Skip to content

Streitwert in „Scraping“-Verfahren

Rechtskonflikt im digitalen Zeitalter: Die Bedeutung von Scraping und Datenschutz

Das vorgegebene Urteil wirft ein Schlaglicht auf ein drängendes Thema des digitalen Zeitalters: den Datenschutz in Zusammenhang mit dem sogenannten Scraping. Scraping ist eine Technik, bei der automatisierte Prozesse genutzt werden, um Daten von Websites zu sammeln. Der Fall handelt von der Kontroverse um das Recht auf Privatsphäre, Datenschutzbestimmungen und dem ökonomischen Interesse von Unternehmen, die auf Daten angewiesen sind.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 10 W 5/23 >>>

Das Datenschutzdilemma

Die Klage beruht auf der Behauptung, dass die Beklagtenseite Sicherheitsmaßnahmen vernachlässigt habe, um die Ausnutzung ihres Systems für andere Zwecke als der Kontaktaufnahme zu verhindern. Hier zeigt sich das Dilemma des Datenschutzes: Einerseits ist es im Interesse der Nutzer, ihre Daten zu schützen und zu kontrollieren, wie diese verwendet werden. Andererseits stehen kommerzielle Interessen von Unternehmen, die auf das Sammeln und Verarbeiten von Daten angewiesen sind.

Die Kontroverse um die Einwilligung zur Datenverarbeitung

Ein weiterer Punkt der Kontroverse ist die Frage der Einwilligung zur Datenverarbeitung. Die Klägerseite argumentiert, dass die Einwilligung zur Verarbeitung ihrer Telefonnummer aufgrund von unübersichtlichen und unvollständigen Informationen durch die Beklagte erlangt wurde. Dies wirft wichtige Fragen über die Transparenz von Datenschutzrichtlinien und die Informationspflichten von Unternehmen auf.

Die wirtschaftliche Bewertung der Streitwerte

Im Zentrum des Streitfalls steht auch die Frage der wirtschaftlichen Bewertung. Der Kläger fordert neben der Unterlassung auch die Feststellung der Pflicht zum Ersatz weiterer Schäden. Es wird argumentiert, dass kein Unterschied in der wirtschaftlichen Bewertung zwischen den in der Vergangenheit liegenden Ereignissen und den potenziellen Wiederholungen in der Zukunft gemacht werden sollte. Hier zeigt sich die Komplexität der Rechtsprechung in digitalen Angelegenheiten.

Der Wert von Datenschutz in sozialen Netzwerken

Abschließend bezieht sich das Urteil auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Oberlandesgerichts Karlsruhe zum Wert von Auskunftsansprüchen im Zusammenhang mit Rechtsverletzungen durch Betreiber von sozialen Netzwerken. Der Fall verdeutlicht, wie wichtig der Schutz von Daten in sozialen Netzwerken ist und wirft die Frage auf, wie diese Schutzmaßnahmen effektiv durchgesetzt und gewährleistet werden können.

Mit diesem Urteil und den darin aufgeworfenen Fragen wird deutlich, wie essenziell der Datenschutz in der digitalen Welt ist und welche Herausforderungen bei der Durchsetzung von Datenschutzbestimmungen bestehen. Es ist daher davon auszugehen, dass dieser und ähnliche Fälle weiterhin Gegenstand juristischer Diskussionen sein werden.


Das vorliegende Urteil

OLG Karlsruhe – Az.: 10 W 5/23 – Beschluss vom 05.07.2023

Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Beschluss des Landgerichts Baden-Baden vom 9. März 2023 – Az.: 3 O 236/22 – wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Streitwert in "Scraping"-Verfahren
Datenschutz trifft Scraping: Ein komplexer Rechtskonflikt im digitalen Zeitalter hebt Fragen zu Privatsphäre, Einwilligung zur Datenverarbeitung und die Wahrung von Unternehmensinteressen hervor. (Symbolfoto: Andrii Yalanskyi /Shutterstock.com)

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen sogenannten „Scrapings“ seiner personenbezogenen Daten aus dem Datenbestand des von der Beklagten betriebenen sozialen Netzwerks „Facebook“ auf immaterielle Entschädigung, Feststellung weiterer Schadensersatzpflicht, Unterlassung und Auskunft in Anspruch.

Vor dem Landgericht hat er folgende Anträge gestellt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite immateriellen Schadensersatz in angemessener Höhe zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 1.000,00 Euro nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerseite alle künftigen Schäden zu ersetzen, die der Klägerseite durch den unbefugten Zugriff Dritter auf das Datenarchiv der Beklagten, der nach Aussage der Beklagten im Jahr 2019 erfolgte, entstanden sind und/oder noch entstehen werden.

3. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 Euro, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

a) personenbezogene Daten der Klägerseite, namentlich Telefonnummer, FacebookID, Familiennamen, Vornamen, Geschlecht, Bundesland, Land, Stadt, Beziehungsstatus unbefugten Dritten über eine Software zum Importieren von Kontakten zugänglich zu machen, ohne die nach dem Stand der Technik möglichen Sicherheitsmaßnahmen vorzusehen, um die Ausnutzung des Systems für andere Zwecke als der Kontaktaufnahme zu verhindern,

b) die Telefonnummer der Klägerseite auf Grundlage einer Einwilligung zu verarbeiten, die wegen der unübersichtlichen und unvollständigen Informationen durch die Beklagte erlangt wurde, namentlich ohne eindeutige Informationen darüber, dass die Telefonnummer auch bei Einstellung auf „privat“ noch durch Verwendung des Kontaktimporttools verwendet werden kann, wenn nicht explizit hierfür die Berechtigung verweigert und, im Falle der Nutzung der Facebook-Messenger App, hier ebenfalls explizit die Berechtigung verweigert wird.

4. Die Beklagte wird verurteilt der Klägerseite Auskunft über die Klägerseite betreffende personenbezogene Daten, welche die Beklagte verarbeitet, zu erteilen, namentlich welche Daten durch welche Empfänger zu welchem Zeitpunkt bei der Beklagten durch Scraping oder durch Anwendung des Kontaktimporttools erlangt werden konnten.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 Euro zu zahlen zuzüglich Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 9. März 2023 abgewiesen – das Berufungsverfahren ist unter dem Aktenzeichen 10 U 8/23 vor dem Senat anhängig – und den Streitwert mit Beschluss vom ebenfalls 9. März 2023 auf 6.000 Euro festgesetzt. Die einzelnen Streitwerte hat das Landgericht mit 1.000 Euro für den Klageantrag Ziffer 1, jeweils 250 Euro für die Klageanträge Ziffer 2 und Ziffer 4 sowie 4.500 Euro für den Klageantrag Ziffer 3 bemessen.

Gegen diesen Beschluss hat der Klägervertreter im eigenen Namen mit Schriftsatz vom 23. März 2023 Beschwerde mit dem Ziel erhoben, den Streitwert auf mindestens 11.000 Euro heraufzusetzen. Der Feststellungsanspruch (Klageantrag Ziffer 2) sei mit mindestens 1.000 Euro anzusetzen, der Unterlassungsanspruch (Klageantrag Ziffer 3) mit mindestens 5.000 Euro und der Auskunftsanspruch (Klageantrag Ziffer 4) mit mindestens 4.000 Euro.

Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 14. April 2023 nicht abgeholfen.

II.

Die gemäß § 68 Abs. 1 GKG i. V. m. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässige Beschwerde des Klägervertreters ist nicht begründet. Eine Erhöhung des vom Landgericht auf 6.000 Euro festgesetzten Streitwerts ist nicht veranlasst.

Benötigen Sie eine Beratung in einer ähnlichen Angelegenheit? Vereinbaren Sie einen Termin: 02732 791079 oder fordern Sie unsere Ersteinschätzung online an.

1. Der Streitwert für den auf 1.000 Euro bezifferten Klageantrag Ziffer 1 wurde vom Landgericht mit eben diesen 1.000 Euro zutreffend bemessen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO; vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 3.1.2023, 4 AR 4/22). Dies wird von der Beschwerde auch nicht in Zweifel gezogen.

2. Soweit der Kläger mit dem Klageantrag Ziffer 2 zudem die Feststellung der Pflicht zum Ersatz weiterer Schäden begehrt hat, ist für den Streitwert von dem an einem entsprechenden Leistungsantrag orientierten wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der beantragten Feststellung auszugehen (vgl. BGH, Beschluss vom 23.2.2022, IV ZR 282/21, NJOZ 2022, 600), das sich auf die ab Klageeinreichung mutmaßlich entstehenden weiteren Schäden bezieht (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 22.6.2016, 5 W 318/16). Nach freiem Ermessen des Senats (§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO) ist dieses Interesse mit 500 Euro angemessen bewertet (ebenso OLG Stuttgart, Beschluss vom 3.1.2023, 4 AR 4/22; siehe auch OLG Dresden, Beschluss vom 28.9.2022, 17 AR 36/22: 500 bis 1.000 Euro).

3. Mit den unter dem Klageantrag Ziffer 3 geltend gemachten Unterlassungsansprüchen begehrt der Kläger der Sache nach im Wesentlichen, dass sich ein dem bereits geschehenen gleichgelagerter Scraping-Vorfall nicht wiederholt. Abgesehen von den unterschiedlichen Zeiträumen des den Klageanträgen Ziff. 1 und 2 zugrundeliegenden Geschehens in der Vergangenheit und den von Klageantrag Ziffer 3 erfassten Wiederholungen in der Zukunft sind keine Umstände erkennbar, die eine unterschiedliche wirtschaftliche Bewertung rechtfertigen könnten. Dass ein zukünftiger gleichgelagerter Vorfall eine signifikant größere wirtschaftliche Bedeutung entfalten könnte als das im Verhältnis der Parteien mit insgesamt 1.500 Euro für die Klageanträge 1 und 2 zu bemessende Interesse, hat der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt. Daher bedarf es einer besonderen Rechtfertigung, das Unterlassungsbegehren mit einem erheblich höheren wirtschaftlichen Wert zu bewerten. Diese besondere Rechtfertigung kann nicht im Auffangwert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG von 5.000 Euro gefunden werden (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 3.1.2023, 4 AR 4/22). Denn dieser kann schon nach seinem Wortlaut nur zum Tragen kommen, wenn genügende Anhaltspunkte für eine Schätzung fehlen (vgl. BGH, Beschluss vom 17.12.2020, III ZR 60/20) Solche finden sich aber in den Feststellungen zum Wert der Klageanträge Ziffer 1 und 2. Von diesen ausgehend ist allerdings zu berücksichtigen, dass sich der begehrte Unterlassungsausspruch nicht in den unmittelbaren Folgen einer einzigen Zuwiderhandlung in der Vergangenheit erschöpft, sondern auf die dauerhafte Abwehr einer unbestimmten Vielzahl künftiger Wiederholungen des klägerseits beanstandeten Verhaltens der Beklagten gerichtet ist; auch können die wirtschaftliche Bedeutung der Scraping-Vorfälle für die Beklagte insgesamt sowie deren wirtschaftliche Verhältnisse bei der Bestimmung des Streitwerts im Wege einer Gesamtabwägung aller relevanten Umstände des Einzelfalls mit berücksichtigt werden (vgl. auch LG Essen, Urteil vom 10.11.2022, 6 O 111/22; LG Ellwangen, Urteil vom 25.1.2023, 2 O 198/22; LG Aachen, Urteil vom 10.2.2023, 8 O 177/22; LG Osnabrück, Urteil vom 3.3.2023, 11 O 834/22; LG Berlin, Urteil vom 7.3.2023, 13 O 79/22). Vor diesem Hintergrund hält es der Senat für angemessen, den mit dem Klageantrag Ziffer 3 gestellten Unterlassungsanträgen einen Streitwert von insgesamt 4.000 Euro zukommen zu lassen (ebenso LG Köln, Urteil vom 31.5.2023, 28 O 138/22; LG Konstanz, Urteil vom 28.4.2023, 6 O 92/22; LG Detmold, Urteil vom 28.4.2023, 2 O 184/22; siehe auch OLG Hamm, Beschluss vom 17.1.2023, 7 W 3/23: 2.000 Euro; OLG Dresden, Beschluss vom 28.9.2022, 17 AR 36/22: 3.000 bis 5.000 Euro).

4. Der Wert des mit dem Klageantrag Ziffer 4 geltend gemachten Auskunftsanspruchs bestimmt sich nach der wirtschaftlichen Bedeutung, die diesem Anspruch zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 14.10.2015, IV ZB 21/15). Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 28.1.2021, III ZR 162/20) und des Senats (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.6.2023, 10 U 24/22) zum Wert eines im Wege eines Annexantrags geltend gemachten Auskunftsanspruchs im Zusammenhang mit Leistungs- und Unterlassungsanträgen wegen (behaupteter) Rechtsverletzungen durch die Betreiber von sozialen Netzwerken erscheint dieser Wert mit nicht mehr als 500 Euro angemessen eingeordnet (ebenso etwa LG Bonn, Urteil vom 7.6.2023, 13 O 126/22; LG Bamberg, Urteil vom 6.6.2023, 42 O 782/22; LG Regensburg, Urteil vom 11.5.2023, 72 O 1413/22; LG Stuttgart, Urteil vom 26.1.2023, 53 O 95/22; das OLG Hamm, Beschluss vom 17.1.2023, 7 W 3/23, geht sogar von einem Wert von lediglich 250 Euro aus, während das OLG Dresden, Beschluss vom 28.9.2022, 17 AR 36/22, eine Spanne zwischen 1.000 Euro und 5.000 Euro nennt, die dem Senat jedoch übersetzt erscheint).

5. Der Klageantrag Ziffer 5 erhöht den Streitwert nicht (§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 4 Abs. 1 ZPO).

6. In der Summe (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 5 ZPO) hat das Landgericht den Streitwert damit in im Beschwerdeverfahren nicht zu beanstandender Weise auf 6.000 Euro festgesetzt (im Ergebnis ebenso LG Darmstadt, Urteil vom 19.6.2023, 27 O 194/22; LG Konstanz, Urteil vom 28.4.2023, 6 O 98/22; LG Detmold, Urteil vom 28.3.2023, 2 O 85/22; LG Verden, Urteil vom 16.2.2023, 2 O 51/22; LG Heilbronn, Urteil vom 9.2.2023, 2 O 125/22; LG Paderborn, Urteil vom 19.12.2022, 3 O 99/22).

Eine höhe Festsetzung des Streitwerts durch den Senat scheidet jedenfalls aus.

III.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

  1. Rechtsgebiet: DatenschutzrechtRelevante Gesetze: Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

    Der hier vorliegende Fall bezieht sich deutlich auf das Datenschutzrecht, insbesondere auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und den Schutz personenbezogener Daten, welche in der DSGVO geregelt sind. Die Klägerseite fordert, dass die Beklagte es unterlässt, personenbezogene Daten unbefugten Dritten zugänglich zu machen (Punkt 3a) und ohne ausreichende Einwilligung zu verarbeiten (Punkt 3b). Des Weiteren soll die Beklagte Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten der Klägerseite geben (Punkt 4). Diese Forderungen beziehen sich auf Artikel 15 (Auskunftsrecht der betroffenen Person), Artikel 16 (Recht auf Berichtigung), Artikel 17 (Recht auf Löschung) und Artikel 21 (Widerspruchsrecht) der DSGVO.

  2. Rechtsgebiet: UrheberrechtRelevante Gesetze: Urheberrechtsgesetz(UrhG)

    Das sogenannte „Scraping“ kann in bestimmten Fällen gegen das Urheberrecht verstoßen, falls damit urheberrechtlich geschützte Inhalte ohne Einwilligung des Rechteinhabers genutzt werden. Das betrifft besonders das Recht der Vervielfältigung (§ 16 UrhG), das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG) und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG). Zwar wird das Urheberrecht im vorgegebenen Text nicht explizit erwähnt, jedoch sind entsprechende Streitpunkte durchaus in den Kontext des „Scraping“-Verfahrens einzubeziehen.

  3. Rechtsgebiet: ZivilprozessrechtRelevante Gesetze: Zivilprozessordnung (ZPO), Gerichtskostengesetz (GKG)

    Die Punkte 3 und 4 im vorgegebenen Text beziehen sich auf zivilprozessrechtliche Normen, insbesondere auf die Urteilsformen des Unterlassungs- und Auskunftsanspruches (§§ 253, 259 ZPO). Weiterhin ist das Gerichtskostengesetz (GKG) relevant, da der Streitwert in dem vorliegenden Verfahren eine Rolle spielt (z. B. in den Klageanträgen und der Anmerkung zum BGH-Beschluss vom 23.2.2022, IV ZR 282/21, NJOZ 2022, 600).

  4. Rechtsgebiet: TelekommunikationsrechtRelevante Gesetze: Telemediengesetz (TMG), Telekommunikationsgesetz (TKG)

    Da es in dem Fall auch um die Verarbeitung von Telefonnummern geht (Punkt 3b), könnten auch Normen des Telekommunikationsrechts betroffen sein. Insbesondere das Telemediengesetz (TMG) und das Telekommunikationsgesetz (TKG) enthalten Regelungen zum Datenschutz und zur Verarbeitung personenbezogener Daten in diesem Kontext.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos