar 2018 – V ZR 274/16, NJW 2018, 1954 Rn. 29).

III.

Das Berufungsurteil kann nach alledem im Umfang der Aufhebung keinen Bestand haben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Mangels abschließender Feststellungen zur Höhe des Schadensersatzanspruchs ist der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

1. Der Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 437 Nr. 3, § 281 Abs. 1 Satz 1, § 280 Abs. 1, 3 BGB kann anhand der voraussichtlich erforderlichen, aber (noch) nicht aufgewendeten („fiktiven“) Mängelbeseitigungskosten bemessen werden. Den zur Mängelbeseitigung erforderlichen Betrag hat der Tatrichter gemäß § 287 Abs. 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu ermitteln (vgl. Senat, Urteil vom 11. März 2022 – V ZR 35/21, NJW 2022, 2685 Rn. 26, 28).

a) Insoweit werden – nach teilweiser Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils – nur noch die Mängelbeseitigungskosten, die den auf der Undichtigkeit der unter den Dachpfannen verlegten Folie in den Anschlussbereichen zum Traufbereich und zu den Dachfenstern beruhenden Wassereintritten zugeordnet werden können, in den Blick zu nehmen sein. Hierbei wird auch zu klären sein, ob dies, woran das Berufungsgericht Zweifel hatte, die Abdeckung und Neudämmung der gesamten Dachfläche einschließt, wie die Kläger geltend machen.

b) Entgegen der Revisionserwiderung dürfte es aber auch nicht richtig sein, nur den Reparaturaufwand für die Abdichtung der Dachflächenfenster im Übergang der Bleche zu den Dachpfannen anzusetzen. Denn nach den bisherigen Feststellungen sind die Wassereintritte (auch) auf die Undichtigkeit der unter den Dachpfannen verlegten Folie in den Anschlussbereichen zum Traufbereich zurückzuführen.

2. Das Berufungsgericht wird außerdem auf die Gegenrüge der Revisionserwiderung zu prüfen haben, ob die Kosten der Notreparatur an einem Dachfenster im Zusammenhang mit der Beseitigung des nicht von dem Ausschluss der Sachmängelhaftung erfassten Mangels (Wassereintritte durch das Terrassendach) standen und erforderlich waren.

3. Vor dem Hintergrund der Ausführungen unter III.1.a) (Rn. 28) wird den Klägern außerdem Gelegenheit zu geben sein, ihren bislang zu weit formulierten Feststellungsantrag anzupassen.

 

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