AG Dresden – Az.: 501 M 8912/20 – Beschluss vom 08.10.2020
Die Erinnerung der Gläubigerin vom 09.09.2020 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Gläubigervertreterin übersandte dem Gerichtsvollzieher auf dem dafür nach der Gerichtsvollzieherformular-Verordnung (GVFV) vorgesehenen Formular einen Zwangsvollstreckungsauftrag vom 07.08.2020, auf dem sie die Unterschrift bewusst wegließ. Dem Auftrag beigefügt war ein ebenfalls bewusst nicht unterzeichnetes Schreiben der Gläubigervertreterin, in dem darauf hingewiesen wurde, dass der Vollstreckungsauftrag wissentlich und willentlich übermittelt werde.
Mit Schreiben vom 24.08.2020 wies der Gerichtsvollzieher den Vollstreckungsauftrag wegen der fehlenden Unterschrift als unzulässig zurück. Dagegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer Erinnerung. Sie meint, nach Einführung des Formularzwangs durch die GVFV genüge für den Zwangsvollstreckungsauftrag die Einreichung der entsprechenden Module des Formulars. Eine Unterschrift sei nicht erforderlich. Außerdem habe der Gerichtsvollzieher den Auftrag nicht sofort zurückweisen dürfen; vielmehr habe er zuvor auf Mängel des Auftrags, die nach seiner Auffassung vorlagen, hinweisen müssen.
Der Gerichtsvollzieher hat auf der Ablehnung des Auftrags beharrt. Ein vorheriger Hinweis an die Gläubigervertreterin sei entbehrlich gewesen, da diese die Unterschrift ganz bewusst weggelassen habe.
II.
Die nach § 766 Abs. 2 ZPO zulässige Erinnerung ist unbegründet. Der Gerichtsvollzieher hat den Zwangsvollstreckungsauftrag zu Recht zurückgewiesen, da der Zwangsvollstreckungsauftrag nicht unterschrieben ist. Das beigefügte Schreiben, dass der Auftrag wissentlich und willentlich erteilt wurde, beseitigt den Mangel nicht, da es ebenfalls nicht unterschrieben ist.
Nach § 130 Nr. 6 ZPO, der auch für das ebenfalls in der ZPO geregelte Zwangsvollstreckungsverfahren gilt, soll ein Schriftsatz die Unterschrift der Person enthalten, die den Schriftsatz verantwortet. Diese „Sollvorschrift“, von der ohnehin nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden darf, ist für Prozesshandlungen, die nicht zu Protokoll erklärt werden, zwingend (Greger in Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 130, Rdnr. 7 m.w.N.). Dies übersieht auch das Landgericht Frankfurt/O. in seiner von der Gläubigerin zitierten Entscheidung vom 20.12.2018 (15 T 183/18), indem es ausführt, der Zwangsvollstreckungsauftrag sei nach § 753 ZPO grundsätzlich formfrei. Auch ist es unrichtig, wenn das Landgericht Frankfurt/O. meint, es bestünden schon Bedenken gegen die Wirksamkeit der GVFV, wenn diese entgegen dem Gesetz ein Schriftformerfordernis nach § 126 BGB einführe; es geht vorliegend gerade nicht um ein Schriftformerfordernis für ein Rechtsgeschäft im Sinne des § 126 BGB sondern um das Unterschrifterfordernis, das nicht erst durch die GVFV eingeführt wurde, sondern nach § 130 Nr. 6 ZPO kraft Gesetzes besteht. Umgekehrt würden gerade dann Bedenken gegen die Wirksamkeit der GVFV bestehen, wenn diese ohne entsprechende Ermächtigungsgrundlage im Sinne von Art. 80 Abs. 1 GG das gesetzliche Schriftformerfordernis beseitigt hätte. Schließlich sieht der amtliche Vordruck an seinem Ende auch die Angabe des Kalenderdatums und die Unterschrift des Auftraggebers gerade vor.
Die von der Gläubigerin weiter zitierte Entscheidung des BGH (NJW 2015, 1117) gibt für die hier maßgebliche Frage nichts her. In jenem Verfahren hatten die Parteien einen schriftlichen, von beiden Parteien unterzeichneten Mietvertrag abgeschlossen, waren jedoch übereinstimmend davon ausgegangen, dass Vermieter nicht die im Vertrag angegebenen und diesen als Vermieter unterzeichnenden Personen sein sollten, sondern eine Gesellschaft, für die zudem die im Vertrag als Vermieter angegebenen Personen vertretungsbefugt waren. Der BGH hat hier lediglich ausgesprochen, dass Vermieterin aus dem Gesichtspunkt der „unschädlichen Falschbezeichnung“ die Gesellschaft sei. Über die Entbehrlichkeit einer Unterschrift verhält sich die genannte Entscheidung dagegen gar nicht.
Einen vorherigen Hinweis auf den Antragsmangel brauchte der Gerichtsvollzieher nicht zu erteilen, da aus den beschriebenen Umständen der Antragstellung ohne weiteres ersichtlich war, dass die Gläubigervertreterin die Unterschrift nicht zu leisten bereit war und offensichtlich eine gerichtliche Entscheidung zu der Frage herbeiführen wollte.