AG Rendsburg, Az.: 18 C 283/07, Urteil vom 08.11.2007
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung einer Versicherungsleistung.
Die Parteien sind miteinander verbunden durch eine Wohngebäudeversicherung.
Versichert ist das im Eigentum der Klägerin stehende Doppelhaus in Elmshorn.
Im Februar 2007 trat in dem Gebäudekeller ein Wasserschaden auf.
Es entstand nicht unerheblicher Sachschaden, etwa durch Zerstörung des auf dem Estrich verlegten Teppichs sowie durch Aufquellen von Türzargen. Auf Grund des Wasserschadens wurde eine technische Trocknung des Kellers erforderlich.
Die Klägerin beziffert ihren durch den Vorfall entstandenen Gesamtschaden auf insgesamt 4.879,62 Euro. Wegen der Schadenspositionen dem Grunde und der Höhe nach wird auf den Inhalt der Klageschrift vom 10.07.2007 (Blatt 4 bis 7 der Akten) verwiesen.
Der besondere Teil zur Wohngebäudeversicherung beinhaltet die Versicherung von Elementarschäden.
Gemäß Ziffer 2.1.1 ist die Gefahr der Überschwemmung des Versicherungsgrundstückes versichert.
Hierzu heißt es in Ziffer 3: „Überschwemmung des Versicherungsgrundstückes“
3.1 „Überschwemmung ist eine Überflutung des Grund und Bodens, auf dem das versicherte Gebäude steht (Versicherungsgrundstück), durch
3.1.1 Ausuferung von oberirdischen (stehenden und fließenden) Gewässern;
3.1.2 Witterungsniederschläge.
3.2 Nichtversichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
3.2.1 Sturmflut;
3.2.2 Grundwasser.“
Um das im Jahre 1995 erbaute Haus der Klägerin befindet sich eine Drainage. Das Haus wurde in eine sogenannte „Wanne“ gebaut, um es vor Grundwasser zu schützen.
Die Klägerin trägt vor, in dem Keller ihres Doppelhauses sei der Wasserschaden am 12.02./01.03.2007 eingetreten.
Die im Januar/Februar 2007 im Bereich des Grundstücks der Klägerin niedergegangenen Niederschläge seien erheblich gewesen und hätten zu Aufstauungen von Oberflächenwasser in der unmittelbaren Umgebung des Hauses geführt.
Es habe sich daher erhebliches Oberflächenwasser gesammelt, das in den Keller eingedrungen sei. Das Wasser sei am 27.2.2007 im Estrich-Bereich des Kellers zu erkennen gewesen.
Die Schadensverursachung sei durch Oberflächenwasser eingetreten und nicht etwa durch Grundwasser. Wegen der in dem Haus eingebauten „Wanne“ sei ein Eindringen von Grundwasser konstruktiv nicht denkbar.
Vielmehr sei der Schaden zurückzuführen auf Grund von Witterungsniederschlägen, d. h. durch gesammeltes und ausgeufertes oberirdisches Wasser, das in das Mauerwerk eingedrungen sei.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.879,62 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Mai 2007 sowie Nebenkosten in Höhe von 489,45 Euro zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Nach dem Vorbringen der Klägerin sei bereits unklar, wann der Schaden überhaupt aufgetreten sein soll.
Überdies sei nicht nachvollziehbar dargelegt worden, wo und wie es zur Überschwemmung gekommen sei.
Nach dem eingeholten Sachschadenbericht der Arbeitsgemeinschaft von Schadenversicherern zur Schadenabwicklung vom 20.2.2007 (Blatt 39 ff. der Akten) sei vielmehr davon auszugehen, dass der Wasserschaden allein durch den Ausfall der Drainagepumpe verursacht worden sei, wodurch erdgebundenes Wasser über den Bereich der Betonwanne angestiegen und von dort aus von außen über die Kellerwände in den Keller eingedrungen sei.
Dem gegenüber liege ein versicherter Überschwemmungsschaden nicht vor. Denn nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers sei eine „Überflutung des Grund und Bodens“ nur dann gegeben, wenn sich erhebliche Wassermengen auf der Geländeoberfläche ansammeln.
Gegen einen Schaden durch „Überschwemmung“ würden zudem sprechen auch die Feststellungen der Firma … vom 6.8.2007, wonach die Niederschlagsmenge am 11.2.2007 nur 5 Liter pro Quadratmeter und am 12.2.2007 nur 3 Liter pro Quadratmeter betragen hätten.
Auch diese Feststellungen würden gegen einen Überschwemmungsschaden und vielmehr dafür sprechen, dass der Schaden durch aufsteigendes Grundwasser verursacht worden sei. Hierfür streite auch das Eindringen des Wassers nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin im Estrichbereich.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin ist nicht berechtigt, von der Beklagten Erstattung des in dem Keller ihres Doppelhauses entstandenen Wasserschadens zu verlangen. Denn zur Überzeugung des Gerichts handelt es sich bei dem eingetretenen Wasserschaden nicht um einen von der Wohngebäudeversicherung der Parteien erfassten Überschwemmungsschaden.
Die Klägerin hat bereits nicht substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, dass in der fraglichen Zeit das Versicherungsgrundstück im Sinne der besonderen Klauseln zur Wohngebäudeversicherung zur Ziffer 3.1 überschwemmt gewesen ist.
Ziffer 2.1.1 verlangt für den Versicherungsfall die Überschwemmung des Versicherungsgrundstückes, die gemäß Ziffer 3.1 und 3.1.1 und 3.1.2 eine Überflutung des Grund- und Bodens, auf dem das versicherte Gebäude liegt, und zwar entweder durch Ausuferung von oberirdischen Gewässern oder durch Witterungsniederschläge beinhaltet.
Nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ist eine in den Bedingungen nicht näher definierte „Überflutung von Grund- und Boden“ dann anzunehmen, wenn sich erhebliche Wassermengen auf der Geländeoberfläche ansammeln (vgl. BGH, NZM 2005, Seite 798 mit weiteren Nachweisen).
Diese Voraussetzungen hat die Klägerin substantiiert nicht vorgetragen.
Es ist bereits nicht ersichtlich, wann konkret der Wasserschaden im Hinblick auf die Ansammlung erheblicher Wassermengen auf der Geländeoberfläche eingetreten sein soll. Die Klägerin trägt insoweit vor, dass es sich um einen Vorfall am 12.2./1.3.2007 gehandelt haben soll.
Sodann wird mit Schriftsatz vom 12.9.2007 vorgetragen, dass sich im Januar/Februar 2007 am Grundstück der Klägerin erhebliche Niederschläge eingestellt hätten.
Sodann lässt die Klägerin vortragen, dass der eingetretene Wasserschaden am 27.2.2007 im Estrichbereich zu erkennen gewesen sei.
Hieraus ist zum Einen nicht zu entnehmen, wann konkret sich die Überschwemmung eingestellt hat und wodurch dies geschehen sein soll. Es lässt sich nicht nachvollziehen, wo und auf welche Art und Weise sich auf der Geländeoberfläche erhebliche Wassermengen angesammelt haben.
Dem Beweisangebot der Klägerin auf Vernehmung der Zeugen … und … war daher nicht näher nachzugehen.
Konkrete Tatsachen dazu, ob und in welche Form sich erhebliches Oberflächenwasser auf dem Grundstück angesammelt hat, enthält das Vorbringen der Klägerin nicht.
Auch eine konkrete zeitliche Einordnung der Niederschläge wird von der Klägerin nicht vorgenommen.
Die Klage war nach alledem abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.